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Geltungszeitraum von: 01.01.1990

Geltungszeitraum bis: 31.12.2006

Hessisches Kindergartengesetz

Vom 14. Dezember 1989

(GVBl. I S. 450)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des vierten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Kindergartengesetzes
vom 20. Dezember 1995 (GVBl. I S. 565)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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§ 1
Begriff

( 1 ) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulbesuch.
( 2 ) Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Kindergarten hat einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Er ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote fördern. Seine Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.
( 2 ) Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten sind die Träger unter Mitwirkung der Eltern verantwortlich.
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§ 3
Träger

Kindergärten werden von freien oder öffentlichen Trägern der Jugendhilfe und von Gemeinden errichtet und betrieben.
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§ 4
Elternversammlung und Elternbeirat

( 1 ) Die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Die Leitung des Kindergartens soll einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten fordern.
( 2 ) Die Elternversammlung wählt einen Elternbeirat. Der Elternbeirat kann von dem Träger und den im Kindergarten pädagogisch tätigen Mitarbeitern Auskunft über den Kindergarten betreffende Fragen verlangen.
( 3 ) Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung, die Wahl des Elternbeirates und die Auskunftspflicht nach Absatz 2 regelt der Träger des Kindergartens.
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§ 5
Festlegung der Standorte und Träger

( 1 ) Die Gemeinde legt im Benehmen mit den Trägern und Trägerverbänden Zahl und Größe sowie Standorte neu zu errichtender Kindergärten fest.
( 2 ) Vor Errichtung eines Kindergartens hat die Gemeinde festzustellen, ob für diesen ein freier Träger der Jugendhilfe gefunden werden kann. Findet sich kein freier Träger der Jugendhilfe, so soll die Gemeinde die Trägerschaft als öffentliche Aufgabe übernehmen.
( 3 ) Bei der Wahl der Standorte soll auf kurze und sichere Wege für die Kinder besonderer Wert gelegt werden.
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§ 6
Bau- und Ausstattungskosten

( 1 ) Den freien Trägern der Jugendhilfe und den kommunalen Trägern werden nach Maßgabe des Haushaltes für den Bau und die Ausstattung von Kindergärten Zuwendungen gewährt. Sie betragen bis zu fünfzig vom Hundert der angemessenen Bau- und Ausstattungskosten.
( 2 ) Bau- und Ausstattungskosten für Kindergärten sind die Aufwendungen für den Neubau, Umbau, Ausbau und Erweiterungsbau sowie für die damit verbundene Erstausstattung von Kindergärten.
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§ 7
Trägerentlastung

Freie Träger der Jugendhilfe und kommunale Träger erhalten zu den Personal- und Sachkosten von Kindergärten jährlich Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltes.
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§ 8
Öffnungszeiten

( 1 ) Für Personal- und Sachkosten von Kindergärten, die durch eine erweiterte Öffnungszeit bedingt sind, erhalten freie Träger der Jugendhilfe Zuwendungen von bis zu vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark jährlich.
( 2 ) Kommunale Träger von Kindergärten erhalten für Personal- und Sachkosten, die durch eine erweiterte Öffnungszeit bedingt sind, Zuwendungen von bis zu zehn Millionen Deutsche Mark jährlich.
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§ 9
Besondere Integrationsaufgaben

( 1 ) Freie Träger der Jugendhilfe und kommunale Träger von Kindergärten erhalten für Kindergärten mit hohem Anteil ausländischer Kinder und Kindern von Aussiedlern Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten nach Maßgabe des Haushaltes.
( 2 ) Träger nach Absatz 1 erhalten für die gemeinsame Förderung von behinderten und nichtbehinderten Kindern in ihren Kindergärten Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten nach Maßgabe des Haushaltes.
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§ 10
Teilnahmebeiträge und Gebühren, besondere Elternentlastung

Die für den Besuch von Kindertagesstätten zu entrichtenden Teilnahmebeiträge oder Gebühren können nach Einkommensgruppen und Kinderzahl gestaffelt werden.
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§ 11
Auskunftspflicht und Statistik

Bei den Kindergärten können zum Zwecke der Berechnung pauschaler Zuwendungen nach diesem Gesetz und für Zwecke der Landesstatistik Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden. Das Nähere über den Umfang der Erhebungen und der Auskunftspflicht regelt die Ministerin oder der Minister für Jugend, Familie und Gesundheit durch Rechtsverordnung.
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§ 11a
Übergangsregelung zum Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens

Die für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausführung des § 24 a Abs. 2 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu regeln.
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§ 12
Verwaltungsvorschriften

( 1 ) Das Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten und – soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist – dem Rechnungshof Verwaltungsvorschriften über
  1. die Zahl und Größe der Kindergärten (§ 5 Abs. 1),
  2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Zuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten und der Angemessenheit der Kosten (§ 6),
  3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Trägerentlastung einschließlich der Berücksichtigung der erweiterten Öffnungszeit (§§ 7 und 8),
  4. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bewilligung von Zuwendungen für Kindergärten mit besonderen Integrationsaufgaben (§ 9),
  5. die Voraussetzungen und das Verfahren der Erstattung des Einnahmeausfalles für die Elternentlastung (§ 10).
( 2 ) Die Verwaltungsvorschriften werden nach Anhörung der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, der Liga der freien Wohlfahrtspflege, der kommunalen Spitzenverbände und des Landesjugendamtes erlassen.
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§ 13
Aufhebung von Vorschriften

Das Kindergartengesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 399), das durch Gesetz vom 15. Dezember 1975 (GVBl. I S. 303) einstweilen außer Kraft gesetzt worden ist, wird aufgehoben.
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§ 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.