.Arbeitsrechtsregelung
Vom 22. Oktober 2007
1. Abschnitt
#§ 1
2. Abschnitt
#§ 2
§ 36#
§ 4
#§ 59#
3. Abschnitt
#§ 6
§ 711#
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 12a12#
§ 13
#Arbeitsrechtsregelung
Arbeitsrechtsregelung
zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung
des BAT-KF und MTArb-KF
Vom 22. Oktober 2007
In der Fassung der redaktionellen Überarbeitung vom 21. November 2007
(KABl. 2008 S. 90)
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 21. August 2008 (KABl. S. 326), 26. November 2008 (KABl. S. 153) und 16. März 2011 (KABl. S. 251)
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
#§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die am 30. Juni 2007 in einem Arbeitsverhältnis, für das der BAT-KF1# oder der MTArb-KF2# Anwendung findet, stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht. In der Zeit bis zum 30. September 2007 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.
(
2
)
Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Arbeitsrechtsregelung auch für Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 30. Juni 2007 beginnt und die unter den Geltungsbereich des BAT-KF / MTArb-KF in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung fallen.
(
3
)
Die Bestimmungen des BAT-KF/MTArb-KF gelten, soweit diese Arbeitsrechtsregelung keine abweichenden Regelungen trifft.
(
4
)
Sind in Dienstvereinbarungen zur Beschäftigungssicherung Regelungen zur Absenkung der Zuwendung getroffen, beziehen sich diese auf das Volumen der Jahressonderzahlung in § 19 BAT-KF / MTArb-KF in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung.
#2. Abschnitt
Überleitungsregelungen
#§ 2
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(
1
)
Für die Eingruppierung der Mitarbeitenden wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe einer Entgeltgruppe nach der Anlage 1 bzw. Anlage 23# zugeordnet. Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte die Anlage 64# und 7 BAT-KF5#. Satz 1 sowie §§ 3 und 4 gelten nicht für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen.
(
2
)
Mitarbeitende, die im Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsrechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Juni 2007 höhergruppiert worden.
(
3
)
Mitarbeitende, die im Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsrechts in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Juni 2007 herabgruppiert worden.
#§ 36#
Vergleichsentgelt
(
1
)
Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des BAT-KF7#/MTArb-KF in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung wird für die Mitarbeitenden nach § 1 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Juni 2007 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 6 gebildet.
(
2
)
Bei Mitarbeitenden aus dem Geltungsbereich des BAT-KF setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage, den Funktionszulagen, die nach dem 30. Juni 2007 nicht mehr vorgesehen sind, dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 und bei Mitarbeitenden in besonderen Arbeitsbereichen (BA-Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF) auch aus einer zustehenden Ausgleichszulage (nach ARR vom 5. Oktober 2001, Übergangsbestimmungen) (KABl. der EKvW 2001 S. 396, 2002 S. 167) und einer eventuell gezahlten Leistungszulage nach Anmerkung 1 dieses Vergütungsgruppenplans zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt. Wurde der Familienanteil im Rahmen der Ortszuschlagskonkurrenz gemäß § 4 Absatz 2 Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung nur anteilig gezahlt, ist dieser Betrag in das Vergleichsentgelt mit einzubeziehen. Findet der BAT-KF am 1. Juli 2007 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein.
(
3
)
Bei Mitarbeitenden aus dem Geltungsbereich des MTArb-KF werden der Monatstabellenlohn und eventuelle Funktionszulagen1 als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt.
(
4
)
Mitarbeitende, die im Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Stufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juni 2007 erfolgt.
(
5
)
Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitmitarbeitenden bestimmt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitmitarbeitenden ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrag unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung. Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
(
6
)
Unterschreitet nach der Stufenzuordnung zum 01.10.2007 das Tabellenentgelt zuzüglich eventuell zu zahlender Kinderzuschläge gemäß § 15 BAT-KF bzw. § 15 MTArb-KF die vergleichbare Bruttovergütung/den vergleichbaren Bruttolohn aus dem Monat Juni 2007, ist die Differenz als Besitzstandszulage zu zahlen. Diese Besitzstandszulage wird bei Stufensteigerungen in vollem Umfang angerechnet.
(
7
)
Für Mitarbeitende, die nicht für alle Tage im Juni 2007 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 5 und Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung bzw. der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Mitarbeitenden für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Juni 2007 die Arbeit wieder aufgenommen.
#§ 4
Stufenzuordnung der Angestellten
(
1
)
Mitarbeitende aus dem Geltungsbereich des BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Mitarbeitenden in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des BAT-KF.
