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Kirchengesetz
über die Pfarrstellen in den
Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Pfarrstellengesetz – PStG)

Vom 11. Januar 2002

(KABl. S. 84)
geändert durch Kirchengesetze vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 63), 14. Januar 2011 (KABl. S. 155),
13. Januar 2012 (KABl. S. 56), 12. Januar 2013 (KABl. S. 63), 9. Januar 2019 (KABl. S. 60), 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) und 19. Januar 2024 (KABl. S. 117)

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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 11#

( 1 ) Pfarrstellen können als Pfarrstellen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie der Landeskirche errichtet werden. Eine Gemeindepfarrstelle kann auch zur Erfüllung der Aufgaben mehrerer Kirchengemeinden errichtet werden.
( 2 ) Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstandes und im Einvernehmen mit ihm. Das zuständige Presbyterium muss gehört werden.
( 3 ) Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von kreiskirchlichen Pfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag der Kreissynode.
( 4 ) Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Verbandspfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung und nach Anhörung des jeweils zuständigen Aufsichtsorgans.
( 5 ) Wenn eine Pfarrstelle für die pfarramtliche Versorgung einer Gemeinde oder für einen anderen pfarramtlichen Dienst unverzichtbar ist, kann die Kirchenleitung auch ohne einen Antrag des Kreissynodalvorstandes eine Pfarrstelle errichten. In diesem Fall muss der Kreissynodalvorstand und, wenn ein Presbyterium zuständig ist, auch dieses angehört werden. Entsprechendes gilt für die Verbindung und Aufhebung von Pfarrstellen, wenn der zuständige Kreissynodalvorstand keinen Antrag stellt.
( 6 ) Eine Pfarrstelle kann zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern, deren Dienstumfang jeweils auf die Hälfte eingeschränkt ist, gemeinsam übertragen werden.
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§ 1a2#

( 1 ) Die Kirchenleitung lädt die Superintendentinnen und Superintendenten in der Regel einmal im Jahr zu einem Austausch über die Personalentwicklung in den Kirchenkreisen und zur Festlegung eines Personalplanungskonzeptes für den Pfarrdienst ein (Personalplanungskonferenz). Die Personalplanungskonferenz berücksichtigt bei ihren Empfehlungen die Gesamtentwicklung im Bereich der beruflich Mitarbeitenden nach Artikel 27 Kirchenordnung unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten der Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
( 2 ) Die Kreissynodalvorstände sind verpflichtet, im Vorlauf zu der Planungskonferenz die aktuellen Personaldaten und die fortgeschriebenen Prognosedaten für den Pfarrdienst in den Kirchenkreisen zu erheben.
( 3 ) Die in Absatz 2 genannten Daten bilden die Grundlage der planerischen Überlegungen für den pfarramtlichen Dienst im Kirchenkreis. Das daraus zu entwickelnde Rahmenkonzept für den Kirchenkreis beschließt die Kreissynode auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes.
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§ 23#

( 1 ) Wahlfähig sind:
  1. alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche im Rheinland stehen,
  2. alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland stehen und Inhaber einer Pfarrstelle sind,
  3. alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe zur Evangelischen Kirche im Rheinland stehen, nach dem 1. März 2008 in den Probedienst berufen wurden und das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland besitzen.
  4. andere Theologinnen und Theologen, wenn ihnen die Wahlfähigkeit zuerkannt ist. Die Wahlfähigkeit ist ihnen zuerkannt, wenn sie sich aufgrund einer Verordnung auf Pfarrstellen bewerben dürfen. Die Verordnung nach Satz 2 kann unterschiedliche Regelungen abhängig davon treffen, ob eine Theologin oder ein Theologe über eine Anstellungsfähigkeit in einer Gliedkirche der EKD verfügt und ob sie bereits pfarramtlichen Dienst in einer Gliedkirche der EKD oder der EKD geleistet hat.
( 2 ) Theologinnen und Theologen nach Absatz 1 Buchstabe d) dürfen sich nur auf Pfarrstellen bewerben, wenn sie den Anforderungen nach den in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Bestimmungen entsprechen und dem Grundartikel der Kirchenordnung schriftlich zugestimmt haben. Das Wahlverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn die Kirchenleitung die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 bestätigt hat.
( 3 ) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich schriftlich verpflichten, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten und zu wahren.
( 4 ) Der Entschluss, aus der bisherigen Pfarrstelle auszuscheiden, ist unverzüglich nach Annahme der Wahl unter Angabe des Termins dem Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft und dem Landeskirchenamt anzuzeigen. Zwischen der Anzeige nach Satz 1 und dem Wechsel der Pfarrstelle soll ein Zeitraum von drei Monaten liegen.
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Abschnitt II
Wahlverfahren beim Besetzungsrecht der Gemeinde

