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Kirchengesetz1#
zur Ausführung des
Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
(Ausführungsgesetz zum
Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD - AG.BVG-EKD)

Vom 12. Januar 2017

(KABl. S. 121)
geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 23. Juni 2017 (KABl. S. 153),
Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 54), Gesetzesvertretende Verordnung vom 16. März 2018
(KABl. S. 85), Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 72), Gesetzesvertretende Verordnung vom 25. Oktober 2019 (KABl. S. 254) und vom 15. November 2019 (KABl. S. 255), Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 54), Gesetzesvertretende Verordnung vom 17. März 2020 (KABl. S. 89), Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54), Gesetzesvertretende Verordnung vom 8. Oktober 2021 (KABl. S. 238), Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 110), Gesetzesvertretende Verordnung vom 8. April 2022 (KABl. S. 147) und 25. November 2022 (KABl. S. 298), Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93), Gesetzesvertretende Verordnung vom 26. April 2024 (KABl. S. 157) und vom 20. September 2024 (KABl. S. 350)

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§ 1
2#(zu §§ 1, 2, 8 und § 58 Absatz 2 BVG-EKD)
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Dieses Gesetz dient der Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD3# (BVG-EKD) vom 12. November 2014 in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
( 2 ) Auf Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird, findet das BVG-EKD keine Anwendung. Ihre Besoldung und die Versorgung richten sich nach den Bestimmungen für die vergleichbaren Lehrkräfte des Landes, in dem die kirchliche Schule liegt. Es findet ebenfalls keine Anwendung auf die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, deren Besoldung und Versorgung entsprechend den Regeln der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann neue Vorschriften des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen zur Besoldung und Versorgung im kirchlichen Interesse innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung längstens bis zum Ablauf von neun Monaten nach Veröffentlichung vorläufig durch Rechtsverordnung von der Anwendung ausschließen.
( 4 ) Die Kirchenleitungen bzw. der Landeskirchenrat können je für ihren Bereich Regelungen zu Aufwandsentschädigungen im Vertretungsfall treffen.
( 5 ) Widersprüche und Klagen gegen Festsetzungen und Bewilligungen auf der Grundlage des BVG-EKD oder dieses Gesetzes oder entsprechend anzuwendender staatlicher Bestimmungen haben keine aufschiebende Wirkung.
( 6 ) Der Anspruch auf Dienstbezüge und die sonstigen Bezüge nach dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD und diesem Gesetz besteht für Pfarrerinnen und Pfarrer gegenüber der Landeskirche, für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, soweit nichts anderes bestimmt ist, gegen die Anstellungskörperschaft. Der Anspruch der Kirchenbeamtinnen und -beamten auf Wartestandsbesoldung richtet sich gegen die Landeskirche.
( 7 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, deren Stellen der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte angeschlossen sind, trägt die Landeskirche die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbegeldes beim Tod im aktiven Dienst sowie der Unfallfürsorgeleistungen während des aktiven Dienstes und der Leistungen beim Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, die durch einen während des aktiven Dienstes eingetretenen Dienstunfall entstanden sind.
( 8 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, den für sie zuständigen Stellen nach den Absätzen 6 und 7 alle Ereignisse, die sich auf die Zahlung ihrer Bezüge auswirken könnten, unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dazu gehören insbesondere alle Änderungen des Familienstandes und der Verhältnisse, die die Zahlung des Familienzuschlages beeinflussen, sowie die Änderung von Wohnsitz und Konten. Sofern die Landeskirche die zuständige Stelle ist, sind die Auskünfte gegenüber dem Landeskirchenamt zu erteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Vikarinnen und Vikare entsprechend.
( 9 ) Scheiden Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte, deren Stelle der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte angeschlossen ist, aus dem Dienst aus, ohne dass für sie Ruhegehalt oder eine sonstige Versorgung aufgrund des Kirchenbeamtenverhältnisses gezahlt wird, so übernimmt die Landeskirche die zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge.
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§ 24#
(zu § 9 Absatz 1 BVG-EKD)
Höhe der Bezüge

( 1 ) In der Lippischen Landeskirche und in der Evangelischen Kirche von Westfalen richten sich die Besoldungshöhe, die Zahl der Stufen sowie die vor einem Stufenaufstieg zurückzulegenden Zeiten, die bei der Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anzuerkennenden Zeiten, die Anpassung der Bezüge, die Minderung im Sinne von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)5#, die Mindestversorgung und der Abzug im Sinne von § 50f des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)6# nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen, sofern dieses Gesetz oder eine andere kirchliche Bestimmung keine abweichende Regelung trifft.
( 2 ) In der Evangelischen Kirche im Rheinland richten sich die Besoldungshöhe, die Zahl der Stufen sowie die vor einem Stufenaufstieg zurückzulegenden Zeiten, die bei der Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anzuerkennenden Zeiten, die Anpassung der Bezüge, und Mindestversorgung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Regelungen, sofern dieses Gesetz oder eine andere kirchliche Bestimmung keine abweichende Regelung trifft. Die Minderung im Sinne von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Versorgungsrücklage nicht gebildet wird. Die Grundgehaltssätze der Besoldungstabellen A, B, C und W werden mit einem einheitlichen Satz von 95 Prozent (Bemessungssatz) vervielfältigt. Satz 3 gilt für die Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 nach der Bundesbesoldungsordnung A (Erhöhungsbeträge), die Ephoralzulage nach § 8 Absatz 4, nicht aber in den Fällen nach der Anlage, Abschnitt I, Sätze 4 und 5, die Zulage nach § 8 Absatz 5, die Zulage nach der Verordnung über die Gewährung von Zulagen an die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung vom 14. Januar 2011, die Zulage nach der Verordnung über die Gewährung von Zulagen an Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie an Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen vom 14. Januar 2011 und die Zulage nach § 13 Absatz 1 entsprechend. Sonstige Bezügebestandteile werden in voller Höhe gewährt. Die aus den Sätzen 1 bis 5 folgenden Besoldungstabellen werden in der Anlage, Abschnitt II ausgewiesen. Für die Bemessung der amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sind die Beträge der jeweils geltenden Bundestabelle ohne Anwendung von Satz 3 zugrunde zu legen. Der Abzug im Sinne von § 50f des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) richtet sich in der Evangelischen Kirche im Rheinland nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
( 3 ) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern wird die Stufe bei der erstmaligen Berufung festgesetzt. Beim Wechsel des Dienstherrn zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der Lippischen Landeskirche erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer die Stufe, die ihr oder ihm zustehen würde, wenn das Pfarrdienstverhältnis in den Jahren bei der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der Lippischen Landeskirche stattdessen zur Evangelischen Kirche im Rheinland begründet gewesen wäre.
Bei der Berechnung der Erfahrungszeiten werden bei Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland zu den Dienstzeiten im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz 24 Monate hinzuaddiert.
Pfarrerinnen und Pfarrer im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche werden bei Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis um eine Erfahrungsstufe oberhalb der Erfahrungsstufe eingestuft, in die sie in Anwendung von § 29 Absatz 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) 7#einzustufen wären. Satz 4 gilt in der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche nicht, soweit eine Pfarrerin oder ein Pfarrer ein Dienstverhältnis durch Versetzung begründet und im Wege der Versetzung eine Erfahrungsstufe zu berücksichtigen ist, die sich nach dem Besoldungsdienstalter bestimmt, oder infolge der Überleitung von Dienstaltersstufen in Erfahrungsstufen bestimmt.
( 4 ) § 28 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) findet in der Evangelischen Kirche im Rheinland, § 30 Absatz 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) findet in der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Laufbahnbefähigung die Befähigung für die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses auf Probe und anstelle von Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung für die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses auf Probe sind, treten. In der Evangelischen Kirche im Rheinland finden § 28 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), in der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche findet § 30 Absatz 1 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) keine Anwendung.
( 5 ) § 29 Absatz 1 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) findet in der Lippischen Landeskirche und in der Evangelischen Kirche von Westfalen mit der Maßgabe Anwendung, dass der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nur nach der dienstlichen Erfahrung erfolgt. § 27 Absatz 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) findet in der Evangelischen Kirche im Rheinland mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erfahrungszeiten den Dienstzeiten entsprechen. In der Evangelischen Kirche im Rheinland finden § 27 Absätze 4 bis 7 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), in der Lippischen Landeskirche und in der Evangelischen Kirche von Westfalen § 29 Absätze 4 und 5 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) keine Anwendung. § 27 Absatz 8 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass es sich um den Probedienst im Sinne von § 4 Ausführungsgesetz des Pfarrdienstgesetzes der EKD (AG.PfDG.EKD)8# oder eine Probezeit gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2 a) Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBG.EKD)9# handelt.
( 6 ) In der Evangelischen Kirche im Rheinland wird zusätzlich zu den in § 28 Absätze 5 und 6 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) genannten Zeiten, in der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche wird zusätzlich zu den in § 30 Absatz 2 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) genannten Zeiten bei Pfarrerinnen und Pfarrern der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
  1. Zeiten eines hauptberuflichen Dienstes, zu dem die Pfarrerin oder der Pfarrer aus dienstlichen Gründen beurlaubt wurde oder nach § 21 des früheren Pfarrdienstgesetzes in den Wartestand versetzt oder als Pastorin oder Pastor im Hilfsdienst beurlaubt war,
  2. Zeiten eines hauptberuflichen Dienstes nach § 94 Absatz 3 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD10#,
  3. Zeiten der Wahrnehmung eines Mandats in einem Gesetzgebungsorgan, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer anstelle der Zahlung einer Versorgungsabfindung nach den staatlichen Abgeordnetengesetzen beantragt, diese Zeit ist als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen.
( 7 ) In der Lippischen Landeskirche und in der Evangelischen Kirche von Westfalen finden § 29 Absatz 6 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW), in der Evangelischen Kirche im Rheinland findet § 27 Absatz 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) auch in den Fällen Anwendung, in denen eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren oder einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist.
( 8 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Teildienst verwendet werden, erhalten im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge. Die Gewährung der Dienstwohnung bleibt unberührt.
( 9 ) Die Besoldung, die Pfarrerinnen und Pfarrern nach Beendigung einer befristet übertragenen Stelle oder eines befristet übertragenen Auftrags im Sinne des § 25 Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD) zusteht, wird um die Einkünfte vermindert, die sie aus einer Beschäftigung erhalten.
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§ 311#
(zu § 9 Absatz 2 BVG-EKD)
Anpassung der Versorgungsbezüge

