.Schulordnung
Vom 24. März 2015
Teil 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Teil 2
###§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 173#
Teil 3
###§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 285#
§ 29
§ 30
§ 31
#Teil 4
###§ 32
§ 33
§ 34
Geltungszeitraum von: 16.05.2015
Geltungszeitraum bis: 31.07.2024
Schulordnung
der Evangelischen Kirche im Rheinland (SchulO)
Vom 24. März 2015
(KABl. S. 129)
geändert durch Ordnung vom 23. Mai 2016 (KABl. S. 194)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle der kirchlichen Schulaufsicht unterliegenden Schulen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland. Für das Internat gilt diese Ordnung, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird. Sie sichert die Voraussetzungen für ein partnerschaftliches Zusammenwirken von Schulträgerin, Schülerschaft, Lehrerschaft und Eltern. Sie konkretisiert die im Kirchengesetz der Evangelischen Kirche für die Schulen (KSchulG) festgelegten Grundsätze.
Die staatlichen Regelungen, Verordnungen, Erlasse, Verfügungen des jeweiligen Bundeslandes gelten nach Maßgabe des § 1 KSchulG1#.
#§ 2
Schuljahr und Ferien
Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. Die Termine für die Schulferien entsprechen denen der öffentlichen Schulen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Schule ihren Sitz hat. Abweichungen von der Ferienregelung sind durch Beschluss der Schulkonferenz möglich.
#§ 3
Schülerinnen und Schüler
(
1
)
Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht,
- über Ziele und Inhalte des Unterrichtes und der Schulorganisation sowie über sie bzw. ihn betreffende Angelegenheiten im Sinne des § 14 Absatz 1 informiert zu werden,
- in Fragen der Schullaufbahn und Berufsfindung im Sinne des § 14 Absatz 2 beraten zu werden sowie
- im Rahmen ihrer oder seiner Mitwirkungsrechte an der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule mitzuwirken.
(
2
)
Jede Schülerin und jeder Schüler hat die Pflicht,
- die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer und anderer dazu befugter Personen zu befolgen und alles zu unterlassen, was die Erfüllung des besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrages im Sinne des § 3 KSchulG gefährden könnte,
- die Schul- bzw. Hausordnung einzuhalten und die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln.
(
3
)
Von jeder Schülerin und jedem Schüler wird erwartet, dass sie bzw. er sich dem Alter und der Entwicklung entsprechend für die Grundsätze und Ziele der evangelischen Schule (§ 4 KSchulG) einsetzt und sich an der Gestaltung des Schullebens beteiligt.
(
4
)
Die volljährige Schülerin und der volljährige Schüler haben die Pflicht, die Schule unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Krankheit oder andere zwingende Gründe den Schulbesuch verhindern.
(
5
)
Wird eine Schülerin oder ein Schüler volljährig, so wird das durch den Schulvertrag begründete Schulverhältnis ohne neuen schriftlichen Vertrag mit der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler fortgeführt. Die volljährige Schülerin und der volljährige Schüler vertreten sich selbst. Sie und er haben alle sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten zu erfüllen. Die Eltern bleiben weiterhin ebenfalls Vertragspartner.
(
6
)
Eine von der Schülerin oder dem Schüler angefertigte Arbeit verbleibt in ihrem oder seinem Eigentum. Die Arbeit kann von der Schule zeitweilig einbehalten werden, sie ist auf Anforderung zurückzugeben. Aus wichtigen Gründen kann die Schule zur Beweissicherung darüber hinaus die Arbeit einbehalten. Die Arbeit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit das Verfahren abgeschlossen ist. Soweit die Arbeit zum Ende des Schuljahres oder nach Abschluss von sechs Monaten nicht abgeholt wurde, kann sie durch die Schulleitung vernichtet werden.
Prüfungsarbeiten verbleiben bei der Schule. Nach Ablauf von 10 Jahren können sie vernichtet werden, soweit die staatliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.
#§ 4
Eltern2#
(
1
)
Die Eltern unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen dafür Sorge, dass die Schülerin oder der Schüler ihre bzw. seine schulischen Pflichten erfüllt.
(
2
)
Die Eltern haben die Pflicht, Änderungen der für den Schulbetrieb notwendigen und zulässigen Daten der Schule unverzüglich mitzuteilen.
(
3
)
Die Eltern informieren sich über den Leistungsstand und über die persönliche Entwicklung ihres Kindes und nehmen die Möglichkeiten der Beratung durch die Schule wahr. Eine mögliche Form der Information ist die Teilnahme an einzelnen Unterrichtsstunden in der Sekundarstufe I, die ihre Kinder besuchen. Die Teilnahme der Eltern bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Absprache mit der jeweiligen Fachlehrerin bzw. dem jeweiligen Fachlehrer.
(
4
)
Die Eltern wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der evangelischen Schulen mit, unabhängig von der Volljährigkeit der Schülerin oder des Schülers.
(
5
)
Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für alle Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler. Die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler sind von beabsichtigten Informationen der Schule an die Eltern rechtzeitig zu benachrichtigen.
#§ 5
Lehrkräfte, Mitarbeitende
(
1
)
Die Lehrkräfte und Mitarbeitenden sind an alle für sie geltenden kirchlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden. Die Pflichten der Lehrkräfte und Mitarbeitenden in den Schulen werden in einer Dienstordnung geregelt.
(
2
)
Die Lehrkräfte üben die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Schule aus. Art und Umfang der Aufsicht richten sich im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung möglicher Gefährdungen nach Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler.
(
3
)
Die Mitarbeitenden arbeiten im Rahmen ihres Aufgabengebietes mit den am Schulleben beteiligten Personen zusammen. Befugnisse und Verantwortlichkeiten ergeben sich aus dem übertragenen Aufgabengebiet.
#§ 6
Schulleiterinnen und Schulleiter
(
1
)
Im Auftrag der Schulträgerin leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schule. Sie oder er ist zugleich Lehrerin oder Lehrer der Schule. Schulleiterin oder Schulleiter und deren ständige Vertretung bilden die Schulleitung.
(
2
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Beauftragung durch die Schulträgerin Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Mitarbeitenden und das Bindeglied zwischen der Schulträgerin und dem Schulpersonal. Daraus erwächst eine besondere Verantwortung für Personalführung und -entwicklung. Die Gesamtverantwortung der Schulträgerin bleibt davon unberührt.
(
3
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages mit den Klassen-, Schul- und Lehrerkonferenzen zusammen, übermittelt die erforderlichen Informationen an alle Gremien, leitet Anträge an Mitwirkungsorgane weiter und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bereiten die Beschlüsse der Schul- und Lehrerkonferenz vor. Sie oder er entscheidet in den Angelegenheiten, die ihr oder ihm durch Beschluss der Schulkonferenz gemäß § 21 Absatz 5 übertragen worden sind. Sie oder er entscheidet über konkrete Ausnahmen bei Prüfungen im Rahmen des Nachteilsausgleiches. Sie oder er kann an Konferenzen, denen sie oder er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teilnehmen. Sie oder er hat das Recht und die Pflicht, Beschlüsse von Konferenzen, die gegen rechtliche Regelungen verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Konferenz der Beanstandung nicht ab, holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulträgerin ein.
(
4
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist der Schulträgerin gegenüber verantwortlich für einen effizienten Einsatz und eine zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Mittel, die der Schule zur Verfügung gestellt werden. Sie oder er stellt die Einhaltung von Pauschalen und Budgets sicher.
