.Verordnung
Erster Abschnitt
### § 1
§ 23#
§ 2a4#
§ 2b5#
§ 36#
§ 47#
§ 5
§ 68#
§ 7
Zweiter Abschnitt
###§ 8
§ 99#
§ 1010#
#§ 11
§ 1211#
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 1712#
§ 18
§ 19
§ 2013#
§ 21
Verordnung
zur Ausführung des Kirchengesetzes
über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Prädikantinnen- und Prädikantenverordnung – PrV)
Vom 2. März 2007
(KABl. S. 174)
geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64), geändert durch Verordnung vom 14. September 2018 (KABl. S. 218) und vom 24. November 2023 (KABl. S. 102)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Zurüstung für den Dienst | |
Zweiter Abschnitt Zurüstung für den Dienst | |
Dritter Abschnitt Übergangsregelung und Schlussbestimmung | |
Auf Grund von § 8 des Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelischen Kirche im Rheinland (PrG2#) vom 13. Januar 2005 hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#Erster Abschnitt
Zurüstung für den Dienst
### § 1
Voraussetzung
In den Dienst der Prädikantin oder des Prädikanten können Mitglieder einer Kirchengemeinde berufen werden, die neben einer ausreichenden Allgemeinbildung und biblischen Kenntnissen über die Gabe der Wortverkündigung verfügen sowie Verständnis für theologische Fragen zeigen und sich im kirchlichen Leben bewährt haben.
#§ 23#
Antragsverfahren
(
1
)
Die Ordination wird von dem Presbyterium der Kirchengemeinde, deren Mitglied die oder der Vorgeschlagene ist, oder von dem Presbyterium der Kirchengemeinde, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsorgan eines anderen Anstellungsträgers, in deren Bereich der Dienst regelmäßig ausgeübt werden soll, beantragt.
(
2
)
Die Superintendentin oder der Superintendent führt mit der oder dem Vorgeschlagenen ein Gespräch und berichtet darüber dem Landeskirchenamt. Die oder der Synodalbeauftragte für die Prädikantenarbeit kann zu dem Gespräch hinzugezogen werden.
(
3
)
Dem Bericht sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- ein beglaubigter Auszug des Ordinationsantrages aus dem Protokollbuch des Presbyteriums, des Kreissynodalvorstandes oder des Leitungsorgans eines anderen Anstellungsträgers,
- 2.
- ein von der oder dem Vorgeschlagenen verfasster Lebenslauf,
- 3.
- Bescheinigungen über Taufe, Konfirmation und gegebenenfalls kirchliche Trauung,
- 4.
- bei beruflich Mitarbeitenden gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe b) des Prädikantinnen- und Prädikantengesetzes eine Bescheinigung über die Anstellungsfähigkeit als Diakonin oder Diakon, Gemeindehelferin oder Gemeindehelfer, Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge und eine Kurzkonzeption, wie der Dienst an Wort und Sakrament zukünftig im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden soll,
- 5.
- Vorschlag der Superintendentin oder des Superintendenten für eine geeignete Mentorin oder einen geeigneten Mentor gem. § 4 Abs. 1,
- 6.
- bei Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt für den Dienst als Pfarrerin oder Pfarrer ausgebildet wurden, eine Erklärung, dass sie oder er keine Berufung mehr in das Pfarrdienstverhältnis anstrebt,
- 7.
- eine bis zu drei Seiten umfassende eigene schriftliche Darstellung der Motivation der oder des Vorgeschlagenen für den Dienst,
- 8.
- eine von der oder dem Vorgeschlagenen verfasste Andacht mit dem Bericht einer Pfarrerin oder eines Pfarrers über ihre Durchführung,
- 9.
- eine Erklärung der oder des Vorgeschlagenen, dass sie oder er bereit ist, sich ordinieren zu lassen und die kirchliche Ordnung zu beachten,
- 10.
- eine Erklärung der oder des Vorgeschlagenen, dass sie oder er einer Veröffentlichung der Ordination im Kirchlichen Amtsblatt und im Gemeindeverzeichnis zustimmt,
- 11.
