.Altersteildienst-Ordnung
§ 12#
§ 23#
§ 34#
§ 4
§ 5
§ 6
Altersteildienst-Ordnung
(ATDO)1#
Vom 12./18. Mai 2000
(KABl. S. 151)
geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Notverordnung vom 19. März 2004 (KABl. S. 163), Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 68), Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. April 2017 (KABl. S. 133), Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 54) und Gesetzesvertretende Verordnung vom 8. April 2022 (KABl. S. 152)
§ 12#
Altersteildienst
(
1
)
Auf ihren Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, kann Pfarrerinnen und Pfarrern ein eingeschränkter Dienst sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten eine Teilzeitbeschäftigung jeweils im Umfang der Hälfte ihres bisherigen Dienstes (Altersteildienst) bewilligt werden, wenn
- sie das 58. Lebensjahr vollendet haben,
- sie sich nicht im Wartestand befinden,
- der Altersteildienst vor dem 1. Januar 2009 beginnt oder bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nach dem 1. Juli 2014 beginnt, die Freistellung gem. Abs. 2 spätestens am 1. Januar 2023 beginnt und die Planstelle bei Eintritt in den Ruhestand aufgehoben wird oder die Planstelle bei Beginn der Freistellung innerhalb der kirchlichen Körperschaft mit einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten oder einer angestellten Mitarbeiterin oder einem angestellten Mitarbeiter besetzt werden kann, deren oder dessen Planstelle wegfallen wird, und die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte in Abweichung von Nr. 1 das 55. Lebensjahr vollendet hat, und
- dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann Altersteildienst im Sinne von Satz 1 auch bewilligt werden, wenn die durch den Altersteildienst verursachten Personalkosten bei der Anstellungskörperschaft oder in der jeweiligen Einrichtung durch Einsparungen dauerhaft mindestens kompensiert werden können. In den Fällen des Satzes 2 kann der Altersteildienst auch in der Weise bewilligt werden, dass die gesamte bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung in einem Dienst im Umfang der Hälfte des bisherigen Dienstes geleistet wird. Eine Kompensation im Sinne von Satz 2 ist auch gegeben, wenn und soweit in den Fällen von Satz 2 aufgrund der Nachbesetzung der Stelle in der Zeit der Freistellung vom Dienst insgesamt keine höheren Personalkosten anfallen. Hierzu werden die Personalkosten der antragstellenden Kirchenbeamtin oder des antragstellenden Kirchenbeamten ohne Bewilligung von Altersteildienst und die Personalkosten unter Beachtung des beantragten Altersteildienstes zuzüglich der Personalkosten einer Nachbesetzung in der Zeit der Freistellung bilanziert. Die zeitlichen Vorgaben für den Beginn des Altersteildienstes und der Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 gelten für die Regelung in den Sätzen 2 bis 5 nicht. Die Sätze 2 bis 6 gelten nicht für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die an Schulen in kirchlicher Trägerschaft tätig sind.
Altersteildienst im Umfang der Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes kann nur bewilligt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in den letzten drei Jahren vor Beginn des Altersteildienstes im uneingeschränkten Dienst beschäftigt war; liegt diese Voraussetzung nicht vor, so ist von dem zuletzt wahrgenommenen eingeschränkten Dienst auszugehen. Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 7 zulassen.
(
2
)
Der Altersteildienst wird außer in den Fällen nach Absatz 1 Satz 3 in der Weise bewilligt, dass die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab geleistet wird und unmittelbar anschließend eine vollständige Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung erfolgt (Blockmodell). Die Zeit der Freistellung muss mindestens ein Jahr umfassen und sich unmittelbar an die Zeit der Dienstleistung innerhalb des Altersteildienstes anschließen.
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3
)
Über die Bewilligung des Altersteildienstes entscheidet das Landeskirchenamt. Sie bedarf der Einwilligung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchengemeinde der Verbände von Kirchengemeinden auch des Kreissynodalvorstandes.
(
4
)
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Altersteildienst auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers, der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten abgebrochen werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
#§ 23#
Altersteildienstzuschlag
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1
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Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Altersteildienst wird ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteildienstzuschlag gewährt.
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2
)
Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Nettodienstbezügen für den Altersteildienst und 83% der Nettodienstbezüge, die bei Fortsetzung des bisherigen Dienstes zustehen würden, gewährt. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettodienstbezüge sind die letztgenannten Bruttodienstbezüge um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38 a, 38 b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8% der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39 a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.
(
3
)
Bruttodienstbezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag und die Zulagen sowie Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren, ferner Überleitungs- und Ausgleichszulagen; die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen,
(
4
)
Nimmt eine Superintendentin oder ein Superintendent im Altersteildienst das Superintendentenamt nicht bis zum Ende der Dienstleistungszeit wahr, wird die Ephoralzulage für den Altersteildienstzuschlag berücksichtigt
- während der Dienstleistungszeit bis zum Ende der Wahrnehmung des Superintendentenamtes,
- während der Freistellungsphase von deren Beginn an für eine gleiche Dauer wie während der Dienstleistungszeit.
