.

Prüfungsordnung
für Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Diakonenprüfungsordnung)

Vom 19. Dezember 1997

(KABl. 1998 S. 29)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2012 (KABl. S. 101)

Aufgrund von § 14 des Kirchengesetzes über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz) vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD S. 447, ABl. EKD 1994, S. 257)1# erlässt die Kirchenleitung nach Anhörung der Diakonenausbildungsstätten folgende Prüfungsordnung:
####

§ 1
Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung gilt für eine diakonische Zwischenprüfung an den Diakonenausbildungsstätten nach § 3 Abs. 1 des Diakonengesetzes im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und für die Diakonenprüfung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Diakonengesetzes).
#

§ 2
Diakonische Zwischenprüfung

( 1 ) Der Diakonenprüfung kann nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes, in der Regel nach einem Jahr, eine diakonische Zwischenprüfung vorausgehen.
( 2 ) In der diakonischen Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob die Diakonenschülerin oder der Diakonenschüler
  1. dem Unterricht mit Verständnis gefolgt ist,
  2. sich ein dem Ausbildungsstand entsprechendes Fachwissen angeeignet hat und
  3. für die Fortsetzung ihrer oder seiner Ausbildung die nötigen theoretischen, praktischen und persönlichen Voraussetzungen mitbringt.
( 3 ) Die Zwischenprüfung wird von dem Kollegium der Lehrerinnen und Lehrer der Diakonenausbildungsstätte abgenommen. Den Vorsitz führt die Leiterin oder der Leiter der Diakonenausbildungsstätte oder eine oder ein von ihr oder ihm Beauftragte oder Beauftragter. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Diakonenprüfung (§ 5 Abs. 3 Satz 2 des Diakonengesetzes) ist zu informieren.
( 4 ) Die Prüfungsfächer werden von der Diakonenausbildungsstätte festgesetzt.
( 5 ) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Über die Möglichkeit der Wiederholung der Zwischenprüfung entscheidet das Lehrerkollegium.
#

§ 3
Zulassung zur Diakonenprüfung

(1) Die Diakonenschülerin oder der Diakonenschüler hat die Zulassung zur Diakonenprüfung spätestens drei Wochen vor ihrem Beginn zu beantragen.
(2) Über die Zulassung zur Diakonenprüfung entscheidet die Diakonenausbildungsstätte aufgrund der Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit der Diakonenschülerin oder des Diakonenschülers und ihrer oder seiner theoretischen und praktischen Leistungen, die in Vorzensuren festgestellt werden. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
#

§ 4
Prüfungsausschuss

Die Diakonenprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landeskirchenamtes, der Leiterin oder dem Leiter und dem Kollegium der Lehrerinnen und Lehrer der Diakonenausbildungsstätte besteht. Die Vertreterin oder der Vertreter der Kirche führt den Vorsitz.
#

§ 5
Diakonenprüfung

( 1 ) Die Diakonenprüfung gliedert sich in einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Prüfungsfächer werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Diakonenausbildungsstätte auf deren Vorschlag hin bestimmt.
( 2 ) Prüfungsfächer sind:
  1. Altes Testament (Bibelkunde und Auslegung),
  2. Neues Testament (Bibelkunde und Auslegung),
  3. Dogmatik (Glaubenslehre),
  4. Ethik,
  5. Kirchengeschichte (Kirchen- und Konfessionskunde),
  6. Diakonik,
  7. Seelsorge,
  8. Homiletik und Liturgik,
  9. Unterricht, Bildung, Erziehung,
  10. Gemeindeaufbau,
  11. Jugendarbeit,
  12. musische Bildung.
( 3 ) Die Diakonenausbildungsstätten können im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt die Prüfungsfächer ergänzen und zu den Prüfungsfächern nach Abs. 2 Nr. 10 bis 12 Alternativen benennen.
#

§ 6
Praktische Prüfung

Der praktische Teil der Prüfung findet in zwei Fächern statt. Zur Wahl stehen die Fächer nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 und 11 oder deren Alternativen gemäß § 5 Abs. 3. Im Rahmen der praktischen Prüfungen werden schriftliche Ausarbeitungen verlangt. Im Anschluss an den praktischen Teil der Prüfung nach Satz 1 schließt sich der mündliche Teil der Prüfung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 an.
#

§ 7
Schriftliche Prüfung

( 1 ) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Hausarbeit und zwei Klausuren.
( 2 ) Die Themen dieser drei schriftlichen Arbeiten müssen den Gebieten der Prüfungsfächer nach § 5 Abs. 2 oder deren Alternativen gemäß § 5 Abs. 3 entnommen sein. Eine der schriftlichen Arbeiten muss aus dem Prüfungsfach Altes Testament oder aus dem Prüfungsfach Neues Testament kommen.
( 3 ) Die Hausarbeit soll in der Regel innerhalb von sechs Wochen angefertigt werden. Für die Klausuren stehen dem Prüfling je vier Zeitstunden zur Verfügung.
#