#§ 7
Unfallschutz und Haftung
(
1
)
Die Schule hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Unfällen und für Erste Hilfe zu sorgen. Im Zusammenwirken mit allen Beteiligten soll die Schule das Sicherheitsbewusstsein der Schülerinnen und Schüler wecken und fördern. Dies gilt in besonderem Maße für den Unterricht in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern, Werken, Sport und für das Verhalten in den Pausen und auf dem Schulweg.
(
2
)
Die Schulleitung ist für die Durchführung der Unfallverhütung im inneren Schulbereich verantwortlich. Sie hat der Schulträgerin Mängel an Schulanlagen oder Einrichtungen, die die Sicherheit des Unterrichtsbetriebes gefährden können, unverzüglich anzuzeigen. Sie muss dafür sorgen, dass Mitarbeitende und Schülerinnen und Schüler über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unterrichtsbereiche erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln unterrichtet sowie auf ihre Einhaltung hingewiesen werden. Sie bestellt Sicherheitsbeauftragte nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuches und Strahlenschutzbeauftragte gemäß den Richtlinien für Strahlenschutz in Schulen.
Schäden und drohende Gefahren sind der Schulleitung von Mitarbeitenden, Schülerinnen und Schülern sofort anzuzeigen.
(
3
)
Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von oder zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegen Unfall versichert.
(
4
)
Die Schulträgerin sorgt für eine Schulhaftpflichtversicherung bei einer Schadenshaftung seitens der Schulträgerin bzw. der Lehrer und Lehrerinnen und sonstigen Mitarbeitenden. Die Haftung für Personen- und Sachschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie umfasst nicht die Versicherung für Schmuck, elektronische Geräte oder sonstige Wertgegenstände, Fahrräder, Kraftfahrzeuge und Gegenstände, die auf dem Schulgelände liegen gelassen werden.
(
5
)
Die Eltern haften neben der Schülerin oder dem Schüler für Schäden, die die Schülerin oder der Schüler am Schuleigentum vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung. Die Eltern verpflichten sich, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Volljährige Schülerinnen und Schüler haben selbst für eine Haftpflichtversicherung zu sorgen. Sie haften für die von ihnen verursachten Schäden am Schuleigentum.
#§ 8
Hausrecht, wirtschaftliche Bestätigung, Geldsammlungen, Druckschriften, Plakate
(
1
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht aus. Außerschulische Veranstaltungen dürfen nur nach Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchgeführt werden.
(
2
)
Der Vertrieb von Waren und jede wirtschaftliche Betätigung sowie Werbung sind in der Schule nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(
3
)
Geldsammlungen dürfen nur nach Entscheidung der Schulkonferenz unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit und Anonymität durchgeführt werden.
#Teil 2
Schulverhältnis
###§ 9
Grundlage und Beginn des Schulverhältnisses
(
1
)
Das Schulverhältnis wird mit einem zwischen der Schulträgerin, der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern als gesetzliche Vertreter abgeschlossenen privatrechtlichen Schulvertrag begründet.
(
2
)
Namens und im Auftrag der Schulträgerin schließt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulvertrag ab und kündigt ihn im Auftrag der Schulträgerin gegebenenfalls. Vor einer Kündigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ist die Schulträgerin unverzüglich zu informieren.
Mit dem Abschluss des Schulvertrages beginnt das Schulverhältnis. Vor Abschluss des Schulvertrages ist ein Aufnahmeverfahren zu durchlaufen.
(
3
)
Der Schulvertrag wird für eine Probezeit von einem Jahr abgeschlossen.
(
4
)
Nach Ablauf der Probezeit verlängert sich der Vertrag, soweit er nicht gem. § 12 Absatz 2 Ziff. 4 gekündigt wurde.
#§ 10
Antrag auf Aufnahme in die Schule
(
1
)
Der Antrag zur Aufnahme wird von der Schülerin oder dem Schüler gestellt. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern handeln die Eltern für ihr Kind. Der Antrag ist in der Regel innerhalb der von der Schulleitung festgelegten Frist an die Schule zu stellen.
(
2
)
Mit dem Antrag auf Aufnahme sind die von der Schule angeforderten Unterlagen der Schülerin oder des Schülers im Original vorzulegen und jeweils in beglaubigter Kopie an die Schule auszuhändigen.
#§ 11
Aufnahme in die Schule
(
1
)
Die für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in den evangelischen Schulen erforderlichen Kriterien legt die Schule fest. Die Kriterien bedürfen der Genehmigung der Schulträgerin.
(
2
)
Über die Aufnahme in die Schule entscheidet innerhalb des vorgenannten Rahmens die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ein Gespräch der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von der Schulleitung beauftragten Lehrkraft mit dem Schüler oder der Schülerin und den Eltern bzw. dem oder der volljährigen Schülerin oder Schüler geht der Entscheidung voraus. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Bei positiver Entscheidung ist ein schriftlicher Schulvertrag abzuschließen, anderenfalls erfolgt eine schriftliche Absage. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall Gastschülerinnen und Gastschüler zur Probe zum vorübergehenden Besuch der Schule aufnehmen. In diesem Fall ist in der Regel ein befristeter Schulvertrag abzuschließen.
(
3
)
Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, wird sie oder er auf der Grundlage des bisherigen Bildungsganges und der Zeugnisse in die Schulform, Schulstufe und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen. Näheres zum Schulformwechsel bestimmen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des betreffenden Bundeslandes.
#§ 12
Beendigung des Schulverhältnisses
(
1
)
Das Schulverhältnis wird mit der Auflösung des Schulvertrages beendet.
(
2
)
Der Schulvertrag endet
- mit Ablauf des Tages, an dem die Schülerin oder der Schüler aus der Schule nach erfolgreichem Abschluss entlassen wird,
- mit Ablauf des Tages, an dem die Schülerin oder der Schüler aufgrund der Versetzungsordnung des jeweiligen Landes das Abgangszeugnis erhält,
- mit Aufhebung des Schulvertrages im gegenseitigen Einverständnis,
- nach Ablauf der Probezeit bei deren Nichtbestehen,
- durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Schulvertrages.
(
3
)
Eine ordentliche Kündigung kann von Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schülern jederzeit erfolgen. Eine Kündigung seitens der Schulträgerin kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Schulhalbjahresende (31. Januar) oder Schuljahresende (31. Juli) erfolgen. Eine Kündigung ist innerhalb der Probezeit ohne Einhaltung einer Frist unter Angabe von Gründen möglich. Eine ordentliche Kündigung ist insbesondere möglich, wenn
- die Voraussetzungen für den Bestand des Schulverhältnisses entfallen sind (§ 9 Absatz 3 des KSchulG),
- die Schülerin oder der Schüler gegen Pflichten verstößt, die sich aus dem Schulverhältnis ergeben, erzieherische Einwirkungen bzw. Erziehungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen und eine negative Zukunftsprognose vorliegt (§ 17 Absatz 8 der SchulO).
(
4
)
Eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere in den Fällen möglich,
- wenn schwerwiegende Verstöße gegen allgemein gültige Gesetze oder das Kirchenschulgesetz oder gegen Vorschriften dieser SchulO gegeben sind, die ein sofortiges Handeln erfordern (§ 17 Absatz 9 der SchulO),
- bei Auftreten von Krankheiten, die einen Verbleib in der Schule laut amtsärztlichen Gutachten ausschließen,
- bei unentschuldigtem Versäumen von Unterricht oder unentschuldigter Abwesenheit bei Klausuren (§ 17 Absatz 10 der SchulO).