Satz 1 gilt entsprechend für die Berücksichtigung des Unterschiedsbetrages zur höheren Besoldung und der Zulage nach § 6 Abs. 3 der Pfarrbesoldungs- und versorgungsordnung, wenn das Amt oder die hervorgehobene Funktion nicht bis zum Ende der Dienstleistungszeit wahrgenommen wird.
(
5
)
Wird für die Ermittlung der höchsten Dienstwohnungsvergütung bei einer Verwendung im eingeschränkten Dienst der entsprechend verminderte Bruttodienstbezug nach der Pfarrdienstwohnungsverordnung zugrunde gelegt, so ist dieser um den Altersteildienstzuschlag zu erhöhen.
#§ 34#
Rechtsfolgen
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1
)
Der Altersteildienst gilt während seiner Gesamtzeit (Zeit der Dienstleistung und Zeit der Freistellung vom Dienst) für Pfarrerinnen und Pfarrer als eingeschränkter Dienst, für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Teilzeitbeschäftigung.
(
2
)
Bei einem im Blockmodell abgeleisteten Altersteildienst tritt mit Beginn der Freistellung der Verlust der Pfarr- oder Kirchenbeamtenstelle ein. Unabhängig davon gilt die Pfarrerin, der Pfarrer, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte während der gesamten Dauer der Altersteildienstregelung (Dienstleistungszeit und Freistellungszeit) im versorgungsrechtlichen Sinn als ihrer oder seiner Pfarr- oder Kirchenbeamtenstelle zugeordnet. Die Stelle darf nicht vor Ablauf der gesamten Dauer der Altersteildienstregelung aufgehoben werden.
(
3
)
Die Gesamtzeit eines Altersteildienstes ist zu 90% des bisherigen Dienstumfangs ruhegehaltfähig. In einem Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ist die Zeit des Altersteildienstes zu 90 % des zuletzt wahrgenommenen eingeschränkten Dienstes ruhegehaltfähig. In einem Fall des Absatzes 4 ist die Zeit der Dienstleistung entsprechend ihrem bisherigen Umfang ruhegehaltfähig und die Zeit der Freistellung nicht ruhegehaltfähig.
(
4
)
Endet der im Blockmodell abgeleistete Altersteildienst durch eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, so erhält die Pfarrerin, der Pfarrer, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte eine einmalige Ausgleichszahlung. Verstirbt die Pfarrerin, der Pfarrer, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte während des Altersteildienstes, so erhalten die Hinterbliebenen die Ausgleichszahlung.
Der Ausgleichsbetrag wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den während des Altersteildienstes gezahlten Dienstbezügen und den tatsächlich erdienten Dienstbezügen gezahlt.
Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend bei einem Abbruch des Altersteildienstes nach § 1 Abs. 4.
#§ 4
Altersteildienst der westfälischen Predigerinnen und Prediger
(hier nicht dargestellt)
#§ 5
Ergänzende Anwendung von Landesrecht
Zur Ergänzung dieser Ordnung sind die für den Altersteildienst der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt. Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann die Kirchenleitung bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden; innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen ist endgültig zu entscheiden.
#§ 6
Altersteildienst kirchlicher Lehrkräfte
Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert werden, finden die für Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte geltenden Altersteilzeitbestimmungen des Landes, in dem die kirchliche Schule liegt, entsprechend Anwendung. Über die Bewilligung des Altersteildienstes entscheidet das Landeskirchenamt.
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1 ↑ Die Altersteildienst-Ordnung ist als Artikel 1 § 1 der Notverordnung/Gesetzesvertretenden Verordnung vom 12./18. Mai 2000 verkündet worden und zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten.
1 ↑ Die Altersteildienst-Ordnung ist als Artikel 1 § 1 der Notverordnung/Gesetzesvertretenden Verordnung vom 12./18. Mai 2000 verkündet worden und zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten.
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2 ↑ § 1 Abs. 3 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 1 geändert, Abs. 4 angefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 geändert durch Notverordnung vom 19. März 2004 (KABl. S. 163), Abs. 1 neugefasst durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 17. März 2015, § 1 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. April 2017 (KABl. S. 133) mit Wirkung ab 15. Juni 2017, Abs. 1 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 54) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 1 und 2 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 8. April 2022 (KABl. S. 152) mit Wirkung vom 17.05.2022.
2 ↑ § 1 Abs. 3 geändert durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165), Abs. 1 geändert, Abs. 4 angefügt durch Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 11./12. Juli 2002 (KABl. S. 210), Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 geändert durch Notverordnung vom 19. März 2004 (KABl. S. 163), Abs. 1 neugefasst durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 17. März 2015, § 1 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. April 2017 (KABl. S. 133) mit Wirkung ab 15. Juni 2017, Abs. 1 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 54) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 1 und 2 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 8. April 2022 (KABl. S. 152) mit Wirkung vom 17.05.2022.