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Kirchengesetz
über die Rechtsverhältnisse
der Superintendentinnen und Superintendenten
im Hauptamt in der
Evangelischen Kirche im Rheinland1#

Vom 13. Januar 2012

(KABl. S. 57)
geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 77), 10. Januar 2019 (KABl. S. 77) und 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)

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§ 1
Wahrnehmung des Superintendentenamtes

( 1 ) Über die Errichtung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle für die Wahrnehmung des Superintendentenamtes im Hauptamt entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag der Kreissynode. Der Beschluss der Kreissynode bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
( 2 ) Die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Pfarrstellen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden in der Evangelischen Kirche im Rheinland finden keine Anwendung.
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§ 22#
Verfahren zur Besetzung der kreiskirchlichen Pfarrstellen
für das Superintendentenamt

( 1 ) Die freigegebene Pfarrstelle der hauptamtlichen Superintendentin oder des hauptamtlichen Superintendenten ist im Kirchlichen Amtsblatt auszuschreiben. Das gilt auch für den Fall der erneuten Kandidatur der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand nimmt die eingehenden Bewerbungen entgegen und leitet sie dem Nominierungsausschuss zu. Besteht kein Nominierungsausschuss, so hat die Kreissynode in einer der Wahl vorangehenden Tagung einen solchen einzurichten. Der Nominierungsausschuss wertet die eingegangenen Bewerbungen aus und schlägt der Kreissynode aus den eingegangenen Bewerbungen eine oder mehrere Personen zur Wahl vor.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand setzt den Wahltermin fest. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Wahltermin soll eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.
( 4 ) Die Wahl erfolgt durch die Kreissynode.
( 5 ) Die oder der Sitzungsleitende verkündet das Ergebnis der Wahl.
( 6 ) Über die Wahlhandlung ist von der oder dem Skriba eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Skriba und mindestens drei weiteren Mitgliedern der Kreissynode zu unterzeichnen ist.
( 7 ) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung
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§ 33#
Dauer der Amtszeit

Die kreiskirchliche Pfarrstelle zur Wahrnehmung des Superintendentenamtes wird für die Dauer von acht Jahren übertragen. Wiederwahl und erneute Übertragung der Pfarrstelle sind möglich. Die Pfarrstelle nach Satz 1 ist an die Wahrnehmung des Amtes der Superintendentin oder des Superintendenten gebunden.
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§ 44#
Dienstrecht

( 1 ) Für die dienstrechtlichen Verhältnisse der Superintendentinnen und Superintendenten im Hauptamt gelten, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland5# und des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung6# des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Dienst- und Versorgungsbezüge der Superintendentinnen und Superintendenten richten sich bis zum 30. Juni 2017 nach der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare (PfBVO), ab dem 1. Juli 2017 nach dem Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (BVG-EKD)7# und dem Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG.BVG-EKD)8# sowie nach diesem Kirchengesetz.
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§ 59#
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der hauptamtlichen Superintendentin oder des hauptamtlichen Superintendenten beginnt mit dem von der Kirchenleitung durch Beschluss festgesetzten Tag. Die Superintendentin oder der Superintendent ist in einem Gottesdienst, der in zeitlicher Nähe zu dem Beginn der Amtszeit liegt, in das Amt einzuführen.
( 2 ) Eine hauptamtliche Superintendentin oder ein hauptamtlicher Superintendent scheidet zu dem Zeitpunkt aus der Pfarrstelle aus, zu dem sie oder er aus dem Kreissynodalvorstand ausscheidet. Eine hauptamtliche Superintendentin oder ein hauptamtlicher Superintendent, die oder der sein Amt niederlegt, scheidet zum Zeitpunkt der Niederlegung aus der Pfarrstelle gemäß § 3 aus.
( 3 ) Scheidet eine hauptamtliche Superintendentin oder ein hauptamtlicher Superintendent aus der Pfarrstelle aus, ohne in den Ruhestand versetzt zu werden, wird sie oder er in den Wartestand versetzt, wenn ihr oder ihm nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus der Pfarrstelle eine neue Pfarrstelle übertragen werden kann. Während dieser Zeit erhält die oder der Betroffene die bisherigen Dienstbezüge. Anstelle einer Versetzung in den Wartestand wird auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers ein nicht stellengebundener Auftrag gemäß § 25 Absatz 1 PfDG.EKD übertragen.
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§ 610#
Erstmalige Errichtung einer Pfarrstelle
zur Wahrnehmung des Superintendentenamtes

( 1 ) Eine Pfarrstelle nach § 1 kann während der Amtszeit, für die eine Superintendentin oder ein Superintendent gewählt ist, nur mit ihrer oder seiner Zustimmung errichtet werden. Die Pfarrstelle ist mit der amtierenden Superintendentin oder dem amtierenden Superintendenten zu besetzen.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent setzt die Amtszeit auf der Pfarrstelle nach § 1 fort.
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§ 711#
Aufhebung der kreiskirchlichen Pfarrstelle
für das Superintendentenamt im Hauptamt

Über die Aufhebung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle zur Wahrnehmung des Superintendentenamtes im Hauptamt beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Kreissynode. Die Aufhebung erfolgt nach Ablauf der Amtszeit der Superintendentin oder des Superintendenten.
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§ 812#
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.

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1 ↑ Das Kirchengesetz wurde als Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Ermöglichung der Wahrnehmung des Superintendentenamtes im Hauptamt am 15. März 2012 verkündet und ist am folgenden Tag in Kraft getreten.
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2 ↑ § 2 Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 77) mit Wirkung vom 16. März 2019, Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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3 ↑ § 3 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 77) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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4 ↑ § 4 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 77) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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5 ↑ Nr. 700.
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6 ↑ Nr. 701.
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7 ↑ Nr. 691.
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8 ↑ Nr. 692.
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9 ↑ § 6 Abs. 1 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 77) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 6 umbenannt in § 5 und neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 77) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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10 ↑ § 7 umbenannt in § 6 und Abs. 3 gestrichen durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 77) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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11 ↑ § 8 umbenannt in § 7 durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 77) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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12 ↑ § 9 umbenannt in § 8 durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 77) mit Wirkung vom 16. März 2019.