- gegebenenfalls Hinweise auf besonderen Unterstützungsbedarf oder die erforderliche Unterbringung einer unterstützenden Begleitperson in den Kurswochen,
- 12.
- der Nachweis einer @ekir.de-Mailadresse.
Das Landeskirchenamt kann weitere Unterlagen anfordern.
(
4
)
Dem Antrag ist eine beschlussmäßige Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes beizufügen, wenn er von einem Presbyterium oder dem Leitungsorgan eines anderen Anstellungsträgers gestellt wird.
(
5
)
Ist die oder der Vorgeschlagene Predigerin oder Prediger eines dem Gnadauer Verband angehörenden landeskirchlichen Gemeinschaftsverbandes, so ist der Antrag von dem zuständigen Gemeinschaftsverband und dem Kreissynodalvorstand gemeinsam zu stellen.
(
6
)
Ist Antragsteller nicht das Presbyterium der Kirchengemeinde, deren Mitglied die oder der Vorgeschlagene ist, so ist dessen beschlussmäßige Stellungnahme beizufügen. Gegebenenfalls ist dem Antrag auch eine beschlussmäßige Stellungnahme des Presbyteriums der Kirchengemeinde beizufügen, in deren Bereich der Dienst regelmäßig ausgeübt werden soll.
(
7
)
Den Vorgeschlagenen soll regelmäßig die Mitwirkung an der Gestaltung von Gottesdiensten gemäß § 3 Absatz 3 der Lebensordnung ermöglicht werden.
#§ 2a4#
Auswahltagung
(
1
)
Das Landeskirchenamt bildet eine Auswahlkommission, der ordinierte und nichtordinierte Mitglieder von Presbyterien und Kreissynodalvorständen und Mitarbeitende der Landeskirche angehören sollen. In eilbedürftigen Einzelfällen kann eine Auswahlkommission in einer Zusammensetzung entsprechend § 6 Absatz 2 gebildet werden.
(
2
)
Liegen die erforderlichen Unterlagen vor, so lädt das Landeskirchenamt die oder den Vorgeschlagenen nach § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und c) des Prädikantinnen- und Prädikantengesetzes zu einer Auswahltagung ein.
(
3
)
Nach der Teilnahme an einer Auswahltagung stellt die Auswahlkommission die Eignung der oder des Vorgeschlagenen gemäß § 1 fest.
#§ 2b5#
Zulassung
(
1
)
Das Landeskirchenamt entscheidet über die Zulassung zu einer Zurüstungszeit. Zugelassen werden kann nur, wessen Eignung gemäß § 2a Absatz 3 festgestellt wurde oder wer als beruflich Mitarbeitende oder Mitarbeitender nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Prädikantinnen- und Prädikantengesetzes vorgeschlagen wird und das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit als Diakonin oder Diakon, Gemeindehelferin oder Gemeindehelfer, Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge besitzt.
(
2
)
Eine Versagung der Zulassung ist auf Verlangen zu begründen. Die Versagung der Zulassung ist rechtlich nur insoweit überprüfbar, als Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
(
3
)
Das Landeskirchenamt weist die Prädikantenanwärterinnen und die Prädikantenanwärter einer geeigneten Pfarrerin oder einem geeigneten Pfarrer als Mentorin oder Mentor zu, die oder den die Superintendentin oder der Superintendent vorschlägt.
(
4
)
Zwischen Prädikantenanwärterin oder Prädikantenanwärter, dem entsendenden Leitungsorgan und dem Landeskirchenamt wird eine vertragliche Vereinbarung über die Zurüstung geschlossen. Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie Fahrtkosten werden von dem entsendenden Leitungsorgan getragen.