Anstelle von § 70 BeamtVG findet in der Lippischen Landeskirche und in der Evangelischen Kirche von Westfalen § 84 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) Anwendung.
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§ 412#
(zu § 9 Absatz 3 BVG-EKD)
Vikarinnen und Vikare

( 1 ) Vikarinnen und Vikare erhalten Vikariatsbezüge für die Zeit vom Tage ihrer Berufung zur Vikarin oder zum Vikar bis zum Ende des Dienstverhältnisses als Vikarin oder Vikar.
( 2 ) Vikarinnen und Vikare in der Lippischen Landeskirche und in der Evangelischen Kirche von Westfalen erhalten einen Grundbetrag entsprechend den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes über die Anwärterbezüge in der für die Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem späteren Eingangsamt nach der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage geltenden Fassung. In der Evangelischen Kirche im Rheinland erhalten Vikarinnen und Vikare einen Grundbetrag entsprechend den Bestimmungen der Anlage VIII zu § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes zum Anwärtergrundbetrag für die Laufbahn des höheren Dienstes. Der Bemessungssatz gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung. Die §§ 62 und 66 des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung. Der Grundbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt.
( 3 ) Für den Familienzuschlag gilt § 13 BVG-EKD entsprechend.
( 4 ) Zu den Bestandteilen und zur Höhe der Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter gilt in der Lippischen Landeskirche und in der Evangelischen Kirche von Westfalen das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme von § 79 LBesG NRW. Zu den Bestandteilen und zur Höhe der Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter in der Evangelischen Kirche im Rheinland gilt das Recht des Bundes mit Ausnahme der §§ 62 und 66 des Bundesbesoldungsgesetzes. Der Bemessungssatz gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung.
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§ 513#
(zu §§ 10 Nr. 1, 7 BVG-EKD)
Vermögenswirksame Leistungen, Entgeltumwandlung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten eine vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen. Vikarinnen und Vikare erhalten eine vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung der für die Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.
( 2 ) In der Evangelischen Kirche im Rheinland kann außer in den Fällen des Absatzes 1 auf Besoldung und Versorgung für Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge und Leistungen im Rahmen einer privaten Entgeltumwandlung für von der Anstellungskörperschaft geleaste Dienstfahrräder, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer oder der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, verzichtet werden. Voraussetzung für die Entgeltumwandlung nach Satz 1, 2. Alternative ist, dass es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne einschließlich Elektrofahrräder im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG (normales (Elektro-)Fahrrad) oder gemäß § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 EStG (Elektrofahrrad>25km/h) handelt. Die Entgeltumwandlung nach Satz 1, 2. Alternative bedarf für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 2 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD) und § 1 des Ausführungsgesetzes der EKiR zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (AG.MVG-EKD) sind, einer für den Bereich der Anstellungskörperschaft abgeschlossenen Dienstvereinbarung.
( 3 ) Eine Entgeltumwandlung nach Absatz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die von der Anstellungskörperschaft den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
( 4 ) Einzelheiten regelt die Kirchenleitung durch Verordnung.
( 5 ) Die Absätze 2 bis 4 finden für eine Entgeltumwandlung nach Absatz 2 auch auf Lehrkräfte Anwendung, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird.
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§ 6
(zu § 10 Nr. 3 und Nr. 6 BVG-EKD)
Altersteildienst und Zuschläge bei begrenzter Dienstfähigkeit

( 1 ) Die Zuschläge für den Altersteildienst richten sich nach der Altersteildienst-Ordnung14# (ATDO).
( 2 ) Hinsichtlich der nicht ruhegehaltfähigen Zuschläge bei begrenzter Dienstfähigkeit gelten die Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
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§ 7
(zu § 12 BVG-EKD)
Zuständigkeit

