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Verordnung
über die Erstattung von Kirchenlohnsteuer

Vom 7. Juli 1988

(KABl. S. 166)
geändert durch Änderungsverordnungen vom 3. Dezember 1992 (KABl. 1993 S. 5),
26. August 1993 (KABl. S. 224) und 8. Mai 2009 (KABl. S. 169)

Aufgrund von § 5 des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Gemeinsamen Verrechnungsstelle für das zwischenkirchliche Erstattungsverfahren von Kirchenlohnsteuer vom 7. Januar 1977 (KABl. S. 29)1# und § 4 des Kirchengesetzes über die Erstattung von Kirchenlohnsteuer in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Januar 1983 (KABl. S. 39)2# erlässt die Kirchenleitung auf Vorschlag des Ständigen Finanzausschusses folgende Verordnung:
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§ 1

Diese Verordnung gilt für das Verfahren über die Erstattung von Kirchenlohnsteuer (Verrechnungsverfahren) zwischen der Gemeinsamen Verrechnungsstelle und den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland einerseits und zwischen der Gemeinsamen Verrechnungsstelle und den Kirchengemeinden (Verbänden) der Evangelischen Kirche im Rheinland andererseits.
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§ 2

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verrechnungsverfahren zwischen den Kirchengemeinden (Verbänden) sinngemäß die Bestimmungen der Richtlinien zur Verrechnung der Kirchenlohnsteueranteile zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland.3#
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§ 34#

( 1 ) Grundlage bei der Durchführung des Verrechnungsverfahrens für die Endabrechnung und die Festsetzung und Anpassung von Abschlagszahlungen ist der von der Verrechnungsstelle beim Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland für das jeweilige Jahr festgestellte Betrag des zustehenden Ist-Aufkommens der Evangelischen Kirche im Rheinland.
( 2 ) Die sich für das Verrechnungsverfahren zwischen den Kirchengemeinden (Verbänden) ergebenden Beträge für die Endabrechnung sowie für die Festsetzung und Anpassung von Abschlagszahlungen werden von der Gemeinsamen Verrechnungsstelle ermittelt. Die Festsetzung der Anpassung der Abschlagszahlungen aufgrund einer Endabrechnung erfolgt durch den Gemeinsamen Verteilungsausschuss. Die Festsetzung der aufgrund des Vorjahresergebnisses zu leistenden vierteljährlichen Abschlagszahlungen wird vom Geschäftsführenden Ausschuss vorgenommen. Die festgesetzten Beträge der Abschlagszahlungen gelten bis zu ihrer Neufestsetzung weiter.
( 3 ) Die zahlungspflichtigen Stellen überweisen die festgesetzten Beträge in monatlichen Beträgen bis zum 15. des Folgemonats. Die Zahlung für den Monat Dezember ist abweichend zum 27. Dezember zu leisten.
( 4 ) Die empfangsberechtigten Stellen erhalten die festgesetzten Beträge in monatlichen Teilbeträgen bis zum 25. des Folgemonats. Für den Monat Dezember sind die Zahlungen abweichend zum 5. Januar durchzuführen.
( 5 ) Bei Abrechnungszahlungen aufgrund eines Bescheides der Verrechnungsstelle beim Kirchenamt der EKD überweisen die zahlungsverpflichteten Stellen die festgesetzten Beträge fünf Tage vor dem Fälligkeitstermin im zwischenkirchlichen Erstattungsverfahren.
Die empfangsberechtigten Stellen erhalten die festgesetzten Beträge fünf Tage nach dem Fälligkeitstermin im zwischenkirchlichen Erstattungsverfahren.
Die Gemeinsame Verrechnungsstelle Rheinland teilt den Stellen die Fälligkeitstermine gemeinsam mit der Bekanntgabe der Abrechnungsbeträge mit.
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§ 4

( 1 ) Der Gemeinsame Verteilungsausschuss nimmt auch die Aufgaben wahr, die sich aus dem Kirchengesetz über die Erstattung von Kirchenlohnsteuer in der Evangelischen Kirche im Rheinland ergeben.
( 2 ) Einsprüche gegen die Festsetzung der Beträge (§ 3 Abs. 2) sind innerhalb von einem Monat schriftlich bei der Gemeinsamen Verrechnungsstelle zu erheben. Sie sind mit einer Begründung zu versehen. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beginnt drei Tage nach Absendung der Mitteilung über die festgestellten Beträge durch die Gemeinsame Verrechnungsstelle. Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Verteilungsausschusses leitet auch die Sitzung des Geschäftsführenden Ausschusses.
( 4 ) Die Kosten der Gemeinsamen Verrechnungsstelle tragen die beteiligten Kirchengemeinden (Verbände).
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§ 5

( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.5#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Erstattung von Kirchenlohnsteuern in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14. April 1983 (KABl. S. 89) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 505.
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2 ↑ Nr. 507.
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3 ↑ Nr. 506.
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4 ↑ § 3 Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Änderungsverordnung vom 3. Dezember 1992 (KABl. 1993 S. 5) und erneut neu gefasst durch Änderungsverordnung vom 26. August 1993 (KABl. S. 224), Abs. 5 angefügt durch Änderungsverordnung vom 8. Mai 2009 (KABl. S. 169) mit Wirkung zum 1. Juni 2009.
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5 ↑ Die Verordnung ist am 23. August 1988 verkündet worden.