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Geltungszeitraum von: 01.10.2021

Geltungszeitraum bis: 15.03.2024

Verordnung über den Zugang zum Pfarrdienst
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Zugangsverordnung)

Vom 21. Mai 2021

(KABl. S. 157)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat auf Grund § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 117 Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD)1# und § 2 Pfarrstellengesetz (PStG)2# Absatz 1 Buchstaben d) und e) in ihrer Sitzung am 21. Mai 2021 die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses
zur Evangelischen Kirche im Rheinland

( 1 ) Die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnisses zur Evangelischen Kirche im Rheinland erfolgt in der Regel durch Berufung in den Probedienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland gemäß §§ 9 und 10 PfDG.EKD in Verbindung mit § 6 Ausführungsgesetz zum PfDG.EKD (AG.PfDG.EKD)3#.
( 2 ) Theologinnen und Theologen, die das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit (im Folgenden die Anstellungsfähigkeit) in einer Gliedkirche der EKD gemäß § 16 Absatz 1 PfDG.EKD, nicht aber die Wahlfähigkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland gemäß § 2 PStG besitzen, können von der Kirchenleitung nach den Vorschriften im 3. und 4. Abschnitt dieser Rechtsverordnung und der Durchführungsbestimmungen gemäß § 11 für wahlfähig erklärt werden.
( 3 ) Theologinnen und Theologen, die nicht die Anstellungsfähigkeit in einer Gliedkirche der EKD besitzen, können im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen im 5 Abschnitt dieser Rechtsverordnung und der Durchführungsbestimmungen gemäß § 11 nach § 16 Absatz 2 ff. PfDG.EKD für anstellungsfähig und wahlfähig in der Evangelischen Kirche im Rheinland erklärt werden.
( 4 ) Theologinnen und Theologinnen, die aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht in ein öffentlich-rechtliches Pfarrdienstverhältnis berufen werden, bei denen aber die Voraussetzungen für die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses im Übrigen gegeben sind, können in ein privatrechtliches Dienstverhältnis gemäß § 108 PfDG.EKD aufgenommen werden.
( 5 ) Die Berufung von Theologinnen und Theologen in den Probedienst erfolgt in der Regel zum 1. April und zum 1. Oktober eines Kalenderjahres.
( 6 ) Die Berufung von Theologinnen und Theologen in eine Pfarrstelle mit besonderem Auftrag erfolgt in der Regel zum 1. August eines Kalenderjahres.
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1. Abschnitt:
Zentrales Bewerbungsverfahren

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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für die Aufnahme in den Probedienst und die Übertragung einer Pfarrstelle mit besonderem Auftrag ist die erfolgreiche Teilnahme am Zentralen Bewerbungsverfahren.
( 2 ) Zur Durchführung des Zentralen Bewerbungsverfahrens wird eine Bewerbungskommission gebildet, deren Mitglieder durch das Landeskirchenamt berufen werden. Sie sind für ihre Aufgaben zu schulen. Die Bewerbungskommission soll je zur Hälfte mit Frauen und Männern besetzt sein. Berufen werden können als Mitglieder der Bewerbungskommission Dezernentinnen und Dezernenten sowie Referentinnen und Referenten des Landeskirchenamtes, Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie Gemeindemitglieder der Evangelischen Kirche im Rheinland.
( 3 ) Das Zentrale Bewerbungsverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
( 4 ) Die Bewertung des schriftlichen und des mündlichen Teils des Zentralen Bewerbungsverfahrens erfolgt über die Vergabe von Punktzahlen, aus denen eine Gesamtpunktzahl gebildet wird. In die Bewertung des schriftlichen Teils fließen die Ergebnisse der Ersten und der Zweiten Theologischen Prüfung ein. Die Gesamtpunktzahl muss mindestens zwei Drittel des höchstmöglichen Wertes erreichen.
( 5 ) Näheres zum Ablauf, zu den Elementen des schriftlichen und des mündlichen Teils gemäß Absatz 2, zur Bewertung und zu den Punktzahlen gemäß Absatz 3 wird in den Durchführungsbestimmungen gemäß § 11 geregelt.
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§ 3
Wiederbewerbungen

( 1 ) Wiederbewerbungen zur Teilnahme am Zentralen Bewerbungsverfahren sind möglich.
( 2 ) Wiederbewerberinnen und Wiederbewerber können innerhalb von zwei Jahren nach Teilnahme am Bewerbungsverfahren den Antrag stellen, mit der im Verfahren bereits erreichten Gesamtpunktzahl in die Entscheidung über die Berufung in den Probedienst oder die Berufung in eine Pfarrstelle mit besonderem Auftrag einbezogen zu werden.
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2. Abschnitt
Berufung in den Probedienst

