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Kirchengesetz,
betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

Vom 16. Juni 1895

(KGVBl. S. 53)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc., verordnen unter Zustimmung der Generalsynode für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen, was folgt:
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§ 11#

(gegenstandslos)
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§ 2

(gegenstandslos)
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§ 3

Die Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes und des durch den Provinzialsynodalvorstand erweiterten Konsistoriums2# in den Fällen der §§ 1 und 2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der vorgesetzten kirchlichen Aufsichtsbehörde
  1. bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigentum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsversteigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener kirchlicher Forderungen notwendig ist,
  2. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den bestimmungsmäßigen Zwecken,
  3. bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke sowie bei Errichtung, Übernahme oder wesentlicher Änderung von Anstalten für christliche Liebestätigkeit.
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§ 4

Die Kirchenbehörde, welche in den Fällen des § 3 die Genehmigung zu erteilen hat3#, im Gleichen der Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes4# wird durch Königliche Verordnung bestimmt.

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1 ↑ § 1 ist gegenstandslos. Nach Artikel 157 Abs. 2 Buchstabe g der Kirchenordnung (Nr. 1) vertritt der Kreissynodalvorstand den Kirchenkreis in allen rechtlichen Angelegenheiten in der durch Artikel 161 Satz 2 der Kirchenordnung vorgeschriebenen Form.
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2 ↑ Nach Artikel 2 Abs. 2 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union ist die Evangelische Kirche im Rheinland selbstständige Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union, der somit keinerlei Aufsichtsbefugnisse mehr zukommen.
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3 ↑ Siehe Artikel III § 3 Abs. 1 der Verordnung des Evangelischen Landeskirchenausschusses betreffend Angelegenheiten der kirchlichen Vermögensverwaltung (Nr. 404).
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4 ↑ Das Kirchengesetz ist am 1. September 1895 in Kraft getreten.