#§ 36#
Zurüstung
(
1
)
Die Zurüstung für den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a) und c) des Prädikantinnen- und Prädikantengesetzes erfolgt durch einen Einführungskurs, einen Zwischenkurs, Wahlpflichtkurse und den Abschlusskurs. Die Zurüstung vermittelt:
- die methodische Erarbeitung von Bibeltexten,
- die Einführung in kirchengeschichtliche und systematisch-theologische Überlegungen,
- die Ausarbeitung von Predigten,
- die Leitung von Gemeindegottesdiensten in Vorbereitung und Durchführung,
- die Kenntnis der liturgischen Ordnungen von Kasualgottesdiensten,
- Grundkenntnisse in Gesprächsführung und Seelsorge sowie
- Zugänge zu den Bekenntnissen und der Ordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
(
2
)
Die Zurüstung für den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten für beruflich Mitarbeitende nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b) des Prädikantinnen- und Prädikantengesetzes erfolgt durch zwei Zurüstungskurse. Die Zurüstung vermittelt
- die Ausarbeitung von Predigten,
- die Leitung von insbesondere arbeitsfeldbezogenen Gottesdiensten in Vorbereitung und Durchführung,
- die Kenntnis der liturgischen Ordnungen von Kasualgottesdiensten,
- Grundkenntnisse in Gesprächsführung und insbesondere arbeitsfeldbezogener Seelsorge sowie
- Zugänge zu den Bekenntnissen und der Ordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
(
3
)
Die Teilnahme an der Zurüstung nach Absatz 2 setzt außer der Anstellungsfähigkeit in der Regel voraus, dass eine Tätigkeit als Diakonin oder Diakon, Gemeindehelferin oder Gemeindehelfer, Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge gegenwärtig ausgeübt wird oder in einer nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Zeit längerfristig ausgeübt wurde.
(
4
)
Die Zurüstungen führen nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.
#§ 47#
Zurüstungszeit
(
1
)
Für die Dauer der Zurüstungszeit erhält die Prädikantenanwärterin oder der Prädikantenanwärter Erlaubnis und Auftrag, im Rahmen der Zurüstung unter Anleitung und Verantwortung der Mentorin oder des Mentors zu predigen, bei Taufen und Abendmahl mitzuwirken, Amtshandlungen vorzunehmen und Seelsorge zu üben.
(
2
)
In der Zurüstungszeit muss die Prädikantenanwärterin oder der Prädikantenanwärter nach § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und c) des Prädikantinnen- und Prädikantengesetzes mindestens zehn Gottesdienste mit selbst angefertigten Predigten halten. Am Ende der Zurüstungszeit reicht die Prädikantenanwärterin oder der Prädikantenanwärter dem Landeskirchenamt über das Zentrum Gemeinde und Kirchenentwicklung zwei schriftlich ausgearbeitete Gottesdienstentwürfe mit Predigten ein. Bis zu vier Gottesdienste mit Predigten und einer der ausgearbeiteten Gottesdienstentwürfe können bei einem entsprechenden Arbeitsschwerpunkt aus dem Bereich der Kirche mit Kindern oder der Seniorenarbeit oder einem anderen besonderen Arbeitsgebiet gewählt werden, die übrigen sind als Gemeindegottesdienste zu halten bzw. auszuarbeiten.
(
3
)
In der Zurüstungszeit muss die Prädikantenanwärterin oder der Prädikantenanwärter nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b) des Prädikantinnen- und Prädikantengesetzes eine Hausarbeit mit Begründung, Dokumentation und Auswertung eines gottesdienstlichen Projektes aus dem Zusammenhang der Arbeit mit Verkündigungsteil (Predigt) anfertigen und dem Landeskirchenamt einreichen.
(
4
)
Die Mentorin oder der Mentor erstattet dem Landeskirchenamt über das Zentrum Gemeinde und Kirchenentwicklung am Ende der Zurüstungszeit einen schriftlichen Bericht über die Zurüstungszeit.
#§ 5
Kolloquium
(
1
)
Die Zurüstungszeit endet mit einem Kolloquium.
(
2
)
In dem Kolloquium soll die Prädikantenanwärterin oder der Prädikantenanwärter nachweisen, dass sie ihre oder er seine Kenntnisse vertieft hat und in der Lage ist, ihre oder seine Predigtgabe in Verantwortung vor dem Worte Gottes anzuwenden. Die Schlussbeurteilung besteht in der Feststellung, ob sie oder er für den Dienst der Prädikantin oder des Prädikanten geeignet ist.
(
3
)
Das Kolloquium halten ab:
#- die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes als vorsitzendes Mitglied,
- die oder der Beauftragte für die Zurüstung und Fortbildung der Prädikantinnen und Prädikanten oder eine andere an der Zurüstung beteiligte Theologin oder ein anderer an der Zurüstung beteiligter Theologe.
