.

Richtlinien
über die Zahlung von Honoraren
bei Tagungen und Lehrgängen

Vom 7. Februar 2017

(KABl. S. 79)

####
Für die Zahlung von Honoraren bei Tagungen und Lehrgängen, die von der Landeskirche oder ihren Einrichtungen getragen oder bezuschusst werden, gelten folgende Bestimmungen:
I.
  1. Referate oder entsprechende Leistungen in einer Kursleitung oder Kursbegleitung halbtags 125,-- Euro,
  2. Leistungen wie nach 1., die von Professorinnen und Professoren oder wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachkräften mit entsprechender Qualifikation erbracht werden halbtags bis 300,-- Euro ganztags bis 600,-- Euro,
  3. lehrgangsmäßige Veranstaltungen, Unterricht und Vorträge bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (bis höchstens acht Unterrichtsstunden pro Tag) je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bis 26,-- Euro,
  4. Leistungen wie nach 3., die von freiberuflich Tätigen erbracht werden, je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bis 60,-- Euro,
  5. Supervision und Coaching, entsprechend den Rahmenrichtlinien für Supervision und Coaching1# in der jeweils geltenden Fassung
II. Soweit der Zeitaufwand unterhalb der unter I. genannten Zeiteinheiten liegt, ist das Honorar entsprechend anteilig zu bemessen.
Mit Referentinnen und Referenten im Bereich I., Nummern 1.-4. können höhere Honorarsätze vereinbart werden, wenn die Mehrkosten durch die Leistungsempfänger oder Drittmittel gedeckt werden. Für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland sind die erhöhten Honorare dem zuständigen Fachdezernat zur Genehmigung vorzulegen, im Bereich von Einrichtungen, die in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Kirchen stehen, dem jeweiligen Leitungsorgan.
III. Ein Honorar darf nicht bezahlt werden
  1. für Andachten, Gottesdienste, Bibelarbeiten u. Ä., mit Ausnahme der in den Richtlinien „Ergänzende pastorale Dienste auf Honorarbasis2# geregelten Fälle,
  2. an alle im landeskirchlichen Dienst stehenden Personen, es sei denn, der Dienst wird im Rahmen einer Nebentätigkeit versehen,
  3. an Personen, die aufgrund ihrer Dienstanweisung oder sonstiger Anordnung im Rahmen ihres Fachgebietes zu Leistungen nach I. verpflichtet sind.
IV. Vor jeder Honorarbewilligung ist zu prüfen, ob die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
V. Den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden wird empfohlen, nach diesen Bestimmungen zu verfahren.
Diese Richtlinien treten am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft3#. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Zahlung von Honoraren bei Tagungen und Lehrgängen vom 28. April 1994, zuletzt geändert am 7. März 2008 (KABl. 2008, S. 178), außer Kraft.

#
1 ↑ Zuletzt veröffentlicht in KABl. 2013, S. 251.
#
2 ↑ Nr. 734b.
#
3 ↑ Die Richtlinien sind am 15. März 2017 veröffentlicht worden.