.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Prädikantinnen- und Prädikantengesetz – PrG)
Vom 13. Januar 2005
(KABl. S. 106)
geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 3 der Kirchenordnung vom 10. Januar 2003, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung1# vom 15. Januar 2004, das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#I. Allgemeine Bestimmungen
###§ 12#
Mitglieder einer Kirchengemeinde, welche die Gabe der Wortverkündigung haben, können zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes, der Verwaltung der Sakramente und Seelsorge ordiniert und damit zu Prädikantinnen und Prädikanten bestellt werden (Artikel 25 der Kirchenordnung).
#§ 23#
(
1
)
Prädikantinnen oder Prädikanten können werden
- ehrenamtlich Mitarbeitende,
- beruflich Mitarbeitende, die die Anstellungsfähigkeit als Diakonin oder Diakon, Gemeindehelferin oder Gemeindehelfer, Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge haben,
- andere beruflich Mitarbeitende gemäß Artikel 27 der Kirchenordnung und
- Predigerinnen und Prediger eines dem Gnadauer Verband angehörenden landeskirchlichen Gemeinschaftsverbandes.
(
2
)
Prädikantin oder Prädikant kann nicht werden, wer für den Dienst als Pfarrerin oder Pfarrer ausgebildet wird.
#II. Zurüstung
###§ 3
Die Zurüstung und die Feststellung der Befähigung werden durch die Kirchenleitung geregelt. Beruflich Mitarbeitende gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe b) sollen besonders zugerüstet werden.
#III. Ordination
###§ 4
Für die Ordination gilt das Kirchengesetz über die Ordnung des Dienstes der öffentlichen Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung und Seelsorge in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Ordinationsgesetz – OrdG)4# vom 13. Januar 2005.
#IV. Dienst
###§ 5
(
1
)
Prädikantinnen und Prädikanten üben den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Leitungsorgan aus.
(
2
)
Den Auftrag zum Dienst können Presbyterien oder andere Leitungsorgane oder Vorstände kirchlicher Werke erteilen. Im Einzelfall ist hierzu auch die Superintendentin oder der Superintendent befugt.
(
3
)
Wenn Prädikantinnen oder Prädikanten an einer bestimmten Predigtstätte regelmäßig Dienst tun sollen, ist hierzu die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes einzuholen.
#§ 6
(
1
)
Prädikantinnen und Prädikanten gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe a) und c) versehen ihren Dienst ehrenamtlich. Für einen von der Superintendentin oder dem Superintendenten festzustellenden Vertretungsfall kann eine Vergütung gewährt werden.
(
2
)
Beruflich Mitarbeitende gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe b) versehen den Dienst als Prädikantinnen und Prädikanten in der Regel als Teil ihres Beschäftigungsverhältnisses.
(
3
)
Auslagen sind zu erstatten.
#§ 7
Prädikantinnen und Prädikanten sollen an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
#V. Schlussbestimmungen
###§ 8
#§ 9
Das Gesetz tritt am Tage nach der Veröffentlichung6# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. An diesem Tage treten das Kirchengesetz über den Dienst der Predigthelferin und des Predigthelfers in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2001 (KABl. S. 102) und das Kirchengesetz über die Beauftragung zum Dienst an Wort und Sakrament für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit vom 12. Januar 1995 (KABl. S. 3) außer Kraft.
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2 ↑ § 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
2 ↑ § 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.