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Kirchengesetz
zur Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft bei ins benachbarte Ausland verziehenden Gemeindegliedern der Evangelischen Kirche im Rheinland (Auslandsmitgliedschaftsgesetz)

Vom 14. Januar 2000

(KABl. S. 71)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Scheidet ein Kirchenmitglied durch vorübergehende oder dauerhafte Verlegung seines Wohnsitzes in das benachbarte Ausland aus seiner bisherigen Kirchengemeinde aus, so kann es die Kirchenmitgliedschaft mit allen kirchlichen Rechten und Pflichten in der bisherigen oder einer anderen Kirchengemeinde fortsetzen, wenn die Lage des Wohnsitzes die regelmäßige Teilnahme am Leben der Kirchengemeinde zulässt. Dies gilt auch, wenn sich das Kirchenmitglied einer evangelischen Kirchengemeinde des Aufenthaltsortes anschließt.
( 2 ) Die Verlegung des Wohnsitzes ins benachbarte Ausland muss grenznah zum Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland erfolgen.
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§ 2

( 1 ) Für die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der bisherigen Kirchengemeinde genügt eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Kirchengemeinde, wenn diese innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes abgegeben wird.
( 2 ) Bestehen nach Kenntnisnahme der Mitteilung gegen die Fortsetzung der Mitgliedschaft Bedenken, entscheidet hierüber das örtlich zuständige Presbyterium. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Kreissynodalvorstand zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
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§ 3

Soll die Kirchenmitgliedschaft bei Umzug ins benachbarte Ausland zu einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Ablauf der Mitteilungsfrist oder neu begründet werden, ist dies schriftlich gegenüber der örtlich für die Aufnahme zuständigen Kirchengemeinde oder einer anderen nach kirchlichem Recht dafür befugten Stelle zu beantragen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 4

Die Fortsetzung oder Neubegründung der Kirchenmitgliedschaft ist von der Verpflichtung abhängig zu machen, regelmäßig einen Kirchenbeitrag in angemessener Höhe zu zahlen. Im Ausland zu zahlende Beiträge sind zu berücksichtigen.
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§ 5

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Anwendung dieses Gesetzes regional zu beschränken.
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§ 6

Die zuständige Kirchengemeinde soll sich nach Möglichkeit über die Beibehaltung oder Neugründung der Kirchenmitgliedschaft mit dem zuständigen Leitungsorgan der Kirchengemeinde des ausländischen Wohnsitzes ins Benehmen setzen.
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§ 7

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 8

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung1# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Das Kirchengesetz ist am 17. März 2000 verkündet worden.