(
5
)
Eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Ausscheiden eine andere Schule zu besuchen. Die Eltern sind für die weitere Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich und teilen der bisherigen Schule mit, welche Schule die Schülerin oder der Schüler künftig besuchen wird. Die Schule ist auf Wunsch bei der Suche nach der geeigneten Schule behilflich. Bei einer durch die Schule veranlassten Kündigung wird die jeweilige Schulaufsicht benachrichtigt.
(
6
)
Der ausscheidenden Schülerin oder dem ausscheidenden Schüler wird ein Zeugnis ausgestellt.
#§ 13
Versäumnis von Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen
(
1
)
Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, teilen die Eltern der Schule unverzüglich den Grund für das Unterrichtsversäumnis mit, nach Wiederaufnahme des Unterrichts ist der Grund schriftlich mitzuteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob gesundheitliche Gründe für das Versäumnis vorliegen, kann die Schule von den Eltern die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen. Die Kosten sind von den Eltern zu tragen. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern treten diese an die Stelle der Eltern.
(
2
)
Über Befreiung von der einzelnen Unterrichtsstunde aus gesundheitlichen Gründen entscheidet der Fachlehrer oder die Fachlehrerin. Für eine Befreiung über eine Woche hinaus ist in der Regel ein ärztliches Attest vorzulegen. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage eines ärztlichen Attestes verzichtet werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(
3
)
Die Schülerin oder der Schüler kann auf eigenen schriftlichen Antrag oder Antrag der Eltern vom Unterricht oder einzelnen schulischen Veranstaltungen aus wichtigen Gründen von der Schule beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann für eine einzelne Unterrichtsstunde von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer ausgesprochen werden. Ansonsten wird ein darüber hinausgehender Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Schulträgerin bewilligt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Entscheidung über die Beurlaubung bis zu zwei Tagen auf die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer bzw. die Stufenleiterin oder den Stufenleiter delegieren.
(
4
)
Ohne dass das Schulverhältnis unterbrochen wird, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerin oder den Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien oder an Brückentagen darf eine Schülerin oder ein Schüler nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweisbar dringenden Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Beurlaubung ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich bei der Schule zu beantragen.
(
5
)
Schülervertreterinnen und Schülervertreter können auf eigenen Antrag im Rahmen ihrer Aufgabe durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vom Unterricht beurlaubt werden.
#§ 14
Information und Beratung
(
1
)
Jede Schule und jede Lehrkraft hat die Aufgabe, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler in Fragen der Schullaufbahn und der Persönlichkeitsentwicklung zu beraten und ihnen bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten ihren jeweiligen Anlagen und Fähigkeiten entsprechend zu helfen. Sie arbeiten hierbei mit der kirchlichen Schulaufsicht und mit schulpsychologischen Einrichtungen, Beratungsstellen und der Berufsberatung zusammen. Die Beratung in Fragen der Schullaufbahn in der Oberstufe hat unter Berücksichtigung der jeweiligen schulgesetzlichen Regelungen der Länder und unter Beachtung der Regelungen des Kirchenschulgesetzes stattzufinden. In Konfliktfällen entscheidet die Schulträgerin im Benehmen mit der Schule.
(
2
)
Die Lehrkräfte informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Den Schülerinnen und Schülern sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. Dies gilt auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen.
(
3
)
Elterngesprächen kommt im Rahmen der Erziehungspartnerschaft an evangelischen Schulen eine besondere Bedeutung zu. Die Lehrkräfte beraten die Eltern im Rahmen ihres Dienstes außerhalb ihres Unterrichts.
#§ 15
Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung
(
1
)
Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schülerinnen und Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen. Die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nehmen die unteren Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern wahr.
(
2
)
Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.
(
3
)
Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule aus Krankheitsgründen eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes. Bei Gefahr im Verzuge ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, unverzüglich einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen. Ist auf Grund des Gutachtens des schulärztlichen Dienstes der Verbleib in der Schule dauerhaft nicht angezeigt und sind andere Möglichkeiten der schulischen Begleitung durch die Schule vor Ort nicht gegeben, ist eine außerordentliche Kündigung gem. § 12 Absatz 4b) möglich.
(
4
)
Im Rahmen der Gesundheitserziehung sind auf dem Schulgrundstück und bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks grundsätzlich die Einnahme alkoholischer Getränke sowie das Rauchen untersagt. Über anlassbezogene Ausnahmen (Schulfest, Abschlussfeiern, Ehemaligentreffen usw.) entscheidet die Schulkonferenz unter Beachtung des Jugendschutzgesetzes.
#§ 16
Meinungsfreiheit
(
1
)
Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler entsprechend § 4 des KSchulG zu selbstständigem kritischen Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im gesellschaftlichen, politischen und kirchlichen Leben befähigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, ihre Meinung frei, kritisch und in Achtung vor der Würde des Menschen und der Überzeugung Anderer zu äußern.
(
2
)
Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend, in dem Recht der persönlichen Ehre und im Grundverständnis der evangelischen Schulen.
(
3
)
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Print- oder digitale Medien herauszugeben. Eine Zensur findet nicht statt. Die Regelung aus Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden. Für alle Veröffentlichungen tragen Herausgeber und Redaktion die alleinige rechtliche Verantwortung. Soweit die Herausgabe im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft geschieht, trägt die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft die Verantwortung.
(
4
)
Das Erstellen von Schülerzeitungen, Print- und digitalen Medien ist ein wichtiger und zu fördernder Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit an evangelischen Schulen. Die Schüler sollen sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch fachkundige Personen ihres Vertrauens beraten lassen, insbesondere wenn die Redaktion Zweifel hat, ob ein Beitrag die Grenzen des Absatz 2 überschreitet. Der Vertrieb einer Schülerzeitung kann durch Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters untersagt werden, wenn der Inhalt den durch Absatz 2 gesetzten Rahmen der freien Meinungsäußerung überschreitet.
(
5
)
Schulfremde Flugblätter und andere Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück nicht verteilt werden. Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, wenn die Druckschriften schulischen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Vorgaben der Schulträgerin sind zu beachten. Plakate dürfen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters und nur dann angebracht werden, wenn gegen das grundsätzliche Verbot politischer und wirtschaftlicher Werbung nicht verstoßen wird.
(
6
)
Meinungsumfragen und -erhebungen, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen sind in den Schulen nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig.
#§ 173#
Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen
(
1
)
Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, der Persönlichkeitsentwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers und dem Schutz von Personen und Sachen. Sie sollen die Reflexion der Schülerin und des Schülers über das eigene Fehlverhalten und dessen Wiedergutmachung ermöglichen und eine Verhaltensänderung bewirken. Die Verstärkung richtigen Verhaltens ist Ziel und Mittel der erzieherischen Arbeit. Außerschulisches Verhalten der Schülerin oder des Schülers kann dann Gegenstand einer erzieherischen Einwirkung oder Ordnungsmaßnahme sein, wenn es sich auf die Bildungs- und Erziehungsarbeit störend auswirkt oder den Ruf der Schule erheblich schädigt. Die Anwendung von erzieherischen Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten besteht.
(
2
)
Alle erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze im Rahmen des Grundverständnisses der evangelischen Schule wählt die Lehrkraft bzw. die Schulleiterin oder der Schulleiter in eigener Verantwortung die erzieherische Einwirkung oder das Ordnungsmittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schüler am ehesten gerecht wird. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Einwirkungen auf mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten nicht nur einem oder einer Einzelnen zuzurechnen ist. Erzieherische Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen können mit Auflagen verbunden und pädagogisch besonders begleitet werden.
