.Richtlinien über Vertretungskosten
Geltungszeitraum von: 01.04.2008
Geltungszeitraum bis: 04.09.2018
Richtlinien über Vertretungskosten
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 10. März 2008
Für die Zahlung von Honoraren für die Vertretung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern wird den Kirchengemeinden folgende Regelung empfohlen:
#####§ 1
(
1
)
Vertreterinnen und Vertreter von haupt- oder nebenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern erhalten als Honorar den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der sich nachstehend ergebenden Entgeltgruppe des BAT-KF.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ohne Befähigungsnachweis | Entgeltgruppe 2 | |
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit Befähigungsnachweis | Entgeltgruppe 3 | |
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit der Kleinen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (C-Kirchenmusikerinnen/ C-Kirchenmusiker) | Entgeltgruppe 6 | |
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit der Mittleren Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (B-Kirchenmusikerinnen/B-Kirchenmusiker) in B- oder A-Stellen | Entgeltgruppe 9 | |
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit der Großen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (A-Kirchenmusikerinnen/A-Kirchenmusiker) in B-Stellen | Entgeltgruppe 10 | |
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit der Großen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (A-Kirchenmusikerinnen/A-Kirchenmusiker) in A-Stellen | Entgeltgruppe 11 |
Das Honorar soll den Betrag der Vertretungskosten nach der Verordnung über die Vertretungskosten für Theologen und Theologinnen1# nicht übersteigen.
Dem Honorar ist die Arbeitszeit nach der Anlage der Ordnung für den Dienst der nebenamtlichen Kirchenmusiker2# (NKMusO) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(
2
)
Im Falle von § 18 der Ordnung für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker3# vom 10. Februar 1966 wird kein Honorar gezahlt.
#§ 2
Die notwendigen Fahrtkosten werden zusätzlich erstattet.
#§ 3
Soweit vor Inkrafttreten dieser Richtlinien höhere Honorarsätze gezahlt wurden, kann es dabei verbleiben.
#§ 4
Die Richtlinien treten am 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen4# außer Kraft.