.Verordnung
§ 1
§ 24#
§ 36#
§ 4
§ 58#
§ 6
§ 710#
Verordnung
über den Urlaub
und sonstige Fälle von Nichterreichbarkeit
der Pfarrerinnen und Pfarrer
(PfUrlVO)
Vom 13. Januar 2012
(KABl. S. 132)
geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 68), durch Verordnung vom 10. Februar 2023
(KABl. S. 66)
Auf Grund von § 53 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes der EKD1# erlässt die Landessynode folgende Verordnung:2#
#####§ 1
Allgemeines
Soweit durch diese Verordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, finden die Bestimmungen über den Urlaub der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen3# für Pfarrerinnen und Pfarrer sinngemäß Anwendung.
#§ 24#
Erholungsurlaub
(
1
)
Der Urlaub wird unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 52 des Pfarrdienstgesetzes der EKD5# nach Kalendertagen berechnet. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(
2
)
Der Urlaub beträgt 42 Kalendertage.
(
3
)
Schwerbehinderte im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten einen zusätzlichen Urlaub von sieben Kalendertagen im Kalenderjahr.
(
4
)
Sofern der Dienstumfang von Pfarrerinnen und Pfarrern im eingeschränkten Dienst nach Tagen bemessen ist, verringert sich der Urlaubsanspruch für jeden Tag, um den der Dienstumfang reduziert ist um ein Siebtel.
(
5
)
Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand besteht ein Anspruch auf Erholungsurlaub nur, wenn ihnen ein Auftrag nach § 85 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD übertragen wurde.
(
6
)
Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen zur Erteilung evangelischer Religionslehre erhalten den Urlaub während der Schulferien. Pfarrerinnen und Pfarrer, die zu einem bestimmten Stellenanteil Evangelische Religionslehre erteilen, sollen den Urlaub nach Möglichkeit ebenfalls während der Schulferien erhalten.
#§ 36#
Sonderurlaub
(
1
)
Sonderurlaub kann längstens bis zur Dauer eines Jahres gewährt werden. Im Falle eines besonderen dienstlichen Interesses kann die Besoldung belassen werden.
(
2
)
Zusätzlich zu den in § 33 Absatz 1 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW geregelten Fällen erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer in nachstehenden Fällen im jeweils zugeordneten Umfang Sonderurlaub:
- bei kirchlicher Trauung der Pfarrerin oder des Pfarrers einen Arbeitstag,
- bei Taufe eines Kindes der Pfarrerin oder des Pfarrers einen Arbeitstag,
(
3
)
Zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer unter Fortzahlung der Bezüge Dienstbefreiung gewährt, sofern nicht dringende dienstliche Interessen entgegenstehen.
(
4
)
Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub nur für die Dauer der Wahrnehmung eines Auftrages nach § 85 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD.
(
5
)
Für Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen zur Erteilung von Evangelischer Religionslehre und Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit einem Stellenanteil Evangelische Religionslehre erteilen, gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die nach dem Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
#§ 4
Urlaub bei Heilkuren
(
1
)
Für eine Heilkur, die nach der gesetzesvertretenden Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod als beihilfefähig anerkannt worden ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge bis zu einer Dauer von 25 Kalendertagen gewährt. Das Gleiche gilt bei einer nach dem Bundesversorgungsgesetz bewilligten Badekur.
(
2
)
§ 2 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
#§ 58#
Urlaub zur Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistands gemäß kirchlichen Disziplinar- oder Mitarbeitervertretungsrechts
Im Falle einer Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistandes nach geltenden Bestimmungen des kirchlichen Disziplinar- oder Mitarbeitervertretungsrechts soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
#§ 6
9#Vertretung
(
1
)
Pfarrerinnen und Pfarrer haben für eine Vertretung während ihrer Nichterreichbarkeit zu sorgen. Dabei können sie die Vermittlung der dienstaufsichtführenden Superintendentin oder des dienstaufsichtführenden Superintendenten in Anspruch nehmen. Die Verantwortung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft bleibt davon unberührt.
(
2
)
Im Falle der Dienstunfähigkeit, von Mutterschutz, ärztlichem Beschäftigungsverbot während einer Schwangerschaft, Elternzeit und Pflegezeit von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern sowie von Inhaberinnen und Inhabern landeskirchlicher Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen) wird die Vertretung durch die dienstaufsichtführende Superintendentin oder den dienstaufsichtführenden Superintendenten geregelt.
(
3
)
Pfarrerinnen und Pfarrer sind innerhalb eines Kirchenkreises zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet.
#§ 710#
Genehmigung von Urlaub oder Nichterreichbarkeit
(
1
)
Urlaub bedarf der Genehmigung der dienstaufsichtführenden Superintendentin oder des dienstaufsichtführenden Superintendenten. Bei Superintendentinnen und Superintendenten sowie bei Inhaberinnen und Inhabern landeskirchlicher Pfarrstellen, mit Ausnahme der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen), bedarf der Urlaub der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
2
)
Sonderurlaub soll 14 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
3
)
Nichterreichbarkeit wegen Mitarbeit in kirchlichen Gremien gemäß § 53 des Pfarrdienstgesetzes der EKD ist dem Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern auch der dienstaufsichtführenden Superintendentin oder dem dienstaufsichtführenden Superintendenten, bei Superintendentinnen und Superintendenten sowie Inhaberinnen und Inhabern landeskirchlicher Pfarrstellen mit Ausnahme der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen mit besonderem Auftrag dem Landeskirchenamt rechtzeitig anzuzeigen. Satz 1 gilt auch für sonstige Fälle von Nichterreichbarkeit aus dienstlichen Gründen.
(
4
)
Nichterreichbarkeit nach Absatz 3 bedarf bei einer Dauer von mehr als drei Tagen der Zustimmung der dienstaufsichtführenden Superintendentin oder des dienstaufsichtführenden Superintendenten. Bei Superintendentinnen und Superintendenten sowie Inhaberinnen und Inhabern landeskirchlicher Pfarrstellen, mit Ausnahme der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen mit besonderem Auftrag, wird die Zustimmung vom Landeskirchenamt erteilt.
(
5
)
Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen zur Erteilung von Evangelischer Religionslehre und Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit einem Stellenanteil Evangelische Religionslehre erteilen, müssen zusätzlich die nach dem Landesrecht erforderlichen Genehmigungen einholen.
#
2 ↑ Die Verordnung ist als Artikel 7 des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrdienstrechts vom 13. Januar 2012 verkündet worden und zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten.
2 ↑ Die Verordnung ist als Artikel 7 des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrdienstrechts vom 13. Januar 2012 verkündet worden und zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten.
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4 ↑ § 2 Abs. 2 neugefasst, Abs. 7 gestrichen durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 19. Januar 2012.
4 ↑ § 2 Abs. 2 neugefasst, Abs. 7 gestrichen durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 19. Januar 2012.
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6 ↑ § 2 Abs. 2 neugefasst, Abs. 3 bis 5 angefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 19. Januar 2012.
6 ↑ § 2 Abs. 2 neugefasst, Abs. 3 bis 5 angefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 19. Januar 2012.
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7 ↑ Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Kind ausnahmsweise nicht evangelisch ist, für vergleichbare Amtshandlungen (z.B. Erstkommunion).
7 ↑ Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Kind ausnahmsweise nicht evangelisch ist, für vergleichbare Amtshandlungen (z.B. Erstkommunion).
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8 ↑ § 5 neugefasst durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 19. Januar 2012.
8 ↑ § 5 neugefasst durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 68) mit Wirkung ab 19. Januar 2012.