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Kirchengesetz
über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im kirchlichen Dienst
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG)

Vom 11. Januar 2002

(KABl. S. 109)
geändert durch Kirchengesetze vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 162), 21. Januar 2014 (KABl. S. 72)
und 11. Januar 2018 (KABl. S. 56)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

Der Dienst in der Kirche ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Der Gehorsam gegenüber diesem Auftrag erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von kirchlichen Leitungsorganen sowie von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und findet auch in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts seinen Ausdruck.
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§ 21#
Bildung und Aufgaben der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen
Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Für die Ordnung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. eine Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) gebildet.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu treffen, die den Inhalt, die Begründung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen (Arbeitsrechtsregelungen).
( 3 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit.
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§ 32#
Verbindlichkeit der Arbeitsrechtsregelungen

( 1 ) Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 und die von der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Schiedskommission nach § 19 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ. Die Arbeitsrechtsregelungen treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft.
( 2 ) In den Arbeitsverträgen ist die Anwendung der von der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission nach § 19 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren.
( 3 ) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die privatrechtlich organisierten Mitglieder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. nach Maßgabe des § 16 des Kirchengesetzes über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD). Der Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. sieht dies in seiner Satzung vor.
( 4 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann beschließen, dass ein privatrechtlich organisiertes Mitglied des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. die von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland nach den Vorgaben des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes (ARGG-EKD) beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen (Arbeitsvertragsrichtlinien – AVR) anwendet. Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nach zweimaliger Abstimmung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zu Stande, kann die Arbeitsrechtliche Schiedskommission im Verfahren nach § 15 Absatz 5 angerufen werden. Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission entscheidet endgültig.
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§ 43#
Kirchlicher Dienst

Kirchlicher Dienst im Sinne dieses Kirchengesetzes ist die berufliche Beschäftigung sowie die Beschäftigung zur Ausbildung bei einer öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaft im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, beim Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. sowie bei einem anderen Rechtsträger, der dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. angeschlossen ist.
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Abschnitt 2
Arbeitsrechtliche Kommission

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§ 54#
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören achtzehn Mitglieder an. Neun Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandt. Neun Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber entsandt.
( 2 ) Für jedes Mitglied wird eine bestimmte Stellvertreterin oder ein bestimmter Stellvertreter bestellt. Im Vertretungsfall nimmt das stellvertretende Mitglied alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes wahr. Die entsendenden Stellen (§§ 6 und 7) können für die von ihnen entsandten stellvertretenden Mitglieder allgemein oder für die einzelne Sitzung eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen. Eine abweichende Regelung kann für einzelne Sitzungen auch zwischen den entsendenden Stellen der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 6) und zwischen den entsendenden Stellen der kirchlichen Arbeitgeber (§ 7) getroffen werden. Werden allgemein abweichende Regelungen getroffen, sind diese der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission mitzuteilen.
( 3 ) Mehr als die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter nach § 6 und mehr als die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter nach § 7 müssen im kirchlichen Dienst tätig sein. Kommt zwischen den entsendenden Stellen keine Einigung zu Stande, muss jeweils mehr als die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter einer entsendenden Stelle im kirchlichen Dienst tätig sein.
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§ 65#
Vertreterinnen und Vertreter der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

( 1 ) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst werden durch die Mitarbeitervereinigungen und Gewerkschaften entsandt, in denen mindestens dreitausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. zusammengeschlossen sind. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter, die von den einzelnen Mitarbeitervereinigungen und Gewerkschaften entsandt werden, richtet sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der in diesen Vereinigungen zusammengeschlossenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Stichtag für die Feststellung der Zahlen nach Satz 1 und 2 ist der Tag, der drei Monate vor Beginn der jeweiligen Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission liegt.
( 2 ) Die Mitarbeitervereinigungen und Gewerkschaften einigen sich auf die Zahl der von jeder einzelnen Mitarbeitervereinigung und Gewerkschaft nach Absatz 1 zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter. Kommt bis spätestens drei Monate vor Ablauf der bisherigen Amtszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1) eine Einigung nicht zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission aufgrund der Mitgliederzahlen, die ihr oder ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind.
( 3 ) Die Entscheidung, welche Vertreterinnen und Vertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt werden, wird der oder dem bisherigen Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission mitgeteilt.
( 4 ) Scheidet eine Mitarbeitervereinigung oder Gewerkschaften aus der Mitarbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission aus, werden für die von ihr entsandten ausscheidenden Vertreterinnen und Vertreter von den verbleibenden Mitarbeitervereinigungen und Gewerkschaften für den Rest der Amtszeit nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 neue Vertreterinnen oder Vertreter entsandt.
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§ 76#
Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber