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§ 4
Voraussetzungen

( 1 ) Theologinnen und Theologen können nur in den Probedienst berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 9 PfDG.EKD erfüllen.
( 2 ) Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nr. 2 PfDG.EKD führt die Evangelische Kirche im Rheinland das Zentrale Bewerbungsverfahren für den Zugang zum Probedienst durch.
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§ 5
Entscheidung

Das Landeskirchenamt entscheidet unter Beachtung der festgelegten Anzahl der zu berufenden Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst über die Berufung in den Probedienst der Evangelischen Kirche im Rheinland. Erreichen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Mindestgesamtpunktzahl gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 als Stellen vorhanden sind, entscheidet die erreichte Gesamtpunktzahl gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 über die Vergabe. Die Berufung erfolgt unter den Voraussetzungen von Satz 2, wenn keine sonstigen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegenden schwer wiegenden Gründe einer Berufung in den Probedienst entgegenstehen.
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3. Abschnitt:
Übertragung von Pfarrstellen mit besonderem Auftrag

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§ 6
Bewerberinnen und Bewerber

( 1 ) Theologinnen und Theologen, die die Zweite Theologische Prüfung vor der Prüfungskommission der Evangelischen Kirche im Rheinland abgelegt haben, die Anstellungsfähigkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland besitzen und vor dem 1. März 2008 in den Probedienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland berufen wurden, können durch Teilnahme am Zentralen Bewerbungsverfahren für den Zugang zum Pfarrdienst eine Pfarrstelle mit besonderem Auftrag (mbA) übertragen werden.
( 2 ) Mit der Entscheidung über die Übertragung einer Pfarrstelle mit besonderem Auftrag erhalten sie die Wahlfähigkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland nach § 2 PStG.
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§ 7
Übernahmeentscheidung in den Pfarrdienst

Das Landeskirchenamt entscheidet unter Beachtung der festgelegten Anzahl der einzurichtenden Pfarrstellen mit besonderem Auftrag über die Berufung in den Pfarrdienst der Evangelischen Kirche im Rheinland. Erreichen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Mindestgesamtpunktzahl gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 als Stellen vorhanden sind, entscheidet die erreichte Gesamtpunktzahl gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 über die Vergabe. Die Berufung erfolgt unter den Voraussetzungen von Satz 2, wenn keine sonstigen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegenden schwer wiegenden Gründe der Übertragung einer Pfarrstelle mit besonderem Auftrag entgegenstehen.
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4. Abschnitt:
Zuerkennung der Wahlfähigkeit durch Kolloquium

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§ 8
Voraussetzungen

( 1 ) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 vor, ist für Theologinnen und Theologen, die die Anstellungsfähigkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland nicht besitzen, die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium Voraussetzung für die Zuerkennung der Wahlfähigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe e) PStG.
( 2 ) Zur Teilnahme an einem Kolloquium gemäß Absatz 1 können gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe d) PStG auch Theologinnen und Theologen zugelassen werden, die die Anstellungsfähigkeit der Evangelischen Kirche im Rheinland besitzen, sich aber nicht in einem Pfarrdienstverhältnis befinden, wenn sie sich mindestens vier Jahre in Tätigkeiten i.S. des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland im Umfang von mindestens 50 Prozent eines uneingeschränkten Dienstes bewährt haben.
( 3 ) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn sie stattdessen nachweisen können, dass sie unmittelbar vor ihrer Bewerbung Tätigkeiten im Sinne von Absatz 2 ausgeübt haben, die in der Summe dem Mindestumfang nach Absatz 2 entsprechen.
( 4 ) Zur Teilnahme an einem Kolloquium können auch Theologinnen und Theologen zugelassen werden, die die Anstellungsfähigkeit der Evangelischen Kirche im Rheinland nach § 16 Absatz 1 PfDG.EKD besitzen und auf Grund einer besonderen Qualifikation in einer Pfarrstelle der Evanglischen Kirche in Deutschland oder einer vergleichbaren Stelle beschäftigt werden sollen, für die die Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis zu einer Gliedkirche Voraussetzung ist. Wenn das Ergebnis des Kolloquiums zur Zuerkennung der Wahlfähigkeit nach § 2 PStG führt und eine Berufung in eine Stelle bzw. die Übertragung einer Stelle nach Satz 1 erfolgt, werden die Bewerberinnen und Bewerber in das Pfarrdienstverhältnis der Evangelischen Kirche im Rheinland berufen und für die Dauer der Stelle nach Satz 1 im kirchlichen Interesse von den Pflichten aus dem Pfarrdienstverhältnis der Evangelischen Kirche im Rheinland mit Ausnahme der Verpflichtung zur amtsangemessenen Amts- und Lebensführung freigestellt. Erfolgt keine Übertragung oder Berufung in eine Stelle nach Satz 1, erfolgt keine Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Wahlfähigkeit bleibt erhalten.
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§ 9
Zulassung und Ablauf des Kolloquiums,
Entscheidung