( 1 ) Für Entscheidungen nach dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD und diesem Gesetz ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Landeskirchenamt als oberste Dienstbehörde zuständig.
( 2 ) Für die Festsetzungen und Bewilligungen sowie für die Entscheidungen aufgrund von Kann-Bestimmungen ist bei Pfarrerinnen und Pfarrern das Landeskirchenamt zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Für die Festsetzungen und Bewilligungen sowie für die Entscheidungen über Kann-Bestimmungen ist bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die Anstellungskörperschaft zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist. Soweit diese Maßnahmen Mitglieder des Landeskirchenamtes betreffen, ist die Kirchenleitung zuständig.
( 4 ) Die nach § 1 Absatz 6 und Absatz 7 von der Landeskirche zu tragenden Versorgungsbezüge werden von der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte festgesetzt und gezahlt, soweit in der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte nichts anderes bestimmt ist. Die Anzeigepflicht nach § 62 BeamtVG besteht gegenüber der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte.
( 5 ) In Angelegenheiten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchenkreise, Kirchengemeinden und aus solchen Körperschaften gebildeten Verbände ist in folgenden Fällen die Genehmigung des Landeskirchenamtes erforderlich, sofern die Entscheidung nicht von diesem selbst getroffen wird:
  1. rückwirkende Einweisung in eine Planstelle,
  2. erste Stufenfestsetzung,
  3. Bewilligung von Zulagen, sofern sie nicht in den Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes geregelt sind.
Genehmigungsvorbehalte aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
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§ 815#
(zu §§ 17, 18, 6 Absatz 2, 23 Absatz 3, 56 Absatz 2 BVG-EKD
Zuordnung der Ämter

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit erhalten ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A. In der Evangelischen Kirche im Rheinland gilt dies auch für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst in der Evangelischen Kirche in Westfalen erhalten von ihrer ersten Berufung in den Probedienst an ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A, jedoch mindestens 90 Prozent des Gehaltes, das ihnen bei einem Grundgehalt nach Absatz 1 zustehen würde. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst der Lippischen Landeskirche erhalten ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst der Evangelischen Kirche von Westfalen, die zur Wahrnehmung eines Auftrages im Sinne von § 5 des früheren Hilfsdienstgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKU oder § 5 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD16# weiter im Hilfsdienst oder Probedienst geblieben sind, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieses Dienstes eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrer Besoldung und der Besoldung, die ihnen zustünde, wenn sie als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit den Dienst wahrnehmen würden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung die Ruhegehaltfähigkeit feststellen.
( 4 ) Superintendentinnen und Superintendenten sowie in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Assessorinnen und Assessoren sowie in der Evangelischen Kirche im Rheinland die Skribae erhalten während der Dauer ihres Amtes eine das Grundgehalt ergänzende Ephoralzulage, deren Höhe sich aus Abschnitt I der Anlage ergibt. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Zulagen nach Satz 1 gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
( 5 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaberinnen oder Inhaber einer Pfarrstelle mit besonders hervorgehobener Funktion sind oder denen zusätzlich ein besonderer Aufgabenbereich von den Leitungsorganen der Landeskirche oder des Kirchenkreises übertragen worden ist, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion oder dieses Aufgabenbereiches
  1. das Grundgehalt nach einer höheren Besoldungsgruppe bemessen werden oder
  2. eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Zulage vorgesehen werden.
Die Zulage nach Satz 1 Nr. 2 muss
  1. nach der Funktionszulage nach Absatz 6 oder
  2. nach dem Unterschied zwischen dem Grundgehalt der Pfarrerinnen und Pfarrer und dem Grundgehalt, das sie bei Zuordnung zu einer höheren Besoldungsgruppe erhalten würden, oder
  3. nach einer Zulage, die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen im gleichen oder vergleichbaren Aufgabenbereich zusteht,
bemessen werden. Das Grundgehalt nach der höheren Besoldungsgruppe oder die Zulage wird für die Zeit vom Beginn des Monats bis zum Ende des Monats gezahlt, in denen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, längstens bis zum Ende des Anspruchs auf Besoldung.
( 6 ) In der Evangelischen Kirche im Rheinland bedürfen Maßnahmen nach Absatz 5 der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Konzepts, aus dem hervorgeht, dass Tätigkeiten wahrgenommen werden, die erheblich über das Anforderungsprofil einer gemeindlichen oder kreiskirchlichen Pfarrstelle hinausgehen. In der Evangelischen Kirche von Westfalen regelt die Kirchenleitung das Nähere durch Verordnung, soweit eine Regelung nicht durch Kirchengesetz erfolgt; die Möglichkeit der Zuerkennung einer Zulage für hervorgehobene Stellen und Ämter und Einrichtungen der Landeskirche durch die Kirchenleitung im Einzelfall bleibt dadurch unberührt.
( 7 ) Den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Lippischen Landeskirche und in der Evangelischen Kirche von Westfalen stehen die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung im gleichen Umfang zu wie den Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen in entsprechender Stellung, soweit nicht das kirchliche Recht etwas anderes bestimmt. Den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche im Rheinland stehen unter Berücksichtigung von § 2 Absätze 2 und 3 die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung im gleichen Umfang zu wie den Beamtinnen und Beamten des Bundes in entsprechender Stellung, soweit nicht das kirchliche Recht etwas anderes bestimmt. Die Kirchenleitungen bzw. der Landeskirchenrat können für die Einordnung der Ämter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen, die Amtsbezeichnungen und die Zahlung von Amts- und Stellenzulagen von den Bestimmungen des Landes- und des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit dies der kirchliche Dienst erforderlich macht.
( 8 ) Für Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen und die Gewährung von Zulagen für die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung können die Landeskirchen je für ihren Bereich besondere Regelungen erlassen.
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§ 9
(zu § 21 BVG-EKD)
Mutterschutz und Elternzeit

Eine zugewiesene Dienstwohnung bleibt auch während der Elternzeit belassen.
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§ 10
(zu § 22 Absatz 5 BVG-EKD)
Wartestandsbesoldung

Auf die Wartestandsbesoldung werden Einkünfte aus Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG und aus Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 53 BeamtVG angerechnet. Die Wartestandsbesoldung entspricht in den ersten sechs Monaten des Wartestandes den bisherigen Dienstbezügen.
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§ 1117#
(zu § 17 Abs. 2 BVG-EKD)
Durchstufung bei Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Kirche im Rheinland

