.Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
Geltungszeitraum von: 01.01.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2006
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
in der Jugendarbeit
In der Fassung vom 21. Dezember 2000
(GVBl. 2001 I S. 66)
####§ 1
(
1
)
Den ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflege und -bildung, sonstiger Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie den im Jugendsport in Vereinen, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden tätigen Personen über sechzehn Jahren ist auf Antrag bezahlter Sonderurlaub zu gewähren
- für die Mitarbeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, in denen Jugendliche betreut werden,
- zum Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflege und -bildung sowie im Rahmen des Jugendsports.
(
2
)
Sonderurlaub ist ferner zu gewähren für die Leitung oder pädagogische Mitarbeit bei Veranstaltungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2.
(2a) § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348) gilt entsprechend.
(
3
)
Der Sonderurlaub kann nur dann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
#§ 2
(
1
)
Der Sonderurlaub beträgt bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr. Er kann auf höchstens vierundzwanzig halbtägige Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.
(
2
)
Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
#§ 3
(
1
)
Anträge auf Sonderurlaub sind zu stellen
- für Veranstaltungen eines auf Landesebene als förderungswürdig anerkannten Jugendverbandes von der Landesorganisation; der Antrag muss vom Hessischen Jugendring befürwortet werden,
- für Veranstaltungen des Landessportbundes oder seiner Sportfachverbände und deren Vereine vom Landessportbund Hessen,
- für Veranstaltungen der politischen Jugendverbände der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien durch deren Landesorganisationen,
- in allen übrigen Fällen von dem zuständigen Jugendamt.
(
2
)
Die Anträge sind der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Antritt des Sonderurlaubs vorzulegen.
#§ 4
Personen, die Sonderurlaub nach § 1 erhalten, dürfen daraus in ihrem Beschäftigungsverhältnis keine Nachteile erwachsen.
#§ 5
Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
#§ 6
Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlten Sonderurlaub nach § 1 gewähren, erstattet das Land die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten. Dies gilt nicht für die Beiträge zur Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub gilt entsprechend.
#§ 7
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
#§ 8
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.