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Kirchengesetz
über das Gemeinsame Pastorale Amt

Vom 13. Januar 2005

(KABl. S. 107)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 47) und 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen keine Herrschaft der einen über die anderen, sondern die Ausübung des der ganzen Gemeinde anvertrauten und befohlenen Dienstes.
(aus der 4. These der Barmer Theologischen Erklärung von 1934)
Auch das Gemeinsame Pastorale Amt gründet in der Gaben- und Dienstgemeinschaft, die in der Kirche von Anfang an angelegt ist. Alle getauften Gemeindeglieder sind beauftragt und bevollmächtigt, zu bezeugen und weiterzugeben, wodurch sie ihr Leben im Glauben empfangen. Diesem grundlegenden Priestertum aller Gläubigen ist der pastorale Dienst, in dem der allen aufgetragene Dienst in öffentlicher Verwantwortung geschieht, zugeordnet. Das Gemeinsame Pastorale Amt ist eine Gestalt des pastoralen Dienstes, in dem sich verschiedene Berufe mit ihren je eigenen Kompetenzen den gemeinsam aufgetragenen Zeugnisdienst teilen.
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§ 11#
Definition

( 1 ) Das Gemeinsame Pastorale Amt wird durch Mitarbeitende verschiedener Berufe gemeinsam ausgeübt. Die Mitarbeitenden sind mit Aufgaben des Pfarramtes aus den Bereichen Verkündigung, Seelsorge, Bildung, Diakonie oder Leitung beauftragt. In Gemeinschaft mit den anderen Mitgliedern des Presbyteriums leiten sie die Kirchengemeinde.
( 2 ) Als Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastoralen Amt kommen in Betracht:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. Gemeindepädagogische oder diakonische Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit.
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§ 22#
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für das Gemeinsame Pastorale Amt in einer Kirchengemeinde ist die Vorlage einer Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben, in der die Einrichtung und die Gestalt des Gemeinsamen Pastoralen Amtes begründet und die Ziele, die damit erreicht werden sollen, sowie die absehbaren Folgen beschrieben werden. In der Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben werden die Anzahl der Stellen im Gemeinsamen Pastoralen Amt und die beruflichen Qualifikationen der Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt festgelegt.
( 2 ) Mitarbeitende in den Bereichen Verkündigung und Seelsorge müssen ordiniert sein. Alle Mitarbeitende müssen Mitglieder der Kirchengemeinde sein.
( 3 ) Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastoralen Amt gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe b) dieses Gesetzes können eine Pfarrstelle nicht innehaben.
( 4 ) Das Gemeinsame Pastorale Amt kann nur in Kirchengemeinden eingerichtet werden, in denen mindestens eine Pfarrstelle mit mindestens 50% Dienstumfang im Gemeinsamen Pastoralen Amt erhalten bleibt. Mindestens die Hälfte der Stellen im Gemeinsamen Pastoralen Amt ist mit Pfarrerinnen oder Pfarrern zu besetzen. Der Gesamtdienstumfang der Mitarbeitendenstellen darf nicht größer sein als der Gesamtdienstumfang der Pfarrstellen.
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§ 33#
Einrichtung

( 1 ) Über die Einrichtung des Gemeinsamen Pastoralen Amtes fasst das Presbyterium einen Beschluss. Dem Beschluss müssen zwei Drittel des ordentlichen Mitgliederbestandes des Presbyteriums zustimmen. Zuvor wird die Gemeinde in einer Gemeindeversammlung gehört. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand gibt die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben und den Beschluss des Presbyteriums mit seinem Genehmigungsvermerk dem Landeskirchenamt zur Kenntnis, bei Dienstumfang der Pfarrstelle von weniger als 100% zur Genehmigung.
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§ 44#
Besetzung

