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Verordnung
für das Friedhofswesen in der
Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen und
in der Lippischen Landeskirche

Vom 15. Juli 2011

(KABl. S. 358)

Aufgrund von Artikel 3 Absatz 4 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland1# in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004, S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 154), und § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsordnung - VwO)2# vom 6. Juli 2001 (KABl. S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2010 (KABl. 2011, S. 17), bzw. § 27 der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF - VO)3# in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (KABl. 2011, S. 17), hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:4#
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Präambel

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre Toten zur letzten Ruhe bettet.
Sie verkündigt dabei die biblische Botschaft, dass „Christus Jesus dem Tode die Macht genommen und das Leben und ein unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat durch das Evangelium“ (2. Timotheus 1, 10).
Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Den Lebenden bezeugt sie ihre Hoffnung auf die Auferstehung und die Verheißung des ewigen Lebens.
Gestaltung und Benutzung des Friedhofs sind Ausdruck der christlichen Verkündigung.
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§ 1
Rechtsstellung

Der kirchliche Friedhof (kirchlicher Friedhof, im Folgenden Friedhof genannt) ist eine Einrichtung in der Rechtsform einer unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.
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§ 2
Rechtliche Grundlagen

( 1 ) Die Störung der Totenruhe ist nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt.
( 2 ) Im Übrigen gelten die kirchlichen und staatlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung.
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§ 3
Trägerschaft

( 1 ) Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dürfen Träger von kirchlichen Friedhöfen sein (Friedhofsträger).
( 2 ) Die Übertragung der Friedhofsträgerschaft an kirchliche oder kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 4
Bestimmung

( 1 ) Der Friedhof ist zur Bestattung von Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) in Särgen und zur Beisetzung von Ascheresten in Urnen bestimmt. Anonyme Bestattungen und Beisetzungen sind nicht zulässig.
( 2 ) Der Friedhofsträger kann in der Friedhofssatzung den zu bestattenden und den beizusetzenden Personenkreis einschränken.
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§ 5
Eigentumsverhältnisse

( 1 ) Der Friedhofsträger ist grundsätzlich Eigentümerin der Friedhofsgrundstücke.
( 2 ) Nutzt der Friedhofsträger Grundstücke für Friedhofszwecke, die nicht in ihrem Eigentum stehen, sind mit den Grundstückseigentümern entsprechende Verträge abzuschließen. Die Genehmigung des Landeskirchenamtes ist einzuholen.
( 3 ) Stellt der Friedhofsträger Dritten Friedhofsgrundstücke zur Verfügung, sind entsprechende Verträge abzuschließen. Die Genehmigung des Landeskirchenamtes ist einzuholen.
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§ 6
Nutzungsrechte

Der Friedhofsträger vergibt auf der Grundlage der Friedhofssatzung Nutzungsrechte an den Grabstätten.
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§ 7
Anlegung und Erweiterung

Die Anlegung und Erweiterung darf nur erfolgen, wenn ein Bedarf vorliegt und der wirtschaftliche Betrieb des Friedhofs auf Dauer zu erwarten ist. Die Genehmigung des Landeskirchenamtes und der staatlichen Behörden ist einzuholen.
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§ 8
Leitung und Verwaltung

( 1 ) Das Leitungsorgan des Friedhofsträgers leitet und verwaltet den Friedhof.
( 2 ) Das Leitungsorgan kann zur verantwortlichen Mitwirkung einen Friedhofsausschuss bilden, eine Friedhofsbeauftragte oder einen Friedhofsbeauftragten berufen.
( 3 ) Mehrere Friedhofsträger sollen die Verwaltung ihrer Friedhöfe einer gemeinsamen Verwaltungsdienststelle übertragen.
( 4 ) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, ein Bestattungsbuch, einen Nachweis über die Nutzungsrechte an den einzelnen Gräbern sowie einen aktuellen, maßstabsgerechten Belegungsplan zu führen, dem die Lage der einzelnen Gräber zu entnehmen ist.
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§ 9
Gebühren, Rücklagen und Vermögen