( 1 ) Für die kirchlichen Arbeitgeber entsenden die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter, der Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die Lippische Landeskirche und der Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter aus dem Bereich der Lippischen Landeskirche. Satz 1 gilt entsprechend für die Entsendung der als stellvertretende Mitglieder zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter.
( 2 ) § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 8
Amtszeit, Amtsdauer

( 1 ) Die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission beträgt vier Jahre.
( 2 ) Die Mitglieder werden für die Dauer einer Amtszeit, bei einer Nachentsendung für den Rest der laufenden Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission entsandt. Sie bleiben bis zur Übernahme der Amtsgeschäfte durch die neu in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandten Mitglieder im Amt.
( 3 ) Die erneute Entsendung der bisherigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder ist zulässig.
( 4 ) Das Amt eines ordentlichen Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt oder wenn es sein Amt niederlegt oder von der entsendenden Stelle abberufen wird. In diesem Fall wird von der Stelle, die die Ausgeschiedene oder den Ausgeschiedenen entsandt hatte, für den Rest der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission unverzüglich ein neues ordentliches oder stellvertretendes Mitglied entsandt. Bis zur Entsendung des neuen ordentlichen Mitgliedes nimmt dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter die frei gewordene Stelle ein. Bei deren oder dessen Verhinderung kann für eine einzelne Sitzung ein anderes stellvertretendes Mitglied dazu bestimmt werden, die freie Stelle einzunehmen. Satz 4 gilt entsprechend beim Ausscheiden eines stellvertretenden Mitgliedes bis zur Entsendung des neuen stellvertretenden Mitgliedes.
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§ 97#
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist unabhängig. Ihre Mitglieder sind in ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. In der Ausübung ihres Amtes dürfen die Mitglieder nicht behindert werden. Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden. Sie führen ihr Amt unentgeltlich; notwendige Auslagen und entgangener Arbeitslohn werden ihnen erstattet.
( 2 ) Einem ordentlichen Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission, das im kirchlichen Dienst beschäftigt wird, darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Dienststelle ganz oder teilweise aufgelöst wird und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen nicht anderweitig beschäftigt werden kann. Wird die Dienststelle aufgelöst, ist die Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. Satz 1 gilt entsprechend für die Kündigung von ehemaligen ordentlichen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihres Amtes.
( 3 ) Den im kirchlichen Dienst beschäftigten Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die für ihre Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge oder ihres Erholungsurlaubs innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
( 4 ) Die als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandten ordentlichen Mitglieder, die im kirchlichen Dienst beschäftigt werden, sind auf ihren Antrag zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit jeweils bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit freizustellen. Die Freistellung erfolgt jeweils bis zum Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. Den Anstellungsträgern werden die Bruttopersonalkosten für freigestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Anteil der Zeit der Freistellung zu der mit den freigestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jeweils vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen, auf Anforderung erstattet.
( 5 ) Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission gilt als Dienst im Sinne der Unfallfürsorgebestimmungen.
( 6 ) Zur Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören insbesondere die Teilnahme an deren Sitzungen sowie an den Sitzungen ihrer Fachgruppen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen und die Vorbereitung darauf sowie die damit verbundene notwendige Reisezeit.
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§ 108#
Fachgruppen