( 1 ) Die Besetzung der Pfarrstellen im Gemeinsamen Pastoralen Amt richtet sich nach den Vorschriften des Pfarrstellengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Stellen für die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe b) sollen vom Presbyterium ausgeschrieben werden. Ordinierte Bewerberinnen und Bewerber stellen sich der Gemeinde durch Gestaltung eines Gottesdienstes und eines berufsbezogenen Projektes vor. Andere Bewerberinnen und Bewerber stellen sich durch Gestaltung eines berufsbezogenen Projektes vor. Nach Einstellung und Probezeit werden die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe b) im Gottesdienst der Gemeinde analog der Einführung von Pfarrpersonen durch die Superintendentin oder den Superintendenten des Kirchenkreises unter Beteiligung der weiteren Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt eingeführt.
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§ 4a5#
Gemeinsames Pastorales Amt im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kreissynode kann die Einrichtung eines Gemeinsamen Pastoralen Amtes für den Kirchenkreis beschließen. Das Gemeinsame Pastorale Amt ist in die Kirchenkreiskonzeption aufzunehmen.
( 2 ) Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastoralen Amt im Kirchenkreis haben Sitz und Stimmrecht in der Kreissynode. Sofern sich durch die Einrichtung des Gemeinsamen Pastoralen Amtes der ordentliche Mitgliederbestand der Kreissynode erhöhen würde, wechselt die Mitgliedschaft zwischen den Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt im Kirchenkreis in der Kreissynode in einem regelmäßigen Turnus, den der Kreissynodalvorstand nach Anhörung der Betroffenen beschließt. Im Übrigen nehmen die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt beratend an den Sitzungen der Kreissynode teil. Wird die Kreissynode nach § 36 KOG6# gebildet, richten sich Mitgliedschaft und beratende Teilnahme in der Kreissynode nach den dortigen Bestimmungen.
( 3 ) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden für die Einrichtung eines Gemeinsamen Pastoralen Amtes im Kirchenkreis sinngemäß Anwendung.
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§ 5
Berufsbezeichnung

Die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt tragen ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Gemeinsamen Pastoralen Amt“.
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§ 67#
Rechte und Pflichten

( 1 ) Die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe a) richten sich nach den sie betreffenden Vorschriften.
( 2 ) Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastoralen Amt haben Sitz und Stimmrecht im Presbyterium. Sofern sich durch die Einrichtung des Gemeinsamen Pastoralen Amtes der ordentliche Mitgliederbestand des Presbyteriums erhöhen würde, wechselt die Mitgliedschaft zwischen den Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt im Presbyterium in einem regelmäßigen Turnus, den das Presbyterium nach Anhörung der Betroffenen beschließt. Im Übrigen nehmen die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt beratend an den Sitzungen des Presbyteriums teil. Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe b) kann der Vorsitz im Presbyterium übertragen werden. Die Mitgliedschaft und die beratende Teilnahme von Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt in der Kreissynode entspricht der Mitgliedschaft oder beratenden Teilnahme im Presbyterium. Wird die Kreissynode nach § 36 KOG gebildet, richten sich Mitgliedschaft und beratende Teilnahme in der Kreissynode nach den dortigen Bestimmungen.
( 3 ) Über die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe b) führt das Presbyterium die Fachaufsicht, die Superintendentin oder der Superintendent die Dienstaufsicht.
( 4 ) Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastoralen Amt gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe b) sollen in der Kirchengemeinde wohnen, bei der sie angestellt sind.
( 5 ) Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastoralen Amt gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe b) nehmen an den Pfarrkonventen des Kirchenkreises teil.
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§ 7
Beendigung

Die Beendigung des Gemeinsamen Pastoralen Amtes bedarf eines Beschlusses des Presbyteriums. Dem Beschluss müssen zwei Drittel des ordentlichen Mitgliederbestandes des Presbyteriums zustimmen. Zuvor ist die Gemeinde in einer Gemeindeversammlung zu hören. Das Landeskirchenamt ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
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§ 8
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, zu diesem Kirchengesetz Ausführungsbestimmungen8# zu erlassen.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.9# Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zum Geteilten Amt vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 57) außer Kraft.

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1 ↑ § 1 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 47) mit Wirkung vom 17. März 2020.
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2 ↑ § 2 Abs. 2 und 3 neu gefasst und neuen Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 47) mit Wirkung vom 17. März 2020.
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3 ↑ § 3 Abs 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 47) mit Wirkung vom 17. März 2020.
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4 ↑ § 4 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 47) mit Wirkung vom 17. März 2020, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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5 ↑ § 4a eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 47) mit Wirkung vom 17. März 2020, Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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6 ↑ (Kirchenorganisationsgesetz - KOG - 3)
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7 ↑ § 6 Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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8 ↑ Nr. 23a.
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9 ↑ Das Kirchengesetz ist am 15. April 2005 verkündet worden.