( 1 ) Die Kosten des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen sind durch Gebühren oder andere Einnahmen zu decken (Gebührenhaushalt). Kirchensteuern und kirchliches Vermögen dürfen zum Ausgleich des Gebührenhaushalts nicht in Anspruch genommen werden. Der Gebührenhaushalt, das Kapitalvermögen und die Rücklagen des Friedhofs dürfen von dem Friedhofsträger oder sonstigen Dritten nicht ohne gleichwertige Entschädigung in Anspruch genommen werden.
( 2 ) Bei der Festsetzung der Gebühren sind Kostenberechnungen (Gebührenkalkulationen) nach dem jeweils geltenden Kommunalabgabengesetz zu erstellen.
( 3 ) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Investitionen auf dem Friedhof sind zweckgebundene Rückstellungen und Rücklagen zu bilden.
( 4 ) Das Vermögen des Friedhofs ist ein sonstiges Zweckvermögen (Friedhofsvermögen) und ist getrennt von dem übrigen Vermögen des Friedhofsträgers zu verwalten.
( 5 ) Nutzt der Friedhofsträger für Friedhofszwecke Grundstücke, Gebäude oder bewegliche Gegenstände, die nicht dem Friedhofsvermögen zugeordnet sind, ist das andere Vermögen gleichwertig zu entschädigen. Darüber sind entsprechende Beschlüsse des Leitungsorgans zu fassen.
( 6 ) Stellt der Friedhofsträger aus dem Friedhofsvermögen Grundstücke, Gebäude oder bewegliche Gegenstände einem anderen Vermögen zur Nutzung zur Verfügung, ist das Friedhofsvermögen gleichwertig zu entschädigen. Darüber sind entsprechende Beschlüsse des Leitungsorgans zu fassen.
( 7 ) Aus dem Friedhofsvermögen kann ein inneres oder innerkirchliches Darlehen zur Verfügung gestellt werden, wenn die Darlehenssumme während der Laufzeit des Darlehens für Friedhofszwecke nicht benötigt und das Friedhofsvermögen gleichwertig entschädigt wird. Darüber sind entsprechende Beschlüsse des Leitungsorgans zu fassen.
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§ 10
Steuerpflicht

Nach Maßgabe des staatlichen Steuerrechts ist der Friedhofsträger im Rahmen der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben nicht steuerpflichtig. Steuerpflicht besteht dann, wenn die Voraussetzungen für einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des Steuerrechts vorliegen.
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§ 11
Friedhofssatzung

( 1 ) Das Leitungsorgan muss eine Friedhofssatzung erlassen, die die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Friedhofsträger und den Personen regelt, die den Friedhof benutzen. Die vom Landeskirchenamt beschlossene Muster-Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung ist zu verwenden. Abweichende Regelungen sind gesondert zu begründen.
( 2 ) Die Friedhofssatzung sowie Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
  1. der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  2. der staatsaufsichtlichen Genehmigung (nur für die Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland),
  3. der öffentlichen Bekanntmachung.
( 3 ) Die Einhaltung der durch die Friedhofssatzung begründeten Rechte und Pflichten ist zu überwachen und kann nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes durchgesetzt werden.
( 4 ) Der Friedhofsträger soll darauf achten, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
Der Friedhofsträger muss dies in der Präambel zur Friedhofssatzung festlegen.
( 5 ) Friedhofsträger, deren Friedhöfe in Bundesländern belegen sind, deren Bestattungsgesetze Regelungen enthalten, die die Friedhofsträger ermächtigen, nur das Aufstellen von Grabsteinen zuzulassen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind, müssen abweichend von Absatz 4 die Regelung des jeweiligen Landesgesetzes verpflichtend in ihren Friedhofssatzungen übernehmen.
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§ 12
Friedhofsgebührensatzung

