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Ordnung
für den Dienst der Küster
in Rheinland, Westfalen und Lippe
(Küsterordnung – KüsterO)

Vom 10. Oktober 1986

(KABl. 1987 S. 2)
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 6. Mai 1987 (KABl. S. 141), 22. Oktober 1987 (KABl. 1988 S. 15), 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), 23. März 1988 (KABl. S. 165), 8. September 1988 (KABl. S. 284), 23. Februar 1989 (KABl. S. 107), 18. Januar 1990 (KABl. S. 74), 31. Oktober 1991 (KABl. 1992, S. 9), 21. Januar 1993 (KABl. S. 113), 10. November 1993 (KABl. 1994 S. 68), 25. Mai 1994 (KABl. S. 234), 2. November 1994 (KABl. 1995 S. 32), 30. August 1995 (KABl. S. 259), 30. Oktober 1996 (KABl. 1997 S. 2), 22. Oktober 1997 (KABl. 1998 S. 1), 29. Oktober 1998 (KABl. 1999 S. 1), 25. Oktober 1999 (KABl. S. 38), 18. September 2000 (KABl. S. 326), 19. Juni 2002 (KABl. S. 253), 26. März 2003 (KABl. S. 99), 22. Oktober 2007 (KABl. 2008 S. 24), 8. Mai 2008 (KABl. S. 254), 24. September 2009 (KABl. S. 287), 10. Mai 2016 (KABl. S. 173),
26. Oktober 2016 (KABl. S. 296) und 5. September 2018 (KABl. S. 218)

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§ 1
Stellung und Aufgaben des Küsters

( 1 ) Der Küster übt ein kirchliches Amt aus. Er dient und hilft der Verkündigung, insbesondere im Gottesdienst, bei Amtshandlungen und anderen Veranstaltungen der Kirchengemeinde, und ist für die ihm anvertrauten kirchlichen Gebäude verantwortlich.
( 2 ) Das gesamte Verhalten des Küsters im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die er als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen hat.
( 3 ) Der Küster wird in einem Gottesdienst unter Fürbitte der Gemeinde in sein Amt eingeführt.1#
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§ 22#
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für die Küster in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht für Mitarbeiter, die in kirchlichen Einrichtungen lediglich zu Erziehungszwecken, aus therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden, wenn dies vor Aufnahme der Beschäftigung schriftlich vereinbart worden ist.
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§ 33#
Arbeitsverhältnis

( 1 ) Für das Arbeitsverhältnis des Küsters gelten, soweit in dieser Ordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, der BAT-KF4#, die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Landeskirche beschlossenen verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen und die sonstigen für die Angestellten im Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen.
( 2 ) Die Aufgaben des Küsters werden in einer Dienstanweisung festgelegt.
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§ 45#
Arbeitszeit

( 1 ) § 6 BAT-KF findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Küster nach Anlage 1 zu ermitteln ist.
( 2 ) Ist dem Küster eine Dienstwohnung an seiner Arbeitsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe zugewiesen, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit des vollbeschäftigten Küsters abweichend von § 6 BAT-KF durchschnittlich 51 Stunden wöchentlich. Die Aufgaben des Küsters sind so zu bemessen, dass er sich wegen der durch die Eigenart seines Dienstes bedingten Einteilung insgesamt 51 Wochenstunden zur Verfügung des Arbeitgebers halten und innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt 39 Wochenstunden Arbeitsleistung erbringen muss.
Die Arbeitszeit ist bei teilzeitbeschäftigten Küstern unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Zeiten einer Arbeitsleistung und der Verfügungszeit entsprechend festzusetzen.
Einer Dienstwohnung steht eine Werkmietwohnung im Sinne des § 576 BGB gleich, solange der monatliche Mietzins 20 % des regelmäßigen monatlichen Entgelts ohne Kinderzulage nicht überschreitet. Bei teilzeitbeschäftigten Küstern ist das Tabellenentgelt eines Vollbeschäftigten maßgebend.
( 3 ) Für Küster, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
  1. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
  2. Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
  3. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 BAT-KF nicht überschreiten.
  4. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
( 4 ) Die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
( 5 ) § 8 Abs. 1 Buchst. a) und c) bis f) BAT-KF finden keine Anwendung.
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§ 56#
Anstellungsvoraussetzungen

( 1 ) Als Küster darf nur eingestellt werden, wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört, sich zu Wort und Sakrament hält und willens ist, die sich aus dieser Ordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Mitarbeitenden-Gesetz - MitarbG)7# bleibt unberührt.
( 2 ) Als Küster soll nur eingestellt werden, wer eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Küstertätigkeit dienlich ist, abgeschlossen hat.
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§ 68#
Besondere Dienste