( 1 ) Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet die Personalabteilung des Landeskirchenamtes auf Grund der schriftlichen Unterlagen. Die Zulassung erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt sind und keine in der Person liegenden schwer wiegenden Gründe der Zuerkennung der Wahlfähigkeit entgegenstehen.
( 2 ) Das Kolloquium wird als strukturiertes Interview durchgeführt.
( 3 ) Für die Bewertung der schriftlichen Unterlagen gemäß Absatz 1 und des Kolloquiums gemäß Absatz 2 werden jeweils Punktzahlen vergeben. In die daraus gebildete Gesamtpunktzahl fließen die Punktzahlen für die schriftlichen Unterlagen mit einfachem und für das strukturierte Interview mit zweifachem Gewicht ein. Die Ergebnisse der Theologischen Prüfungen werden nicht berücksichtigt. Die Wahlfähigkeit wird zuerkannt, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens zwei Drittel des höchstmöglichen Wertes erreicht.
( 4 ) Über die Zuerkennung der Wahlfähigkeit nach § 2 PStG entscheidet die Personalabteilung des Landeskirchenamtes.
( 5 ) Näheres zur Zulassung, zum Ablauf und zur Bewertung des Kolloquiums wird in den Durchführungsbestimmungen gemäß § 11 geregelt.
( 6 ) Mit der Entscheidung über die Zuerkennung der Wahlfähigkeit ist keine Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis verbunden.
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5. Abschnitt:
Theologinnen und Theologen ohne Anstellungsfähigkeit

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§ 10
Prüfung der Verleihung der Anstellungsfähigkeit
im Einzelfall

( 1 ) Theologinnen und Theologen, die nicht über die Anstellungsfähigkeit nach § 16 Absatz 1 PfDG.EKD verfügen, kann die Anstellungsfähigkeit nach Prüfung im Einzelfall gemäß § 16 Absätze 2 bis 6 PfDG.EKD verliehen werden.
( 2 ) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ein Theologiestudium an einer deutschen Universität oder Kirchlichen Hochschule oder eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation nachweisen und über ausreichende praktisch-theologische und seelsorgliche Erfahrungen verfügen.
( 3 ) Die Personalabteilung des Landeskirchenamtes kann festlegen, dass vor einer Entscheidung über die Anstellungsfähigkeit
  1. eine angemessene Probezeit in Anwendung von § 16 Absatz 4 PfDG.EKD zurückzulegen ist,
  2. ein Kolloquium nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts dieser Verordnung und den Durchführungsbestimmungen (DB-Zugangsverordnung) abzulegen ist,
  3. der Probedienst nach Maßgabe der Zugangsvoraussetzungen nach Abschnitt 2 dieser Verordnung und den Durchführungsbestimmungen (DB-Zugangsverordnung) abzuleisten ist.
( 4 ) Mit der Verleihung der Anstellungsfähigkeit ist in den Fällen nach den Absätzen 1 bis 3 die Zuerkennung der Wahlfähigkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland verbunden. § 9 Absatz 6 findet entsprechende Anwendung.
( 5 ) Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Absätze 2 bis 6 PfDG.EKD und die Erklärung der Wahlfähigkeit nach § 2 PStG entscheidet die Personalabteilung des Landeskirchenamtes. Sie berücksichtigt die wissenschaftliche und praktische Ausbildung und die Erfahrungen in Tätigkeiten i. S. des Pfarrdienstgesetzes und legt die Kriterien der Pfarrerausbildungs- und Pfarrdienstgesetze, dieser Verordnung und der Durchführungsbestimmungen gemäß § 11 zugrunde.
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6. Abschnitt:
Schlussbestimmungen

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§ 11
Durchführungsbestimmungen, Richtlinien

Zur Durchführung dieser Verordnung erlässt das Kollegium des Landeskirchenamtes Durchführungsbestimmungen4# über den Zugang zum Pfarrdienst in der Evanglischen Kirche im Rheinland (DB-Zugangsverordnung).
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§ 12
Rechtsbehelfe

Gegen Entscheidungen nach dieser Verordnung ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD (VwGG.EKD)5# der kirchliche Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
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§ 13
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
– die Ausführungsrichtlinien über den Zugang zum Pfarrdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland, Ausführungsrichtlinien zu Beschluss 9 LS 2007 und § 2 1 Buchstaben d) und e) PStG in der Fassung des Beschlusses des Landeskirchenamtes vom 22. November 2016,
– die Richtlinien zum Zentralen Auswahlverfahren für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 29. November 2007, zuletzt geändert am 11. Januar 2013,
– die Richtlinien zum Zentralen Bewerbungsverfahren für den Zugang zum Pfarrdienst vom 25. April 2013, zuletzt geändert am 5. März 2020,
– die Richtlinien zum Zentralen Bewerbungsverfahren für den Zugang zum Probedienst vom 24. Mai 2013, zuletzt geändert am 9. Februar 2016.