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§ 34#

( 1 ) Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrerin oder ihren Pfarrer selbst zu wählen, soweit dem nicht Bestimmungen der Kirchenordnung und dieses Gesetzes entgegenstehen.
( 2 ) Das Wahlrecht der Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung ausgeübt.
( 3 ) In jedem Besetzungsfall ist dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung Gelegenheit zu geben, die Gemeinde zu beraten.
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§ 45#

( 1 ) Im Falle des Freiwerdens einer Pfarrstelle kann das Presbyterium bei der Kirchenleitung die Freigabe zur Wiederbesetzung beantragen. Die Kirchenleitung entscheidet über die Freigabe. In der Regel soll die freigegebene Pfarrstelle im Kirchlichen Amtsblatt ausgeschrieben werden.
( 2 ) Die Freigabe zur Wiederbesetzung muss erfolgen, wenn die Wiederbesetzung für die pfarramtliche Versorgung der Gemeinde unentbehrlich ist und wenn der Kreissynodalvorstand zugestimmt hat. Stimmt der Kreissynodalvorstand nicht zu, kann die Kirchenleitung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 5 entscheiden.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt die Bewerbungen entgegen und leitet sie dem Presbyterium zu.
( 4 ) Das Presbyterium hat der Gemeinde Gelegenheit zu geben, die in Aussicht genommenen Bewerberinnen oder Bewerber in Predigt und Katechese zu hören. Die Gemeinde ist durch einmalige Kanzelabkündigung einzuladen. Das Presbyterium führt ein Gespräch über die Lage der Gemeinde, den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers und über die persönlichen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber.
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§ 5

( 1 ) Der Wahltermin wird von der Superintendentin oder von dem Superintendenten erst bestimmt, nachdem das Presbyterium dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung Gelegenheit gegeben hat, es im Blick auf die Wahl zu beraten.
( 2 ) Ist die Kirchenleitung oder der Kreissynodalvorstand der Überzeugung, dass die in Aussicht genommene Bewerberin oder der in Aussicht genommene Bewerber
  1. wegen seelischer oder körperlicher Leiden nicht geeignet erscheint,
  2. wegen seines Wandels oder seiner Familienverhältnisse für die Pfarrstelle nicht geeignet erscheint,
  3. nach seinen Gaben für die Pfarrstelle nicht geeignet erscheint,
so geben sie dem Presbyterium bei der Beratung davon Kenntnis.
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§ 66#

( 1 ) Die Wahl wird von dem Presbyterium in einem Gemeindegottesdienst vollzogen, der von der Superintendentin oder dem Superintendenten angesetzt und geleitet wird. Die Gemeinde ist im vorangehenden Sonntagsgottesdienst oder Gottesdienst gemäß § 2 Absatz 2 der Lebensordnung7# dazu einzuladen.
( 2 ) Das Presbyterium kann die Wahl nur vollziehen, wenn es zur Wahlhandlung mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel seines ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend sind. Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Nur wenn die Durchführung einer schon angesetzten Wahl durch ein besonderes Ereignis in Frage gestellt wird, kann die Superintendentin oder der Superintendent eine schriftliche Bevollmächtigung zulassen.
( 3 ) Wird die Beschlussfähigkeit auch in einem zweiten, mit einwöchiger Frist angesetzten Wahltermin nicht erreicht, so vollzieht der Kreissynodalvorstand die Wahl in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen.
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§ 7