( 1 ) Für die Mitwirkung des Küsters bei Veranstaltungen, die im Bereich des Arbeitgebers stattfinden, aber nicht von ihm durchgeführt werden, erhält er vom Arbeitgeber eine angemessene Vergütung. Dies gilt nicht, soweit solche Aufgaben dem Küster durch die Dienstanweisung übertragen sind.
Zu den Fragen, die sich bei der Vorbereitung und Durchführung solcher Veranstaltungen ergeben, ist der Küster vorher zu hören.
( 2 ) Erbringt der Küster im Übrigen auf Anordnung des Arbeitgebers besondere Dienste über die Dienste hinaus, die bei der arbeitsvertraglichen Festlegung der Arbeitszeit berücksichtigt worden sind, ist die dafür benötigte zusätzliche Zeit durch Arbeitsbefreiung auszugleichen.Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, erhält der Küster Entgelt nach § 12 BAT-KF zuzüglich des Zuschlags für Überstunden nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a BAT-KF.
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§ 79#
Sonn- und Feiertagsdienst

( 1 ) Als Ausgleich für den Sonntagsdienst ist dem Küster ein in der Dienstanweisung festzulegender Werktag als arbeitsfreier Tag zu gewähren.
( 2 ) Als Ausgleich für den Dienst an einem gesetzlichen Feiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt, sowie für den Dienst an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr, ist dem Küster jeweils ein Werktag als arbeitsfreier Tag zu gewähren.
( 3 ) Anstelle der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Buchst. a) und c) bis f) BAT-KF erhält der Küster eine besondere Arbeitsbefreiung von vier Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so beträgt die Arbeitsbefreiung für jedes volle Vierteljahr, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, einen Arbeitstag. Die Arbeitsbefreiung ist möglichst zusammenhängend während einer Zeit zu gewähren, in der die Verhältnisse es gestatten.§ 25 Absatz 2 BAT-KF findet entsprechend Anwendung.
( 4 ) In jedem Vierteljahr ist ein Wochenende (Sonnabend und Sonntag) dienstfrei zu halten, auch wenn in das Vierteljahr Erholungsurlaub fällt. Dieses Wochenende wird als ein dienstfreier Werktag gerechnet.
( 5 ) Die Freistellung vom Dienst nach Absatz 3 und 4 ist rechtzeitig vorher zu beantragen.
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§ 810#
Fortbildung

( 1 ) Der Küster soll innerhalb der ersten fünf Jahre seines Dienstes an einem von den Landeskirchen oder in ihrem Auftrag durchgeführten Lehrgang für Küster teilnehmen.
( 2 ) Der Küster soll an den von den Landeskirchen oder in ihrem Auftrag durchgeführten Rüstzeiten für Küster teilnehmen.
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§ 911#
Lage des Erholungsurlaubs; Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

( 1 ) Der Küster hat seinen jährlichen Erholungsurlaub so einzurichten, dass dieser nicht auf die hohen kirchlichen Feiertage fällt. Unabhängig von der Urlaubsplanung zu Beginn des Urlaubsjahres ist der Urlaub rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Beginn, zu beantragen.
( 2 ) Zur Teilnahme am Küsterlehrgang nach § 8 Abs. 1 ist dem Küster Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
( 3 ) Zur Teilnahme an den Rüstzeiten nach § 8 Abs. 2 soll dem Küster bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden.
( 4 ) Die Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 und 3 darf vierzehn Kalendertage im Kalenderjahr nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 1012#
Vertretung

( 1 ) Bei Urlaub und sonstiger Verhinderung des Küsters, insbesondere infolge Krankheit sowie bei Arbeitsbefreiung nach § 9, hat der Arbeitgeber für die Vertretung zu sorgen und deren Kosten zu tragen.
( 2 ) Der Mitarbeiter, der vertretungsweise das Küsteramt wahrnimmt, erhält als Vergütung für jede geleistete Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der Entgeltgruppe 3. Dies gilt nicht für den Küster, der im Rahmen seiner Arbeitszeit einen anderen Küster desselben Arbeitgebers vertritt.
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§ 1113#
Kleidung

( 1 ) Der Küster hat eine dem Gottesdienst und den Amtshandlungen angemessene Kleidung zu tragen.
( 2 ) Wird das Tragen besonderer Kleidung während des Küsterdienstes angeordnet, sind die notwendigen Kosten vom Arbeitgeber zu übernehmen.
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§ 1214#
Teilnahme an Sitzungen

Werden wichtige Angelegenheiten seines Arbeitsbereiches in Sitzungen des Presbyteriums, Kirchenvorstandes oder eines Gemeindeausschusses beraten, so soll der Küster mit beratender Stimme hinzugezogen werden.15#
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§ 1316#
Anhörung des Berufsverbandes