§ 68#
Übernahme aus anderen Diensten
(
1
)
Von dem Erfordernis der §§ 2a, 3 und 4 kann ganz oder teilweise abgesehen werden bei Mitgliedern einer Kirchengemeinde, die bereits einen Dienst ausgeübt haben, der mit dem der Prädikantin oder des Prädikanten vergleichbar ist, insbesondere als:
- Prädikantin oder Prädikant oder einem vergleichbaren Dienst in der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung einer anderen Kirche,
- Predigerin oder Prediger einer landeskirchlichen Gemeinschaft,
- zum Dienst an Wort und Sakrament beauftragte Mitarbeiterin oder beauftragter Mitarbeiter,
- gemäß § 3 des Lektorengesetzes bestellte Lektorin oder bestellter Lektor nach fünfjähriger Ausübung des Dienstes.
(
2
)
Die Eignung für die Übernahme wird in einem Kolloquium festgestellt. Das Kolloquium halten ab:
- die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes als vorsitzendes Mitglied,
- die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Abteilung des Landeskirchenamtes oder eine oder ein von ihr oder ihm beauftragte Vertreterin oder beauftragter Vertreter,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der dem Gnadauer Verband angehörenden landeskirchlichen Gemeinschaftsverbände aus dem Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, sofern es sich um eine Predigerin oder einen Prediger dieser Gemeinschaftsverbände handelt,
(
3
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann diese Mitglieder einer Kirchengemeinde nach Absatz 1 bereits vor der Ordination beauftragen, Gottesdienste zu leiten.
#§ 7
Anordnung der Ordination
(
1
)
Auf Grund des Kolloquiumsergebnisses entscheidet die Kirchenleitung über die Anordnung der Ordination.
(
2
)
Die Ordination darf nicht angeordnet werden, wenn der Antrag auf Anordnung der Ordination von dem Antragsteller gemäß § 2 Absatz 1 des Ordinationsgesetzes während der Zurüstungszeit zurückgezogen wurde.
(
3
)
Vor der Ordination nimmt die Prädikantenanwärterin oder der Prädikantenanwärter an einer Ordinationstagung teil.
(
4
)
Personen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem Dienst an Wort und Sakrament ordiniert wurden, werden als Prädikantinnen und Prädikanten bestellt, ohne dass die Ordination wiederholt wird.
(
5
)
Das Nähere regelt das Ordinationsgesetz.
#Zweiter Abschnitt
Ausübung des Dienstes
###§ 8
Grundsatz
Bei der Ausübung ihres Dienstes stehen die Prädikantin und der Prädikant in der Gemeinschaft aller Mitarbeitenden und genießen Schutz und Beistand der Kirche.
#§ 99#
Predigtdienst
(
1
)
Die Prädikantinnen und Prädikanten sollen in der Kirchengemeinde, deren Mitglieder sie sind, oder in dem Arbeitsfeld, für das ein anderes Leitungsorgan die Ordination beantragt hat, angemessene Gelegenheit zum Dienst an Wort und Sakrament erhalten.
(
2
)
Zwischen der Prädikantin oder dem Prädikanten und dem für den regelmäßigen Dienst zuständigen Leitungsorgan wird eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, in der insbesondere der Umfang des Dienstes geregelt wird und Absprachen über Fortbildungen getroffen werden. Die Dienstvereinbarung kann bei Bedarf jederzeit angepasst werden und ist regelmäßig nach fünf Jahren zu aktualisieren.
(
3
)
Für den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten gilt die Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
#§ 1010#
(gestrichen)
#§ 11
Ehrenamtlicher und beruflicher Dienst
(
1
)
Der Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten ist ehrenamtlich, sofern er nicht bei beruflich Mitarbeitenden als Teil ihres Beschäftigungsverhältnisses und im Rahmen ihres Arbeitsfeldes durch die Dienstanweisung geregelt ist. Auslagen sind zu erstatten.
(
2
)
Für einen von der Superintendentin oder dem Superintendenten festzustellenden Vertretungsfall kann eine Vergütung gewährt werden.
