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Verordnung
über Amtstracht und liturgische Kleidung

Vom 8. Juni 2001

(KABl. S. 205)
geändert durch Verordnung vom 19. September 2008 (KABl. S. 321)
und Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64)

Aufgrund von § 35 und § 106 des Pfarrdienstgesetzes vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD S. 470), § 20 Abs. 2 des Pfarrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1983 (ABl. EKD S. 82), § 7 Abs. 2 des Sonderdienstgesetzes vom 11. Januar 1985 (KABl. S. 20), § 5 Abs. 4 Satz 1 des Gemeindemissionarsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974 (KABl. S. 109), § 10 des Kirchengesetzes über die Beauftragung zum Dienst an Wort und Sakrament für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit vom 12. Januar 1995 (KABl. S. 3), § 7 des Predigthelfergesetzes vom 10. Januar 1969 (KABl. S. 20) und § 7 des Lektorengesetzes vom 10. Januar 1969 (KABl. S. 21) erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 11#
Grundsätze

( 1 ) Amtstracht und liturgische Kleidung kennzeichnen den Dienst, der bei einer gottesdienstlichen Feier übernommen wird.
( 2 ) Die Dienerinnen und Diener am Wort tragen bei Gottesdiensten und Amtshandlungen die Amtstracht. Bei sonstigen Anlässen dürfen sie die Amtstracht nur tragen, wenn dies dem Herkommen entspricht oder angeordnet ist.
( 3 ) Amtieren mehrere Dienerinnen und Diener am Wort gemeinsam, so soll eine einheitliche Amtstracht getragen werden. Grundsätzlich sollen nur diejenigen Amtstracht tragen, die einen liturgischen Dienst wahrnehmen. Die Entscheidungen trifft gegebenenfalls die oder der den Gottesdienst Leitende.
( 4 ) Mitglieder einer Kirchengemeinde, die an der Gestaltung von Gottesdiensten oder Amtshandlungen mitwirken, können eine besondere liturgische Kleidung nach § 5 tragen.
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§ 22#
Dienerinnen und Diener am Wort

( 1 ) Dienerin und Diener am Wort im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die durch die Ordination als
  1. Pfarrerinnen oder Pfarrer,
  2. Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Anstellung,
  3. Pastorinnen oder Pastoren,
  4. Gemeindemissionarinnen oder Gemeindemissionare,
  5. Prädikantinnen oder Prädikanten
den Auftrag zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes, der Verwaltung der Sakramente und der Seelsorge erhalten haben.
( 2 ) Als Dienerinnen und Diener am Wort im Sinne dieser Verordnung gelten:
  1. die Vikarinnen und Vikare,
  2. die Prädikantenanwärterinnen und Prädikantenanwärter,
  3. die nach früherem Recht beauftragten Mitarbeiterinnen und beauftragten Mitarbeiter,
  4. die Lektorinnen und Lektoren und
  5. die Mitglieder einer Kirchengemeinde, die auf Grund einer Einzelbeauftragung durch die Superintendentin oder den Superintendenten befugt sind, einen Gottesdienst zu leiten.
Die Lektorinnen und Lektoren und die Mitglieder einer Kirchengemeinde nach Nummer 5 dürfen die Amtstracht nur mit Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten tragen.
( 3 ) Mitglieder einer Kirchengemeinde, die mit einem einzelnen Predigtdienst beauftragt sind, oder Personen, die im Gottesdienst um eine Ansprache (Kanzelrede) gebeten sind, tragen keine Amtstracht.
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§ 3
Amtstracht

Amtstracht der Dienerinnen und Diener am Wort ist der schwarze Talar mit weißem Beffchen oder weißem Kragen. Dazu kann im Freien ein rundes, flaches Barett aus schwarzem Samtstoff getragen werden.
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§ 43#
Albe und Stola

( 1 ) Anstelle der Amtstracht nach § 3 können die Dienerinnen und Diener am Wort als Amtstracht eine Mantelalbe (ohne Rollkragen oder Kapuze) aus naturweißem Wollstoff mit einer Stola in der liturgischen Farbe, tragen.
( 2 ) Auch zu der Amtstracht nach § 3 (Talar) kann eine Stola, in der Regel in der liturgischen Farbe, getragen werden.
( 3 ) Die Amtstracht nach Absatz 1 und eine Stola nach Absatz 2 dürfen nur auf Beschluss des Leitungsorgans eingeführt werden; zuvor ist die Gemeinde angemessen zu unterrichten. In dem Beschluss des Leitungsorgans ist festzulegen, bei welchen Gottesdiensten und Amtshandlungen und in welchen Kirchenjahreszeiten von der Amtstracht nach § 3 abgewichen werden darf. § 1 Absatz 3 ist zu beachten.
( 4 ) Bei landeskirchlichen Einrichtungen entscheidet an Stelle des Leitungsorgans nach Absatz 3 die zuständige Abteilung des Landeskirchenamtes.
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§ 54#
Liturgische Kleidung

( 1 ) Andere Mitglieder einer Kirchengemeinde, die an der Gestaltung von Gottesdiensten oder Amtshandlungen mitwirken, können als liturgische Kleidung eine naturweiße Mantelalbe oder einen Chorrock tragen. Zu der Mantelalbe kann eine Stola, in der Regel in der liturgischen Farbe, getragen werden.
( 2 ) Eine liturgische Kleidung nach Absatz 1 darf nur auf Beschluss des Leitungsorgans eingeführt werden. § 4 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
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§ 6
Stola in liturgischer Farbe

( 1 ) Wird eine Stola in der liturgischen Farbe getragen, so soll verwendet werden
1.
Weiß
für alle Christusfeste (einschließlich der Marientage, des Johannestages und des Michaelistages) und die durch sie geprägten Zeiten;
2.
Rot
für Pfingsten, kirchliche Gedenktage, Tage der Kirche, Konfirmation, Ordination, Einführung, Synode;
3.
Grün
für die ungeprägten Zeiten (Sonntage nach Epiphanias und nach Trinitatis);
4.
Violett
für die Rüstzeiten Advent, Passionszeit, Bitt- und Bußtage.
Die Farbe Schwarz wird bei der Stola nicht verwandt.
( 2 ) Bei Amtshandlungen kann eine weiße Stola oder eine Stola nach der Farbe der Kirchenjahreszeit getragen werden.
( 3 ) Bei der Feier des Heiligen Abendmahls mit Kranken und Gebrechlichen oder in anderen besonderen Fällen kann die Stola auch ohne Amtstracht getragen werden.
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§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.5#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Amtstracht der Diener am Wort (Amtstrachtverordnung) vom 12. November 1987 (KABl. S. 247) außer Kraft.

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1 ↑ § 1 Abs. 4 geändert durch Verordnung vom 19. September 2008 (KABl. S. 321) mit Wirkung ab 16. Oktober 2008.
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2 ↑ § 2 neugefasst durch Verordnung vom 19. September 2008 (KABl. S. 321) mit Wirkung ab 16. Oktober 2008, Abs. 2 geändert, Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung ab 16. März 2013.
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3 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 19. September 2008 (KABl. S. 321) mit Wirkung ab 16. Oktober 2008.
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4 ↑ § 5 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 19. September 2008 (KABl. S. 321) mit Wirkung ab 16. Oktober 2008.
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5 ↑ Die Verordnung ist am 24. Juli 2001 veröffentlicht worden.