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Erläuterung zu § 25 Kirchenorganisationsgesetz
Dezernat 4.1
Stand: 22.01.2026
####A. Beschlussunfähigkeit des Presbyteriums
Die Formulierung „dauernd beschlussunfähig“ bedeutet, dass ein Presbyterium etwa nach Rücktritt, Tod, Umzug oder sonstigem Ausscheiden einzelner Mitglieder nicht mehr die erforderliche Zahl von Mitgliedern aufweist, um nach § 66 Absatz 1 KOG noch beschlussfähig zu sein. Gemeint sind nicht die Fälle von vorübergehender Abwesenheit, sondern die des endgültigen Ausscheidens von mehr als der Hälfte der Mitglieder (vgl. Urteil VK 15/2002). Die Zahl der Mitglieder muss auf die Hälfte des ordentlichen Mitgliederbestandes oder weniger sinken, so dass auch die Möglichkeit einer Nachberufung nach § 28 PWG1# verschlossen ist.
#B. Die Arbeitsunfähigkeit des Presbyteriums
Die Feststellung, dass ein Presbyterium arbeitsunfähig und damit aufzulösen ist, unterliegt sowohl inhaltlich als auch vom Verfahren her hohen Hürden. Denn die Auflösung eines Presbyteriums stellt einen der schwerwiegendsten Eingriffe dar, den ein gewähltes Leitungsorgan treffen kann, um die ordnungsgemäße Leitung einer Kirchengemeinde wieder herzustellen.
I. Wann liegt Arbeitsunfähigkeit eines Presbyteriums vor?
Für die Prüfung, ob eine Arbeitsunfähigkeit eines Presbyteriums vorliegt, sind nach der Rechtsprechung folgende Punkte maßgeblich:
- Gibt es organisatorische Gründe, warum die Arbeitsunfähigkeit gegeben ist?Ein organisatorischer Grund kann darin bestehen, dass kein Kirchmeister oder keine Kirchmeisterin benannt werden kann. Kein ausreichender organisatorischer Grund ist allerdings, dass kein Vorsitz gefunden wird, da das kirchliche Recht hier andere Maßnahmen als die Auflösung des Presbyteriums kennt, um dem abzuhelfen. Beispielsweise kann der Kreissynodalvorstand dann einer Pfarrerin oder einem Pfarrer der Gemeinde den Vorsitz von Amts wegen übertragen (§ 12 Absatz 4 KOG).
- Liegen folgende Tatbestände vor?
- Streit oder Zerwürfnisse führen dazu, dass Leitungsaufgaben nicht mehr wahrgenommen werden können.
- Das Presbyterium ist völlig polarisiert, daher kommt es nicht zu notwendigen Beschlussfassungen oder diese werden in kurzen Abständen immer wieder in Frage gestellt.
- Beschlüsse werden nicht mehr einmütig gefasst, d.h. sie erfolgen nicht in gegenseitigem Vertrauen, gegenseitiger Achtung und Respektierung in sachbezogener Atmosphäre.
- die Leitungsverantwortung wird nicht mehr gemeinsam wahrgenommen.
- Ordnung und Würde werden verletzt, etwa durch ständigen Streit und Zerwürfnisse, offenen Streit, unsachliche Argumentation, gegenseitiges Anschreien.
- Ist der Zustand nicht nur ein vorübergehender, sondern dauert er schon lange an?
- Sind mildere Mittel vorher versucht worden, um die Arbeitsfähigkeit herzustellen (Supervision, Mediation, Begleitung durch Kreissynodalvorstand etc.)?
Die oben genannten Punkte sollten immer mit konkreten Sachverhaltsdarstellungen belegt werden. Dies können Ausführungen in den Presbyteriumsprotokollen sein oder Aussagen von Zeugen, E-Mail-Verkehr oder andere Dokumente.