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche im Rheinland mit einem Grundgehalt gemäß § 8 Absatz 1 erhalten nach einer 12-jährigen hauptberuflichen Dienstzeit als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A. Die Besoldung nach Satz 1 wird vom Ersten des Monats an gewährt, in den der Tag nach Ablauf der Dienstzeit gemäß Satz 1 fällt.
( 2 ) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 sind anzurechnen:
  1. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer zur Wahrnehmung eines Auftrages im Sinne von § 5 des früheren Hilfsdienstgesetzes oder § 19 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung weiter im Hilfsdienst oder Probedienst (Entsendungsdienst) geblieben ist,
  2. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pfarrstellenverwalterin oder Pfarrstellenverwalter nach dem Kirchengesetz über das Amt der Predigerin oder des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen oder als Gemeindemissionarin oder Gemeindemissionar in der Evangelischen Kirche im Rheinland ein Grundgehalt entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 erhalten hat,
  3. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pastorin oder Pastor im Hilfsdienst oder als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit während einer Freistellung aus dienstlichen Gründen einen hauptberuflichen (mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassenden) pfarramtlichen Dienst wahrgenommen hat,
  4. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer einen hauptberuflich mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassenden pfarramtlichen Dienst als Inhaber einer Pfarrstelle in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland wahrgenommen hat.
  5. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst mit der vollen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt gewesen ist.
( 3 ) Nicht als Dienstzeiten im Sinne von Absatz 1 gelten Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Freistellung, eines Wartestands, eines Ruhestands sowie Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes in einer unbefristet übertragenen landeskirchlichen Pfarrstelle mit besonderem Auftrag. Abweichend von Satz 1 sind anzurechnen:
  1. Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes während einer Freistellung aus dienstlichen Gründen,
  2. Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes nach § 85 Absatz 2 oder § 94 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG-EKD),
  3. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zur Dauer von einem Jahr für jedes vor dem 1. April 1995 geborene Kind, von einem Jahr und sechs Monaten für jedes nach dem 31. März 1995 geborene Kind.
Das Landeskirchenamt kann weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
( 4 ) Elternzeiten während eines Dienstes nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2 sind über die Zeit nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 hinaus auf die Dienstzeit nach Absatz 1 anzurechnen, soweit die Pfarrerin oder der Pfarrer während der Elternzeit einen hauptamtlichen pfarramtlichen Dienst wahrgenommen hat.
( 5 ) Der Anspruch auf Anhebung des Grundgehalts nach Absatz 1 ruht, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer im Zusammenhang mit der Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des Dienstes enthoben ist. Dies gilt entsprechend, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist. Die Zeit des Ruhens wird auf die Dienstzeit zur Anhebung des Grundgehalts nach Absatz 1 nicht angerechnet,
  1. wenn das Disziplinarverfahren zur Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Dienst führt,
  2. wenn das Dienstverhältnis zur Vermeidung oder Erledigung des Disziplinar- oder Amtsenthebungsverfahrens durch Entlassung oder Ausscheiden endet,
  3. wenn das Dienstverhältnis infolge des Lehrbeanstandungsverfahrens durch Ausscheiden endet.
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§ 1218#
(zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)
Strukturzulage

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Grundgehalt nach den Besoldungsgruppen 12 und 13 erhalten in der Lippischen Landeskirche und in der Evangelischen Kirche von Westfalen eine Strukturzulage entsprechend § 47 Buchstabe c) Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) vom Ersten des Monats an, in dem die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wirksam wird.
( 2 ) Zusätzlich zum Grundgehalt wird eine ergänzende ruhegehaltfähige Systemzulage allen Mitarbeitenden im Sinne von § 1 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD gewährt.
Durch die Systemzulage wird gewährleistet, dass das Grundgehalt einschließlich der Erhöhungsbeträge gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 nach der ab dem 1. April 2020 geltenden Rechtslage in jeder Besoldungsgruppe und Stufe mindestens demjenigen Betrag entspricht, der sich nach der bis zum 31. März 2020 geltenden Rechtslage aus dem Grundgehalt zuzüglich Strukturzulage in der entsprechenden Besoldungsgruppe und der Erfahrungsstufe aufgrund der Erfahrungszeiten ergibt.
Satz 2 gilt für die Bemessung des Familienzuschlags entsprechend.
Bei der Festsetzung der Systemzulage sind künftige Änderungen aufgrund von allgemeinen Besoldungserhöhungen nach der bis zum 31. März 2020 geltenden Rechtslage zu berücksichtigen.
Sie verringert sich, soweit sich durch eine Änderung des Bemessungssatzes gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD der Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 1 bis 3 vermindert.
Zulagen in Höhe des vollen Unterschiedsbetrags zu einer höheren Besoldungsgruppe sowie die Ephoralzulagen werden in Hinblick auf die Sätze 1 bis 5 so behandelt, als seien sie Bestandteil des Grundgehalts.
Werden Zulagen gemäß § 15 Absätze 3, 6 und 7 nur mit einem Anteil des vollen Unterschiedsbetrags zu einer höheren Besoldungsgruppe gewährt, werden diese Zulagen für die Bemessung der Systemzulage nur mit diesem Anteil berücksichtigt.
Bei der Festsetzung der Systemzulage findet § 6 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes Anwendung.
Die Kirchenleitung kann neue Vorschriften im Recht des Landes Nordrhein-Westfalen, die sich auf die Höhe der Systemzulage auswirken, im kirchlichen Interesse innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung längstens bis zum Ablauf von neun Monaten nach Veröffentlichung vorläufig durch Rechtsverordnung von der Anwendung ausschließen.
Die Sätze 1 bis 9 gelten nur in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 1319#
(zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)
Sonstige Zulagen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche im Rheinland, deren Beförderung vom Leitungsorgan beschlossen, aber wegen Beförderungsstopps vom Landeskirchenamt nicht genehmigt wird, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der höheren und der bisherigen Besoldungsgruppe.
( 2 ) § 61 LBesG NRW findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt auch für Lehrkräfte im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 und Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 an Einrichtungen im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Auf Lehrkräfte im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 an Einrichtungen im Bundesland Rheinland-Pfalz findet § 52 LBesG RP entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt in der Evangelischen Kirche im Rheinland über Satz 2 hinaus auch für sonstige Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte. In der Evangelischen Kirche im Rheinland findet § 43 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) keine Anwendung.
( 3 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer eine Zulage nach § 51 LBesG NRW. In der Evangelischen Kirche im Rheinland findet § 49 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) keine Anwendung.
(4) In der Evangelischen Kirche im Rheinland findet § 42a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) keine Anwendung.
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§ 14
(zu §§ 24 f. BVG-EKD)
Dienstwohnung

( 1 ) Sofern Pfarrerinnen und Pfarrer von der Anstellungskörperschaft eine Dienstwohnung zugewiesen ist, gelten die folgenden Regelungen.
( 2 ) Steht neben der Pfarrerin auch ihr Ehegatte oder neben dem Pfarrer auch seine Ehegattin in einem Dienstverhältnis als Pfarrer oder Pfarrerin oder als Prediger oder Predigerin nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen, erhält nur einer der Eheleute eine Dienstwohnung. In besonderen Fällen kann mit Einwilligung des Landeskirchenamtes
  1. beiden Ehegatten gemeinsam oder
  2. jedem der Eheleute
eine Dienstwohnung zugewiesen werden. In Fällen des Satzes 3 Nr. 1 gilt die Dienstwohnung als jedem der Eheleute zur Hälfte zugewiesen.
( 3 ) Bei der Gewährung einer Dienstwohnung wird die Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge angerechnet. Daneben kann bestimmt werden, dass von der Pfarrerin oder dem Pfarrer Nebenkosten, eine Vergütung für die Garage und ein Anteil an den Kosten für Schönheitsreparaturen zu tragen sind.
( 4 ) Art und Umfang der von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu tragenden Kosten für die Nutzung der Dienstwohnung und die weiteren Dienstwohnungsregelungen bestimmt die Kirchenleitung durch Verordnung.
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§ 1520#
(zu §§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 23 Absatz 3 Nr. 3, 26 BVG-EKD)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