(
3
)
Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen sollen von der gemeinsamen Sorge von Eltern und Schule um die der Schule anvertrauten Schülerinnen und Schüler getragen sein. Auf die Einbeziehung der Eltern ist deshalb besonders zu achten. Im Einzelfall soll im Einvernehmen mit den Eltern fachkundige Hilfe hinzugezogen werden.
(
4
)
Erzieherische Einwirkungen sind insbesondere:
- die mündliche Missbilligung des Fehlverhaltens (Ermahnung),
- das erzieherische Gespräch, ggf. mit Zielvereinbarungen zur Förderung des erwünschten Verhaltens,
- die zeitweise Wegnahme von Gegenständen,
- Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und/oder Eltern,
- die schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens (z.B. schriftliche Benachrichtigung der Eltern, Zeugnisbemerkung),
- Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung des angerichteten – nicht nur materiellen – Schadens,
- die Anordnung besonderer schulischer Sozialstunden unter Aufsicht, jedoch erst nach Benachrichtigung der Eltern,
- der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer unter Beachtung der notwendigen Aufsicht,
- die Anordnung der Nacharbeit unter Aufsicht, jedoch erst nach Benachrichtigung der Eltern.
(
5
)
Ordnungsmaßnahmen sind:
- der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht über die laufende Stunde hinaus bis zum Ende des Schultages durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
- der schriftliche Verweis,
- der vorübergehende Ausschluss von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z.B. Klassen- oder Studienfahrten),
- der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen,
- die Androhung der Kündigung des Schulvertrages,
- Entlassung aus dem Schulverhältnis durch ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung des Schulvertrages.
Die gleichzeitige Anwendung mehrerer erzieherischer Einwirkungen ist zulässig, soweit es notwendig und verhältnismäßig ist. Eine Bindung an die Reihenfolge der erzieherischen Einwirkungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 besteht nicht. Es ist darüber zu entscheiden, ob die Schülerin oder der Schüler an Klassenarbeiten bzw. Klausuren, die in den in Absatz 5 unter Nr. 4 festgelegten Zeitraum fallen, teilnimmt. Maßnahmen nach Absatz 5 Nr. 1 bis 5 können mit der Verpflichtung zur Erfüllung angemessener sozialer Aufgaben für die Schule oder mit schulischen Sozialstunden verknüpft werden. Über erzieherische Einwirkungen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 9 entscheidet die Lehrkraft, über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 5 Nr. 3 und 4 entscheidet die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. In den Fällen des Absatzes 5 Nr.1 und 2 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In den Fällen der Nr. 5 und 6 entscheidet die Disziplinarkonferenz. In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Entscheidung nach Absatz 5 Nr. 5 und 6 im Benehmen mit der Schulträgerin treffen. Die Klassenkonferenz bzw. die Disziplinarkonferenz ist anschließend unverzüglich zu informieren.
(
6
)
Vor jeder Ordnungsmaßnahme nach Absatz 5 Nr. 1 bis 6 ist der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch den Eltern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schülerin oder der Schüler kann zur Anhörung eine Lehrkraft oder eine Schülerin oder einen Schüler als Person des Vertrauens oder die Schulseelsorgerin oder den Schulseelsorger oder die Internatserzieherin, den Internatserzieher hinzuziehen. Eine volljährige Schülerin oder ein volljähriger Schüler kann auch einen Elternteil als Person des Vertrauens hinzuziehen. An der Beratung und der Beschlussfassung der Klassenkonferenz bzw. der Disziplinarkonferenz nehmen die Schülerin, der Schüler, die Eltern und die Person des Vertrauens nicht teil. Soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter in dringenden Fällen unmittelbar eine Ordnungsmaßnahme vornimmt, kann die vorherige Anhörung unterbleiben; sie ist unverzüglich nachzuholen.
(
7
)
Die Maßnahmen nach Absatz 5 Nr. 5 und 6 sind nur zulässig, wenn andere erzieherische Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind, keinen Erfolg versprechen oder der besonderen Schwere des Fehlverhaltens nicht gerecht werden. Jede erzieherische Einwirkung nach Absatz 4 und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 5 ist den Eltern bzw. der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.
(
8
)
Die Entlassung auf Grund einer ordentlichen (fristgebundenen) Kündigung des Schulvertrages ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn ein Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers nach Maßgabe des Absatzes 7 vorliegt, durch das die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt werden.
(
9
)
Die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Schulvertrages setzt voraus, dass in den Fällen des Absatzes 7 sofortiges Handeln geboten ist, um erheblichen Schaden von der Schule oder den am Schulleben Beteiligten abzuwenden. Entsprechendes gilt für das Absehen von einer vorherigen Androhung nach Absatz 5 Nr. 5.
(
10
)
Die Androhung nach Absatz 5 Nr. 5 kann auch dann unterbleiben und die fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Kalendertagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat oder wenn durch die wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klausuren in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten.
(
11
)
Gegen Maßnahmen nach Absatz 5 Nr. 1 bis 6 kann Widerspruch binnen eines Monates schriftlich bei der Schule eingelegt werden.
(
12
)
Widerspruch gegen Maßnahmen nach Absatz 5 Ziffer 1, 3, 4, 6 hat keine aufschiebende Wirkung.
#Teil 3
Schulverfassung, Mitwirkung in der Schule
###§ 18
Mitwirkung und Mitwirkungsberechtigte
(
1
)
Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und das Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule im Sinne der kirchlichen Schulordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland zu stärken.
(
2
)
Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und, entsprechend ihrer altersgemäßen Urteilsfähigkeit, die Schülerinnen und Schüler sowie die sonstigen am kirchlichen Schulwesen Beteiligten wirken nach Maßgabe dieser Ordnung an der Gestaltung des Schulwesens mit. Schülerinnen und Schüler sowie Eltern aus ausländischen Familien sollen angemessen vertreten sein.
(
3
)
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind Lehrkräfte im Sinne dieses Gesetzes.
(
4
)
Abweichungen von den Vorgaben dieser Mitwirkungsgremien nach den folgenden Vorschriften können auf Antrag der Schule von der Schulträgerin bewilligt werden, wenn die Strukturen und Entscheidungskompetenzen der Gremien den in dieser Schulordnung genannten Gremien vergleichbar sind und dies notwendig ist, um die Vergleichbarkeit zu den jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetzen zu ermöglichen. Die Gremien können auch die Bezeichnung erhalten, die nach den Landesregelungen gilt. Die Regelungen gem. § 17 und § 26 dieser Ordnung sind umzusetzen.
(
5
)
Die Schulen können zusätzliche Beratungsgremien einrichten.
#§ 19
Grenzen der Mitwirkung
(
1
)
Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsorganen verpflichtet, die kirchlichen Vorschriften sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Landes zu beachten, soweit diese für die Schulen der Evangelischen Kirche im Rheinland verbindlich sind.
(
2
)
Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei Ausübung ihres Mandates an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben über Angelegenheiten, die der Natur nach oder expressis verbis der Verschwiegenheit unterliegen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien Verschwiegenheit zu bewahren.
(
3
)
Entscheidungen der Mitwirkungsorgane dürfen nur ausgeführt werden, soweit die personellen, sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind.
(
4
)
Die kirchliche Verantwortung für die Gestaltung des kirchlichen Schulwesens wird durch die Mitwirkungsrechte nicht eingeschränkt. Die Aufsicht der Landeskirche und die Rechte der Mitarbeitervertretung und der Gleichstellungsbeauftragten bleiben unberührt.