( 1 ) Innerhalb der Arbeitsrechtlichen Kommission werden zwei Fachgruppen gebildet, die aus jeweils zehn Mitgliedern bestehen.
( 2 ) Die Fachgruppe I besteht aus den vier von der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen entsandten ordentlichen Mitgliedern und dem von der Lippischen Landeskirche und dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. gemeinsam entsandten ordentlichen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied sowie fünf von den Mitarbeitervereinigungen bestimmten ordentlichen Mitgliedern. Die Mitarbeitervereinigungen können anstelle eines der von ihnen zu bestimmenden Mitglieder ein stellvertretendes Mitglied bestimmen.
( 3 ) Die Fachgruppe II besteht aus den vier von dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen entsandten ordentlichen Mitgliedern und dem von der Lippischen Landeskirche und dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. gemeinsam entsandten ordentlichen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied sowie fünf von den Mitarbeitervereinigungen bestimmten ordentlichen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Die zu Mitgliedern der Fachgruppen bestellten ordentlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von den für sie bestellten stellvertretenden Mitgliedern vertreten. Die zu Mitgliedern der Fachgruppen bestellten stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von den Mitgliedern vertreten, zu deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sie bestellt sind.
( 5 ) Die Entscheidung der Mitarbeitervereinigungen sowie die Entscheidung der Lippischen Landeskirche und des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V., welche Vertreterinnen oder Vertreter für die jeweilige Fachgruppe bestimmt werden, werden der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission mitgeteilt. Hat ein vorzeitig ausgeschiedenes ordentliches oder stellvertretendes Mitglied einer Fachgruppe angehört, tritt das nach § 6 Absatz 5 oder § 8 Absatz 4 nachentsandte ordentliche oder stellvertretende Mitglied auch in der Fachgruppe an dessen Stelle.
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§ 119#
Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wird von ihrer oder ihrem bisherigen Vorsitzenden zu ihrer ersten Sitzung eingeladen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus der Mitte ihrer ordentlichen Mitglieder jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandten Mitglieder oder aus der Gruppe der anderen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission zu wählen. Die oder der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
( 3 ) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens sechs ordentlichen Mitgliedern unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden.
( 4 ) Jedes Mitglied hat das Recht, Punkte zur Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission vorzuschlagen und Anträge zu stellen.
( 5 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vierzehn ihrer Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden anwesend sind.
( 6 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt in Angelegenheiten des § 2 Absatz 2, soweit nicht in diesem Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist, mit den Stimmen von mindestens vierzehn der anwesenden Mitglieder. In anderen Angelegenheiten beschließt sie mit den Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder.
( 7 ) Über die Beratungen und die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
( 8 ) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. Sachkundige Beraterinnen und Berater können zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden.
( 9 ) Zur Regelung weiterer Einzelheiten der Geschäftsführung gibt sich die Arbeitsrechtliche Kommission eine Geschäftsordnung10#, die der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder bedarf.
( 10 ) Für ihre Tätigkeit steht der Arbeitsrechtlichen Kommission eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Das Nähere regelt die Arbeitsrechtliche Kommission in der Geschäftsordnung.
( 11 ) Die Kosten, die für die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehen, werden von den entsendenden Stellen (§§ 6 und 7) getragen. Die Kosten der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Kosten für die Erstattung der Personalkosten freigestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 9 Abs. 4) und die Kosten für die Unterstützung der Mitarbeitervereinigungen (§ 13) tragen die Landeskirchen und der Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.; sie verständigen sich über die zu tragenden Anteile. Satz 2 gilt entsprechend für die Kosten, die für die auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Arbeitsrechtlichen Kommission hinzugezogenen sachkundigen Beraterinnen und Berater durch deren Tätigkeit entstehen.
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§ 1211#
Geschäftsführung der Fachgruppen

