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Verordnung
für den kirchenmusikalischen Dienst
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Kirchenmusikverordnung – KiMuVO)

Vom 12. November 2020

(KABl. S. 286)

Auf Grund von § 7 Kirchengesetz für den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 61) beschließt die Kirchenleitung für den Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker folgende Verordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Mitarbeitende im kirchenmusikalischen Dienst – nachfolgend Mitarbeitende genannt – einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises oder eines Verbandes – nachfolgend Anstellungsträger genannt.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Der Dienst der Mitarbeitenden umfasst kantorale, instrumentale und musikpädagogische Tätigkeiten sowie deren Planung und Durchführung. Er berücksichtigt die Breite der kirchenmusikalischen Tradition und die gegenwärtig praktizierten Musikstile, auch in ökumenischer Weite.
( 2 ) Die musikalische Arbeit ist im Rahmen der Gesamtkonzeption des Anstellungsträgers zu strukturieren und in einer Dienstanweisung festzulegen. Die Ausübung des Dienstes erfolgt selbstständig in Abstimmung mit dem Leitungsorgan oder einem Fachausschuss.
( 3 ) Die Mitarbeitenden gewährleisten, dass ihre Leistungen den künstlerischen, liturgischen und musikpädagogischen Maßstäben ihrer fachlichen Qualifikation und ihres Stellenprofils entsprechen.
( 4 ) Nach Maßgabe der Dienstanweisung werden Menschen möglichst aller Altersgruppen entsprechend ihrer musikalischen Gaben und kulturellen Prägungen einbezogen und musikalisch gefördert.
( 5 ) Den Mitarbeitenden werden Notenmaterial sowie weitere für den Dienst erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.
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§ 3
Gottesdienste und Kasualien

( 1 ) Die Mitarbeitenden wirken bei Gottesdiensten, Amtshandlungen und anderen musikalischen Veranstaltungen mit und sind für deren musikalische Gestaltung verantwortlich. Zum gottesdienstlichen Musizieren zählen hinsichtlich des Organistendienstes neben einer abwechslungsreichen Gestaltung des Gemeindegesanges auch die Improvisation sowie die Wiedergabe von Literatur aller Stilepochen. Zur Vorbereitung erhalten die Mitarbeitenden die Lieder in der Regel drei Tage zuvor. Wenn ein Gottesdienst von der üblichen Form abweichen soll, wird dessen Gestaltung rechtzeitig mit den Mitarbeitenden abgesprochen. Im Bereich der Chorleitung ist eine regelmäßige Mitwirkung der Vokal- und Instrumentalgruppen im Gottesdienst anzustreben.
( 2 ) Werden bei Taufen, Trauungen und Bestattungen von Dritten zusätzliche musikalische Leistungen gewünscht, so sollen die Mitarbeitenden diese im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten erbringen. Für von Dritten gewünschte musikalische Leistungen bei Taufen, Trauungen und Beerdigungen können Mitarbeitende mit diesen je nach zeitlichem Mehraufwand ein angemessenes Entgelt vereinbaren.
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§ 4
Kirchenmusikalische Veranstaltungen

( 1 ) Mitarbeitende in A- und B-Kirchenmusikstellen haben die Aufgabe, Konzerte und weitere musikalische Veranstaltungen durchzuführen. Hierzu können auch externe Musikerinnen und Musiker hinzugezogen werden.
( 2 ) Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, den Vorgaben, die sich innerhalb ihres Verantwortungsbereichs im Zusammenhang mit dem Urheberrecht ergeben, nachzukommen.
( 3 ) Sollen musikalische Veranstaltungen von Dritten durchgeführt werden, sind vor der Entscheidung des Leitungsorgans die Mitarbeitenden zu hören.
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§ 5
Unterricht und Instrumentennutzung

