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Gebührenordnung
für kirchliche Archive

Vom 15. September 2001

(KABl. S. 375)
geändert durch Beschluss vom 13. September 2011 (KABl. S. 408)

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat gemäß § 13 Nr. 2 des Archivgesetzes der Evangelischen Kirche der Union1# vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD Seite 228) in Verbindung mit § 12 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut der Evangelischen Kirche im Rheinland2# vom 12. Januar 2001 (KABl. S. 145) die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle kirchlichen Stellen im Sinne von § 1 Archivgesetz, die kirchliches Archivgut im Sinne von § 2 Archivgesetz verwalten.
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§ 2
Benutzungsgebühren und Auslagen

( 1 ) Für die Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder dem Beginn der Leistung. Müssen für eine beantragte Benutzung besondere Vorkehrungen getroffen werden, so entsteht die Gebührenpflicht mit der Bereitstellung zur Benutzung.
( 2 ) Die bei der Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs entstehenden Auslagen, insbesondere für Reproduktionskosten, Porto, Versicherung und Mahnungen, sind zu erstatten.
( 3 ) Schuldner oder Schuldnerin einer Benutzungsgebühr oder einer Auslagenerstattung ist, wer die Leistung des jeweiligen Archivs in Anspruch nimmt oder eine Inanspruchnahme durch Dritte veranlasst.
( 4 ) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen wird sofort fällig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
( 5 ) Das jeweilige Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
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§ 3
Gebührentatbestände, Gebührenhöhe

( 1 ) Gebühren werden erhoben:
  1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln in den Diensträumen, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht,
  2. bei Inanspruchnahme des Archivs für
    1. schriftliche Auskünfte,
    2. die Anfertigung von Regesten und Abschriften,
    3. die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten,
  3. für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,
  4. für die Ausleihe von Archivgut,
  5. für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,
  6. für die Anfertigung von Reproduktionen.
( 2 ) Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus der vom Landeskirchenamt zu erlassenden Anlage zu dieser Gebührenordnung.
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§ 4
Gebührenbefreiung

( 1 ) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein dienstliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
( 2 ) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt und kein unzumutbarer Arbeitsaufwand entsteht.
( 3 ) Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält.
( 4 ) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Erstattungspflicht für Auslagen.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Gebührenordnung tritt für die Evangelische Kirche im Rheinland am 1. Januar 2002 in Kraft. Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gebührenordnung für die Benutzung kirchlichen Archivgutes vom 29. Oktober 1992 (KABl. 1993 S. 27) außer Kraft.
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Anlage
zu § 3 Absatz 2
Gebührenordnung

Gebührentafel
für kirchliche Archive
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Leistung
Gebühr
Kopien Archiv A 4
0,40 €
Kopien Archiv A 3
0,80 €
Kopien Benutzer A 4
0,20 €
Kopien Benutzer A 3
0,40 €
Digitale Reproduktion/Scannen
5,00 € Pauschale +
1,00 € je Kopie
Readerprinterkopie/Digitale Kopie Mikrofilm-Scanner
1,00 €
Brennen/Abspeichern auf CD/DVD/Stick
2,50 €
Ausdruck je Digitalkopie
1,00 €
Bildnachbearbeitung je angefangene Viertelstunde
10,00 €
Recht der Wiedergabe von Archivgut in Veröffentlichungen
20,00 € bis 200,00 €
Tagesgebühr Benutzung für private und gewerbliche Zwecke
6,00 €
Inanspruchnahme des Archivs für schriftliche Auskünfte je angefangene Viertelstunde
8,00 € bis 30,00 €

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1 ↑ Nr. 420.
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2 ↑ Nr. 421.