.

Landesverordnung
über den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag

Vom 19. Januar 2009

(GVBl. S. 45)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2011 (GVBl. S. 413)

####
Aufgrund des § 15 Abs. 8 Satz 1 und des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 8 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes1# vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2008 (GVBl. S. 252), BS 222-31, wird im Einvernehmen mit den Diözesen der katholischen Kirche und den evangelischen Landeskirchen im Land Rheinland-Pfalz und dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, Gemeindeverband Rheinland-Pfalz, sowie der Freireligiösen Gemeinde Mainz verordnet:
#

§ 1

Die zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer Verpflichteten müssen die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer auch von Personen einbehalten und abführen,
  1. deren Kapitalertrag von einer Person oder Stelle aus gezahlt wird, für deren Besteuerung vom Einkommen ein Finanzamt im Land Rheinland-Pfalz zuständig ist,
  2. die
    1. einer Diözese der katholischen Kirche oder einer evangelischen Landeskirche, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, oder deren Kirchengemeinden,
    2. einer Gliederung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland, deren Gebiet ganz oder zum Teil außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz liegt, oder deren Kirchengemeinden,
    3. der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden, der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg, den Jüdischen Kultusgemeinden Hamburg, der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt, dem Landes verband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe, der Synagogen-Gemeinde Köln dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen, dem Landesverband der Israelitischen Gemeinden in Bayern oder der Synagogengemeinde Saar oder
    4. der Freireligiösen Landesgemeinde Baden, der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main oder der Freireligiösen Gemeinde Mainz
    gegenüber kirchensteuerpflichtig sind und
  3. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Rheinland-Pfalz haben.
Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nur, wenn am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthaltes die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer, für den betreffenden Kirchensteuergläubiger durch die Landesfinanzverwaltung verwaltet wird. Maßgebend ist der am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Kirchensteuerpflichtigen geltende Hundertsatz.
#

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

#
1 ↑ Nr. 515.