.Friedhofsverordnung
#### #§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Friedhofsverordnung
der Evangelischen Kirche im Rheinland
(FVO)
Vom 21. Februar 2025
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Der kirchliche Friedhof ist ein Ort, an dem in Verantwortung der christlichen Gemeinde Verstorbene zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist ein Ort der Trauer und ein Ort der Hoffnung. Hier leuchtet die Botschaft, dass Gott in der Auferweckung Jesu Christi dem Tod die Macht genommen hat.
Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
§ 1
Rechtsstellung
Der kirchliche Friedhof (im Folgenden Friedhof genannt) ist eine Einrichtung in der Rechtsform einer unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.
#§ 2
Rechtliche Grundlagen
(
1
)
Die Störung der Totenruhe ist nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt.
(
2
)
Im Übrigen gelten die kirchlichen und staatlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung.
#§ 3
Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen und Übertragung der Friedhofsträgerschaft
(
1
)
Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts darf gemäß des jeweiligen landesrechtlichen Bestattungsgesetzes Trägerin von kirchlichen Friedhöfen sein und diese anlegen und unterhalten (Friedhofsträgerin).
(
2
)
Die Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs dürfen nur erfolgen, wenn ein Bedarf vorliegt und der wirtschaftliche Betrieb des Friedhofs auf Dauer zu erwarten ist. Die vorherige Beratung des Landeskirchenamtes ist wahrzunehmen. Es sind die Genehmigungen des Landeskirchenamtes und der staatlichen Behörden erforderlich.
(
3
)
Für die erstmalige Errichtung eines Friedhofs in einem Gebäude ist Voraussetzung, dass es unter Denkmalschutz steht und keine andere Nutzung möglich ist. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2.
(
4
)
Zur Übertragung der Friedhofsträgerschaft an kirchliche oder kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zwischen der abgebenden und der annehmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Verträge zur Aufgabenübertragung zu schließen. Diese bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 4
Bestimmung
(
1
)
Der Friedhof ist zur Bestattung von Toten in den nach dem jeweiligen landesrechtlichen Bestattungsgesetz zulässigen Formen bestimmt. Auf den Grabstätten erfolgt in der Regel die Namensnennung der bestatteten Person.
(
2
)
Die Friedhofsträgerin kann in der Friedhofssatzung den zu bestattenden und den beizusetzenden Personenkreis einschränken.
#§ 5
Eigentumsverhältnisse und Vermögen
(
1
)
Die Friedhofsträgerin ist grundsätzlich Eigentümerin der Friedhofsgrundstücke.
(
2
)
Nutzt die Friedhofsträgerin Grundstücke für Friedhofszwecke, die nicht in ihrem Eigentum stehen oder stellt die Friedhofsträgerin Grundstücke, die zum Friedhofszweck gewidmet sind, Dritten zur Verfügung, sind hierüber schriftliche Verträge abzuschließen. Die Beschlüsse über diese Verträge bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
3
)
Das Vermögen des Friedhofs ist ein sonstiges Zweckvermögen (Friedhofsvermögen).
#§ 6
Nutzungsrechte
Die Friedhofsträgerin vergibt auf der Grundlage der Friedhofssatzung Nutzungsrechte an den Grabstätten.
#§ 7
Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs
(
1
)
Im Rahmen der Anstaltsautonomie und des Anstaltszwecks ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Inhalt des Nutzungsrechts zu ändern und zu beschränken. Die Vorgaben des jeweiligen landesrechtlichen Bestattungsgesetzes sind zu beachten.
(
2
)
Sollen auf dem Friedhof keine Nutzungsrechte mehr vergeben werden, muss eine Nutzungsbeschränkung erfolgen, Sie kann sich auch auf einzelne Friedhofsteile beziehen.
(
3
)
Eine Schließung des Friedhofs erfolgt, wenn keine Bestattungen mehr vorgenommen werden. Die Schließung kann sich auch auf einzelne Friedhofsteile beziehen.
(
4
)
Eine Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung möglich. Einzelheiten und darüberhinausgehende Vorgaben sind im jeweiligen landesrechtlichen Bestattungsgesetz geregelt. Durch die Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt.