( 1 ) Die jeweilige Fachgruppe wird von der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission zu ihrer ersten Sitzung eingeladen und bis zur Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden geleitet.
( 2 ) Für die Wahl der oder des Vorsitzenden sowie die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Fachgruppe gilt § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend.
( 3 ) Jedes Mitglied der Fachgruppe hat das Recht, im Zusammenhang mit den der Fachgruppe zugewiesenen Angelegenheiten Anträge zu stellen.
( 4 ) Die Fachgruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden der Fachgruppe anwesend sind.
( 5 ) Die Fachgruppe beschließt in ihr zur Entscheidung zugewiesenen Angelegenheiten nach § 2 Absatz 2 mit den Stimmen von mindestens acht der anwesenden Mitglieder. Die so beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen gelten als von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsrechtsregelungen; § 15 Abs. 4 bleibt unberührt.
( 6 ) In anderen Angelegenheiten beschließt die Fachgruppe mit den Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder.
( 7 ) Für die Protokollführung, die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und die Hinzuziehung sachkundiger Beraterinnen oder Berater gilt § 11 Absatz 7 und 8 entsprechend.
( 8 ) Für ihre Tätigkeit steht der Fachgruppe die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Verfügung.
( 9 ) Die Kosten, die für die Tätigkeit der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Fachgruppe entstehen, werden von den entsendenden Stellen (§§ 6 und 7) getragen. Die Kosten der Geschäftsführung der Fachgruppe I sowie die Kosten, die für die auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Fachgruppe hinzugezogenen sachkundigen Beraterinnen und Berater durch deren Tätigkeit entstehen, werden von der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen zu gleichen Teilen getragen. Die Kosten der Geschäftsführung der Fachgruppe II sowie die Kosten, die für die auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Fachgruppe hinzugezogenen sachkundigen Beraterinnen und Berater durch deren Tätigkeit entstehen, werden von dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. getragen.
( 10 ) Weitere Einzelheiten der Geschäftsführung der Fachgruppe können in der Geschäftsordnung nach § 11 Absatz 9 bestimmt werden.
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§ 1312#
Unterstützung der Mitarbeitervereinigungen

( 1 ) Die in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Mitarbeitervereinigungen erhalten zusammen im Kalenderjahr eine finanzielle Unterstützung in Höhe des Jahrestabellenentgelts der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 BAT-KF. Diese Mittel sind für die Tätigkeit der von ihnen in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandten ordentlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder und für die Inanspruchnahme fachlicher Beratung durch sachverständige Personen zu verwenden. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel wird dem Rechnungsprüfungsamt der Rechnungsprüfungsstelle Düsseldorf der Evangelischen Kirche im Rheinland nachgewiesen.
( 2 ) Die Mitarbeitervereinigungen erhalten die Unterstützung durch Überweisung an diejenige unter ihnen, die am stärksten in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertreten ist. Sie verständigen sich über die Anteile der Unterstützung, die jede von ihnen erhält. Kommt bis spätestens drei Monate nach der Überweisung eine Einigung nicht zustande, entscheidet der oder die Vorsitzende der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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Abschnitt 3
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung

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§ 1413#
Tätigwerden der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit wird die Arbeitsrechtliche Kommission tätig aufgrund
  1. von Anträgen der in ihr vertretenen Landeskirchen, des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und der und Mitarbeitervereinigungen,
  2. von Anträgen ihrer Mitglieder,
  3. eigenen Beschlusses,
  4. von Zurückverweisungen durch die Arbeitsrechtliche Schiedskommission nach § 15 Absatz 6 Satz 2.
( 2 ) Die Fachgruppen werden tätig, wenn ihnen von der Arbeitsrechtlichen Kommission Angelegenheiten zur Vorberatung oder zur Entscheidung zugewiesen werden. Eine solche Zuweisung erfolgt in der Regel
  1. an die Fachgruppe I, wenn der von der Angelegenheit betroffene Arbeitsbereich ausschließlich oder überwiegend aus kircheneigenen Mitteln oder Steuermitteln finanziert wird,
  2. an die Fachgruppe II, wenn der von der Angelegenheit betroffene Arbeitsbereich ausschließlich oder überwiegend aus anderen Mitteln finanziert wird.
Die Zuweisung kann mit Rahmenbedingungen verbunden werden.
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§ 1514#
Verfahren bei Arbeitsrechtsregelungen