( 1 ) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mit den Faktoren entsprechend § 5 Absatz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) zu vervielfältigen. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird ohne Anwendung eines Faktors neben dem Ruhegehalt gezahlt. In der Evangelischen Kirche im Rheinland ist die Geltung der Sätze 1 und 2 an den Bemessungssatz von 95 Prozent gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 gebunden.
( 2 ) Bei Anwendung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ist für Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus einer Freistellung oder aus einer Beurlaubung ohne Besoldung oder einem Wartestand ohne Wartestandsbesoldung in den Ruhestand treten oder versetzt werden, das Grundgehalt maßgebend, das sie nach ihrer Erfahrungsstufe erhalten würden, wenn sie an dem Tage, an dem der Ruhestand beginnt, erneut Anspruch auf Besoldung hätten.
( 3 ) Tritt der Versorgungsfall nicht in unmittelbarem Anschluss an die Zahlung einer Zulage oder einer höheren Besoldungsgruppe, die aufgrund der Wahrnehmung des Amtes oder der besonders herausgehobenen Funktion nach § 8 Absatz 4 oder 5 zustand, ein, gehört der Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, die die Pfarrerin oder der Pfarrer unter Berücksichtigung des höheren Grundgehalts oder der Zulage erhalten hat, und den Dienstbezügen, die sie oder er nach § 8 Absatz 1 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 erhalten hätte, für jedes volle Jahr, für das der Pfarrerin oder dem Pfarrer das erhöhte Grundgehalt oder die Zulage gezahlt worden ist, mit einem Achtel bis zu ihrem vollen Betrag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 Absatz 1 Nr. 3 BeamtVG). Dabei bleibt die Zeit unberücksichtigt, für die die höhere Besoldung oder die Zulage während der Freistellungszeit eines Altersteildienstes gezahlt und für den Altersteildienstzuschlag berücksichtigt worden ist. Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer verschiedene Zahlungen nach § 8 Absatz 4 oder 5 erhalten, ist maximal der volle Betrag des höchsten Unterschiedsbetrags oder der höchsten Zulage ruhegehaltfähig.
( 4 ) Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages oder der Zulage finden ausschließlich die für die Landeskirche geltenden Besoldungstabellen Anwendung.
( 5 ) Enthält das staatliche Besoldungsrecht für eine Zulage nach § 8 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 eine besondere Regelung der Ruhegehaltfähigkeit dieser Zulage, findet statt des Absatzes 3 diese Regelung entsprechend Anwendung.
( 6 ) Haben Pfarrerinnen oder Pfarrer früher als Militär-, Gefängnis- oder Krankenhauspfarrerin oder -pfarrer im sonstigen öffentlichen Dienst Dienstbezüge mit einem Grundgehalt oberhalb der Besoldungsgruppe, die ihnen nach landeskirchlichem Recht zustehen, erhalten, so gilt Absatz 3 entsprechend für den Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Pfarramt zugrunde zu legen sind, und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem früheren Amt als Beamtin oder Beamter im sonstigen öffentlichen Dienst zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zugrunde zu legen wären.
( 7 ) Haben Pfarrerinnen oder Pfarrer aus einem Dienst nach § 24 Absatz 1 höhere Dienstbezüge als aus dem Pfarramt erhalten, so gilt Absatz 3 entsprechend für den Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Pfarramt zugrunde zu legen sind, und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Dienst nach § 24 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zugrunde zu legen wären. Dies gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte entsprechend.
( 8 ) Bei Anwendung des § 5 Absatz 2 BeamtVG ist für wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte oder im Amt verstorbene Pfarrerinnen oder Pfarrer, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Grundgehalt entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 erhalten haben, diese Besoldungsgruppe maßgebend.
( 9 ) Bei Anwendung des § 5 Absatz 1 Satz 3 LBeamtVG NRW werden für den Bereich der Evangelischen Kirchen von Westfalen anstelle der dort genannten Faktoren folgende Faktoren angewandt:
1. in den Besoldungsgruppen von A 2 bis A 6:
0,95238
2. in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8:
0,96385
3. in den übrigen Besoldungsgruppen:
0,9756
Für die Berechnung der Mindestversorgung gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 LBeamtVG NRW auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 5 findet der Faktor 0,95238 Anwendung.
( 10 ) Für den Bereich der Lippischen Landeskirche findet § 5 Absatz 1 Satz 3 LBeamtVG NRW mit der Maßgabe Anwendung, dass für Versorgungsempfänger mit Besoldungsgruppen A 13 und höher der abweichende Faktor 0,9756 gilt und diese Versorgungsempfänger dafür für jedes Kind, für das sie einen Familienzuschlag beziehen, eine Sonderzahlung in Höhe von 250,00 Euro in 12 gleichen Monatsraten mit den monatlichen Bezügen erhalten. Gleiches gilt entsprechend für Versorgungsberechtigte ab der Besoldungsgruppe A 13, die einen Anspruch
  1. auf Witwen- oder Witwergeld haben, sofern das Kind nicht zum Bezug von Waisengeld berechtigt ist,
  2. auf Waisengeld
haben.
( 11 ) Die Absätze 3 bis 8 gelten in der Evangelischen Kirche im Rheinland entsprechend, wenn eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter eine besonders herausgehobene Funktion wahrgenommen hat, die bei einer Pfarrerin oder einem Pfarrer zur Anwendung der Absätze 3 bis 8 führen würde, und der Versorgungsfall nicht in unmittelbarem Anschluss an die Zahlung der Zulage eintritt. Maßgeblich ist in den Fällen nach Satz 1 der Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, die die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte unter Berücksichtigung der Zulage erhalten hat, und den Dienstbezügen, die sie oder er nach § 8 Absatz 7 erhalten hätte. § 5 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes findet in diesen Fällen keine Anwendung.
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§ 16
(zu §§ 28, 56 Absatz 3 Nr. 1 BVG-EKD)
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

( 1 ) Bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG steht bei Pfarrerinnen und Pfarrern der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis die erste Berufung in das Dienstverhältnis als Vikarin oder Vikar, als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit, als Predigerin oder Prediger nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen oder in eine diesen Dienstverhältnissen entsprechende Tätigkeit gleich.
( 2 ) Bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG stehen bei Pfarrerinnen und Pfarrern die Freistellung ohne Besoldung nach dem Pfarrdienstgesetz und der Wartestand ohne Wartegeld nach dem früheren Pfarrerdienstgesetz einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich. Satz 1 gilt entsprechend für Kirchenbeamtinnen als frühere Pfarrerinnen und Kirchenbeamte als frühere Pfarrer.
( 3 ) Die Anrechnung von Ausbildungszeiten gem. § 12 des BeamtVG erfolgt von Amts wegen. Bei Verzögerung des Hochschulstudiums durch abzulegende Sprachprüfungen können bei Pfarrerinnen und Pfarrern für jede erfolgreich abgelegte Sprachprüfung bis zu sechs Monate berücksichtigt werden. Andere Ausbildungszeiten, die bei der Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer als Ersatz für die vorgeschriebene Hochschulausbildung anerkannt worden sind, können ganz oder teilweise als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird für die Berufung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eine theologische Ausbildung vorausgesetzt, so werden bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die gleichen Ausbildungszeiten wie bei einer Pfarrerin oder einem Pfarrer berücksichtigt.
( 4 ) Für die Anwendung des § 85 Absatz 1 und 4 BeamtVG gilt als Ausbildungszeit die Zeit des Hochschulstudiums der evangelischen Theologie bis zu vier Jahren und die Prüfungszeit bis zu sechs Monaten. Hat sich das Studium durch abzulegende Sprachprüfungen über die Zeit nach Satz 1 verzögert, so sollen als Studienzeit berücksichtigt werden sechs sprachfreie Studiensemester und je zwei Studiensemester für Latein und Griechisch und ein Studiensemester für Hebräisch sowie bis zu sechs Monaten Prüfungszeit. Die Berücksichtigung des Hochschulstudiums einschließlich der Prüfungszeit darf insgesamt sechs Jahre nicht übersteigen.
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§ 17
(zu §§ 28, 56 BVG-EKD)
Ausländische Dienstzeiten