(
5
)
Es sind die Unterstützung der zuständigen Verwaltung und die vorherige Beratung des Landeskirchenamtes wahrzunehmen. Beschlüsse des Leitungsorgans über die Nutzungsbeschränkung, Schließung oder Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes sowie der öffentlichen Bekanntmachung. Die Friedhofsträgerin muss die Schließungsabsicht den zuständigen staatlichen Behörden unverzüglich anzeigen.
(
6
)
Für die Wiederinbetriebnahme eines Friedhofs oder Teile eines Friedhofs gilt § 3 sinngemäß.
#§ 8
Leitung und Verwaltung
(
1
)
Die Leitung des Friedhofs obliegt der Friedhofsträgerin. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dem Verwaltungsstrukturgesetz.
(
2
)
Die Friedhofsträgerin ist verpflichtet, ein Bestattungsbuch, einen Nachweis über die Nutzungsrechte an den einzelnen Gräbern sowie einen aktuellen, maßstabsgerechten Belegungsplan zu führen, dem die Lage der einzelnen Gräber zu entnehmen ist.
#§ 9
Steuerpflicht
Nach Maßgabe des staatlichen Steuerrechts kann die Friedhofsträgerin im Rahmen der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben steuerpflichtig sein. Insbesondere kann eine Umsatzsteuerpflicht bestehen, wenn die hoheitliche Leistung zu einer unternehmerischen und damit steuerbaren Leistung führt und eine Wettbewerbssituation gegeben ist.
#§ 10
Friedhofssatzung
(
1
)
Das Leitungsorgan muss eine Friedhofssatzung erlassen, die die rechtlichen Beziehungen zwischen der Friedhofsträgerin und den Personen regelt, die den Friedhof benutzen. Die vom Landeskirchenamt herausgegebene Muster-Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung ist zu verwenden. Abweichende Regelungen sind gesondert zu begründen und das vom Landeskirchenamt vorgegebene Antragsverfahren ist einzuhalten.
(
2
)
Die Friedhofssatzung sowie Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
- der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
- der staatsaufsichtlichen Genehmigung (nur für die Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland),
- der öffentlichen Bekanntmachung.
(
3
)
Die Einhaltung der durch die Friedhofssatzung begründeten Rechte und Pflichten ist zu überwachen und kann nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes durchgesetzt werden.
(
4
)
Die Friedhofsträgerin soll darauf achten, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Die Friedhofsträgerin muss dies in der Präambel zur Friedhofssatzung festlegen.
(
5
)
Friedhofsträgerinnen, deren Friedhöfe in Bundesländern belegen sind, deren Bestattungsgesetze Regelungen enthalten, die die Friedhofsträgerinnen ermächtigen, nur das Aufstellen von Grabsteinen zuzulassen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind, müssen abweichend von Absatz 4 die Regelung des jeweiligen Landesgesetzes verpflichtend in ihren Friedhofssatzungen übernehmen.
#§ 11
Friedhofshaushalt und Friedhofsgebührensatzung
(
1
)
Die für den Betrieb des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen nötigen Mittel, sind durch Gebühren und andere Erträge zu decken. Kirchensteuern und kirchliches Vermögen dürfen zur Kalkulation der kostendeckenden Gebühren nicht in Anspruch genommen werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann bei der Kalkulation der Gebühren von Satz 2 abgewichen werden.
(
2
)
Die Gebühren für die Benutzung des Friedhofs, seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung sind nach den Grundsätzen des jeweils landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzes zu ermitteln (Gebührenkalkulation).
(
3
)
Die nach Absatz 2 ermittelten Gebühren sind vom Leitungsorgan in einer Friedhofsgebührensatzung festzusetzen. Die vom Landeskirchenamt herausgegebene Muster-Friedhofsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung ist zu verwenden und das vom Landeskirchenamt vorgegebene Verfahren einzuhalten.
(
4
)
Die Friedhofsgebührensatzung sowie Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
- der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
- der staatsaufsichtlichen Genehmigung,
- der öffentlichen Bekanntmachung.
(
5
)
Die Friedhofsgebühren als öffentlich-rechtliche Geldforderungen unterliegen in der Regel der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem jeweiligen Landesrecht. Die Kosten der Vollstreckung tragen die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner.