( 1 ) Das Leitungsorgan muss eine Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung des Friedhofs, seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung erlassen. Die vom Landeskirchenamt beschlossene Muster-Friedhofsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung ist zu verwenden.
( 2 ) Die Friedhofsgebührensatzung sowie Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
  1. der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  2. der staatsaufsichtlichen Genehmigung,
  3. der öffentlichen Bekanntmachung.
( 3 ) Die Friedhofsgebühren als öffentlich-rechtliche Geldforderungen unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.
( 4 ) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden:
  1. Für die Festsetzungsfrist gilt § 169 AO mit der Maßgabe, dass die Gebührenfestsetzung nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).
  2. Für die Zahlungsverjährung gilt § 228 AO mit der Maßgabe, dass die festgesetzten Gebühren nach fünf Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO).
( 5 ) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages ab Fälligkeitstag zu entrichten.
( 6 ) Für schriftliche Mahnungen wird eine Mahngebühr erhoben.
Die Mahngebühr beträgt
bei Mahnbeträgen bis zu 50 Euro einschließlich
6,00 Euro
vom Mehrbetrag 1 vom Hundert jedoch höchstens
50,00 Euro.
( 7 ) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Gebühren nach Absatz 6 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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§ 13
Grabmal- und Bepflanzungssatzung

( 1 ) Die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale soll der Bestimmung des Friedhofs als Ruhestätte der Toten und als Ort christlicher Verkündigung entsprechen.
( 2 ) Das Leitungsorgan kann für die Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale auf der Grundlage des vom Landeskirchenamt herausgegebenen Musters eine Grabmal- und Bepflanzungssatzung erlassen.
( 3 ) Die Grabmal- und Bepflanzungssatzung sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit:
  1. der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  2. der öffentlichen Bekanntmachung.
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§ 14
Übertragung von Aufgaben an Dritte

( 1 ) Bestattungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Friedhof können durch eigene Mitarbeitende oder durch Dritte ausgeführt werden. Bei der Durchführung von Arbeiten durch Dritte ist das vom Landeskirchenamt herausgegebene Vertragsmuster zu verwenden.
( 2 ) Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf andere kirchliche Stellen oder private Dritte bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Die Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes oder des Klassenvorstandes ist einzuholen.
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§ 15
Gewerbliche Arbeiten

( 1 ) Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten durch Gewerbetreibende bedarf der Zulassung durch das Leitungsorgan. Einzelheiten sind in der Friedhofssatzung zu regeln.
( 2 ) Mitarbeitende des Friedhofsträgers dürfen keine Vermittlungstätigkeiten für Gewerbetreibende wahrnehmen.
( 3 ) Mitarbeitende des Friedhofsträgers dürfen Arbeiten gegen Entgelt für Dritte nicht auf eigene Rechnung durchführen.
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§ 16
Grabpflege

( 1 ) Der Friedhofsträger kann bei Bedarf Einzel- und Dauergrabpflege auf dem Friedhof selbst durchführen.
( 2 ) ...5#
( 3 ) ...
( 4 ) ...
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§ 17
Umwelt-, Natur- und Denkmalschutz

( 1 ) Dem Umwelt- und Naturschutz ist auf dem Friedhof nachhaltig Rechnung zu tragen. Der Friedhof ist als ein ökologisches Rückzugsgebiet umweltfreundlich zu gestalten und zu bewirtschaften. Der Friedhofsträger hat auch für den Schutz von Natur-, Kunst- und Baudenkmälern zu sorgen. Die Veröffentlichungen des Landeskirchenamtes über Fragen des Umwelt- und Naturschutzes sind zu beachten.
( 2 ) Der Friedhofsträger hat darauf hinzuwirken, dass auf die Verwendung von Kunststoffen und anderen umweltgefährdenden Stoffen verzichtet wird. Die entsprechenden Bestimmungen der Muster-Friedhofssatzung sind verbindlich.
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§ 18
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Verpflichtung zur Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Einzelheiten regeln die staatlichen Gesetze.
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§ 19
Verkehrssicherungspflicht