( 1 ) Die aufgrund von Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission oder ihrer Fachgruppen verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen (§ 2 Absatz 2) werden den in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Landeskirchen, dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und den Mitarbeitervereinigungen von der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission oder in deren oder dessen Auftrag zugeleitet. Die Landeskirchen und der Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. machen die Arbeitsrechtsregelungen nach Maßgabe der für ihren jeweiligen Bereich maßgeblichen Regelungen bekannt. Sie können Regelungen über eine gemeinsame Bekanntmachung treffen.
( 2 ) Haben in einer Angelegenheit im Sinne von § 2 Absatz 2, die nicht einer Fachgruppe zur Entscheidung zugewiesen ist, bei der erstmaligen Abstimmung in der Arbeitsrechtlichen Kommission mindestens neun, jedoch weniger als vierzehn Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für die vorgeschlagene Arbeitsrechtsregelung gestimmt, hat die Arbeitsrechtliche Kommission auf Verlangen von mindestens fünf ihrer Mitglieder, die an der Beratung teilgenommen haben, in derselben oder der nächsten Sitzung erneut über die Angelegenheit zu beraten.
( 3 ) Haben in einer Angelegenheit im Sinne von § 2 Absatz 2, die einer Fachgruppe zur Entscheidung zugewiesen ist, bei der Abstimmung in der Fachgruppe mindestens fünf, jedoch weniger als acht Mitglieder der Fachgruppe für die vorgeschlagene Arbeitsrechtsregelung gestimmt, hat die Fachgruppe auf Verlangen von mindestens vier ihrer Mitglieder, die an der Beratung teilgenommen haben, in derselben oder der nächsten Sitzung erneut über die Angelegenheit zu beraten. Haben nach dieser erneuten Beratung mindestens fünf, jedoch weniger als acht Mitglieder der Fachgruppe für die vorgeschlagene Arbeitsrechtsregelung gestimmt, hat die Arbeitsrechtliche Kommission in ihrer nächsten Sitzung über die Angelegenheit zu beraten.
( 4 ) Ist eine Angelegenheit im Sinne von § 2 Absatz 2 einer Fachgruppe zur Entscheidung zugewiesen worden, wird die von der Fachgruppe beschlossene Arbeitsrechtsregelung der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission und den entsendenden Stellen (§§ 6 und 7) zugeleitet. Die Arbeitsrechtliche Kommission entscheidet über die Arbeitsrechtsregelung, sofern von ihr gesetzte Rahmenbedingungen nicht eingehalten worden sind oder eine der entsendenden Stellen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen eine erneute Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission beantragt hat. Andernfalls hat die Arbeitsrechtliche Kommission die Verbindlichkeit der von der Fachgruppe beschlossenen Arbeitsrechtsregelung festzustellen.
( 5 ) Haben nach einer erneuten Beratung gemäß Absatz 2 oder nach der Beratung gemäß Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 in der Arbeitsrechtlichen Kommission mindestens neun, jedoch weniger als vierzehn Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für die vorgeschlagene Arbeitsrechtsregelung gestimmt, kann von mindestens fünf Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission, die an der Beratung teilgenommen haben, innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat die Arbeitsrechtliche Schiedskommission angerufen werden. Die in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Landeskirchen, der Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und die Mitarbeitervereinigungen werden über die Anrufung der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission unterrichtet.
( 6 ) Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission entscheidet endgültig. Sie kann die Angelegenheit an die Arbeitsrechtliche Kommission zurückverweisen und dabei Empfehlungen für deren Beratung und Entscheidung geben. Sie kann dabei eine Frist zur Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kommission setzen. Über eine nach den Sätzen 2 und 3 an sie zurückverwiesene Angelegenheit entscheidet die Arbeitsrechtliche Kommission endgültig. Nach Ablauf einer nach Satz 3 gesetzten Frist trifft die Arbeitsrechtliche Schiedskommission innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung, solange eine Entscheidung nicht durch die Arbeitsrechtliche Kommission getroffen worden ist.
( 7 ) Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission kann nach Absatz 5 Satz 1 nur zu einer vorgeschlagenen Arbeitsrechtsregelung insgesamt angerufen werden. Eine Anrufung nur zu einem Teil einer vorgeschlagenen Arbeitsrechtsregelung ist unzulässig.
( 8 ) Die Frist nach Absatz 4 Satz 2 beginnt mit dem Tag nach Zugang der Mitteilung der Arbeitsrechtlichen Kommission über die beschlossene Arbeitsrechtsregelung bei der entsendenden Stelle. Die Anrufungsfrist nach Absatz 5 Satz 1 beginnt mit dem Tag nach der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission, in der über die Arbeitsrechtsregelung abgestimmt worden ist.
( 9 ) Der Antrag nach Absatz 4 Satz 2 ist mit entsprechender Begründung und einem konkreten Antrag an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission zu richten. Die Anrufung nach Absatz 5 Satz 1 ist mit entsprechender Begründung und einem konkreten Antrag für die Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission an deren Geschäftsstelle zu richten. Es darf nur ein Antrag gestellt werden, über den in der vorgebrachten Sache zuletzt in der Arbeitsrechtlichen Kommission abgestimmt worden ist.
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Abschnitt 4
Arbeitsrechtliche Schiedskommission