Im Ausland verbrachte Dienstzeiten, die nach § 11 BeamtVG oder nach § 28 Absatz 2 BVG-EKD als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sich durch ihre Berücksichtigung keine höhere Gesamtversorgung ergeben würde als die in § 55 Absatz 2 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze.
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§ 18
(zu § 29 Absatz 2 BVG-EKD)
Minderung des Ruhegehaltes

( 1 ) § 14 Absatz 3 BeamtVG findet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 Anwendung.
( 2 ) § 14 Absatz 3 BeamtVG findet keine Anwendung
  1. auf Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die Altersteildienst von mindestens vier Jahren geleistet haben, wenn sie zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Pfarrdienstgesetzes bzw. § 67 Absatz 1 Nr. 1 KBG.EKD die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in einer Schulpfarrstelle mit Ablauf des Schuljahres oder Schulhalbjahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, beantragt haben,
  2. auf Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, deren für mindestens vier Jahre beantragter Altersteildienst durch Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit oder durch Tod vorzeitig endet,
  3. auf Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die bis zum 16. November 1951 geboren und mindestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des Teils 2 SGB IX sind sowie nach § 88 Absatz 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes oder § 67 Absatz 1 Nr. 2 des Kirchenbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. auch für jedes Jahr, um das die Pfarrerin oder der Pfarrer, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 2 PfDG.EKD oder § 67 Abs. 1 Nr. 2 KBG.EKD21# oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung darf 10,8 v.H. nicht übersteigen.
( 4 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. auch für jedes Jahr, um das die Pfarrerin oder der Pfarrer, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, in unmittelbarem Anschluss an den Wartestand in den Ruhestand tritt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v.H. nicht übersteigen.
( 5 ) Von dem für die Berechnung der Minderung maßgeblichen Zeitraum wird die Zeit abgesetzt, um die bei Eintritt des Ruhestandes die ruhegehaltfähige Dienstzeit ohne Anwendung von § 85 BeamtVG 40 Jahre überschreitet.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künftige Hinterbliebene der jeweiligen Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten entsprechend.
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§ 19
(zu § 32 BVG-EKD)
Versorgungszuschläge

Abweichend von §§ 50a bis 50e BeamtVG finden die §§ 59 bis 62 LBeamtVG NRW entsprechend Anwendung.
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§ 20
(zu §§ 35 bis 39 BVG-EKD)
Anrechnung von Renten

( 1 ) Die Anwendung der §§ 35 und 38 BVG-EKD wird ausgeschlossen.
( 2 ) Auf die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes errechneten Versorgungsbezüge werden die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ausschließlich auf Beitragszahlungen der Kirche beruhen, unbeschadet der Regelung des § 55 des BeamtVG über das Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Renten in voller Höhe angerechnet.
( 3 ) Der Kinderzuschuss nach § 270 und der Waisenrentenzuschlag nach § 78 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches zählen nicht zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 2.
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§ 2122#
(zu § 46 BVG-EKD)
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf Zahlung von Familienzuschlag gem. § 10 Absatz 8 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsverordnung oder gem. § 4 Absatz 3 Satz 4 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsverordnung jeweils in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder nach § 40 Absatz 1 Nr. 4 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜbesG NRW) in der am 30.06.2016 geltenden Fassung bestanden hat, finden diese Vorschriften auf den bestehenden Anspruch auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche im Rheinland, die vor dem 1. April 2020 in den Ruhestand getreten sind, und deren Ruhegehalt sich auf der Basis eines Grundgehalts nach der Besoldungsgruppe A 13 berechnet, erhalten ab dem 1. April 2020 Ruhegehalt auf der Basis eines Grundgehalts nach der Besoldungsgruppe A 14, wenn sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung die Voraussetzungen für ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 nach § 11 dieses Gesetzes in der ab dem 1. April 2020 geltenden Fassung erfüllt haben.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, denen am 31. Dezember 2006 nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 14 zustand, erhalten dieses weiter. Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen endet mit Erreichen der 10. Stufe. Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer bereits die 11. oder 12. Stufe der Besoldungsgruppe A 14 erreicht haben, erhalten sie diese Besoldung weiter.
( 4 ) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte vor der Berufung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden haben, sofern sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im kirchlichen Dienst waren.
( 5 ) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind die in einem außerkirchlichen inländischen, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hauptberuflich verbrachten Zeiten ruhegehaltfähig. Dies gilt auch, wenn keine Versorgungslastenteilung vereinbart wurde.
( 6 ) Soweit nach den §§ 69 bis 91 des Beamtenversorgungsgesetzes für die am 1. Januar 1977 und die am 1. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten Bestimmungen des bisherigen Rechts weiterhin anzuwenden sind, finden diese für die unter dieses Gesetz fallenden vergleichbaren Personen mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die zu diesen Bestimmungen ergangenen Vorschriften der PfBVO bzw. der KBVO in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden sind. Soweit in den Übergangsbestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf die Dauer eines über den 31. Dezember 1998 oder den 1. Januar 1999 hinaus bestehenden Beschäftigungsverhältnisses abgestellt wird, tritt an die Stelle dieses Datums der 31. März 1999 oder der 1. April 1999.
( 7 ) Beim Zusammentreffen eines Ruhegehaltes mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 BeamtVG bemisst sich die Höchstgrenze für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach § 10a des AGPfDG der Evangelischen Kirche von Westfalen oder vergleichbarer Folgevorschriften nach dem 28. Februar 2009 in den Ruhestand versetzt wurden, nach § 53 Absatz 2 Nr. 3 BeamtVG. Dies gilt entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer nach Satz 1, die vor dem 1. März 2009 in den Ruhestand versetzt worden sind, wenn sie nach dem 28. Februar 2009 eine Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen haben oder aufnehmen.
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§ 22
(zu § 48 Absatz 1 BVG-EKD)
Altersgeld

Das Altersgeldgesetz des Bundes, die §§ 48 bis 55 BVG-EKD und sonstige Bestimmungen über das Altersgeld finden keine Anwendung.
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Besondere Bestimmungen

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§ 23
Waisengeld

Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 BeamtVG von Amts wegen gezahlt.
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§ 24
Dienste in Werken und Einrichtungen