( 1 ) Die Mitarbeitenden in A- und B-Kirchenmusikstellen sollen sich der Förderung des kirchenmusikalischen Nachwuchses annehmen sowie Personen zur ehrenamtlichen musikalischen Mitarbeit gewinnen, befähigen und fördern.
( 2 ) Den Mitarbeitenden stehen die Musikinstrumente des Arbeitsbereichs für ihren Dienst sowie dessen Vorbereitung grundsätzlich uneingeschränkt zur Verfügung. Sie sind für die sorgfältige Behandlung der Instrumente verantwortlich und haben Störungen oder Schäden unverzüglich dem Leitungsorgan mitzuteilen.
( 3 ) Ebenfalls stehen die Instrumente in angemessenem Umfang auch für die Ausbildung von Nachwuchskräften zur Verfügung. Die Nutzungsgenehmigungen zu Übungszwecken durch Dritte werden im Einvernehmen mit den Mitarbeitenden vom Leitungsorgan erteilt.
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§ 6
Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben

Wenn Mitarbeitende vom Kirchenkreis oder von der Landeskirche übertragene Aufgaben übernehmen, soll der Anstellungsträger das Engagement unterstützen und insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der kirchenmusikalischen Ausbildung und C-Prüfung, falls erforderlich, die notwendige Dienstbefreiung gewähren.
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§ 7
Fortbildung und Konvente

( 1 ) Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich regelmäßig fachlich fortzubilden. Bei nur teilweise dienstlichem Interesse kann eine Kostenbeteiligung der Mitarbeitenden zur Bedingung gemacht werden.
( 2 ) Die Teilnahme an Kirchenmusik-Konventen im Kirchenkreis gehört zu den Dienstpflichten der Mitarbeitenden.
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§ 8
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Mitarbeitenden sind dem Leitungsorgan des Anstellungsträgers unterstellt. Ihre Aufgaben nehmen sie im Rahmen der Weisungen seiner Vorsitzenden/seines Vorsitzenden wahr.
( 2 ) Wenn wichtige Angelegenheiten des Arbeitsbereichs der Mitarbeitenden verhandelt werden, sollen sie mit beratender Stimme an den Beratungen des zuständigen Gremiums teilnehmen.
( 3 ) Besondere Vorhaben und Formen kirchenmusikalischer Gestaltung werden frühzeitig, möglichst im Rahmen einer Jahresplanung, verabredet.
( 4 ) Über grundsätzliche Fragen der Gottesdienstgestaltung entscheidet das Leitungsorgan. Ausschließlich im Falle einer kurzfristig erforderlichen Klärung trifft die oder der Ordinierte eine vorläufige Einzelfallentscheidung.
( 5 ) Die Verantwortung für die Bestellung von Vertretungskräften liegt beim Anstellungsträger.
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§ 9
Regelungen zur Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Über die Anstellungsfähigkeit in A- und B-Kirchenmusikstellen gemäß § 1 Absatz 6 Kirchenmusikgesetz1# entscheidet das Landeskirchenamt auf Antrag der Mitarbeitenden. Dieser muss enthalten:
  1. Lebenslauf,
  2. Nachweis der Kirchenmitgliedschaft,
  3. beglaubigte Kopie des Prüfungszeugnisses.
( 2 ) Voraussetzung für die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ist die Teilnahme an einer landeskirchlichen Einführungsveranstaltung für den kirchenmusikalischen Dienst.
( 3 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt zum Ende einer in der Regel zweijährigen Berufseinstiegsphase in einer A- oder B-Kirchenmusikstelle und der erfolgreichen Ablegung eines Kolloquiums. Beides entfällt, wenn die Mitarbeitenden bereits zwei Jahre in einer A- oder B-Kirchenmusikstelle in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angestellt waren.
( 4 ) Für die Zeit der Berufseinstiegsphase wird den Mitarbeitenden durch das Landeskirchenamt eine Mentorin oder ein Mentor zugewiesen. Innerhalb der Berufseinstiegsphase ist die Teilnahme an Fortbildungsmodulen, die auch landeskirchenübergreifend durchgeführt werden, verpflichtend. Das Nähere regelt das Landeskirchenamt.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt2# in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten
  1. die Ordnung für den Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenmusikordnung – KmusO) vom 10. Juni 2011 (KABl. S. 332),
  2. die Ordnung des Kolloquiums für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker vom 18. Mai 1999 (KABl. S. 136)
außer Kraft.

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2 ↑ Das Kirchliche Amtsblatt ist am 15. Dezember 2020 erschienen.