.Notverordnung
Notverordnung
über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen)
Vom 10. Dezember 1954
(KABl. 1955 S. 59)
geändert durch die Notverordnung vom 15. Februar 1957 (KABl. S. 43), durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 56) und durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 11. November 2022 (KABl. S. 305)1#
Die Kirchenleitung hat folgende Notverordnung gemäß Artikel 8 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 20. Februar 1951 übereinstimmend mit dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Oktober 1954 beschlossen:
####§ 12#
(
1
)
In Wahrnehmung ihrer sozialen Fürsorge gegenüber den nichtbeamteten Mitarbeitern errichten die Evangelische Kirche von Westfalen und die Evangelische Kirche im Rheinland unter dem Namen „Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen“ eine gemeinsame Zusatzversorgungskasse für eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der landeskirchlichen Verwaltung, der Kirchengemeinden, der kirchlichen Verbände und ihrer Anstalten und Einrichtungen.
(
2
)
Die Zusatzversorgungskasse ist eine rechtsfähige kirchliche Einrichtung. Ihre Satzung wird von den Kirchenleitungen im Benehmen mit dem Vorstand des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der im evangelisch-kirchlichen Dienst stehenden Mitarbeiter3# erlassen. Die Kasse untersteht der Aufsicht der Kirchenleitungen.
(
3
)
Das Vermögen der Kasse darf nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke angelegt und verwendet werden; es wird von ihren Organen verwaltet. Einen etwaigen Fehlbetrag der Kasse haben die Evangelische Kirche von Westfalen und die Evangelische Kirche im Rheinland, wenn dieser nicht anderweitig überbrückt werden kann, entsprechend dem Beitragsaufkommen des letzten Jahres, gegebenenfalls unter Heranziehung der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände aufgrund ihrer Steuerkraft zu decken.
#§ 2
Die der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber tragen den Personal- und Sachaufwand der Zusatzversorgungskasse entsprechend der Höhe ihrer Beiträge zusätzlich.
#§ 3
(
1
)
Mitarbeiter im Sinne dieser Notverordnung sind die aufgrund eines privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsvertrages sowie die aufgrund eines Gestellungsvertrages hauptberuflich tätigen Personen.
(
2
)
Diese Mitarbeiter sind bei der Kasse versicherungspflichtig.
#§ 4
Die Evangelische Kirche von Westfalen und die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände sowie deren Anstalten und Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter, die der Zusatzversorgungspflicht gemäß der Satzung der Kasse unterliegen, bei dieser Kasse zu versichern.
#§ 5
(
1
)
Die Kirchenleitungen können im Benehmen mit dem Vorstand der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Ausnahmen von den in § 3 Abs. 2 und § 4 festgelegten Verpflichtungen zulassen, wenn
- bereits Verträge kirchlicher Arbeitgeber mit anderen Zusatzversorgungskassen bestehen,
- es sich um Mitglieder von Schwesternschaften und Diakonenanstalten handelt.
(
2
)
Anträge auf Anschluss an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen für solche Mitarbeiter, die bereits anderweitig versichert sind, können bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Notverordnung gestellt werden.
#§ 65#
In Ergänzung der §§ 1 bis 5 kann die Kasse auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und -beamten) eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung in Form der freiwilligen Versicherung gewähren. Diese Mitarbeiter sind bei der Kasse nicht versicherungspflichtig. Das Nähere bestimmt die Satzung.
#§ 76#
Die Kirchenleitungen werden ermächtigt, für den Anschluss und das Ausscheiden der Mitarbeiter des Landesverbandes der Inneren Mission in Westfalen und des Rheinischen Provinzialausschusses der Inneren Mission und der ihnen angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen sowie anderer kirchlicher Arbeitgeber und Mitarbeiter gemeinsam mit dem Vorstand der Zusatzversorgungskasse Bestimmungen und Vereinbarungen zu treffen.
#§ 87#
Die Kirchenleitungen werden weiter ermächtigt, in der Satzung Bestimmungen darüber zu treffen, dass Streitigkeiten zwischen Kasse und Arbeitgeber über Beiträge und Leistungen von einem Schiedsausschuss endgültig entschieden werden.
#§ 98#
(
1
)
Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.
(
2
)
Die Kirchenleitungen erlassen gemeinsam die zur Durchführung erforderlichen Rechtsverordnungen.
#§ 109#
Die Notverordnung tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Notverordnung wurde durch Artikel 2, § 2, der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Kirchengesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskiassen (GZKV) geändert.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Notverordnung wurde durch Artikel 2, § 2, der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Kirchengesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskiassen (GZKV) geändert.
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2 ↑ § 1 Abs. 1 geändert und Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 56) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2, § 2, der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Kirchengesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskiassen (GZKV) (KABl. S. 305) mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
2 ↑ § 1 Abs. 1 geändert und Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 56) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2, § 2, der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Kirchengesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskiassen (GZKV) (KABl. S. 305) mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
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5 ↑ § 6 eingefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 56) mit Wirkung vom 1. April 2020.
5 ↑ § 6 eingefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 56) mit Wirkung vom 1. April 2020.
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6 ↑ bish. § 6 in § 7 umnummeriert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 56) mit Wirkung vom 1. April 2020.
6 ↑ bish. § 6 in § 7 umnummeriert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 56) mit Wirkung vom 1. April 2020.
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7 ↑ bish. § 7 in § 8 umnummeriert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 56) mit Wirkung vom 1. April 2020.
7 ↑ bish. § 7 in § 8 umnummeriert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 56) mit Wirkung vom 1. April 2020.