#Mitwirkung in der Schule
##§ 20
Schulkonferenz
(
1
)
An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten.
(
2
)
Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind:
- an Realschulen, Gymnasien sowie Gesamtschulen: sechs Lehrervertreter, drei Elternvertreter, drei Schülervertreter
- die Schulleiterin/der Schulleiter, im Falle der Verhinderung ihre ständige Vertretung.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sind Mitglieder der Schulkonferenz. Die Vertreter der Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz, die übrigen Vertreter der Eltern von der Schulpflegschaft und die übrigen Vertreter der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Als Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sind nur die hauptamtlich oder hauptberuflich tätigen Lehrkräfte wählbar. Lehrkräfte mit Lehramt Sonderpädagogik sollen angemessen vertreten sein. Lehrerkonferenz, Schulpflegschaft und Schülerrat wählen eine der Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter gleicher Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern in festzulegender Reihenfolge. Die Vertreter der Lehrkräfte nehmen ihre Aufgaben in der Schulkonferenz im Hauptamt wahr. In der Schulkonferenz können nur Schülerinnen und Schüler von der 7. Klasse an Mitglied werden.
(
4
)
Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teil.
(
5
)
Die Schulkonferenz kann weitere sachverständige Personen zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Die Verbindungslehrkräfte und die Internatsleiterin oder der Internatsleiter sowie Sonderpädagoginnen oder Sonderpädagogen und sonstiges pädagogisches Personal sollen mit beratender Stimme an der Schulkonferenz teilnehmen.
(
6
)
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulträgerin kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen. Die Schulträgerin ist in der Regel über die Tagesordnung zu unterrichten. Die Schulkonferenz kann weitere Personen als Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten an den Sitzungen einladen.
(
7
)
Die Schulkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(
8
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorsitzende und Vorsitzender der Schulkonferenz.
#§ 21
Aufgaben der Schulkonferenz
(
1
)
Die Schulkonferenz fördert Ziel und Auftrag der kirchlichen Schulen und berät im Rahmen des § 18 über die Bildungs- und Erziehungsarbeit.
Sie empfiehlt Grundsätze
- zur Unterrichtsverteilung und zur Einrichtung von Kursen,
- zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften über die Leistungsbewertung, Beurteilung, Prüfung und Versetzung,
- zu Maßnahmen der Qualitätsanalyse, Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung,
- zur Gestaltung der Beratung in der Schule.
(
2
)
Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Vorgaben der Schulträgerin in folgenden Angelegenheiten der einzelnen Schule:
- Schulprogramm,
- Festlegung von Grundsätzen zur zeitlichen Koordinierung von Hausaufgaben und Leistungsüberprüfungen,
- Einrichtung zusätzlicher Lehrveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften,
- Einführung von Lernmitteln an der Schule sowie Ausleihe oder Übereignung von Lernmitteln,
- Vorschläge zur Behebung allgemeiner Erziehungsschwierigkeiten,
- Empfehlung zur Einführung von Ganztagsunterricht oder Umbildung der Schule zu einer Ganztagsschule,
- Regelung für die Durchführung der Elternsprechtage und der Schülersprechtage,
- Votum zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Ständigen Vertreterin oder des Ständigen Vertreters,
- Errichtung der Disziplinarkonferenz und Teilkonferenzen (§ 21 Absatz 5),
- Zusammenarbeit mit anderen Schulen, mit Kirchengemeinden und einzelnen kirchlichen Einrichtungen,
- Abschluss von Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Partnern,
- Zusammenarbeit mit örtlichen Verbänden, Religionsgemeinschaften und Organisationen sowie mit örtlichen Einrichtungen, die mit Fragen der Berufsberatung, der Berufsbildung und der Berufspraktika befasst sind,
- Grundsätze für Werbemaßnahmen an der jeweiligen Schule sowie Art und Umfang des Sponsorings,
- Beschlussfassung über eine Hausordnung,
- Ferienregelung,
- Anträge anderer Mitwirkungsorgane.
(
3
)
Die Schulkonferenz ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter insbesondere zu informieren über:
- Planung von Veranstaltungen der Schule außerhalb des planmäßigen Unterrichtes,
- Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen des im Haushalt festgelegten Verwendungszweckes.
(
4
)
Die Schulträgerin kann der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.
(
5
)
Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten. Sie hat eine Disziplinarkonferenz zu errichten. Bei organisatorisch verbundenen Schulen und benachbarten Schulen, die pädagogisch zusammenarbeiten, können ebenfalls Teilkonferenzen gebildet werden, denen Lehrkräfte mehrerer beteiligter Schulen angehören können. Die Schulkonferenz legt die Zusammensetzung der Teilkonferenzen fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor.
Die Schulkonferenz kann widerruflich Aufgaben zur Entscheidung auf die Teilkonferenz oder die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen.
Die Schulkonferenz kann eine auf Grund dieser Bestimmung getroffene Entscheidung einer Teilkonferenz der Schulleiterin oder des Schulleiters aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung des Beschlusses Rechte anderer entstanden sind. Auf Verlangen der Mitglieder der Gruppe der Lehrkräfte, Eltern oder Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der Teilkonferenz an.
(
6
)
In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter gemeinsam mit je einer oder einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertreterin oder Vertreter der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz zur Genehmigung vorzulegen
(
7
)
Die Mitwirkung der Schulkonferenz bei der Schulträgerin ist im dritten Teil unter §§ 30 ff. geregelt.
#§ 22
Lehrerkonferenz
(
1
)
Stimmberechtigte Mitglieder der Lehrerkonferenz sind:
- die hauptamtlich oder hauptberuflich tätigen Lehrkräfte,
- die nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte und Lehramtsanwärter inklusive Lehrkräfte im Seiteneinstiegsverfahren, soweit sie selbstständig Unterricht erteilen sowie die sozialpädagogischen Fachkräfte.
(
2
)
Die Lehrerkonferenz kann weitere Personen, insbesondere die Internatsleiterin oder den Internatsleiter und an der Schule tätige Praktikantinnen und Praktikanten für den Lehrerberuf zu ihren Sitzungen einladen.
(
3
)
Die Lehrerkonferenz berät über folgende Angelegenheiten:
- fachliche und pädagogische Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, insbesondere über die Ausgestaltung der Unterrichtsinhalte und die Anwendung der Methoden; die Lehrerkonferenz fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte bei der Gestaltung und Durchführung des Unterrichtes und unterstützt die einzelne Lehrkraft und die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule,
- Lehrerfortbildung und alle Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrkräfte betreffen,
- Mentorat bei Praktikantenverhältnissen und Praxissemester.
(
4
)
Die Lehrerkonferenz entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
- Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden- und Aufsichtsplänen,
- Richtlinien für die Vertretung von Lehrkräften,
- Verteilung von Sonderaufgaben an Lehrkräfte nach Anhörung der betroffenen Lehrkraft,
- Richtlinien für die Einräumung individueller Pflichtstundenermäßigungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen,
- Vorschläge zur Einführung sowie zur Ausleihe und Übereignung von Lehrmitteln,
- Vorschläge über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen des im Haushalt festgelegten Verwendungszweckes,
- Berufung der Lehrkräfte gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 und 3 für die Disziplinarkonferenz,
- weitere Angelegenheiten, die den in Nrn. 1 bis 6 vergleichbar sind.
(
5
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Lehrerkonferenz.