( 1 ) Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof obliegt dem Friedhofsträger. Zur Verkehrssicherungspflicht gehören insbesondere der verkehrssichere Zustand der Verkehrsflächen, die Bruch- und Standfestigkeit der Bäume, die Standsicherheit der Grabmale und die vorgeschriebene Schneeräum- und Streupflicht.
( 2 ) Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und strafrechtlichen Folgen sind Grabmale mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode einer Überprüfung auf ihre Standsicherheit entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften zu unterziehen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist schriftlich festzuhalten.
( 3 ) Der verkehrssichere Zustand der Bäume ist durch die Inaugenscheinnahme einer sachverständigen Person mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. Das Ergebnis der Überprüfungen ist schriftlich festzuhalten.
( 4 ) Der Friedhofsträger ist für die Verkehrssicherheit auf dem gesamten Friedhof verantwortlich. Daneben haften die Nutzungsberechtigten gemäß § 837 BGB für die Verkehrssicherheit auf ihren Grabstätten.
( 5 ) Für alle Schadensersatzansprüche wird auf die abgeschlossenen Sammelversicherungen hingewiesen.
( 6 ) Für die im Auftrag des Friedhofsträgers haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätigen besteht Versicherungspflicht bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft.
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§ 20
Datenschutz

Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
  1. es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist,
  2. die Datenempfänger der Stellen und Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
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§ 21
Beratung

( 1 ) Zur Beratung des Friedhofsträgers in Friedhofsfragen kann der Kreissynodalvorstand oder der Klassenvorstand eine Friedhofspflegerin oder einen Friedhofspfleger berufen. Die Berufenen müssen für diese Aufgabe persönlich und fachlich geeignet sein.
( 2 ) Eine Friedhofspflegerin oder ein Friedhofspfleger kann auch für den Bereich mehrerer Kirchenkreise berufen werden.
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§ 22
Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs

( 1 ) Sollen auf dem Friedhof keine Nutzungsrechte mehr vergeben werden, muss eine Nutzungsbeschränkung erfolgen. Sie kann sich auch auf einzelne Friedhofsteile beziehen.
( 2 ) Eine Schließung des Friedhofs erfolgt, wenn keine Bestattungen mehr vorgenommen werden. Die Schließung kann sich auch auf einzelne Friedhofsteile beziehen.
( 3 ) Eine Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich. Es soll zusätzlich eine Sonderruhezeit gewahrt werden. Durch die Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils erfolgt die Wiederherstellung seiner vollen Verkehrsfähigkeit.
( 4 ) Beschlüsse des Leitungsorgans über die Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes sowie der öffentlichen Bekanntmachung. Der Friedhofsträger muss die Schließungsabsicht der zuständigen Bezirksregierung und der Kommunalgemeinde unverzüglich anzeigen.
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§ 23
Öffentliche Bekanntmachung

Die nach dieser Verordnung erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut
  1. in der oder den Tageszeitungen oder
  2. im Amtsblatt der Kommunalgemeinde oder des Kreises oder
  3. durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Friedhofsträgers für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch die örtliche Presse oder durch das Amtsblatt oder im Internet auf den Anschlag hingewiesen wird.
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§ 24
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
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§ 25
Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland in Kraft6#.
Die Verwaltungsverordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 26. September 2003 tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 400.1.
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3 ↑ Nr. 400.
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4 ↑ Die in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche geltenden Ermächtigungen sind hier nicht abgedruckt.
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5 ↑ § 16 Abs. 2 bis 4 gilt nur für die Evangelische Kirche von Westfalen.
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6 ↑ Die Verordnung ist am 15. August 2011 veröffentlicht worden.