(
6
)
Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden:
- Für die Festsetzungsfrist gilt § 169 AO mit der Maßgabe, dass die Gebührenfestsetzung nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist (§ 170 Absatz 1 AO).
- Für die Zahlungsverjährung gilt § 228 AO mit der Maßgabe, dass die festgesetzten Gebühren nach fünf Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist (§ 229 Absatz 1 AO).
(
7
)
Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages ab Fälligkeitstag zu entrichten.
(
8
)
Für schriftliche Mahnungen wird eine Mahngebühr erhoben. Die Mahngebühr beträgt bei Mahnbeträgen bis zu 50 Euro einschließlich 6,00 Euro von dem Mehrbetrag eins vom Hundert jedoch höchstens 50,00 Euro.
#§ 12
Grabmal- und Bepflanzungssatzung
(
1
)
Die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale soll der Bestimmung des Friedhofs als Ruhestätte der Toten und als Ort christlicher Verkündigung entsprechen.
(
2
)
Das Leitungsorgan kann für die Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale auf der Grundlage des vom Landeskirchenamt herausgegebenen Musters eine Grabmal- und Bepflanzungssatzung erlassen.
(
3
)
Die Grabmal- und Bepflanzungssatzung sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit:
- der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
- der öffentlichen Bekanntmachung.
§ 13
Übertragung von Aufgaben an Dritte
Bestattungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Friedhof können durch eigene Mitarbeitende oder durch Dritte ausgeführt werden. Bei der Durchführung von Arbeiten durch Dritte ist das vom Landeskirchenamt herausgegebene Vertragsmuster zu verwenden.
#§ 14
Gewerbliche Arbeiten
(
1
)
In der Friedhofssatzung kann ein Anzeige- oder Zulassungsverfahren für die Ausführung von gewerblichen Arbeiten durch Gewerbetreibende geregelt werden. Einzelheiten sind in der Friedhofssatzung festzulegen.
(
2
)
Mitarbeitende der Friedhofsträgerin dürfen keine Vermittlungstätigkeiten für Gewerbetreibende wahrnehmen.
(
3
)
Mitarbeitende der Friedhofsträgerin dürfen Arbeiten gegen Entgelt für Dritte nicht auf eigene Rechnung durchführen.
#§ 15
Grabpflege
Die Friedhofsträgerin kann bei Bedarf Einzel- und Dauergrabpflege auf dem Friedhof selbst durchführen. Hierzu sind schriftliche Verträge abzuschließen. Deren ordnungsgemäße Gestaltung, Verwaltung und Abrechnung ist für die Friedhofsträgerin durch die zuständige Verwaltung sicherzustellen.
#§ 16
Umwelt-, Natur- und Denkmalschutz
(
1
)
Dem Umwelt- und Naturschutz ist auf dem Friedhof im Sinne der Schöpfungserhaltung nachhaltig Rechnung zu tragen. Der Friedhof ist als ein ökologisches Rückzugsgebiet umweltfreundlich zu gestalten und zu bewirtschaften. Die Friedhofsträgerin hat auch für den Schutz von Natur-, Kunst- und Baudenkmälern zu sorgen. Die Veröffentlichungen des Landeskirchenamtes über Fragen des Umwelt- und Naturschutzes sind zu beachten.
(
2
)
Die Friedhofsträgerin hat darauf hinzuwirken, dass auf die Verwendung von Kunststoffen und anderen umweltgefährdenden Stoffen verzichtet wird. Die entsprechenden Bestimmungen der Muster-Friedhofssatzung sind verbindlich.
#§ 17
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Verpflichtung zur Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Einzelheiten regeln die staatlichen Gesetze.
#§ 18
Verkehrssicherungspflicht
(
1
)
Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof obliegt der Friedhofsträgerin. Zur Verkehrssicherungspflicht gehören insbesondere der verkehrssichere Zustand der Verkehrsflächen, die Bruch- und Standfestigkeit der Bäume, die Standsicherheit der Grabmale und die vorgeschriebene Schneeräum- und Streupflicht.
(
2
)
Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und strafrechtlichen Folgen sind Grabmale mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode einer Überprüfung auf ihre Standsicherheit entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften zu unterziehen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist schriftlich festzuhalten.