(
2
)
Werden Mitarbeitende vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3 Buchst. a) oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des BAT-KF. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 14 Abs. 4 Satz 2 BAT-KF entsprechend. Werden Mitarbeitende vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei einer Herabgruppierung im Juni 2007 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(
3
)
Ist bei Mitarbeitenden, deren Eingruppierung sich nach dem Entgeltgruppenplan für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 2 zum BAT-KF8#/MTArb-KF) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Mitarbeitende am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 zum 1. Juli 2007 der Stufe 3 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des BAT-KF.
(
4
)
Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe, werden Mitarbeitende abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Werden Mitarbeitende aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
(
5
)
Mitarbeitende, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des BAT-KF. Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeitende, denen am 30. Juni 2007 eine im Allgemeinen Vergütungsgruppenplan (Anlage 1a zum BAT-KF) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb BAT-KF mit Aufstieg nach IVb und IVa abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlage 2 BAT-KF gilt für übergeleitete Mitarbeitende
- der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre, Kr. Va zwei Jahre Kr. VI
- der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI
- der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI
- der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI
mit Ortszuschlag der Stufe 2 Folgendes:
- Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
- Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
- Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
§ 59#
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
(
1
)
Mitarbeitende aus dem Geltungsbereich des MTArb-KF werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung der Stufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des MTArb-KF in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des MTArb-KF in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung.
(
2
)
§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt für Mitarbeitende gemäß Absatz 1 entsprechend.
(
3
)
Ist das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden Mitarbeitende einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg auf Grund der Beschäftigungszeit erfüllt haben. Die individuelle Zwischenstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. im demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
(
4
)
Werden Mitarbeitende während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des MTArb-KF in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung. § 14 Abs. 4 Satz 2 MTArb-KF in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung gilt entsprechend. Werden Mitarbeitende während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Eingruppierung bereits im Juni 2007 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.
#3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen
#§ 6
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
(
1
)
Aus dem Geltungsbereich des BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeitende, die am 1. Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit mindestens zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des BAT-KF eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeitenden aus der Vergütungsgruppe VIII BAT-KF mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT-KF übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeitenden aus der Vergütungsgruppe VIb BAT-KF mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT-KF übergeleitet worden sind. Voraussetzungen für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 sind, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 2 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(
2
)
Aus dem Geltungsbereich des BAT-KF in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Mitarbeitende, die am 1. Juli 2007 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit mindestens zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 30. September 2007 höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 3) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 finden auf übergeleitete Mitarbeitende, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung) richtet, keine Anwendung.
(
4
)
Mitarbeitende, die unter die Anlage 8 zum BAT-KF10# (SEEGP.BAT-KF) fallen und die die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Höhergruppierung erst nach dem 31.07.2010 erfüllen, steigen zu dem Termin, zu dem sie die Voraussetzungen erfüllen, in die nächste Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Das weitere Aufsteigen in den Stufen richtet sich nach § 13, Teil C, Absatz 4 BAT-KF. Mitarbeitende in der Endstufe oder einer individuellen Endstufe erhalten eine persönliche Zulage in Höhe von 4,75% der Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
#§ 711#
Vergütungsgruppenzulagen
(
1
)
Mitarbeitende, denen am 30. Juni 2007 nach der Vergütungsordnung zum BAT-KF eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
(
2
)
Mitarbeitende, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. Juni 2007 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. Juni 2007 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass
- am 1. Juli 2007 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. B BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung mindestens zur Hälfte erfüllt ist,
- zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
- bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
Für Mitarbeitende, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. Juni 2007 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
- In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeitende, die den Fallgruppenaufstieg am 30. Juni 2007 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des BAT-KF eingruppiert; § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
- Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. Juni 2007 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Juli 2007 mindestens die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss.
(
4
)
Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b) wird solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1:
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich.
(
5
)
Mitarbeitende, die unter die Anlage 8 zum BAT-KF (SEEGP.BAT-KF) fallen und die die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zahlung der Besitzstandszulage erst nach dem 31.07.2010 erfüllen, steigen zu dem Termin, zu dem sie die Voraussetzungen erfüllen, in die nächste Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Das weitere Aufsteigen in den Stufen richtet sich nach § 13, Teil C, Absatz 4 BAT-KF. Mitarbeitende in der Endstufe oder einer individuellen Endstufe erhalten eine persönliche Zulage in Höhe von 4,75% der Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
Protokollerklärung:
Die Besitzstandzulage erhöht sich ab 1. Oktober 2008 um 6,0 v.H.