#§ 23
Fachkonferenzen
(
1
)
Die Lehrerkonferenz hat grundsätzlich Fachkonferenzen einzurichten, die in der Regel einmal pro Schuljahr tagt.
(
2
)
Mitglieder der Fachkonferenzen sind die Lehrkräfte, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Die oder der Vorsitzende der Fachkonferenz und ihr oder sein Stellvertreter werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Einvernehmen mit der Fachkonferenz berufen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zu der Sitzung einzuladen. Je zwei Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, ohne Stimmrecht an Fachkonferenzen teilzunehmen.
(
3
)
Die Fachkonferenzen entscheiden in ihrem Fach insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
- Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit sowie zur Leistungsbewertung,
- Anregung an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln und Anschaffung von Lehrmitteln,
- Vorschläge für den Aufbau von Sammlungen sowie für die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten.
(
4
)
Die Fachkonferenz soll sich besonders um die Fortbildung der Kollegen durch Referate, Unterrichtsbeispiele und gegenseitige Unterrichtsbesuche bemühen. Die Fachkonferenz kann der Lehrerkonferenz Vorschläge zur regelmäßigen Durchführung gegenseitiger Unterrichtsbesuche machen. Sie entscheidet darüber, wie die Teilnahme der Fachkollegen an Fortbildungstagungen nach den Erfordernissen der Schule sinnvoll koordiniert werden kann.
(
5
)
Die zur Einführung bzw. Anschaffung vorgeschlagenen Lehr- und Lernmittel sind den Beteiligten rechtzeitig zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
(
6
)
Auf eine Fachkonferenz kann durch Beschluss der Lehrerkonferenz verzichtet werden, wenn in einem Fach nicht mehr als eine Lehrkraft unterrichtet. Die Lehrerkonferenz übernimmt in diesem Fall diese Aufgabe.
#§ 24
Mitarbeitervertretung
(
1
)
Für die Belange der Mitarbeitenden in den Schulen werden nach Vorgaben des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD4# (MVG-EKD) und den entsprechenden Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) Mitarbeitervertretungen gebildet.
(
2
)
Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren richten sich nach den Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes.
#§ 25
Klassenkonferenz/Jahrgangsstufenkonferenz
(
1
)
Die Lehrkräfte einer Klasse bilden die Klassenkonferenz. Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangsstufenkonferenz übernommen. Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenleiterin oder der Klassenleiter bzw. die Stufenleiterin oder der Stufenleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, die Einberufung der Klassenkonferenz zu verlangen und an den Sitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen. In besonderen Fällen ist sie oder er berechtigt, selbst den Vorsitz zu übernehmen. Bei Zeugnis- und Versetzungskonferenzen gelten für den Vorsitz die Vorschriften der jeweiligen Länder.
(
2
)
Die Klassenkonferenz berät
- über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler,
- über Maßnahmen des Nachteilsausgleiches bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf.
(
3
)
Die Klassenkonferenz entscheidet
- über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse,
- über individuelle Lern- und Förderempfehlungen,
- über Fälle nach der Versetzungsordnung,
- in den Fällen des § 17 Absatz 5 Ziff. 3-5,
- über ihr zugewiesene Aufgaben.
(
4
)
Zu den Sitzungen der Klassenkonferenz können eingeladen werden:
- die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft sowie eine weitere von der Klassenpflegschaft zu wählende Elternvertretung,
- die Klassensprecherin oder der Klassensprecher sowie eine weitere oder ein weiterer von der Klasse zu wählende Schülerin oder zu wählender Schüler.
Die unter Ziffer 1.und 2. genannten Personen werden nicht eingeladen, wenn es sich um die Leistungsbewertung einer Schülerin oder eines Schülers oder um Angelegenheiten handelt, die die Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers betreffen.
(
5
)
Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 finden auf die an die Stelle der Klassenkonferenz tretenden Jahrgangsstufenkonferenz entsprechende Anwendung.
#§ 26
Disziplinarkonferenz
(
1
)
Mitglieder der Disziplinarkonferenz sind
- die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren bzw. dessen Vertretung,
- die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Stammkursleiterin oder der Stammkursleiter,
- die Vertreterin oder der Vertreter der Jahrgangsstufenleitung oder die zuständige Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter,
- die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder deren oder dessen Vertretung,
- die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schülervertretung oder deren bzw. dessen Vertretung.
(
2
)
Bei Realschulen wird anstelle der Stufenleiterinn oder des Stufenleiters eine weitere Lehrkraft berufen.
Anstelle der Schülervertreterin oder des Schülervertreters kann die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer berufen werden.
(
3
)
Die Disziplinarkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.
#§ 27
Schulpflegschaft bzw. Schulelternbeirat
(
1
)
Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften und die weiteren Vertreter der Jahrgangsstufen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2. Die Schulpflegschaft wählt ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen ihrer Mitglieder sowie deren Stellvertretern. Werden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt, werden sie Mitglieder der Schulpflegschaft.
(
2
)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die ständige Vertretung sollen an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen. Die Schulpflegschaft kann Internatsleiterinnen oder Internatsleiter, weitere Lehrkräfte, Elternvertreter und auch die Schülervertreter zu ihren Sitzungen einladen. Die Lehrkräfte sollen der Einladung entsprechen.
(
3
)
Inhalt und Umfang der Mitwirkung der Eltern ergeben sich aus dem Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, und aus dem Auftrag der Schule.
(
4
)
Die Schulpflegschaft vertritt die Eltern, wirkt mit bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und fördert den Bildungs- und Erziehungsauftrag in der Schule.
Sie entscheidet über Anträge, die an die Schulstiftung zur Finanzierung von Projekten gestellt werden. Sie kann über die damit in Zusammenhang stehenden, insbesondere auch über die in § 21 hinaus genannten Angelegenheiten beraten, Voten abgeben und Anträge stellen. Sie wählt ihre Vertreterin oder Vertreter für die Fachkonferenz.
(
5
)
Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung der Eltern einberufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist. Sie muss eine Versammlung der Eltern einberufen, wenn 20% der Eltern dies wünschen.
#§ 285#
Die Klassenpflegschaft (Jahrgangsstufenpflegschaft)
(
1
)
Mitglieder der Klassenpflegschaft (Jahrgangsstufenpflegschaft) sind:
- in Rheinland-Pfalz:
- die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Stammkursleiterin oder der Stammkursleiter mit beratender Stimme,
- die zuständige Koordinatorin oder der zuständige Koordinator für die Orientierungsstufe, Mittelstufe oder Oberstufe,
- die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates,
- die Eltern der Schülerinnen und Schüler.
- in Nordrhein-Westfalen:
- die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Jahrgangsstufe),
- die Klassenleiterin oder der Klassenleiter (Jahrgangstufenleiterin oder Jahrgangsstufenleiter) mit beratender Stimme.
(
2
)
Ist der Schule ein Internat angeschlossen und gehören der Klasse Internatsschülerinnen und -schüler an, nimmt eine Internatserzieherin oder ein Internatserzieher mit Stimmrecht an den Sitzungen der Pflegschaft teil. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler bleiben, wenn sie beim Eintritt der Volljährigkeit erziehungsberechtigt waren, bis zum Ende der Wahlperiode Vertreterin oder Vertreter des Mitwirkungsorgans, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nicht widerspricht.