(
3
)
Der verkehrssichere Zustand der Bäume ist durch die Inaugenscheinnahme einer sachverständigen Person mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. Das Ergebnis der Überprüfungen ist schriftlich festzuhalten.
(
4
)
Die Friedhofsträgerin ist für die Verkehrssicherheit auf dem gesamten Friedhof verantwortlich. Daneben haften die Nutzungsberechtigten gemäß § 837 BGB für die Verkehrssicherheit auf ihren Grabstätten.
(
5
)
Für alle Schadensersatzansprüche wird auf die abgeschlossenen Sammelversicherungen hingewiesen.
(
6
)
Für die im Auftrag der Friedhofsträgerin haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätigen besteht Versicherungspflicht bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft.
#§ 19
Datenschutz
Bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten der Kirchenmitglieder sind sowohl das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland als auch die Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.
#§ 20
Friedhofsbeauftragte
(
1
)
Soweit es keine Trägerzusammenschlüsse nach dem Verwaltungsstruktur- oder dem Verbandsgesetz gibt, wird den Kirchenkreisen empfohlen, zur Beratung der Friedhofsträgerinnen Beauftragte für das Friedhofswesen zu bestellen. Die Kirchenkreisbeauftragten müssen für ihre Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein. Die Bestellung der Kirchenkreisbeauftragten ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
(
2
)
Die Kirchenkreise können für die Kirchenkreisbeauftragten eine Dienstanweisung erlassen, in der Art und Umfang der Aufgaben festgelegt sind. Es empfiehlt sich, die Kirchenkreisbeauftragten an allen wichtigen Friedhofsangelegenheiten zu beteiligen, insbesondere bei Friedhofsneuanlagen, -erweiterungen, Satzungs- und Gebührenfragen.
(
3
)
Die Kirchenkreisbeauftragten können die Mitarbeitenden von kirchlichen Friedhöfen ihres Bereiches zu Arbeitstagungen zusammenrufen.
(
4
)
Die Kirchenkreisbeauftragten können sich zur Arbeitsgemeinschaft der Kirchenkreisbeauftragten für das Friedhofswesen zusammenschließen.
(
5
)
Die Arbeitsgemeinschaft der Kirchenkreisbeauftragten kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
6
)
Den Kirchenkreisen wird empfohlen, eine Vereinbarung über die Übernahme der Kosten der Arbeitsgemeinschaft zu treffen.
(
7
)
An den Arbeitstagungen der Arbeitsgemeinschaft nimmt eine Vertretung des Landeskirchenamts teil.
#§ 21
Öffentliche Bekanntmachung
(
1
)
Die nach dieser Verordnung erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut
- in einer in der Friedhofsatzung bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder
- im Amtsblatt der Kommunalgemeinde, des Kreises oder des Kirchlichen Amtsblattes oder
- durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Friedhofsträgerin für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch die Zeitung oder durch das kommunale oder das kirchliche Amtsblatt oder das Internet auf den Anschlag hingewiesen wird oder
- durch Bereitstellung auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite der Friedhofsträgerin unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Friedhofsträgerin hat auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse in einer der nach den Buchstaben a) bis c) erfolgten Veröffentlichungen nachrichtlich hinzuweisen. Die inhaltliche Übereinstimmung des digitalisierten Dokumentes mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original muss gewährleistet sein.
(
2
)
Die Satzung der Friedhofsträgerin kann bestimmen, dass Aufforderungen an nutzungsberechtigte Personen an den Bekanntmachungstafeln der Friedhofsträgerin und an den sonstigen hierfür bestimmen Stellen nach Absatz 1 mit Ausnahme des kirchlichen Amtsblattes erfolgen.
(
3
)
Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch die Friedhofssatzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstige unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so genügt jede andere geeignete, durch die Friedhofssatzung festzulegende Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch einen Aushang an einem in der jeweiligen Friedhofssatzung festzulegenden Ort oder durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Friedhofsträgerin.
#§ 22
Ausführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
#§ 23
Schlussbestimmungen
Die Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 (KABl. S. 358) in der Fassung der Evangelischen Kirche im Rheinland tritt mit diesem Zeitpunkt auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland außer Kraft.