( 1 ) Bei der Wahl werden die Mitglieder des Presbyteriums aufgerufen, einzeln, wie sie in einer Liste aufgeführt sind, an den Wahltisch zu treten und ihre Stimme abzugeben.
( 2 ) Die Wahl geschieht mündlich oder schriftlich. Sie muss mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen werden, wenn dies von einem Mitglied des Presbyteriums vor Beginn des Wahlgottesdienstes bei der Superintendentin oder dem Superintendenten beantragt wird.
( 3 ) Bei mündlicher Abstimmung schreiben die oder der Skriba und ein Mitglied des Presbyteriums zu dem Namen der oder des Stimmenden den Namen der Person, der die Stimme gegeben worden ist. Bei schriftlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe in der Liste der Abstimmenden zu vermerken.
( 4 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des ordentlichen Mitgliederbestandes des Presbyteriums erhält.
( 5 ) Wird diese Stimmenzahl auch in einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein neuer Wahltermin anzusetzen.
( 6 ) Wird auch bei dem zweiten Wahltermin diese Mehrheit nicht erreicht, so vollzieht der Kreissynodalvorstand die Wahl in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen.
( 7 ) Über die Wahlhandlung ist von der oder dem Skriba eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Superintendentin oder dem Superintendenten, der oder dem Skriba und mindestens drei Presbyterinnen oder Presbytern zu unterzeichnen ist.
( 8 ) Die Superintendentin oder der Superintendent verkündet das Ergebnis der Wahl.
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§ 7a8#

( 1 ) Soll die Pfarrstelle eine oder mehrere weitere Kirchengemeinden (beteiligte Kirchengemeinden) versorgen, ist in der Ausschreibung auf die Mitwirkung der Presbyterien dieser Kirchengemeinden hinzuweisen. Den Presbyterien ist Einsicht in die Bewerbungsunterlagen zu gewähren. Die Mitglieder der Presbyterien sind zu Probegottesdienst und Probekatechese einzuladen. Sie wirken bei dem Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern mit. §§ 4 Absatz 4 Satz 2 und 6 Absatz 1 Satz 2 gelten auch für beteiligte Kirchengemeinden.
( 2 ) Soll der Umfang der pfarramtlichen Versorgung einer beteiligten Kirchengemeinde 25 vom Hundert oder mehr des Umfanges einer vollen Pfarrstelle betragen, können die Presbyterien der Anstellungskörperschaft und der beteiligten Kirchengemeinden vereinbaren, dass ein gemeinsamer Wahlausschuss gebildet wird. Die Mitglieder des Presbyteriums der Anstellungskörperschaft sind Mitglieder des gemeinsamen Wahlausschusses. Das Presbyterium einer beteiligten Kirchengemeinde nach Satz 1 entsendet Mitglieder im Verhältnis von höchstens eins zu drei gegenüber der Anstellungskörperschaft in den gemeinsamen Wahlausschuss. Maßgeblich ist der ordentliche Mitgliederbestand des Presbyteriums der Anstellungskörperschaft.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 2 finden § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Presbyteriums der gemeinsame Wahllausschuss tritt. § 6 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass zwei Drittel der Mitglieder des gemeinsamen Wahlausschusses anwesend sein müssen.
( 4 ) In den Fällen des Absatzes 2 findet § 7 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass auf den Stimmzetteln kenntlich zu machen ist, welcher der beteiligten Kirchengemeinden das jeweilige Mitglied des gemeinsamen Wahlausschusses angehört.
( 5 ) In den Fällen des Absatzes 2 ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des gemeinsamen Wahlausschusses erhält. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber von allen Mitgliedern des gemeinsamen Wahlausschusses, die von einer beteiligten Kirchengemeinde entsandt sind, nicht gewählt worden ist. Satz 1 gilt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht mehr als die Hälfte der Stimmen des ordentlichen Mitgliederbestands des Presbyteriums der Anstellungskörperschaft erhalten hat. § 7 Absatz 5 und 6 gelten mit der Maßgabe, dass sie auch in den Fällen der Sätze 2 und 3 Anwendung finden.
( 6 ) Die Presbyterien der Anstellungskörperschaft und der beteiligten Kirchengemeinden können vereinbaren, dass abweichend von den Absätzen 2 bis 5 für die Pfarrwahl § 17 des Kirchenorganisationsgesetzes9# entsprechend zur Anwendung kommt.
( 7 ) Soll eine Pfarrstelle auch einen Kirchenkreis pfarramtlich versorgen, gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass der Kreissynodalvorstand an die Stelle eines der Presbyterien tritt.
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§ 810#

