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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Vierte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 12. Juli 2001

(GV. NW. S. 558)
geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351)

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§ 1

Die Verwaltung des besonderen Kirchgelds im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz1# – KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2001 (GV. NRW. S. 103), das die Evangelischen Landeskirchen im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen, soweit das besondere Kirchgeld von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht den Evangelischen Landeskirchen zusteht.
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§ 2

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist erstmals für die Festsetzung des besonderen Kirchgelds einschließlich der Festsetzung von Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2001 anzuwenden. Der Landesregierung wird rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 2009 durch das Finanzministerium ein Bericht über die Wirksamkeit der Verordnung vorgelegt.
( 2 ) Die Verordnung wird erlassen
  1. von dem Ministerpräsidenten und dem Finanzministerium gemeinsam im Benehmen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche aufgrund des § 18 Abs. 1 KiStG,
  2. vom Finanzministerium aufgrund des § 18 Abs. 2 KiStG.

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1 ↑ Nr. 510.