(
3
)
Die Klassenpflegschaft (Jahrgangsstufenpflegschaft) wählt aus dem Kreis der Eltern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils 20 Schülerinnen und Schüler aus dem Kreis der Eltern eine Vertreterin oder einen Vertreter. Aus diesem Kreis wird eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Für jede Vertreterin oder Vertreter der 20 Schülerinnen und Schüler wird eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt, die im Bedarfsfall gemäß dem Wahlergebnis nachrücken. Die Jahrgangsstufenpflegschaft besteht aus höchstens 20 Vertretern.
(
4
)
Die Eltern haben in der Klassenpflegschaft (Jahrgangsstufenpflegschaft) für jeden von ihnen vertretende Schülerin oder vertretenden Schüler gemeinsam eine Stimme.
(
5
)
Die Klassenpflegschaft (Jahrgangsstufenpflegschaft) kann einladen, an ihren Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen:
- die Klassensprecherin oder den Klassensprecher (Jahrgangssprecherin oder Jahrgangssprecher) ihre Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter und die weiteren Schülervertreter gemäß § 29 Absatz 2,
- die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft sowie im übrigen Lehrkräfte der Klasse (Jahrgangsstufe).
(
6
)
Die Klassenpflegschaft (Jahrgangsstufenpflegschaft) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Klasse (Jahrgangsstufe). Sie beteiligt sich an den Fragen der Erziehung und des Unterrichts, die sich insbesondere aus der jeweiligen Arbeit in der Klasse (Jahrgangsstufe) ergeben, und berät vor allem über
- Art und Umfang der Hausaufgaben,
- Durchführung der Leistungsüberprüfungen,
- Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften,
- Schulveranstaltungen außerhalb der Schule,
- Anregungen zur Einführung von Lernmitteln,
- Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten,
- Anregungen zur Auswahl der Unterrichtsinhalte.
(
7
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft und deren Stellvertreter – in besonders begründeten Fällen auch andere Eltern – können im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach dessen Rücksprache mit der betreffenden Lehrkraft am Unterricht und an Schulveranstaltungen der Klasse (Jahrgangsstufe), deren Eltern sie vertreten, und an Unterrichtsbesprechungen teilnehmen.
(
8
)
Im Rahmen der Arbeit der Klassenpflegschaft (Jahrgangsstufenpflegschaft) werden von den Lehrkräften Elternsprechstunden abgehalten. Zu persönlichen Beratungen der Eltern soll je Schulhalbjahr ein Elternsprechtag durchgeführt werden.
#§ 29
Schülervertretung
(
1
)
Die Schülerinnen und Schüler einer Schule werden durch den Schülerrat (Klassensprecherversammlung) vertreten. Mitglieder des Schülerrats sind Sprecherin oder Sprecher der Klasse und Jahrgangsstufen und die weiteren Vertreter der Jahrgangsstufen gemäß Absatz 2. Die oder der Vorsitzende (Schülersprecher) und die Stellvertreter werden vom Schülerrat aus seiner Mitte und aus dem Kreis der stellvertretenden Schülerratsmitglieder für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Der Schülerrat wählt die Vertreter der Schülerinnen und Schüler und die Stellvertreter für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
(
2
)
Von der fünften Klasse oder Jahrgangsstufe an wählen die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse oder Jahrgangsstufe mit Beginn des Schuljahres für dessen Dauer die Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherin, den Klassen- oder Jahrgangsstufensprecher und deren Stellvertretung. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils 20 Schülerinnen und Schüler jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die Sprecherin oder der Sprecher und die weiteren Schülervertreter vertreten die Interessen ihrer Klasse oder Jahrgangsstufe.
(
3
)
Inhalt und Umfang der Mitwirkung der Schülervertretung ergeben sich aus dem Auftrag der Schule. In diesem Rahmen hat die Schülervertretung insbesondere folgende Aufgaben:
- Vertretung der Interessen der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit,
- Förderung der fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen der Schülerinnen und Schüler.
(
4
)
Mitglieder der Schülervertretung und die Schülervertretung können im Rahmen des Auftrages der Schule schulpolitische Belange wahrnehmen. Sie haben im Übrigen kein allgemeinpolitisches Mandat.
(
5
)
Von der 5. Klasse an sind die Schülerinnen und Schüler über die Lehrpläne (Empfehlungen) zu informieren. Sie sind ferner unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des jeweiligen Faches und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers an der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Hierbei sollen die Anregungen der Klassenpflegschaft gemäß § 28 Absatz 5 Nr. 7 in die Überlegung einbezogen werden.
(
6
)
Auf Antrag der Schülervertretung oder von 20% der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler hat die Schülersprecherin oder der Schülersprecher eine Schülerversammlung einzuberufen. Mitglieder der Schülerversammlung sind die Schülerinnen und Schüler von der fünften Klasse oder Jahrgangsstufe an. Diese sind im Sinne des Absatzes 1 antragsberechtigt. Die Schülerversammlung informiert sich über wichtige Angelegenheiten der Schule oder berät diese.
Zwei Schülerversammlungen im Schuljahr können während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden.
(
7
)
Für Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Jahrgangsstufen gilt Absatz 6 entsprechend.
(
8
)
Die Schülervertretung wählt bis zu zwei hauptamtliche Lehrkräfte der Schule für die Dauer eines Schuljahres als Verbindungslehrer. Die Verbindungslehrkraft unterstützt die Schülervertretung bei der Planung und Durchführung ihrer Aufgaben.
(
9
)
Der Schülerin oder dem Schüler ist im Monat eine Stunde während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der Schülervertretung (SV-Stunde) zu gewähren. Der Schülerrat kann während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten, dabei ist auf die Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu nehmen. Zusammenkünfte von Organen der Schülervertretung auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde sind Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgebäudes sind Schulveranstaltungen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter vorher zugestimmt hat.
(
10
)
Die Schülerin oder der Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsorganen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist diese Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken.
#Mitwirkung bei der Schulträgerin und bei der Landeskirche
##§ 30
Mitwirkung bei der Schulträgerin
(
1
)
Die Schulträgerin informiert die Schule regelmäßig über alle Angelegenheiten, die für die Schule von Bedeutung sind. Die Schulträgerin lädt bis zu zweimal im Jahr die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der landeskirchlichen Schulen zum Meinungs- und Informationsaustausch ein. Die Schule ermöglicht den Schulsprecherinnen und Schulsprechern die Teilnahme.
(
2
)
Die Mitwirkung der Schule bei der Schulträgerin wird durch die Anhörung der Schulkonferenz in folgenden Fragen wahrgenommen:
- Änderung der Trägerschaft und Abgabe der Schule an einen anderen Träger,
- Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,
- räumliche Unterbringung der Schule,
- schulische Baumaßnahmen,
- Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
- Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
- Umstellung auf die Ganztagsschule und Schulversuche,
- Kirchenschulgesetz und Schulordnung sowie deren Änderung,
- in sonstigen bedeutsamen Entscheidungen.
(
3
)
Beabsichtigt die Schulträgerin, eine der in Absatz 1 Nrn. 1 bis 9 genannten Maßnahmen durchzuführen, beteiligt sie vorher die Schulkonferenz.
(
4
)
Weicht die Schulträgerin von Empfehlungen der Schulkonferenz ab, begründet sie ihre anderslautende Entscheidung.
(
5
)
Die Schulen sind unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Mitwirkungsorgane durch die Direktorenkonferenz zu beteiligen. Die Direktorenkonferenz setzt sich aus allen Schulleiterinnen und Schulleitern der kirchlichen Schulen sowie Vertretern des Dezernates IV.3 - Landeskirchliche Schulen und Internate – der Abteilung IV zusammen. Die Schulträgerin beruft die Direktorenkonferenz in regelmäßigen Abständen ein.