#§ 8
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit
Mitarbeitende, denen am 30. Juni 2007 eine Zulage nach § 24 BAT-KF oder § 9 MTArb-KF in den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassungen zusteht, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen des BAT-KF / MTArb-KF über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Juli 2007 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. Juni 2007 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT-KF oder § 9 MTArb-KF in den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassungen noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre.
#§ 9
Beschäftigungszeit
(
1
)
Für die Dauer des über den 30. Juni 2007 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Juli 2007 nach Maßgabe der jeweiligen Arbeitsrechtsregelungen anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne der Beschäftigungszeit BAT-KF/MTArb-KF in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung berücksichtigt.
(
2
)
Für die Anwendung des § 22 BAT-KF/MTArb-KF werden die bis zum 30. Juni 2007 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
- des BAT-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung anerkannte Dienstzeit,
- des MTArb-KF in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 33 Abs. 5 BAT-KF/MTArb-KF berücksichtigt.
#§ 10
Abgeltung
Durch Vereinbarungen mit der/dem Mitarbeitenden können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden.
#§ 11
Mitarbeitende nach Anlage 6 BAT-KF
Die Überleitung der vorhandenen Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte an Krankenhäusern richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 zum BAT-KF (TVÜ-Ärzte-KF). §§ 1 bis 10 finden keine Anwendung.
#§ 12
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-KF und § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb-KF in den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassungen für Arbeitsleistungen bis zum 30. Juni 2007 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2007 beendet worden wäre.
#§ 12a12#
Kinderbezogener Anteil im Ortszuschlag oder Sozialzuschlag
Mitarbeitende, denen bis zum 30. Juni 2007 der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag oder Sozialzuschlag gezahlt wurde, erhalten eine Besitzstandszulage, wenn sie nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz keinen Anspruch auf die tatsächliche Zahlung des Kindergeldes haben. Die Besitzstandszulage wird so lange gezahlt, wie der Anspruch auf Kindergeld für die Kinder besteht. Die Besitzstandszulage richtet sich nach § 15 BAT-KF bzw. § 15 MTArb-KF. Sie wird bei linearen Entgelterhöhungen und Stufensteigerungen in vollem Umfang angerechnet.
#4. Abschnitt
#§ 13
Einmalzahlungen
(
1
)
Die von § 1 Abs. 1 und 2 erfassten Mitarbeitenden erhalten für das Jahr 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 900 Euro, die in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 450 Euro mit den Bezügen für die Monate Juli und Oktober ausgezahlt wird.
(
2
)
Der Anspruch auf die Teilbeträge nach Absatz 1 besteht, wenn die/der Mitarbeitende an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die jeweiligen Teilbeträge werden auch gezahlt, wenn eine Mitarbeitende wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes13# in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.
(
3
)
§ 18 BAT-KF / MTArb-KF findet entsprechend Anwendung. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Juli bzw. 1. Oktober.
(
4
)
Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
(
5
)
Praktikanten nach der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO14#) und Auszubildende nach der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO15#) und der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO16#) erhalten für das Jahr 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, die in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 150 Euro mit den Bezügen für die Monate Juli und Oktober ausgezahlt wird. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
#Anlage 1
###Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen
Entgeltgruppe | Vergütungsgruppe | Lohngruppe | |
15 Ü | I | - | |
15 | Ia Ia nach Aufstieg aus Ib Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia (keine Stufe 6) | - | |
14 | Ib ohne Aufstieg nach Ia Ib nach Aufstieg aus II II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib | - | |
13 | II ohne Aufstieg nach Ib | - | |
12 | II nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach II | - | |
11 | III ohne Aufstieg nach II III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III | - | |
10 | IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zur Stufe 1) | - | |
9 | IVb ohne Aufstieg nach IV a IV b nach Aufstieg Vb Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) Vb nach Aufstieg Vc (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6 Vb nach Aufstieg aus VIb (nur Lehrkräfte) (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) | 9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) | |
8 | Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus Vib | 8a 8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a 8 nach Aufstieg aus 7 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a | |
7 | - | 7a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a 7 nach Aufstieg aus 6 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a | |
6 | VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vb (nur Lehrkräfte) VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc VIb nach Aufstieg aus VII | 6a 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a 6 nach Aufstieg aus 5 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a | |
5 | VII mit ausstehendem Aufstieg nach VI b VII ohne Aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII | 5a 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a 5 nach Aufstieg aus 4 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a | |
4 | - | 4a 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a 4 nach Aufstieg aus 3 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a | |
3 | VIII nach Aufstieg aus IXa VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII | 3a 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a | |
2 Ü | - | 2a 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a 2 nach Aufstieg aus 1 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2 a | |
2 | IXa IX mit ausstehendem Aufstieg nach IX a oder VIII IX nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) X ( keine Stufe 6) BA 2 | 1 a (keine Stufe 6) 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1 a (keine Stufe 6) | |
1 | BA 1 | - |
Arbeitsrechtsregelung
zur Ergänzung der Übergangsregelungen
im Zuge der Neufassung des BAT-KF und des MTArb-KF
Vom 21. November 2007
#§ 1
Zahlungen des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007, die auf Grund von Arbeitsrechtsregelungen geleistet worden sind, die gem. Artikel 6 der Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung des BAT-KF, des MTArb-KF und Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung zum BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober 2007 mit Wirkung vom 1. Juli 2007 außer Kraft getreten sind, werden gegen Ansprüche aus dieser Arbeitsrechtsregelung für diesen Zeitraum nicht aufgerechnet. Der Status der Mitarbeitenden bezüglich der Überleitung bleibt der, der am 30. Juni 2007 bestand.