II. Wie gestaltet sich das Verfahren der Auflösung eines Presbyteriums wegen Arbeitsunfähigkeit?
- Anhörung durch den KreissynodalvorstandIn den Fällen, in denen die Arbeitsfähigkeit des Presbyteriums in Frage steht, wird der Kreissynodalvorstand das Presbyterium in der Regel bereits eine Zeit lang begleitet haben und in ständigem Kontakt mit diesem stehen. Für ein ordnungsgemäßes Verfahren ist es dennoch notwendig, dass dem Presbyterium in einer Sitzung die Gelegenheit gegeben wird, zu dem Vorschlag des Kreissynodalvorstandes, die Arbeitsunfähigkeit des Presbyteriums festzustellen und es damit aufzulösen, Stellung zu nehmen. Hierdurch kann auch möglicherweise vermieden werden, dass das Presbyterium Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Kreissynodalvorstandes einlegt. In diesem Fall würde durch die aufschiebende Wirkung eines solchen Widerspruchs die Kirchengemeinde über längere Zeit in einem unsicheren Zustand sein, da die Leitung nicht ausreichend wahrgenommen werden kann. Im Zweifel sollte die Beratung des Landeskirchenamtes (Kirchenkreisdezernat) eingeholt werden.
- Auflösungsbeschluss des Kreissynodalvorstandes und Weiterleitung an die Kirchenleitung zur Bestätigung.Der Beschluss des Kreissynodalvorstandes, in dem er die Arbeitsunfähigkeit des Presbyteriums feststellt, muss entsprechend den Ausführungen unter 1. ausführlich begründet und durch konkrete Sachverhalte belegt sein.
- Bestätigung durch die Kirchenleitung und Mitteilung an den KreissynodalvorstandDie Kirchenleitung prüft den Beschluss des Kreissynodalvorstandes und bestätigt ihn, soweit keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die gegen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sprechen. Erst der Bestätigungsbeschluss verleiht dem Auflösungsbeschluss Rechtswirksamkeit.Der Bestätigungsbeschluss wird dem Kreissynodalvorstand mit Begründung bekanntgegeben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass der Kreissynodalvorstand weiß, dass er gegen die Entscheidung der Kirchenleitung vorgehen könnte. Dies dürfte nur dann relevant sein, wenn die Kirchenleitung die Bestätigung versagt.
- Bekanntgabe gegenüber dem PresbyteriumDer Kreissynodalvorstand gibt den Auflösungsbeschluss verbunden mit dem Bestätigungsbeschluss der Kirchenleitung mit beiden Begründungen sowie einer durch ihn verfassten Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber dem Presbyterium bekannt. Die Fristen für einen möglichen Widerspruch laufen ab Bekanntgabe gegenüber dem Presbyterium.
- Beschluss des Kreissynodalvorstandes über die Berufung von BevollmächtigtenDer Kreissynodalvorstand hat die Möglichkeit, relativ frei und situationsangemessen darüber zu entscheiden, welche Personen er zu Bevollmächtigten bestellt. Hierzu wird auf die gesonderten Ausführungen zur Bestellung von Bevollmächtigen verwiesen.
- WiderspruchDas Presbyterium kann gegen den Auflösungsbeschluss verbunden mit dem Bestätigungsbeschluss der Kirchenleitung Widerspruch gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 VwGG.EKD2# erheben. Der Auflösungsbeschluss kann nur durch das Presbyterium (nicht durch einzelne Presbyterinnen oder Presbyter!) angefochten werden.Sollte das Presbyterium Widerspruch gegen den Auflösungsbeschluss des Kreissynodalvorstandes verbunden mit dem Bestätigungsbescheid der Kirchenleitung erheben, entfaltet der Widerspruch nach § 20 Absatz 1 VwGG.EKD aufschiebende Wirkung. Die Bestellung der Bevollmächtigten wäre damit quasi ausgesetzt und das bisherige Presbyterium würde bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter im Amt bleiben. Dem könnte der Kreissynodalvorstand entgegenwirken, indem er die sofortige Vollziehung im besonderen kirchlichen Interesse anordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer gesonderten, einzelfallbezogenen Begründung. Insbesondere ist darzulegen, aus welchen Gründen ein besonderer Schaden entstünde, wenn die Bevollmächtigten ihre Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen könnten. Gegen eine solche Anordnung steht einstweiliger Rechtsschutz offen, worauf gesondert hinzuweisen ist. Aus diesem Grund ist eine gesonderte Rechtsbehelfsbelehrung hierfür notwendig.