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Kirchengesetz
über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Mitarbeitenden-Gesetz – MitarbG)

Vom 11. Januar 2018

(KABl. S. 52)
geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 30. November 2018 (KABl. S. 329), durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 105)

Aufgrund von Artikel 66 Absatz 2 der Kirchenordnung1# hat die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 12#
Geltungsbereich

( 1 ) Die Richtlinie des Rates über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Mitarbeitsrichtlinie) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 30), berichtigt am 15. Februar 2024 (ABl. EKD S. 39), gilt in der Evangelischen Kirche im Rheinland, ihren Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und den von ihnen gebildeten Verbänden nach Maßgabe folgender ergänzender Bestimmungen.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
( 3 ) Die Kirchenmitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Kirchenmitgliedschaftsrechtes. Mitglieder von Kirchen, die mit der Evangelischen Kirche im Rheinland in Kirchengemeinschaft verbunden sind, werden im Sinne dieses Gesetzes den Mitgliedern der Evangelischen Kirche im Rheinland gleichgestellt.
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§ 23#
Anforderungen an Mitarbeitende bei Begründung des Arbeitsverhältnisses

( 1 ) § 4 Absatz 3 der Mitarbeitsrichtlinie gilt mit der Maßgabe, dass auch Mitglieder von Kirchen, die Gastmitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland sind oder dem Internationalen Kirchenkonvent (Rheinland-Westfalen) angehören, beschäftigt werden können.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in einer Kirche gemäß § 4 Absatz 3 der Mitarbeitsrichtlinie und Absatz 1 kann auch vorausgesetzt werden
  1. für Aufgaben in Einrichtungen, die gemeinsam mit anderen christlichen Kirchen verantwortet werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber einer der beteiligten Kirche angehört,
  2. für die Beschäftigung in C-Kirchenmusikstellen
  3. für die Beschäftigung im Küsterdienst, wenn nach erfolgter Ausschreibung keine geeignete Bewerbung vorliegt, die den Voraussetzungen für die Kirchenmitgliedschaft gemäß § 4 Absatz 2 der Mitarbeitsrichtlinie entspricht.
( 3 ) Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern ist auch ohne die Voraussetzungen der Mitarbeitsrichtlinie und dieses Kirchengesetzes für die Dauer einer staatlich geregelten Ausbildung möglich.
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§ 34#
Inkraftreten/Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die ausnahmsweise Einstellung von Mitarbeitenden, die nicht der evangelischen Kirche angehören (Mitarbeitenden-Ausnahme-Gesetz – MitarbAusnG) vom 13. Januar 1999 (KABl. S. 66), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 76), außer Kraft. Ungeachtet dessen treten die §§ 6 und 7 des Kirchengesetzes über die ausnahmsweise Einstellung von Mitarbeitenden, die nicht der evangelischen Kirche angehören mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Arbeitsverträge, die auf Grundlage der Vorschriften nach Satz 3 geschlossen worden sind, können entfristet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Einstellung nach diesem Gesetz gegeben sind.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. April 2025.
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3 ↑ § 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. April 2025.
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4 ↑ ehem. § 5 umgewandet in § 3 durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 16. April 2025.