#§ 2
Für Mitarbeitende, die in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, wird die Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung des BAT-KF, des MTArb-KF und Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung zum BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober 2007 nur auf Antrag angewandt. Im Übrigen gelten für sie die bis zum 30. Juni 2007 geltenden Bestimmungen.
#§ 3
Der Arbeitgeber kann Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2007 begonnen hat, so stellen, als ob sich ihre Vergütung im Monat vor der Einstellung nach den bisherigen Bestimmungen des BAT-KF gerichtet hätte und sie im Einstellungsmonat nach den Bestimmungen der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung zum BAT-KF und MTArb-KF übergeleitet würden.
#§ 4
Sind in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2007 Jubiläumszuwendungen nach den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Bestimmungen gezahlt worden, verbleibt es dabei. Ein Urlaubsanspruch gem. § 22 BAT-KF/MTArb-KF in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung besteht nicht.
#§ 5
§ 33 Abs. 2 BAT-KF/MTArb-KF in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung gilt nicht für betriebsbedingte Kündigungen, die in der Zeit vom 1. Juli bis 22. Oktober 2007 ausgesprochen worden sind. Auf Antrag ist eine Abfindung nach § 8 der Rationalisierungssicherungsordnung nachzuzahlen. Bereits geleistete Abfindungen werden darauf angerechnet.
#§ 6
Für den Anspruch gemäß § 15 BAT-KF bzw. MTArb-KF wirkt die Vorlage eines Nachweises über den Kindergeldbezug bis spätestens 31. März 2008 rückwirkend zum 1. Juli 2007 bzw. bei nach dem 1. Juli 2007 geborenen Kindern rückwirkend zum Geburtstermin dieses Kindes.
Sofern für Kinder bereits ein Zuschlag nach dem bis zum 30. Juni 2007 geltenden Recht gezahlt und gemäß § 1 dieser Regelung nicht verrechnet wurde, entsteht insoweit kein neuer Anspruch.
#§ 7
Anstelle der Einmalzahlung nach § 13 Abs. 1 der Übergangsregelungen erhalten die dort genannten Mitarbeitenden eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 mit den Bezügen für den Monat Februar 2008. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die Einmalzahlung kann auch zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
#§ 8
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
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3 ↑ Die Anlage 2 wurde durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 aufgehoben.
3 ↑ Die Anlage 2 wurde durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 aufgehoben.
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6 ↑ § 3 Abs. 2 geändert, Abs. 6 angefügt, bisheriger Abs. 6 umbenannt in Abs. 7 durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung ab 1. Juli 2007.
6 ↑ § 3 Abs. 2 geändert, Abs. 6 angefügt, bisheriger Abs. 6 umbenannt in Abs. 7 durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung ab 1. Juli 2007.
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9 ↑ § 5 Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung ab 1. Oktober 2008, Abs. 4 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. März 2011 (KABl. S. 251) mit Wirkung ab 1. August 2010.
9 ↑ § 5 Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung ab 1. Oktober 2008, Abs. 4 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. März 2011 (KABl. S. 251) mit Wirkung ab 1. August 2010.
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11 ↑ § 7 Protokollerklärung angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 und durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. November 2008 (KABl. S. 153) mit Wirkung vom 1. Dezember 2008, Abs. 5 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. März 2011 (KABl. S. 251) mit Wirkung ab 1. August 2010.
11 ↑ § 7 Protokollerklärung angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 und durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. November 2008 (KABl. S. 153) mit Wirkung vom 1. Dezember 2008, Abs. 5 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. März 2011 (KABl. S. 251) mit Wirkung ab 1. August 2010.