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§ 1615#
Bildung und Zusammensetzung
der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission

( 1 ) Zur Entscheidung in Fällen des § 15 Absatz 5 wird eine gemeinsame Arbeitsrechtliche Schiedskommission für Rheinland, Westfalen und Lippe (ARS-RWL) aus einer oder einem Vorsitzenden und zehn Beisitzerinnen oder Beisitzern gebildet. Für jedes ordentliche Mitglied wird eine erste Stellvertreterin oder ein erster Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder ein zweiter Stellvertreter bestellt. Im Vertretungsfall nimmt das stellvertretende Mitglied alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes wahr.
( 2 ) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder dürfen nicht der Arbeitsrechtlichen Kommission angehören. Ordentliches Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann nur sein, wer Glied einer Kirche ist, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört oder deren Gastmitglied ist oder dem Internationalen Kirchenkonvent (Rheinland Westfalen) angehört und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 3 ) Fünf Beisitzerinnen und Beisitzer werden von den Mitarbeitervereinigungen nach § 6 Absatz 1 entsandt. Kommt eine Einigung nicht zu Stande entscheiden die Präsidentin oder der Präsident des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Fünf Beisitzerinnen und Beisitzer werden von den in § 7 Absatz 1 genannten Stellen entsandt, und zwar von der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen je eine Beisitzerin oder ein Beisitzer, vom Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer und von der Lippischen Landeskirche und dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. eine gemeinsame Beisitzerin oder ein Beisitzer aus dem Bereich der Lippischen Landeskirche.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden durch übereinstimmende Beschlüsse der entsendenden Stellen (§§ 6 und 7) gewählt. Kommen übereinstimmende Beschlüsse nicht zu Stande, werden sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen weder beruflich im kirchlichen Dienst oder im Dienst einer der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Mitarbeitervereinigungen stehen noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft, des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. oder eines privatrechtlich organisierten Mitglieds des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. angehören.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Richterkollegiums des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland sorgt für die Durchführung des Verfahrens zur Bildung der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission. Sie oder er kann sich der Geschäftsstelle nach § 19 Absatz 6 bedienen.
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§ 17
Amtszeit, Amtsdauer

( 1 ) Die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission beträgt vier Jahre. Sie stimmt mit der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission zeitlich überein.
( 2 ) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission werden für eine Amtszeit bestellt. Sie bleiben bis zur Bildung der neuen Arbeitsrechtlichen Schiedskommission im Amt. Hat die Arbeitsrechtliche Schiedskommission am Ende einer Amtszeit ihre Beratung über eine anhängige Sache noch nicht abgeschlossen, entscheidet sie über diese Sache in ihrer bisherigen Besetzung.
( 3 ) Die erneute Bestellung der bisherigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission ist zulässig.
( 4 ) Das Amt eines ordentlichen oder eines stellvertretenden Mitgliedes endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt oder wenn es sein Amt niederlegt. Das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers sowie einer stellvertretenden Beisitzerin oder eines stellvertretenden Beisitzers endet ferner, wenn sie oder er von der entsendenden Stelle abberufen wird. In diesen Fällen wird für den Rest der Amtszeit ein neues ordentliches oder stellvertretendes Mitglied bestellt. Bis zu dessen Bestellung nimmt das bereits entsandte stellvertretende Mitglied die frei gewordene Stelle ein.
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§ 18
Rechtsstellung der Mitglieder
der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission

Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission ist unabhängig. Für die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gilt § 9 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend.
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§ 1916#
Verfahren und Geschäftsführung
der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission hat die Grundsätze des fairen Verfahrens zu beachten. Sie ist bei ihrer Entscheidung gemäß § 15 Absatz 6 Satz 1 an den gestellten Antrag insoweit gebunden, als sie ihn nicht überschreiten darf. Sie kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
( 2 ) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission sind nicht öffentlich. Die Arbeitsrechtliche Kommission sowie ihre Mitglieder, die die Arbeitsrechtliche Schiedskommission angerufen haben, und die entsendenden Stellen (§§ 6 und 7) sind anzuhören. Sachkundige Beraterinnen und Berater können zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden.
( 3 ) Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission beschließt mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. An der Abstimmung nehmen alle elf Mitglieder teil, die an der Beratung teilgenommen haben; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
( 4 ) Wird in einer Sitzung der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission eine der entsendenden Stellen (§§ 6 und 7) oder die Arbeitsrechtliche Kommission vertreten, so ist die Beauftragung dazu auf Verlangen der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission schriftlich nachzuweisen.
( 5 ) Die Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission werden den in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Landeskirchen und dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. zugeleitet und von diesen nach Maßgabe der für ihren jeweiligen Bereich maßgeblichen Regelungen bekannt gemacht.
( 6 ) Der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission steht für ihre Tätigkeit eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die beim Landeskirchenamt Detmold errichtet wird. Die Geschäftsstelle bestellt die Schriftführerin oder den Schriftführer für die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission.
( 7 ) Die Kosten für die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission und für die hinzugezogenen sachkundigen Beraterinnen und Berater werden von der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen zu gleichen Teilen getragen. Die Kosten für die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission werden von der Lippischen Landeskirche getragen.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

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§ 20
Nachprüfung der Mitgliedschaft

Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bestehen, entscheidet bei Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission die Arbeitsrechtliche Schiedskommission, bei Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 2117#
Fortbestand des geltenden kirchlichen Arbeitsrechts

Das bei Inkrafttreten dieses Arbeitsrechtsregelungsgesetzes im Gesamtbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. auf der Grundlage der bisherigen Arbeitsrechtsregelungsgesetze der drei Landeskirchen geltende kirchliche Arbeitsrecht bleibt für den Gesamtbereich in Kraft, soweit nicht von der Arbeitsrechtlichen Kommission oder von der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission etwas anderes bestimmt wird.
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§ 22
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission nach diesem Arbeitsrechtsregelungsgesetz beginnt mit dessen Inkrafttreten; sie dauert bis 31. Dezember 2006. Bis zur Konstituierung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission werden ihre Aufgaben von der bisherigen Arbeitsrechtlichen Kommission in unveränderter Besetzung wahrgenommen. In dieser Zeit frei werdende Plätze in der bisherigen Arbeitsrechtlichen Kommission werden nach den Bestimmungen der bisherigen Arbeitsrechtsregelungsgesetze besetzt.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende der bisherigen Arbeitsrechtlichen Kommission beruft die erste Sitzung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission ein und leitet sie bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden. Die Mitteilungen nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 2 über die in die neue Arbeitsrechtliche Kommission entsandten Vertreterinnen und Vertreter sind der oder dem Vorsitzenden der bisherigen Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten.
( 3 ) Die erstmalige Zuweisung von Angelegenheiten an die Fachgruppen nach § 14 Absatz 2 kann erfolgen, wenn die Mitteilung nach § 10 Absatz 5 der oder dem Vorsitzenden der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission vorliegt.
( 4 ) Die bei Inkrafttreten dieses Arbeitsrechtsregelungsgesetzes laufende Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006. Frei werdende Plätze werden nach den Bestimmungen dieses Arbeitsrechtsregelungsgesetzes neu besetzt.
( 5 ) Wird an anderer Stelle auf das bisherige Arbeitsrechtsregelungsgesetz oder einzelne seiner Bestimmungen Bezug genommen, treten das neue Arbeitsrechtsregelungsgesetz und dessen entsprechende Bestimmungen an deren Stelle.
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§ 2318#
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Arbeitsrechtsregelungsgesetz gilt für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Mitglieder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. auf ihrem Gebiet. Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind für alle kirchlichen Körperschaften und für alle Mitglieder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. verbindlich.
( 2 ) Mit diesem Arbeitsrechtsregelungsgesetz übereinstimmende Arbeitsrechtsregelungsgesetze werden für den Bereich der Lippischen Landeskirche und die Mitglieder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. auf ihrem Gebiet sowie für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und die Mitglieder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. auf ihrem Gebiet erlassen.
( 3 ) Wird das lippische oder das westfälische Arbeitsrechtsregelungsgesetz außer Kraft gesetzt, scheiden mit der Außer-Kraft-Setzung das von der Lippischen Landeskirche und dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. entsandte gemeinsame Mitglied und gemeinsame stellvertretende Mitglied oder die von der Evangelischen Kirche von Westfalen entsandten Mitglieder und zwei von dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. entsandte Mitglieder und stellvertretende Mitglieder aus der Arbeitsrechtlichen Kommission aus. In diesem Fall gilt das rheinische Arbeitsrechtsregelungsgesetz bis zu einer Änderung, längstens für eine Dauer von zwei Jahren, mit folgenden Maßgaben:
  1. Die von den Mitarbeitervereinigungen entsandten bisherigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission bleiben in ihrem Amt. Für die ausgeschiedenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, die von der ausgeschiedenen Landeskirche und dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. für diese Landeskirche entsandt worden sind, werden von den verbleibenden Landeskirchen und dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. durch übereinstimmende Beschlüsse neue Mitglieder und stellvertretende Mitglieder entsandt; § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
  2. Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission bleibt in ihrer bisherigen Besetzung bestehen. Tritt eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus dem Bereich der ausgeschiedenen Landeskirche oder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. von ihrem oder seinem Amt zurück, wird die Entsendung einer Beisitzerin oder eines Beisitzers, die oder der nach § 16 Absatz 3 entsandt ist, von den Mitarbeitervereinigungen aufgehoben; einigen sich die Mitarbeitervereinigungen nicht, entscheidet die oder der Vorsitzende der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland. Dies gilt beim Ausscheiden einer stellvertretenden Beisitzerin oder eines stellvertretenden Beisitzers entsprechend. Die Zahlen der Beisitzerinnen und Beisitzer in § 16 Abs. 1, 3 und 4 werden entsprechend verringert.
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§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten gleicher Arbeitsrechtsregelungsgesetze der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche19#
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts-Regelungsgesetz – ARRG) vom 19. Januar 1979 (KABl. S. 223) außer Kraft.