(
3
)
Prädikantinnen und Prädikanten sollen zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen angehalten werden. Dafür anfallende Kosten sollen nach Möglichkeit von dem für ihren Dienst zuständigen Leitungsorgan übernommen werden.
(
4
)
Die Teilnahme an kreiskirchlichen Konventen und landeskirchlichen Prädikantentagen ist für Prädikanten oder Prädikantinnen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b) des Prädikantinnen- und Prädikantengesetzes Teil des beruflichen Dienstes.
#§ 1211#
Zugehörigkeit zu Leitungsorganen
(
1
)
Prädikantinnen und Prädikanten können nach den allgemeinen Vorschriften des kirchlichen Wahlrechts in das Presbyterium gewählt werden. Wenn Gegenstände verhandelt werden, die den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten und die Ordnung des Gottesdienstes betreffen, sollen Prädikantinnen und Prädikanten, die dem Leitungsorgan nicht angehören, zu der Sitzung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(
2
)
Für die Teilnahme an den Tagungen der Kreissynode gilt § 35 Absatz 2 des Kirchenorganisationsgesetzes.
#§ 13
Wechsel der Kirchengemeinde oder des Anstellungsträgers
(
1
)
Bei einem Wechsel der Prädikantin oder des Prädikanten in eine andere Kirchengemeinde oder zu einem anderen Anstellungsträger oder bei dem Ausscheiden eines Prädikanten oder einer Prädikantin nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b) des Prädikantinnen- und Prädikantengesetzes aus dem Dienstverhältnis oder bei einem Wechsel in eine andere evangelische Kirche bleiben die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten grundsätzlich erhalten.
(
2
)
Die Prädikantin oder der Prädikant ist verpflichtet, den Wechsel dem Landeskirchenamt anzuzeigen und sich dem Presbyterium der neuen Kirchengemeinde, deren Mitglied sie oder er wird, oder dem Leitungsorgan des neuen Anstellungsträgers vorzustellen. Das Leitungsorgan soll den Dienst des Prädikanten oder der Prädikantin beschlussmäßig annehmen und ihr oder ihm ausreichend Gelegenheit zum Dienst an Wort und Sakrament und zur Seelsorge geben.
(
3
)
Ist auf Grund besonderer Umstände ein Dienst in der neuen Kirchengemeinde oder bei dem neuen Anstellungsträger nicht möglich, tragen der Superintendent oder die Superintendentin dafür Sorge, dass der Dienst an einer anderen Stelle ausgeübt wird.
(
4
)
Bei einem Wechsel in eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in eine evangelische Kirche im Ausland sind die Ordnungen der aufnehmenden Kirche über den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung und Seelsorge zu beachten.
#§ 14
Entpflichtung
(
1
)
Wer aufgrund von Alter oder körperlichen Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, den Dienst als Prädikantin oder Prädikant regelmäßig zu versehen, kann bei dem zuständigen Leitungsorgan die beschlussmäßige Entpflichtung beantragen.
(
2
)
Die Entpflichtung wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten ausgesprochen. Sie soll in einem Gottesdienst vollzogen werden und ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
(
3
)
Ein gelegentlicher Dienst der öffentlichen Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung und Seelsorge ist nach Kräften und Eignung auch nach der Entpflichtung möglich.
#§ 15
Fehlende Ausübung des Dienstes
(
1
)
Stellt das Leitungsorgan der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises oder des anderen Anstellungsträgers fest, dass der Dienst trotz beschlussmäßiger Aufforderung und Gesprächsangebot dauerhaft nicht ausgeübt wird, obwohl die Prädikantin oder der Prädikant dazu in der Lage wäre, kann das Leitungsorgan bei der Kirchenleitung die Entziehung der Ordinationsrechte gem. § 5 des Ordinationsgesetzes beantragen.
(
2
)
Vor einer Beschlussfassung über den Antrag auf Entziehung der Ordinationsrechte soll das Leitungsorgan die Superintendentin oder den Superintendenten ersuchen, ein Gespräch mit der Prädikantin oder dem Prädikanten zu führen.
(
3
)
Beantragt das Presbyterium die Entziehung der Ordinationsrechte, so ist dem Antrag eine beschlussmäßige Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes beizufügen.
