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Verordnung
über die Vertretungskosten
für Theologinnen und Theologen
(Vertretungskostenverordnung – VKVO)

Vom 3. Juni 2022

(KABl. S. 181)

Aufgrund von § 1 Absatz 4 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – AG.BVG-EKD)1# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 1

( 1 ) Aufgrund § 25 Absatz 4 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD)2# sind Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet, über den mit ihrem Auftrag unmittelbar übertragenen Aufgabenbereich hinaus Vertretungen zu übernehmen.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent regelt die Vertretung innerhalb ihres oder seines Aufsichtsbereichs. Ist eine Vertretungsregelung innerhalb des Kirchenkreises ausnahmsweise nicht möglich, kann im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten dieses Kirchenkreises eine Pfarrerin oder ein Pfarrer eines anderen Kirchenkreises mit ihrer oder seiner Zustimmung mit der Vertretung beauftragt werden.
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§ 2

( 1 ) Soweit eine Vertretungsregelung nach § 1 nicht möglich ist, können auch andere Ordinierte mit ihrem Einverständnis mit der Vertretung einzelner pfarramtlicher Dienste beauftragt werden.
( 2 ) § 6 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Prädikantinnen- und Prädikantengesetz – PrG)3# gilt auch für die Vertretungsdienste bei der Anstellungskörperschaft.
( 3 ) Auf alle anderen Vertretungsdienste findet § 6 Absatz 1 PrG Anwendung.
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§ 3

( 1 ) In besonders begründeten Fällen kann die Superintendentin oder der Superintendent feststellen, dass ein über die Vertretung nach § 1 Absatz 1 hinausgehender besonderer Vertretungsbedarf besteht.
( 2 ) Für einen von dem Superintendenten oder der Superintendentin festgestellten besonderen Vertretungsbedarf kann nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 eine Vergütung nach § 4 gewährt werden. Eine Vergütung nach Satz 1 kann gewährt werden, wenn Vertretungsdienste durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer im Ruhestand oder durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in einem eingeschränkten Dienstverhältnis erbracht werden. Ausnahmsweise kann eine Vergütung nach Satz 1 auch gewährt werden, wenn Vertretungsdienste durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer im uneingeschränkten Dienst erbracht werden, und eine Entlastung nicht möglich ist.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Vertretungsdienste durch Pfarrerinnen und Pfarrer.
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§ 4

( 1 ) Die Vergütung beträgt für jede wahrgenommene Stunde 30,00 €. Abrechnungseinheit ist jede angefangene Viertelstunde.
( 2 ) Die Vergütung soll die folgenden Sätze nicht übersteigen:
a)
für einen Gottesdienst, inklusive Vorbereitung
90,00 €
b)
für einen Gottesdienst mit oder anlässlich
einer Kasualhandlung inkl. Vorbereitung
150,00 €
c)
für kirchlichen Unterricht und sonstige gemeindliche
Veranstaltungen inkl. Vorbereitung je Veranstaltung
60,00 €
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§ 5

Die anlässlich einer Vertretung entstehenden notwendigen Auslagen (z. B. Telefongebühren, Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Fahrtkosten) werden erstattet. Das Kirchengesetz über die Reisekostenvergütung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Reisekostengesetz – Kirchliche Fassung – RKG-KF)4# und die dazu erlassenen Regelungen finden Anwendung.
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§ 6

Die aufgrund dieser Verordnung anfallenden Vertretungskosten sind von der kirchlichen Körperschaft zu tragen, bei der die Vertretung wahrgenommen wird.
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§ 7

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Vergütungssätze nach § 4 nach Ablauf von drei Jahren den allgemeinen Vergütungserhöhungen anzupassen.
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§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt5# in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vertretungskosten für Theologen und Theologinnen vom 1. Dezember 2000 (KABl. 2001, S. 37) außer Kraft.

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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Verordnung ist am 15. Juli 2022 verkündet worden.