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1 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 1. April 2018.
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2 ↑ § 3 Abs. 2 neugefasst, Abs. 3 und 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 3 neu gefasst, Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 1. April 2018.
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3 ↑ § 4 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 1. April 2018.
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4 ↑ § 5 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Januar 2012, Abs. 3 neugefasst durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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5 ↑ § 6 Abs. 1 geändert, Abs. 2 aufgehoben, Abs. 3 bis 5 umbenannt in Abs. 2 bis 4, neue Abs. 2 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 1. April 2018.
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6 ↑ § 7 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 1. April 2018.
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7 ↑ § 9 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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8 ↑ § 10 Abs. 2, 3 und 5 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 1. April 2018.
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9 ↑ § 11 Abs. 11 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 1. April 2018.
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10 ↑ Siehe die Geschäftsordnung für die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission (Nr. 811).
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11 ↑ § 12 Abs. 9 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 1. April 2018.
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12 ↑ § 13 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
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13 ↑ § 14 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 1. April 2018.
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14 ↑ § 15 Abs. 6 neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Januar 2012, Abs. 2 und 5 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 1 und 5 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 1. April 2018.
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15 ↑ § 16 Abs. 3, 5, 6 und 7 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Januar 2012, Abs. 2, 3 und 5 geändert, Abs. 6 aufgehoben, Abs. 7 umbenannt in Abs. 6 durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 4 neu gefasst, Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 1. April 2018.
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16 ↑ § 19 Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 1. April 2018.
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17 ↑ § 21 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 1. April 2018.
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18 ↑ § 23 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 1 und 3 geändert, Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2018 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 1. April 2018.
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19 ↑ Nach der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 3. Juni 2002 (KABl. S. 193) haben die Landessynoden der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche ein dem Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 109) gleiches Kirchengesetz beschlossen. Dieses Kirchengesetz ist daher gem. § 24 Abs. 1 am 1. Juli 2002 in Kraft getreten.