Das Wahlergebnis ist der Gemeinde, in den Fällen des § 7a auch den beteiligten Gemeinden, in einem Sonntagsgottesdienst oder einem Gottesdienst gemäß § 2 Absatz 2 der Lebensordnung bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass jedes mindestens 16 Jahre alte Gemeindeglied spätestens eine Woche nach der letzten Bekanntgabe in der jeweiligen Gemeinde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten einen schriftlich begründeten Einspruch gegen Lehre, Wandel und Gaben der oder des Gewählten oder wegen Verletzung von Vorschriften des Wahlverfahrens erheben kann.
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§ 9

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent fordert die Gewählte oder den Gewählten auf, sich in einer Frist von vier Wochen schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären. Ihr oder ihm wird die vom Presbyterium unterschriebene und von der Superintendentin oder dem Superintendenten als richtig bescheinigte Übertragungsurkunde zur Unterzeichnung vorgelegt.
( 2 ) Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab, so hat das Presbyterium innerhalb einer Frist von drei Monaten, die von der Kirchenleitung vor Ablauf auf Antrag verlängert werden kann, eine Neuwahl vorzunehmen.
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§ 10

Die Superintendentin oder der Superintendent übersendet der Kirchenleitung nach Ablauf der Einspruchsfrist die über die Wahl aufgenommene Niederschrift und die von der oder dem Gewählten unterzeichnete Übertragungsurkunde sowie etwaige Einsprüche mit einer Stellungnahme des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes.
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§ 11

( 1 ) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung. Die Bestätigung wird auf der Übertragungsurkunde bescheinigt.
( 2 ) Die Kirchenleitung muss die Bestätigung der Wahl versagen, wenn
  1. in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben konnten,
  2. die oder der Gewählte nicht wahlfähig war.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann im Übrigen die Bestätigung der Wahl nur versagen, wenn
  1. die oder der Gewählte durch Werben um Stimmen oder sonst auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat,
  2. die oder der Gewählte nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er den Bekenntnisstand der Gemeinde achtet und wahrt.
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§ 12

( 1 ) Versagt die Kirchenleitung die Bestätigung einer Wahl, so setzt sie der Gemeinde eine neue Frist von drei Monaten zur Vornahme einer neuen Wahl.
( 2 ) Wird diese Frist, die vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden kann, nicht eingehalten, so überträgt die Kirchenleitung dem Kreissynodalvorstand die Wahl, der diese in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen vollzieht.
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§ 1311#

War die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer bereits Inhaberin oder Inhaber eines Pfarramtes innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, so tritt sie oder er am Tage nach Ausscheiden aus ihrem oder seinem bisherigen Amt, anderenfalls am Tage der Einführung, in die Rechte und Pflichten des neuen Pfarramtes ein.
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§ 14

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Pfarrerin oder den Pfarrer in einem Gemeindegottesdienst unter Mitwirkung des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes nach den Vorschriften der Agende in den Dienst ein. Sämtliche Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises sind zu dem Gottesdienst einzuladen.
( 2 ) Über den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers wird eine Dienstanweisung ausgestellt.
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§ 15

Die Kosten des gesamten Besetzungsverfahrens einschließlich der Reisekosten der Bewerberinnen und Bewerber trägt die Kirchengemeinde.
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Abschnitt III
Verlängerung einer befristeten Übertragung einer Pfarrstelle

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§ 16

( 1 ) Ist eine Gemeindepfarrstelle befristet übertragen worden, erfolgt in der Regel vor Beginn des letzten Jahres der Befristung die Entscheidung über die Verlängerung.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet nach Anhörung der Superintendentin oder des Superintendenten und des Kreissynodalvorstandes.
( 3 ) Fällt das Presbyterium keine Entscheidung, so entscheidet der Kreissynodalvorstand anstelle des Presbyteriums.
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Abschnitt IV
Vorschlags- und Besetzungsrecht der Kirchenleitung

