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Vereinbarung
über die Gestellung von Religionslehrern,
soweit sie nicht Geistliche im Sinne der Vereinbarung
von 1966 (ABl. 1967 S. 229) sind (2. Vereinbarung)

Vom 10. Juni 1976

(KABl. S. 171)

Zwischen
dem Lande Hessen,
vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Kultusminister in Wiesbaden
und
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung,
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Herrn Bischof,
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
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I.
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Zweck der Vereinbarung

Die Kirchen können dem Lande Hessen Religionslehrer für die Erteilung von Religionsunterricht im Wege des Gestellungsvertrages nach Maßgabe dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen.
Die sich aus Artikel 57 der Hessischen Verfassung für das Land Hessen ergebende Pflicht, für die Erteilung von Religionsunterricht geeignete Lehrkräfte bereitzustellen, bleibt unberührt.
Die Beschäftigung von Religionslehrern im Angestelltenverhältnis des Landes sowie die Vereinbarung über die Gestellung von Religionslehrern vom 1. Dezember 1966 (ABl. 1967 S. 229)1# bleiben unberührt.
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§ 2
Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für die Gestellung von Religionslehrern zur Erteilung von Religions­unterricht an allen Schulformen und Schulstufen nach Maßgabe des § 3.
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§ 3
Personenkreis

( 1 ) Nach dieser Vereinbarung können dem Lande Religionslehrer mit folgender Ausbildung zur Verfügung gestellt werden:
  1. abgeschlossenes theologisches Hochschulstudium (für die Verwendung an allen Schulformen und Schulstufen);
  2. erste Staatsprüfung für das Lehramt mit dem Fach evangelische Theologie (für die Verwendung an der der Lehramtsprüfung entsprechenden Schulform oder Schulstufe);
  3. abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule in Religionspädagogik bzw. Katechese (für alle Schulformen außer Sekundarstufe II);
  4. abgeschlossene Ausbildung am Oberseminar für den katechetischen Dienst an Berufsschulen (für die Verwendung an beruflichen Schulen);
  5. abgeschlossene Ausbildung an einem Seminar für Katechetik und Gemeindedienst (für die Verwendung an Grund-, Haupt-, Realschulen und der entsprechenden Stufe der Gesamtschulen; ferner an Sonderschulen und an Berufsfachschulen);
  6. Religionslehrer mit einem anderen abgeschlossenen Ausbildungsgang können im gegenseitigen Einvernehmen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.
( 2 ) Für die Erteilung des Religionsunterrichtes können nur Religionslehrer gestellt werden, denen die kirchliche Bevollmächtigung erteilt ist und die mit den nach diesen Vereinbarungen auf sie anzuwendenden Bestimmungen einverstanden sind.
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II.
Erteilung des Religionsunterrichtes

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§ 4
Stellung des Religionslehrers

( 1 ) Der Religionslehrer verbleibt im kirchlichen Dienstverhältnis. Er tritt nicht in ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zum Lande. Die Kirchen regeln die personellen Angelegenheiten und zahlen die Vergütung sowie die Nebenleistungen.
( 2 ) Die Bestimmungen über die dienstlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Bestimmungen über die Schadenshaftung für die vergleichbaren staatlichen Lehrer gelten für den Religionslehrer entsprechend. Der Religionslehrer unterliegt insbesondere den Vorschriften der jeweiligen Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher. Er ist verpflichtet, sich nach den für staatliche Lehrer geltenden Bestimmungen ärztlich untersuchen zu lassen.
( 3 ) Die Regelungen über den Diensteid bzw. das Gelöbnis, die Amts- und Dienstbezeichnung, Vergütung, Versorgung und Nebenleistungen sind ausgenommen.
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§ 5
Hauptberufliche Beschäftigung

Der Religionsunterricht kann im Rahmen des Gestellungsvertrages nur hauptberuflich erteilt werden. Eine hauptberufliche Unterrichtstätigkeit liegt vor, wenn der Religionslehrer mindestens die Hälfte der für die jeweilige Schulform festgesetzten Pflichtstunden erteilt.
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III.
Dauer und Beendigung der Gestellung, Abberufung des Religionslehrers

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§ 6
Dauer und Beendigung der Gestellung

Die Gestellung des Religionslehrers kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann die unbefristete Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit vierteljährlicher Frist zum Ende eines Schulhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
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§ 7
Vorläufige Abberufung

