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Notverordnung
zur Regelung eines besonderen eingeschränkten Dienstes für Pfarrerinnen und Pfarrer (Sabbatjahrregelung)

Vom 29. Mai 1998

(KABl. S. 189)
geändert durch Notverordnung vom 16. April 1999 (KABl. S. 173) und Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland erlässt aufgrund von § 106 des Pfarrdienstgesetzes1# vom 15. Juni 1996 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 58 der Landessynode vom 5. Januar 1998 folgende Notverordnung:
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§ 12#
Grundsatz

( 1 ) Das Dienstverhältnis kann auf Antrag in der Weise eingeschränkt werden, dass die Pfarrerinnen und Pfarrer entsprechend den nachstehenden Regelungen für einen Zeitraum von zwölf Monaten vom Dienst freigestellt werden (Sabbatjahrregelung).
( 2 ) Voraussetzung dieser Freistellung ist, dass die Pfarrerinnen und Pfarrer für einen festgelegten Zeitraum von mindestens zwölf Monaten und höchstens sechs Jahren (Ansparphase) bei entsprechend verringerten Bezügen den Dienst in vollem Umfang versehen und nach Ablauf der Ansparphase für die Dauer von zwölf Monaten (Sabbatjahr) mit den gleichen verringerten Bezügen vom Dienst freigestellt werden.
( 3 ) Zwischen dem Ende eines Sabbatjahres und dem Beginn eines weiteren Sabbatjahres müssen mindestens sieben Dienstjahre liegen.
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§ 23#
Verfahren

( 1 ) Ein Sabbatjahr kann frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Berufung in eine Pfarrstelle angetreten werden. Fällt in diese Zeit ein Pfarrstellenwechsel, muss die Pfarrerin oder der Pfarrer mindestens seit sechs Jahren die neue Pfarrstelle innehaben.
( 2 ) Der eingeschränkte Dienst nach dieser Sabbatjahrregelung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft die Vereinbarkeit des eingeschränkten Dienstes nach dieser Sabbatjahrregelung mit den kirchlichen Belangen feststellt und den Genehmigungsantrag unterstützt.
( 3 ) Der eingeschränkte Dienst nach dieser Sabbatjahrregelung kann außerdem nur genehmigt werden, wenn der Kreissynodalvorstand und die Superintendentin oder der Superintendent vorher zugestimmt haben.
( 4 ) Das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft regelt im Zusammenwirken mit der Superintendentin oder dem Superintendenten die Vertretung während des Sabbatjahres. Sollen Vertretungskräfte eingestellt werden, muss dem Kreissynodalvorstand und der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten bei der Auswahl der Bewerberinnen oder der Bewerber Gelegenheit zur Beratung gegeben werden.
( 5 ) Pfarrer/innen, die sich bereits in einem eingeschränkten Dienstverhältnis befinden, sind vor der Genehmigung schriftlich über die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen dieser Sabbatjahrregelung zu beraten. Die Pfarrerin oder der Pfarrer muss den Empfang schriftlich bestätigen.
( 6 ) Die bestehenden Genehmigungsvorbehalte für die Einstellung und Einstufung der Vertretungskräfte bleiben unberührt.
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§ 3
Ruhestandsregelung

( 1 ) Der eingeschränkte Dienst nach dieser Sabbatjahrregelung kann dem Ruhestand unmittelbar vorangehen.
( 2 ) In diesem Fall ist der Antrag auf Genehmigung des eingeschränkten Dienstes nach dieser Sabbatjahrregelung mit dem Antrag auf anschließende Versetzung in den Ruhestand zu verbinden.
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§ 4
Abbruch

( 1 ) Der eingeschränkte Dienst nach dieser Sabbatjahrregelung (Ansparphase oder Sabbatjahr) darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgebrochen werden.
( 2 ) § 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
( 3 ) Im Fall eines Abbruchs der Ansparphase oder des Sabbatjahres wird eine einmalige Ausgleichszahlung geleistet. Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Brutto-Summe der gezahlten Dienstbezüge und der Brutto-Summe der Dienstbezüge, die ohne die Sabbatjahrregelung gezahlt worden wären.
( 4 ) Abs. 3 gilt auch, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
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§ 5
Mutterschutzfrist/Erziehungsurlaub/Erkrankung

( 1 ) Die Mutterschutzfrist hemmt die Ansparphase oder das Sabbatjahr.
( 2 ) Mit Antritt eines Erziehungsurlaubs endet der eingeschränkte Dienst nach dieser Sabbatjahrregelung. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Eine Erkrankung der Pfarrerin oder des Pfarrers hat keinen Einfluss auf den Ablauf der Ansparphase oder des Sabbatjahres.
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§ 6
Ruhegehaltsberechnung

( 1 ) Die Ansparphase und das Sabbatjahr sind im Umfang des wahrgenommenen eingeschränkten Dienstes ruhegehaltsfähig.
( 2 ) Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer im Verlauf der Ansparphase oder des Sabbatjahres in den Ruhestand versetzt, ist die Zeit des Dienstes in der Ansparphase in vollem Umfang ruhegehaltsfähig und die Zeit während des Sabbatjahres nicht ruhegehaltfähig.
( 3 ) Abs. 2 gilt auch, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer während der Sabbatjahrregelung verstirbt.
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§ 74#
Folgen

( 1 ) Ein bestehender Anspruch auf eine Dienstwohnung bleibt von der Sabbatjahrregelung unberührt.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in den Leitungsorganen ruht für den Zeitraum des Sabbatjahres. Die Vertreterin oder der Vertreter hat in den Leitungsorganen beratende Stimme. Die Beilegung des Stimmrechtes richtet sich nach allgemein geltendem Recht.
( 3 ) Für eine Nebentätigkeit während des Sabbatjahres gelten die Vorschriften in Teil 5 Kapitel 6 des Pfarrdienstgesetzes der EKD5#.
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§ 8
Pfarrstellenpauschale

Für die gesamte Zeit des eingeschränkten Dienstes nach dieser Sabbatjahrregelung ist der Pauschalbetrag für eine voll besetzte Pfarrstelle zu zahlen. Aus diesen Mitteln werden auch die Kosten für die Vertretung während des Sabbatjahres finanziert.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Notverordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 700.
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2 ↑ § 1 Abs. 1 geändert durch Notverordnung vom 16. April 1999 (KABl. S. 173) mit Wirkung ab 1. Mai 1999.
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3 ↑ § 2 Abs. 5 eingefügt, bisheriger Abs. 5 umbenannt in Abs. 6 durch Notverordnung vom 16. April 1999 (KABl. S. 173) mit Wirkung ab 1. Mai 1999.
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4 ↑ § 7 Abs. 3 neugefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012.
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5 ↑ Nr. 700.