( 1 ) Einer Pfarrerin oder einem Pfarrer oder eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamte im Dienst von missionarischen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Landeskirche kann die Landeskirche Versorgung nach dem BVG-EKD zusichern, soweit sie von ihr zu tragen ist. Voraussetzung ist, dass zwischen der Landeskirche und dem Anstellungsträger, in dessen Dienst die Pfarrerin oder der Pfarrer tritt, eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wird, nach der die Landeskirche die Stelle der Pfarrerin oder des Pfarrers bei der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte anschließt und der Anstellungsträger sich verpflichtet, die an die Versorgungskasse zu entrichtenden Stellenbeiträge zu tragen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Bezüge der Pfarrerin oder des Pfarrers oder der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten entsprechend dem Besoldungsrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dieser Ordnung geregelt werden.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt für Pfarrerinnen oder Pfarrer einer Anstaltskirchengemeinde, denen Leitungsaufgaben der Anstalt übertragen sind, hinsichtlich der über die Dienstbezüge als Anstaltskirchengemeindepfarrerin oder –pfarrer hinausgehenden Bezüge entsprechend, wenn die Anstalt sich verpflichtet, die Stellenbeiträge für die höheren Bezüge zu tragen.
( 3 ) Absatz 1 kann in Ausnahmefällen auch für Pfarrerinnen und Pfarrer anderer kirchlicher Werke und Einrichtungen angewendet werden, wenn dies im kirchlichen Interesse liegt.
( 4 ) Nimmt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Anschluss an einen Dienst nach Absatz 1, 2 oder 3 einen pfarramtlichen Dienst in der Landeskirche auf, aus dem ihr oder ihm nur niedrigere Bezüge zustehen als zuletzt aus dem anderen Dienst, findet § 15 Absatz 3 Sätze 1, 3 und 5 entsprechend Anwendung.
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§ 2523#
Überleitung in die Besoldungstabellen des Bundes

( 1 ) Die Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, für die die Besoldungsordnungen A, B, C und W zur Anwendung kommen, richten sich ab dem 1. April 2020 entsprechend ihrer bisherigen Besoldungsgruppe und einer Zulage gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 nach § 2 Absatz 2. Vikarinnen und Vikare sowie Anwärterinnen und Anwärter erhalten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die im Besoldungsrecht des Bundes geregelten Anwärterbezüge ohne Berücksichtigung des Bemessungssatzes gem. § 2 Absatz 2 Satz 3.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte werden nach den bisher erzielten Erfahrungszeiten in die sich nach diesen Erfahrungszeiten ergebenden Stufen gemäß § 27 Bundesbesoldungsgesetz übergeleitet. Dabei findet § 2 Absatz 3 Satz 3 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD entsprechend Anwendung. Wenn sie die Endstufe der Besoldungsgruppe A erreicht haben, werden sie der Endstufe der Bundestabelle zugeordnet. Die Überleitung erfolgt in dieser Weise auch dann, wenn aufgrund anderweitiger Regelungen zugleich ein Wechsel in eine andere Besoldungsgruppe erfolgt.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten nur in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 2624#
Ausgleichszulage

( 1 ) Ergibt sich aufgrund der zum 1. April 2020 vorgenommenen Änderungen dieses Gesetzes am 1. April 2020 im Vergleich der bisher bezogenen Bezüge zu den künftig gewährten Bezügen nach der Berechnung in Absatz 2 und unter Berücksichtigung der Systemzulage gemäß § 12 ein geringerer Betrag, so wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags gewährt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig und nimmt an allgemeinen Besoldungserhöhungen teil. Sie verringert sich soweit und solange sich durch eine Änderung des Grundgehalts gemäß § 11, durch eine Beförderung, die Gewährung einer Zulage oder durch Änderungen des Bemessungssatzes gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 der Unterschiedsbetrag nach Absatz 2 vermindert oder sich kein Unterschiedsbetrag mehr ergibt.
( 2 ) Zur Bemessung der Ausgleichszulage sind die konkret sich ergebenden Bezüge nach den anzuwendenden Gehaltstabellen unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Besoldungsteils geltenden Bemessungssatzes einschließlich des Familienzuschlags und der Strukturzulagen sowie der Erhöhungsbeträge gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 und der Systemzulage nach § 12 zu vergleichen. Zu berücksichtigen sind weiterhin sämtliche Änderungen, die sich durch weitere generelle Regelungen ergeben.
( 3 ) In Teildienstverhältnissen wird die Ausgleichszulage nach den vollen Bezügen ermittelt und dann entsprechend dem Beschäftigungsgrad nach § 6 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gekürzt.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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Anlage25#

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Abschnitt I
Ephoralzulage (§ 8 Absatz 4 AG.BVG-EKD)

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In der Evangelischen Kirche im Rheinland:
Superintendentinnen und Superintendenten erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe 16 der Bundesbesoldungsordnung A in der jeweiligen Stufe. Assessorinnen und Assessoren erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A in der jeweiligen Stufe. Skribae erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrags zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A in der jeweiligen Stufe. Superintendentinnen und Superintendenten, die am 1. März 2008 bereits dieses Amt inne hatten und nach diesem Termin wiedergewählt werden, erhalten ab dem 1. März 2024 eine Ephoralzulage in Höhe von 951,33 Euro. Der Betrag nach Satz 4 nimmt an allgemeinen Besoldungserhöhungen teil. Ab dem 1. April 2020 erhalten sie eine Ephoralzulage nach Satz 1, es sei denn der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 liegt unterhalb der sich aus den Sätzen 4 und 5 ergebenden Werte. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) findet auf die Ephoralzulage nach den Sätzen 1 bis 6 keine Anwendung.
In der Evangelischen Kirche von Westfalen:
(hier nicht dargestellt)
In der Lippischen Landeskirche:
(hier nicht dargestellt)
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Abschnitt II
Besoldungstabellen der Evangelischen Kirche im Rheinland
gem. § 12 Abs. 2 AG.BVG.EKD26#

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Grundgehalt mit Erhöhungsbeträgen

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1. Bundesbesoldungsordnung A mit Bemessungssatz 95 Prozent

Besoldungsgruppe
Grundgehalt mit Erhöhungsbeträgen
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
A6
2.784,45
2.878,42
2.950,23
3.024,67
3.096,49
3.176,10
3.245,30
Erhöhungsbetrag
23,89
23,89
23,89
23,89
23,89
23,89
23,89
A7
2.898,04
3.006,42
3.117,35
3.225,72
3.335,39
3.417,65
3.499,90
Erhöhungsbetrag
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
A8
3.066,46
3.206,13
3.347,16
3.488,14
3.586,06
3.685,28
3.783,20
Erhöhungsbetrag
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
A9 mD
3.284,47
3,438,54
3.595,20
3.749,23
3.853,96
3.962,90
4.069,14
Erhöhungsbetrag
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
A9 gD
3.284,47
3.438,54
3.595,20
3.749,23
3.853,96
3.962,90
4.069,14
Erhöhungsbetrag
10,42
10,42
10,42
10,42
10,42
10,42
10,42
A10
3.531,22
3.725,77
3.921,17
4.120,23
4.258,75
4.397,24
4.535,80
Erhöhungsbetrag
10,42
10,42
10,42
10,42
10,42
10,42
10,42
A11
4.059,70
4.264,11
4.469,87
4.611,07
4.752,28
4.893,49
5.034,73
Erhöhungsbetrag
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
A12
4.360,97
4.605,71
4.849,10
5.018,57
5.185,32
5.353,42
5.524,22
Erhöhungsbetrag
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
A13
5.022,59
5.249,86
5.478,49
5.635,83
5.794,53
5.951,85
6.106,50
Erhöhungsbetrag
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
A14
5.218,93
5.514,80
5.809,31
6.012,36
6.216,81
6.419,84
6.624,27
Erhöhungsbetrag
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
A15
6.241,01
6.444,06
6.647,15
6.850,20
7.051,93
7.253,66
7.454,00
Erhöhungsbetrag
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
A16
6.879,81
7.113,78
7.347,79
7.580,44
7.815,80
8.049,79
8.281,12
Erhöhungsbetrag
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
#