(
4
)
Beantragt der Kreissynodalvorstand die Entziehung der Ordinationsrechte, so ist dem Antrag eine beschlussmäßige Stellungnahme des Presbyteriums beizufügen.
(
5
)
Beantragt das Leitungsorgan eines anderen Anstellungsträgers die Entziehung der Ordinationsrechte, so ist dem Antrag eine beschlussmäßige Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes beizufügen.
(
6
)
Ist die Prädikantin oder der Prädikant Predigerin oder Prediger eines dem Gnadauer Verbandes angehörenden landeskirchlichen Gemeinschaftsverbandes, so ist der Antrag auf Entziehung der Ordinationsrechte von dem zuständigen Gemeinschaftsverband und dem Kreissynodalvorstand gemeinsam zu stellen.
(
7
)
Wird nach einem Wechsel in eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in eine evangelische Kirche im Ausland der Dienst dauerhaft nicht ausgeübt, kann die Kirchenleitung die Ordinationsrechte von Amts wegen entziehen.
(
8
)
Die Prädikantin oder der Prädikant ist vor der Entscheidung der Kirchenleitung zu hören.
#§ 16
Erneute Übertragung
Das Landeskirchenamt kann die in der Ordination begründeten Rechte erneut übertragen, wenn die oder der Betroffene wieder zur Prädikantin oder zum Prädikanten bestellt wird.
#§ 1712#
Kreiskirchliche Konvente
(
1
)
Die Prädikantinnen, Prädikanten, Prädikantenanwärterinnen und Prädikantenanwärter des Kirchenkreises werden zu regelmäßigen Prädikantenkonventen eingeladen.
(
2
)
Die Prädikantinnen und Prädikanten sollen regelmäßig zu den Pfarrkonventen eingeladen werden, insbesondere wenn Fragen des ordinierten Dienstes besprochen werden.
(
3
)
Die Kreissynode soll eine Synodalbeauftragte oder einen Synodalbeauftragten für die Arbeit mit den Prädikantinnen und Prädikanten berufen. Sie oder er ist mit der Superintendentin oder dem Superintendenten für die Förderung des Dienstes der Prädikantinnen und der Prädikanten verantwortlich.
#§ 18
Landeskirchliche Prädikantentage
Prädikantinnen, Prädikanten, Prädikantenanwärterinnen und Prädikantenanwärter werden regelmäßig zu landeskirchlichen Prädikantentagen eingeladen. Die Prädikantentage dienen der Fortbildung und dem Erfahrungsaustausch. Bei der Gestaltung soll den unterschiedlichen Interessen des ehrenamtlichen und beruflichen Dienstes Rechnung getragen werden.
#§ 19
Visitation
Bei der Visitation durch den Kreissynodalvorstand ist darauf zu achten, dass auch die Prädikantinnen und Prädikanten, die Glieder der visitierten Kirchengemeinde sind, in der Predigt gehört werden.
#Dritter Abschnitt
###§ 2013#
Übergangsregelung
(
1
)
Prädikantinnen und Prädikanten, deren Bestellung nach § 17 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Dienst der Predigthelferinnen und Predigthelfer (Predigthelferinnen- und –helferverordnung – PHV) vom 30. März 2001 (KABl. S. 102), geändert durch Verordnungen vom 26. April 2002 (KABl. S. 142) und 30. April 2004 (KABl. S. 225), erloschen ist, können die in der Ordination begründeten Rechte als Entpflichtete gemäß § 14 Absatz 3 wahrnehmen.
(
2
)
Die Teilnahme an einer Auswahltagung gemäß § 2a ist verpflichtend für Vorgeschlagene, bei denen die erforderlichen Unterlagen gemäß § 2 nach dem 15. Januar 2017 im Landeskirchenamt vorgelegen haben. Bei Anträgen, die davor eingegangen sind, entscheidet das Landeskirchenamt nach dem ersten Zurüstungskurs über die Zulassung zu einer Zurüstungszeit.
