.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 33#
#§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.10.2000
Geltungszeitraum bis: 14.03.2024
Ordnung
betreffend die Erhebung von Gebühren für die Aufsicht über rechtsfähige kirchliche Stiftungen (Gebührenordnung für Stiftungen)
Vom 24. August 2000
(KABl. S. 233)
geändert durch Verordnung vom 18. November 2011 (KABl. 2012 S. 5)
Auf der Grundlage des § 5 des Kirchengesetzes über die kirchliche Aufsicht für rechtsfähige kirchliche Stiftungen (Kirchliches Stiftungsaufsichtsgesetz)1# vom 15. Januar 19982# erlässt die Kirchenleitung folgende Ordnung:
####§ 1
Geltungsbereich
Die Gebührenordnung findet auf die Stiftungen Anwendung, die aufgrund des „Kirchengesetzes über die kirchliche Aufsicht für rechtsfähige kirchliche Stiftungen” (Kirchliches Stiftungsaufsichtsgesetz) vom 18. Januar 1979 in der jeweils gültigen Fassung der Rechtsaufsicht der Evangelischen Kirche im Rheinland unterstehen.
#§ 2
Festsetzung der Gebühren
(
1
)
Bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall ist der wirtschaftliche Wert zugrunde zu legen. Ist das nicht möglich, richtet sich die Gebühr nach dem mit der Dienstleistung verbundenen Verwaltungsaufwand.
(
2
)
Die Gebühren werden vom Landeskirchenamt als Stiftungsaufsichtsbehörde festgesetzt.
#§ 33#
Höhe der Gebühren
Gebühren werden jeweils unabhängig voneinander für folgende Dienstleistungen erhoben:
- Zustimmung zur Errichtung einer Stiftung oder Änderung der Stiftungssatzung sowie die Zurkenntnisnahmen der Satzungsänderungen gemäß § 5 Absatz 1 StiftG NRW in Höhe von einem Promille des Vermögens der Stiftung, mindestens 50,– Euro, höchstens 250,– Euro.
- Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 3 Abs. 1 lit. a) bis h) des Kirchlichen Stiftungsaufsichtsgesetzes in Höhe von einem Promille des dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Wertes, mindestens 50,– Euro, höchstens 250,– Euro.
- Sonstige Dienstleistungen 50,– Euro bis 250,– Euro.
§ 4
Vermeidung doppelter Gebühren
In den Fällen, in denen die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde Gebühren für eine Dienstleistung erhebt, die ihrer Art nach auch von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde erbracht wird, werden keine Gebühren nach diesen Vorschriften erhoben.
#§ 5
Fälligkeit
Die Gebühren werden mit Zustellung der Gebührenrechnung fällig.
#§ 6
Inkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt zum 1. Oktober 2000 in Kraft.