Bei Fragen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, ist auf Wunsch des Küsters sein Berufsverband zu hören.
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§ 1417#
Übergangsbestimmungen

Für die Arbeitsverhältnisse der vor dem 1. Januar 1987 eingestellten und nach diesem Zeitpunkt weiterbeschäftigten Küster tritt diese Ordnung an die Stelle der bisherigen Küsterordnung.
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§ 1518#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Ordnung für den Dienst der haupt- und nebenberuflichen Küster in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Küsterordnung) vom 15. November 1979 (KABl. S. 235),
  2. die Ordnung für den Dienst der haupt- und nebenberuflichen Küster in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 16. Juli 1970 (KABl. S. 147),
  3. die Ordnung für den Dienst der haupt- und nebenberuflichen Küster in der Lippischen Landeskirche vom 24. April 1979 (Ges.- und VOBl. Bd. 7 Nr. 2).
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1 ↑ Siehe hierzu auch Artikel 64 Abs. 3 der Kirchenordnung (Nr. 1).
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2 ↑ § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), Abs. 2 Buchstabe a geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. März 1988 (KABl. S. 165), Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. September 1988 (KABl. S. 284), Abs. 2 eingefügt, bisheriger Abs. 2 umbenannt in Abs. 3 durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Februar 1989 (KABl. S. 107), § 2 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 gestrichen, bisheriger Abs. 3 umnummeriert in Abs. 2, neuer Abs. 3 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl. 1992, S. 9), Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 1994 (KABl. S. 234) mit Wirkung ab 1. September 1994, Abs. 1 Satz 4 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. Oktober 1996 (KABl. 1997 S. 2) mit Wirkung ab 1. Januar 1997, Abs. 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. Oktober 1998 (KABl. 1999 S. 1) mit Wirkung ab 1. Januar 1999, Abs. 1 geändert, Abs. 3 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002, Abs. 2 neugefasst durch durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. September 2009 (KABl. S. 287) mit Wirkung ab 1. Januar 2010.
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3 ↑ § 3 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002, Abs. 2 aufgehoben, Abs. 3 umbenannt in Abs. 2 durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 173) mit Wirkung ab 1. Juli 2016.
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4 ↑ Nr. 850.
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5 ↑ § 4 Abs. 1 Satz 2 geändert, Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Mai 1987 (KABl. S. 141), Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. September 1988 (KABl. S. 284). § 4 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Oktober 1997 (KABl. 1998 S. 1) mit Wirkung ab 1. Januar 1998, § 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Oktober 2007 (KABl. 2008 S. 24) mit Wirkung ab 1. Juli 2007, Abs. 2 geändert durch durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. September 2009 (KABl. S. 287) mit Wirkung ab 1. Januar 2010, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 173) mit Wirkung ab 1. Juli 2016, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 2016 (KABl. S. 296) mit Wirkung ab 1. Januar 2017.
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6 ↑ § 14 Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl. 1992, S. 9), umbenannt in § 5 durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002, § 5 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. September 2018 (KABl. S. 218).
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7 ↑ Nr. 630.
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8 ↑ § 15 Abs. 2 umbenannt in Abs. 1 Unterabs. 2, neuer Abs. 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), umbenannt in § 6 und Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 173) mit Wirkung ab 1. Juli 2016.
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9 ↑ Ehemaliger § 16 umbenannt in § 7 durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002, Abs. 3 geändert durch durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. September 2009 (KABl. S. 287) mit Wirkung ab 1. Januar 2010.
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10 ↑ Ehemaliger § 17 umbenannt in § 8 durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002.
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11 ↑ Ehemaliger § 18 umbenannt in § 9 durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002, Abs. 2 und 3 geändert durch durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. September 2009 (KABl. S. 287) mit Wirkung ab 1. Januar 2010.
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12 ↑ Ehemaliger § 19 umbenannt in § 10, Abs. 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Mai 2008 (KABl. S. 254).
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13 ↑ Ehemaliger § 20 umbenannt in § 11 durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002.
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14 ↑ Ehemaliger § 21 umbenannt in § 12 durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002.
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15 ↑ Siehe hierzu auch Artikel 26 Abs. 1 Abs. 4 der Kirchenordnung (Nr. 1).
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16 ↑ Ehemaliger § 22 umbenannt in § 23 durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002.
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17 ↑ § 23 Abs. 1 umbenannt in § 23, Abs. 2 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. Oktober 1998 (KABl. 1999 S. 1) mit Wirkung ab 1. Januar 1999, ehemaliger § 23 umbenannt in § 14 durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002.
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18 ↑ Ehemaliger § 24 umbenannt in § 15 durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002.