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Erläuterung zu § 34 Absatz 1 und 4
Kirchenorganisationsgesetz

Dezernat 4.1

Stand: 13.05.2024

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I. Allgemeines

Die Landessynode 2024 hat mit der Änderung des Kirchenorganisationsgesetzes und des Kirchengesetzes über das Gemeinsame Pastorale Amt (GPA-Gesetz)1# die Regelungen über die Mitgliedschaft von Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt (GPA) im Presbyterium und in der Kreissynode vereinheitlicht. Künftig wird – parallel zur Handhabung bei geteilten Pfarrstellen – auch für Mitarbeitende im GPA ein turnusmäßiger Wechsel im Presbyterium und der Kreissynode vorgesehen. Denn der ordentliche Mitgliederbestand des Presbyteriums oder der Kreissynode bzw. die Zahl der theologischen Mitglieder soll sich durch die Stellenteilung nicht erhöhen.
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II. Mitgliedschaft in der Kreissynode

Auch die Mitgliedschaft von Mitarbeitenden im GPA in der Kreissynode ist grundsätzlich eine geborene Mitgliedschaft, erfolgt aber in einem turnusmäßigen Wechsel, wenn sich andernfalls der ordentliche Mitgliederbestand erhöhen würde (§ 34 Absatz 1 und 4 KOG i.V.m. § 4a Absatz 2 GPA-Gesetz). Demnach besteht künftig für alle Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt auf beiden Ebenen jeweils nur ein turnusmäßiges Stimmrecht.
Für Mitarbeitende im GPA in der Kirchengemeinde richtet sich die Mitgliedschaft in der Kreissynode nach ihrer Mitgliedschaft im Presbyterium. Wenn ihre Mitgliedschaft im Presbyterium turnusmäßig wechselt, wechselt entsprechend auch das Stimmrecht in der Kreissynode (§ 34 Absatz 4 KOG). So ist jeweils dieselbe Person in beiden Gremien stimmberechtigt. Wenn die oder der Mitarbeitende im GPA wegen einer 100 %-Stelle dauerhaftes Presbyteriumsmitglied ist, ist sie oder er es auch in der Kreissynode, weil sich deren ordentlicher Mitgliederbestand dann nicht erhöhen würde. Die frühere Regelung in Artikel 99 Absatz 2 c) KO a.F., wonach die Mitgliedschaft in der Kreissynode von Mitarbeitenden im GPA in der Kirchengemeinde nur bestand, „wenn sie anstelle von Pfarrstelleninhabenden vom Presbyterium in die Kreissynode entsandt worden sind,“ ist weggefallen.
Die Mitgliedschaft von Mitarbeitenden im GPA im Kirchenkreis in der Kreissynode wechselt wie bei den Pfarrstelleninhabenden turnusmäßig, wenn sie nur gemeinsam eine Stelle versorgen. Parallel zur Regelung zum Presbyterium soll sich auch der ordentliche Mitgliederbestand der Kreissynode nicht durch das GPA im Kirchenkreis erhöhen und der Kreissynodalvorstand gegebenenfalls eine entsprechende Regelung zum turnusmäßigen Wechsel treffen.
Eine Besonderheit gilt für die Mitgliedschaft von Mitarbeitenden im GPA in einer nach § 36 KOG (ehemals Artikel 99a KO a.F.) gebildeten Kreissynode. Die Mitarbeitenden im GPA im Kirchenkreis sind dort wie die Pfarrstelleninhabenden keine geborenen Mitglieder der Kreissynode, können aber nach § 36 Absatz 6 KOG in die Kreissynode berufen werden.