§ 8
Mündliche Prüfung

( 1 ) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst fünf Fächer aus den unter § 5 Abs. 2 genannten Fächern oder ihren Alternativen nach § 5 Abs. 3. In zwei Fächern findet die mündliche Prüfung im Anschluss an die praktische Prüfung nach § 6 statt.
( 2 ) Bei der Auswahl der Prüfungsfächer sollen auch die Fächer berücksichtigt werden, in denen die Vorzensuren (§ 3 Abs. 2) nicht eindeutig sind. Die Vorzensuren werden vor Beginn der Prüfung festgesetzt.
( 3 ) Die oder der zu Prüfende kann zusätzlich in einem Fach eigener Wahl geprüft werden.
( 4 ) Die Prüfungszeit beträgt für jedes Fach in der Regel 15 Minuten, mindestens jedoch 12 Minuten. Jede Diakonenschülerin und jeder Diakonenschüler wird einzeln geprüft.
#

§ 9
Prüfungsergebnis

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt und nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet:
sehr gut
=
15–14 Punkte
=
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut
=
13–11 Punkte
=
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend
=
10–8 Punkte
=
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend
=
7–5 Punkte
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
=
4–2 Punkte
=
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
=
1–0 Punkte
=
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
( 2 ) Für den Fall eines rechnerischen Ergebnisses zwischen zwei ganzen Punktzahlen erfolgt eine mathematische Rundung, wobei bei unter 0,5 Punkten auf die nächste volle Punktzahl abgerundet, bei 0,5 Punkten und mehr auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet wird.
Die Feststellung der Schlusszensuren in den einzelnen Fächern erfolgt unter Berücksichtigung der Vorzensuren einschließlich der Zensuren des praktischen, des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung. In den nicht geprüften Fächern gilt die Vorzensur als Schlusszensur.
( 3 ) Aufgrund dieses Ergebnisses wird die Diakonenprüfung für bestanden oder nicht bestanden erklärt.
( 4 ) Eine Prüfung, bei der in zwei Fächern nicht mindestens fünf Punkte erreicht wurden, gilt als nicht abgeschlossen.
Werden bei den praktischen Prüfungen im Mittel nicht mindestens fünf Punkte erreicht, gilt die Prüfung ebenfalls als nicht abgeschlossen. Eine Nachprüfung muss in dem Fach erfolgen, das mit weniger als fünf Punkten bewertet worden ist. Den Zeitpunkt für die Nachprüfung setzt der Prüfungsausschuss fest.
( 5 ) Die Diakonenprüfung ist nicht bestanden, wenn in mehr als zwei Fächern einschließlich der schriftlichen und praktischen Prüfungen bei der Schlusszensur nicht mindestens fünf Punkte ohne vorheriges Aufrunden erreicht wurden. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Zeitpunkt der Wiederholung bestimmt der Prüfungsausschuss.
( 6 ) Sind Prüfungsteilnehmende durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, so haben sie dies bei Erkrankung durch entsprechende Bescheinigungen – auf Verlangen durch ein amtsärztliches Attest – nachzuweisen.
( 7 ) Prüfungsteilnehmende können in besonderen Fällen mit Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
( 8 ) Brechen Prüfungsteilnehmende aus den in den Absätzen 6 und 7 genannten Gründen die Prüfung ab oder nehmen sie aus solchen Gründen an Abschnitten der Prüfung nicht teil, so wird die Prüfung an einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen zu berücksichtigen sind.
( 9 ) Nehmen Prüfungsteilnehmende an einzelnen Teilen der praktischen oder schriftlichen Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teil oder geben sie bei der Bearbeitung einer schriftlichen Aufgabe ohne ausreichende Entschuldigung kein oder ein unbeschriebenes Lösungsblatt ab, gelten diese Arbeiten als mit „ungenügend“ und der Punktzahl 0 bewertet.
( 10 ) Erscheinen Prüfungsteilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen, schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung zurück, so gelten deren Prüfungen als nicht bestanden.
( 11 ) Der Diakonenschülerin oder dem Diakonenschüler wird das Ergebnis der Diakonenprüfung nach der Schlussbesprechung bekanntgegeben.
( 12 ) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
#

§ 10
Ordnungswidriges Verhalten

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Verlauf der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss, wie zu verfahren ist.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
#

§ 11
Einspruch

Gegen das Prüfungsergebnis kann binnen 14 Tagen Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Die oder der Vorsitzende kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile veranlassen. Die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist endgültig.
#

§ 12
Akteneinsicht

Einsicht in die Prüfungsakten wird nicht gewährt.
#

§ 13
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.2#
Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Diakone in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Diakonenprüfungsordnung) vom 28. Oktober 1982 (KABl. S. 231) außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 930.
#
2 ↑ Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Prüfungsordnung in ihrer ursprünglichen Fassung. Die Prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2012 gilt ab 16. Mai 2012.