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§ 1712#

( 1 ) Die Kirchenleitung kann in folgenden Fällen das Vorschlagsrecht13# in Anspruch nehmen:
  1. in jedem dritten Besetzungsfall,
  2. bei der ersten Besetzung einer neu errichteten Pfarrstelle,
  3. beim Freiwerden einer Pfarrstelle
    1. durch Versetzung der Inhaberin oder des Inhabers im Interesse des Dienstes,
    2. durch Versetzung der Inhaberin oder des Inhabers in den Wartestand,
    3. durch ein Disziplinarverfahren,
    4. dadurch, dass die Inhaberin oder der Inhaber zur Vermeidung eines Disziplinarverfahrens auf die Pfarrstelle oder die Rechte des geistlichen Standes verzichtet hat,
    5. bei einer Pfarrstelle, die befristet übertragen war,
  4. wenn eine Kirchengemeinde das ihrem Presbyterium bei Freigabe einer Pfarrstelle zustehende Wahlrecht nicht binnen einer von der Kirchenleitung festgesetzten Frist von mindestens drei Monaten nach Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung ausgeübt hat.
( 2 ) Nimmt die Kirchenleitung in einem der vorgenannten Fälle das Vorschlagsrecht in Anspruch, so übt das Presbyterium in den nächsten beiden Besetzungsfällen das Wahlrecht aus, soweit dem Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
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§ 18

( 1 ) Nimmt die Kirchenleitung das Vorschlagsrecht in Anspruch, so gibt sie dem Presbyterium und dem Kreissynodalvorstand Gelegenheit, ein Stellen- und Anforderungsprofil vorzulegen und zu erläutern. Darüber ist Einmütigkeit anzustreben.
( 2 ) Das Presbyterium hat der Gemeinde Gelegenheit zu geben, die in Aussicht genommenen Bewerberinnen oder Bewerber in Predigt und Katechese zu hören. Die Gemeinde ist zu den Gottesdiensten durch zweimalige Kanzelabkündigung einzuladen. Das Presbyterium führt ein Gespräch über die Lage der Gemeinde, über den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers und über die persönlichen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber.
( 3 ) Hat die Kirchenleitung mehrere Pfarrerinnen oder Pfarrer vorgeschlagen und kommt es zu einer Wahl, so richtet sich das Wahlverfahren nach §§ 6 ff.
Lehnt das Presbyterium durch Beschluss eine Wahl ab, so kann die Kirchenleitung mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes eine oder einen der Vorgeschlagenen ernennen.
( 4 ) Hat die Kirchenleitung nur eine Pfarrerin oder einen Pfarrer vorgeschlagen und beschließt das Presbyterium, diese oder diesen in eigener Verantwortung zu übernehmen, so ist dieser Beschl uss der Gemeinde im Gottesdienst unter Hinweis auf das Einspruchsrecht gemäß § 8 bekannt zu geben. Die Bestimmungen der §§ 9 ff. finden sinngemäß Anwendung.
Lehnt das Presbyterium durch Beschluss die Wahl ab, so kann die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen ernennen.
( 5 ) Die Ernennung durch die Kirchenleitung ist der Gemeinde im Gottesdienst unter Hinweis auf das Einspruchsrecht gemäß § 8 bekannt zu geben.
( 6 ) Bei Einsprüchen von Gemeindegliedern in den Fällen der Absätze 3 und 4 wird nach § 10 verfahren.
( 7 ) Wird von dem Presbyterium in den Fällen der Ernennung Einspruch erhoben, so entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes.
( 8 ) Wird dem Einspruch stattgegeben, so kann die Kirchenleitung einen neuen Vorschlag machen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so kann die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen ernennen.
( 9 ) Macht die Kirchenleitung binnen sechs Monaten, nachdem die Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben, oder binnen zwei Monaten, nachdem einem Einspruch stattgegeben worden war, keinen Vorschlag, so wird das Wahlrecht durch das Presbyterium ausgeübt.
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Abschnitt V
Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände

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§ 19

Die Bestimmung der Abschnitte I bis IV gelten entsprechend für die Pfarrstellen in den Kirchenkreisen und Verbänden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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§ 20

( 1 ) Im Falle des Freiwerdens einer kreiskirchlichen Pfarrstelle entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstandes über die Freigabe zur Wiederbesetzung.
( 2 ) Im Falle des Freiwerdens einer Verbandspfarrstelle entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Verbandsvorstandes und nach Zustimmung des jeweils zuständigen Aufsichtsorgans über die Freigabe zur Wiederbesetzung.
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§ 21

Die Anstellungskörperschaft hat das Recht, ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst zu wählen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Das Wahlrecht wird bei kreiskirchlichen Pfarrstellen von dem Kreissynodalvorstand, bei Verbandsstellen von dem Verbandsvorstand ausgeübt, soweit es durch Satzung nicht der Verbandsvertretung vorbehalten ist.
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§ 22

Bei kreiskirchlichen Pfarrstellen bestimmt der Kreissynodalvorstand, bei Verbandspfarrstellen der Verbandsvorstand, wo die Bewerberinnen und Bewerber vor der Wahl eine Predigt halten und auf welche andere geeignete Weise sie sich vorstellen sollen. § 4 Abs. 3 findet keine Anwendung.
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§ 23

Die Wahl findet in einer Sitzung durch Beschluss statt. In der Einladung zu der Sitzung muss die Pfarrwahl als Tagesordnungspunkt genannt sein. § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 5 und 6 sowie § 8 finden keine Anwendung.
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§ 2414#

(unbesetzt)
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§ 25

Die Superintendentin oder der Superintendent führt die gewählte Pfarrerin oder den gewählten Pfarrer in einem Gottesdienst unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstandes oder des Verbandsvorstandes nach der Agende in den Dienst ein.
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Abschnitt VI
Schlussbestimmungen

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§ 26

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aus- und Durchführungsbestimmungen zu § 16 bei Fristablauf in besonderen Fällen sowie über den Verfahrensablauf bei der Nichtverlängerung einer befristet übertragenen Pfarrstelle zu erlassen.
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§ 27

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Pfarrstellen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1985 (KABl. S. 55), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 1997 (KABl. S. 44), außer Kraft.

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1 ↑ § 1 Abs. 6 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 63) mit Wirkung ab 16. März 2013, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 117) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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2 ↑ § 1a eingefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 63), Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 16. März 2012, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 117) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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3 ↑ § 2 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 63), § 2 neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 155) mit Wirkung ab 16. März 2011, Abs. 2 eingefügt, ehemalige Abs. 2 bis 4 umbenannt in Abs. 3 bis 6 durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 16. März 2012, Abs. 1 Buchst. d) und e) und Nummerierung der Abs. 2 - 5 geändert durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 60) mit Wirkung vom 16. März 2019, Abs. 1 Buchstabe d) und Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 16. März 2021, Abs. 1 Buchst. d) neu gefasst und Buchst. e) gestrichen, Abs. 2 gestrichen, bish. Abs. 3 in Abs. 2 umnummeriert und neu gefasst und bish. Abs. 4 und 5 umnummeriert in Abs. 3 und 4 durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 117) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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4 ↑ § 3 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 63).
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5 ↑ § 4 Abs. 4 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 117) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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6 ↑ § 6 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 117) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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7 ↑ Nr. 2
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8 ↑ § 7a eingefügt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 117) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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9 ↑ Nr. 3
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10 ↑ § 8 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 117) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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11 ↑ § 13 Abs. 1 aufgehoben und Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 52) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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12 ↑ § 17 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 63), Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 56) mit Wirkung ab 16. März 2012..
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13 ↑ Siehe hierzu die Kriterien zur Wahrnehmung des Vorschlagsrechtes der Kirchenleitung bei der Besetzung von Pfarrstellen (veröffentlicht am 30. April 2010, KABl. 2010 S. 145).
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14 ↑ Ein § 24 war in der verkündeten Fassung des Gesetzes nicht enthalten.