.Notverordnung
Notverordnung
über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse
für Pfarrer und Kirchenbeamte
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche
Vom 26. August, 7. und 10. Oktober 1971
(KABl. 1972 S. 10)
geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 56) und durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 11. November 2022 (KABl. S. 305)1#
§ 12#
(
1
)
Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche errichten unter dem Namen
„Gemeinsame Versorgungskasse
für Pfarrer und Kirchenbeamte
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche“
für Pfarrer und Kirchenbeamte
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche“
eine Versorgungskasse für die Pfarrer und Beamten der Landeskirchen, der Kirchenkreise, der kirchlichen Verbände und der Kirchengemeinden»
(
2
)
Die Versorgungskasse ist eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts; sie hat das Recht, Kirchenbeamte zu ernennen.3# Für diese Beamten gilt das Kirchenbeamtenrecht der Kirche, in deren Gebiet die Kasse ihren Sitz hat. Die Leitung dieser Kirche ist die oberste Dienstbehörde.
(
3
)
Die Kasse untersteht der Aufsicht der Kirchenleitungen. Diese erlassen für die Kasse eine Satzung.4#
(
4
)
Das Vermögen der Kasse darf nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwandt und angelegt werden. Es wird von ihren Organen verwaltet. Ein etwaiger Fehlbetrag wird von den Landeskirchen anteilig nach der Höhe der Stellenbeiträge gedeckt.
(
5
)
Organe der Kasse sind
- der Vorstand,
- der Verwaltungsrat.
§ 2
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1
)
Der Kasse sind die Pfarr-, Pastorinnen5# und Kirchenbeamtenstellen der Landeskirchen, ihrer Kirchenkreise, kirchlichen Verbände und Kirchengemeinden einschließlich der nicht besetzten Stellen angeschlossen. Diese Körperschaften haben an die Kasse Beiträge nach Maßgabe der Satzung zu leisten. Die Landeskirchenämter können für einzelne Stellen Ausnahmen zulassen, wenn die Versorgung des Inhabers nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch Anschluss an eine andere Versorgungskasse gesichert ist.
(
2
)
Die Landeskirchenämter können nach Maßgabe des kirchlichen Versorgungsrechts aufgrund besonderer Vereinbarung auch andere Stellen, insbesondere Stellen der diakonischen und missionarischen Werke, bei der Kasse anschließen.
#§ 3
Für die Prediger und Predigerinnen der Evangelischen Kirche von Westfalen gilt § 2 sinngemäß.
#§ 4
Die §§ 6 und 7 der Kirchenbeamten-Besoldungsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Juli/19. September 1963 (KABl. S. 219) und die Ausführungsbestimmungen dazu werden aufgehoben.
#§ 5
Soweit die gemeinsame Führung der Kasse es erfordert, regeln die Landeskirchen ihr Besoldungs- und Versorgungsrecht nach einheitlichen Grundsätzen.
#§ 6
Diese Notverordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis:Die Notverordnung wurde durch die Gesetzesvertretende Verordnung, Artikel 2, § 1, zum Kirchengesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen (GZKV) geändert.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis:Die Notverordnung wurde durch die Gesetzesvertretende Verordnung, Artikel 2, § 1, zum Kirchengesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen (GZKV) geändert.
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2 ↑ § 1 Abs. 4 neu eingefügt und bish. Abs. 4 und 5 umnummeriert in Abs. 5 und 6 durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (Kabl. S. 56) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 4 aufgehoiben und bisherige Abs. 5 und 6 umgewandelt in Abs. 4 und 5 durch Gesetzesvertretende Verordnung, Artikel 2, § 1, zum Kirchengesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen (GZKV) (KABl. S. 305) mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
2 ↑ § 1 Abs. 4 neu eingefügt und bish. Abs. 4 und 5 umnummeriert in Abs. 5 und 6 durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (Kabl. S. 56) mit Wirkung vom 1. April 2020, Abs. 4 aufgehoiben und bisherige Abs. 5 und 6 umgewandelt in Abs. 4 und 5 durch Gesetzesvertretende Verordnung, Artikel 2, § 1, zum Kirchengesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen (GZKV) (KABl. S. 305) mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
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3 ↑ Siehe hierzu auch die §§ 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts (Nr. 688) und § 2 Nr. 4 des Kirchenbeamtengesetzes (Nr. 750).
3 ↑ Siehe hierzu auch die §§ 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts (Nr. 688) und § 2 Nr. 4 des Kirchenbeamtengesetzes (Nr. 750).