#§ 31
Mitwirkung bei der Landeskirche
In Angelegenheiten, die für die Schulen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung sind, sind die Schulträgerin sowie die anerkannten Verbände bzw. Zusammenschlüsse von Schulen von der Landeskirche zu beteiligen. Die Beteiligung gilt insbesondere für folgende Fragen:
- Änderung der Struktur und Organisation der kirchlichen Schulaufsicht,
- sonstige Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
Teil 4
Verfahrensvorschriften
###§ 32
Wahlen, Mitgliedschaft
(
1
)
Die Wahlen in den Mitwirkungsorganen erfolgen zu Beginn des Schuljahres und für dessen Dauer.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter laden die Mitglieder des Mitwirkungsorgans rechtzeitig schriftlich oder in sonst geeigneter Form ein. Ist ein solcher nicht vorhanden, lädt ein zu den Sitzungen
- der Klassen- bzw. Jahrgangstufenpflegschaft:die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragte Lehrkraft,
- der Fachkonferenz, der Schulpflegschaft, des Schülerrates:die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(
3
)
Wahlen sind geheim durchzuführen, die Wahlen der Vorsitzenden und deren Stellvertreter in getrennten Wahlgängen. Die oder der Einladende leitet die Wahl der oder des Vorsitzenden, nach deren Wahl übernimmt diese oder dieser die Leitung der anderen Wahlen. Stellt sich die oder der Einladende selbst zur Wahl oder wird sie oder er zur Wahl vorgeschlagen, so benennt das Mitwirkungsorgan aus seiner Mitte ein Mitglied zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter.
(
4
)
Wählbar sind auch Abwesende, wenn diese vorher verbindlich ihr Einverständnis für eine Kandidatur gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder einem stimmberechtigten Mitglied des Mitwirkungsorgans erklärt haben.
Nicht wählbar ist wer
- entmündigt ist, unter vorläufiger Vormundschaft steht oder infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Recht aus öffentlichen Wahlen herzuleiten oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
- zur Vertreterin oder zum Vertreter der Eltern, wer Mitglied der Lehrerkonferenz ist gemäß § 22 oder zum nichtlehrenden Personal der Schule oder der Schulträgerin gehört,
- zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Klassen- bzw. Jahrgangsstufenpflegschaft oder zum weiteren Vertreter einer Jahrgangsstufe gemäß § 28 Absatz 2, wer bereits in einer anderen Klasse (Jahrgangsstufe) derselben Schule für eines dieser Ämter gewählt worden ist.
(
5
)
Die Mitgliedschaft in den Mitwirkungsorganen endet mit dem ersten Zusammentreten des neugewählten Organs. Sie endet ferner:
- wenn vom jeweiligen Organ mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird,
- bei Ausschluss infolge grober Verletzung der dem Mitglied obliegenden Pflichten,
- wenn einer der in Absatz 4 Satz 2 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Tatbestände während der Wahlperiode eintritt,
- bei Lehrkräften
- wenn sie nicht mehr in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten oder nicht mehr an der Schule Dienst tun,
- bei Anerkennung eines wichtigen Grundes,
- bei Eltern und Schülerinnen und Schülern
- bei Niederlegung eines Mandats,
- wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt,
- wenn die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler von seinem Widerspruchsrecht gem. § 28 Absatz 1 Gebrauch macht.
(
6
)
Scheidet ein Mitglied eines Mitwirkungsgremiums vorzeitig aus, so wird für die restliche Dauer der Wahlperiode die in der Reihenfolge nächste Stellvertreterin oder der in der Reihenfolge nächste Stellvertreter ordentliches Mitglied. Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 bleibt unberührt.
#§ 33
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse, Teilnahme
(
1
)
Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsorgan bei Bedarf ein. Sie oder er hat es einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
(
2
)
Die Mitwirkungsorgane sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der nach dieser Schulordnung vorgesehenen Mitglieder anwesend sind, bei Klassenpflegschaftsversammlungen ist maßgebend die Zahl der Stimmen. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsorgan als beschlussfähig. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit vertagt worden und wird zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut eingeladen, so ist das Mitwirkungsorgan ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
(
3
)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Ordnung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Entscheidungen nach der Versetzungsordnung ist Stimmenthaltung unzulässig.
(
4
)
Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane sind in der Regel nicht öffentlich. Die Schulöffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten hergestellt werden. Dies gilt nicht für Beratungen in Angelegenheiten, die einzelne Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen oder Schüler oder Angehörige des nichtlehrenden Personals der Schule persönlich betreffen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(
5
)
Soweit in den Mitwirkungsorganen Angelegenheiten aus dem Aufgabengebiet des nichtlehrenden Personals beraten werden, sollen dazu Vertreterinnen oder Vertreter des nichtlehrenden Personals hinzugezogen werden.
(
6
)
Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen während der allgemeinen Unterrichtszeit durchgeführt werden. Bei der Terminierung ist auf die Berufstätigkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen.
(
7
)
Die Tätigkeit der Lehrkräfte in den Mitwirkungsorganen gehört zu den dienstlichen Obliegenheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrkräfte auf Antrag von der Teilnahme an Sitzungen der Lehrerkonferenz befreien.
Satz 2 gilt für die Fachkonferenz entsprechend. Die Befugnis, aus besonderen Gründen Dienstbefreiung zu erteilen, bleibt unberührt.
(
8
)
Die Tätigkeit der Eltern und Schülerinnen und Schülern in den Mitwirkungsorganen ist ehrenamtlich. Alle an der Mitwirkung Beteiligten sollen bei ihren Mitwirkungsaufgaben von Schule und Schulträgerin unterstützt werden.
(
9
)
Die in den Mitwirkungsorganen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber den Mitgliedern der anderen Mitwirkungsorgane, es sei denn, es handelt sich um Beratungen in Angelegenheiten, die eine einzelne Lehrkraft, Eltern, Schülerin oder Schüler oder Angehörige des nichtlehrenden Personals der Schule persönlich betreffen. Der Wortlaut der Beschlüsse unterliegt nicht der Pflicht zur Verschwiegenheit. Ausgenommen sind Beschlüsse über Beratungsgegenstände im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 oder solche, deren Vertraulichkeit beschlossen wurde. Im Übrigen informieren sich die jeweiligen Gremien im notwendigen Maße gegenseitig. § 30 Absatz 3 bleibt unberührt.
#§ 34
Inkraftsetzung
Die Schulordnung (SchulO) tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Die Schulordnung vom 1. August 1997 und die Schulmitwirkungsordnung vom 12. Mai 1995 treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
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3 ↑ § 17 Absätze 5 bis 7 und 9 bis 12 geändert durch durch Ordnung vom 23. Mai 2016 (KABl. S. 194) mit Wirkung ab 16. Juli 2016.
3 ↑ § 17 Absätze 5 bis 7 und 9 bis 12 geändert durch durch Ordnung vom 23. Mai 2016 (KABl. S. 194) mit Wirkung ab 16. Juli 2016.
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4 ↑ Siehe das Zweite Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD – MVG-EKD) vom 11. November 2013 (Nr. 620.1), das der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Evangelische Kirche im Rheinland zum 1. April 2015 in Kraft gesetzt hat.
4 ↑ Siehe das Zweite Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD – MVG-EKD) vom 11. November 2013 (Nr. 620.1), das der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Evangelische Kirche im Rheinland zum 1. April 2015 in Kraft gesetzt hat.