2. Bundesbesoldungsordnung B mit Bemessungssatz 95 Prozent

Besoldungsgruppe
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
B 1
7.454,00
B 2
8.626,72
B 3
9.122,95
B 4
9.642,03
B 5
10.237,81
B 6
10.804,00
B 7
11.349,98
B 8
11.921,50
B 9
12.630,24
B 10
14.831,71
B 11
15.280,14
#

3. Bundesbesoldungsordnung W mit Bemessungssatz 95 Prozent

Besoldungsgruppe
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
W 1
5.248,52
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
W 2
6.472,04
6.840,99
7.209,92
W 3
7.209,92
7.701,84
8.193,77
#

4. Besoldungsgruppe C4 – Endstufe mit Bemessungssatz 95 Prozent

Stufe 15
(Monatsbetrag in Euro)
C 4
9.292,81
#

5. Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)

Ehegattenanteil
Bundesbesoldung
(Stand: 1.3.2024)
171,28
Kinderanteil
Landesbesoldung NRW
(Stand: 1.12.2022)
Mietenstufe
I
II
III
IV
V
VI
VII
1. Kind
146,38
146,38
176,33
303,91
420,80
546,50
687,92
2. Kind
360,49
486,54
573,04
596,39
622,59
644,01
674,59
3. Kind
829,75
4. Kind
783,76
ab 5. Kind
790,76
Familienzuschlag für Vikar*innen und Anwärter*innen der EKiR
Ehegattenanteil
Bundesbesoldung
(Stand: 1.3.2024)
171,28
Kinderanteil
Landesbesoldung NRW
(Stand: 1.12.2022)
Mietenstufe
I
II
III
IV
V
VI
VII
1. Kind
146,38
146,38
177,92
305,50
422,39
548,09
689,51
2. Kind
362,08
488,13
574,63
597,98
624,18
645,60
676,18
3. Kind
834,68
4. Kind
788,69
ab 5. Kind
795,69
#

6. Anwärtergrundbetrag mit Bemessungssatz 95 Prozent

Laufbahn
Grundbetrag
(Monatsbetrag in Euro)
mittlerer Dienst
1.399,70
gehobener Dienst
1.657,01
höherer Dienst
2.492,88
Der Anwärtergrundbetrag für den höheren Dienst gilt auch für Vikarinnen und Vikare.

#
1 ↑ Das Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD ist als Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Neuregelung des Rechts der Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Januar 2017 verkündet worden und zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind durch Artikel 2 dieses Gesetzes die Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare (Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2000 und die Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2000 aufgehoben worden.
#
2 ↑ § 3 Abs. 3 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 20. September 2024 (KABl. S. 350) mit Wirkung vom 16. Oktober 2024.
#
3 ↑ Nr. 691.
#
4 ↑ § 2 Abs. 1 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 54) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 1 neu gefasst, neuer Abs. 2 eingefügt und bisherige Absätze 2 bis 8 umgewandelt und neu gefasst in die Absätze 3 bis 9 durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 73) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 2 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 2 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 17. März 2020 (KABl. S. 89) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
#
5 ↑ Nr. 770
#
6 ↑ Nr. 800
#
7 ↑ Nr. 775
#
8 ↑ Nr. 701
#
9 ↑ Nr. 750
#
10 ↑ Nr. 700
#
11 ↑ § 3 geändert durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 73) mit Wirkung vom 1. April 2020.
#
12 ↑ § 4 Abs. 2 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 74) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 2 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 1. April 2020.
#
13 ↑ § 5 Überschrift geändert, bisheriger Text von § 5 in Abs.1 umgewandelt und Abs. 2 bis 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 74) mit Wirkung vom 1. Juli 2019, Abs. 5 angefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 1. April 2020.
#
14 ↑ Nr. 694.
#
15 ↑ § 8 Abs. 2 geändert, bisheriger Abs. 3 gestrichten, bisheriger Abs. 4 in Abs. 3 umgewandelt, bisheriger Abs. 5 gestrichen, bisherige Abs. 6 bis 10 umgewandelt in Abs. 4 bis 8 und neue Abs. 6 und 7 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 74) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 4 und 7 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 1 und 4 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 17. März 2020 (KABl. S. 89) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 3. geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2021.
#
16 ↑ Nr. 701.
#
17 ↑ § 11 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 74) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 2 Ziffer 5 angefügt durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 110) mit Wirkung vom 16. März 2022, Abs. 2 Ziffer 5 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
18 ↑ § 12 bisheriger Absatz in Abs. 1 umgwandelt und Abs. 2 angefügt durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 75) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 2 Satz 9 hinzugefügt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 20. September 2024 (KABl. S. 350) mit Wirkung vom 16. Oktober 2024.
#
19 ↑ § 13 Abs. 2 eingefügt, ehemaliger Abs. 2 umbenannt in Abs. 3 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 54) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 2 und 3 geändert und Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 75) mit Wirkung vom 1. April 2020.
#
20 ↑ § 15 Abs. 9 und 10 angefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 54) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 1 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 75) mit Wirkung vom 1. April 2020, Überschrift geändert, Abs. 1 und 5 neu gefasst und Abs. 11 angefügt durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 1 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 17. März 2020 (KABl. S. 89) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 110) mit Wirkung vom 16. März 2022.
#
21 ↑ Nr. 750.
#
22 ↑ § 21 Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 75) mit Wirkung vom 1. April 2020.
#
23 ↑ § 25 angefügt durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 76) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 1. April 2020.
#
24 ↑ § 26 angefügt durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 76) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 1 und 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 1. April 2020.
#
25 ↑ Abschnitt I der Anlage für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 23. Juni 2017 (KABl. S. 153) mit Wirkung vom 16. August 2017, Abschnitt I geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 16. März 2018, Abschnitt I geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 16. März 2018 (KABl. S. 85), Abschnitt I geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 25. Oktober 2019 (KABl. S. 254) mit Wirkung vom 1. Januar 2019, Abschnitt II neu gefasst durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 76) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abschnitt I geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. November 2019 (KABl. S. 255) mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Abschnitt I geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abschnitt I geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 17. März 2020 (KABl. S. 89) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abschnitt I geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 8. Oktober 2021 (KABl. S. 238) mit Wirkung vom 1. April 2021, Abschnitt I geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 110) mit Wirkung vom 16. März 2022, Abschnitt I geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 8. April 2022 (KABl. S. 147) mit Wirkung vom 1. April 2022, Abschnitt II, Ziffer 5, neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 25. Oktober 2022 (KABl. S. 298) mit Wirkung vom 1. Dezember 2022, Abschnitt I geändert und Abschnitt II neu gefasst durch Gesetztesvertretende Verordnung vom 26. April 2024 (KABl. S. 157).
#
26 ↑ Anmerkung:
Die daraus unter Berücksichtigung der Systemzulage gemäß § 12 Absatz 2 folgende Besoldungshöhe wird vom Kollegium des Landeskirchenamtes durch Beschluss festgestellt und in der Rechtssammlung unter Ordnungsziffer Nr. 692a abgedruckt