Das Land kann von der Kirche verlangen, dass sie den Religionslehrer mit sofortiger Wirkung vorläufig abberuft, wenn der dringende Verdacht einer schweren dienstlichen oder außerdienstlichen Verfehlung besteht. Der Religionslehrer und die Kirche sollen vorher gehört werden. Im Falle einer vorläufigen Abberufung kann das Land im Einvernehmen mit der Kirche die nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 zu erstattenden Aufwendungen bis zur Hälfte kürzen.
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§ 8
Endgültige Abberufung

Das Land kann von der Kirche verlangen, dass sie den Religionslehrer endgültig abberuft, wenn wichtige persönliche oder erzieherische Gründe gegen seine weitere Verwendung vorliegen. Bevor das Land den Antrag auf endgültige Abberufung stellt, muss der Kirche und dem Religionslehrer Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Mit der Abberufung endigt die Gestellung.
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IV.
Erstattung der Aufwendungen

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§ 9
Grundsatz

Das Land erstattet den Kirchen die für den zur Verfügung gestellten Religionslehrer entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 10 bis 12.
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§ 10
Vergütung

( 1 ) Das Land erstattet die Angestelltenvergütung (Grundvergütung und Ortszuschlag) sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die dem Religionslehrer nach den jeweils geltenden kirchlichen Bestimmungen zusteht, jedoch nicht mehr, als einem vergleichbaren staatlichen Lehrer der jeweiligen Schulform bzw. Schulstufe nach dem für das Land jeweils geltenden Eingruppierungserlass zustehen würde.
Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass der Religionslehrer Kirchenbeamter ist.
( 2 ) Ist der Religionslehrer mit einer geringeren als der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl beschäftigt, so wird der Teil des Betrages nach Absatz 1 erstattet, der dem Verhältnis der Zahl der erteilten Wochenstunden zu der Pflichtstundenzahl der jeweiligen Schulform entspricht.
( 3 ) Das Land erstattet die jährliche Sonderzuwendung bzw. Zuwendung nach den entsprechenden gesetzlichen bzw. tariflichen Vorschriften, soweit sie nach kirchlichen Bestimmungen gezahlt werden.
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§ 11
Nebenleistungen

Die Nebenleistungen werden durch eine Pauschalsumme in Höhe von 2 % des gemäß § 10 zu erstattenden Betrages abgegolten. Nebenleistungen sind insbesondere Beihilfen und einmalige Unterstützungen, Unfallfürsorge, Trennungsentschädigung, Reise- und Umzugskosten.
Reisekosten für Reisen im staatlichen Auftrag sowie die Kosten für Einstellungs- und vom Lande Hessen angeordnete Wiederholungsuntersuchungen werden vom Lande unmittelbar getragen.
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§ 12
Weitergewährung und Wegfall der Erstattung

( 1 ) Bei Erkrankung des Religionslehrers oder bei einer sonstigen Verhinderung aus wichtigem Grund werden die Beträge nach den §§ 10 und 11 längstens für die Dauer von drei Monaten, jedoch nicht über die Beendigung der Gestellung hinaus, erstattet.
( 2 ) Bleibt der Religionslehrer ohne Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde schuldhaft dem Dienst fern, werden die sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Beträge für die Dauer des Fernbleibens nicht erstattet.
( 3 ) Auf die Ferienzeit entfallende Beträge nach den §§ 10 und 11 werden nur dann erstattet, wenn der Religionslehrer den Dienst nach den Ferien fortsetzt.
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§ 13
Erstattungsverfahren

Die Kirche fordert die nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 zu erstattenden Aufwendungen bei dem zuständigen Regierungspräsidenten zum Ende eines Kalendervierteljahres an. Zuständig ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Schule liegt, an der der Religionslehrer beschäftigt ist. Wird der Religionslehrer an mehreren im Bezirk verschiedener Regierungspräsidenten liegenden Schulen beschäftigt, so ist der Regierungspräsident zuständig, in dessen Bezirk die erteilten Wochenstunden überwiegen.
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V.
Schlussbestimmungen

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§ 14
Inkrafttreten und Kündigung

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
( 2 ) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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§ 15
Veröffentlichung

Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der vertragschließenden Kirchen und im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums2# veröffentlicht.

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1 ↑ Nr. 187.
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2 ↑ Die Vereinbarung ist im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums 1977 S. 3 veröffentlicht worden.