#§ 21
Schlussbestimmung
Die Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft14#. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Dienst der Predigthelferinnen und Predigthelfer (Predigthelferinnen- und -helferverordnung – PHV) vom 30. März 2001 (KABl. S. 102), geändert durch Verordnungen vom 26. April 2002 (KABl. S. 142) und 30. April 2004 (KABl. S. 225), außer Kraft.
#
1 ↑ Bei der Verordnung vom 14. September 2018 wurde das Inhaltsverzeichnis nicht geändert. Trotzdem wurden § 2a und § 2b in das Inhaltsverzeichnis aufgenommen.
1 ↑ Bei der Verordnung vom 14. September 2018 wurde das Inhaltsverzeichnis nicht geändert. Trotzdem wurden § 2a und § 2b in das Inhaltsverzeichnis aufgenommen.
#
3 ↑ § 2 Abs. 3 Ziffer 2 und 5 geändert, Ziffer 7 und 8 eingefügt, Ziffer 7 (alt) in Ziffer 9 geändert und Ziffer 10 bis 12 eingefügt und Abs. 7 neu gefasst durch Verordnung vom 14. September 2018 mit Wirkung vom 16. Oktober 2018, Absatz 7 geändert durch Verordnung vom 24. November 2023 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2024.
3 ↑ § 2 Abs. 3 Ziffer 2 und 5 geändert, Ziffer 7 und 8 eingefügt, Ziffer 7 (alt) in Ziffer 9 geändert und Ziffer 10 bis 12 eingefügt und Abs. 7 neu gefasst durch Verordnung vom 14. September 2018 mit Wirkung vom 16. Oktober 2018, Absatz 7 geändert durch Verordnung vom 24. November 2023 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
6 ↑ § 3 Abs. 1 Ziffer 2 eingefügt und Ziffer 2 bis 6 in Ziffer 3 bis 7 umbenannt durch Verordnung vom 14. September 2018 mit Wirkung vom 16. Oktober 2018.
6 ↑ § 3 Abs. 1 Ziffer 2 eingefügt und Ziffer 2 bis 6 in Ziffer 3 bis 7 umbenannt durch Verordnung vom 14. September 2018 mit Wirkung vom 16. Oktober 2018.
#
7 ↑ § 4 Abs. 1 gestrichen, Abs. 2 bis 5 in Abs. 1 bis 4 umbenannt, Abs. 2 (neu) und 4 (neu) geändert durch Verordnung vom 14. September 2018 mit Wirkung vom 16. Oktober 2018.
7 ↑ § 4 Abs. 1 gestrichen, Abs. 2 bis 5 in Abs. 1 bis 4 umbenannt, Abs. 2 (neu) und 4 (neu) geändert durch Verordnung vom 14. September 2018 mit Wirkung vom 16. Oktober 2018.
#
8 ↑ § 6 Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung vom 16. März 2013, Abs 1 geändert und Ziffer 4 angefügt durch Verordnung vom 14. September 2018 mit Wirkung vom 16. Oktober 2018.
8 ↑ § 6 Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung vom 16. März 2013, Abs 1 geändert und Ziffer 4 angefügt durch Verordnung vom 14. September 2018 mit Wirkung vom 16. Oktober 2018.
#
9 ↑ § 9 wird zu Abs. 1 und Abs. 2 und 3 angefügt durch Verordnung vom 14. September 2018 mit Wirkung vom 16. Oktober 2018.
9 ↑ § 9 wird zu Abs. 1 und Abs. 2 und 3 angefügt durch Verordnung vom 14. September 2018 mit Wirkung vom 16. Oktober 2018.
#
10 ↑ § 10 gestrichen durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung ab 16. März 2013.
10 ↑ § 10 gestrichen durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung ab 16. März 2013.
#
11 ↑ § 12 Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 14. September 2018 mit Wirkung vom 16. Oktober 2018, Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 24. November 2023 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2024.
11 ↑ § 12 Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 14. September 2018 mit Wirkung vom 16. Oktober 2018, Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 24. November 2023 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
12 ↑ § 17 Abs. 3 geändert durch Verordnung vom 24. November 2023 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2024.
12 ↑ § 17 Abs. 3 geändert durch Verordnung vom 24. November 2023 (KABl. S. 102) mit Wirkung vom 16. März 2024.