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Geltungszeitraum von: 01.05.2004

Geltungszeitraum bis: 15.03.2024

Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 10. Januar 2003

(KABl. 2004 S. 86)
geändert1# durch Kirchengesetze vom 15. Januar 2004, 14. Januar 2005 (KABl. S. 102), 13. Januar 2006 (KABl. S. 77), 10. Januar 2008 (KABl. S. 146), 15. Januar 2009 (KABl. S. 86), 14. Januar 2010 (KABl. S. 66), 14. Januar 2011 (KABl. S. 154), 13. Januar 2012 (KABl. S. 54) 12. Januar 2013 (KABl. S. 59), 17. Januar 2014 (KABl. S. 41), 16. Januar 2015 (KABl. S. 66), 15. Januar 2016 (KABl. S. 70), 13. Januar 2017 (KABl. S. 70), 12. Januar 2018
(KABl. S. 46), 10. Januar 2019 (KABl. S. 58), 16. Januar 2020 (KABl. S. 42), 15. Januar 2021 (KABl. S. 50) und 20. Januar 2022 (KABl. S. 101)

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Inhaltsübersicht2#
I – IV
Artikel
1 – 4
Erster Teil: Die Kirchengemeinde
Artikel
5 – 14a
Das Presbyterium.
Artikel
15 – 41
Artikel
42 – 69
Artikel
43 – 48
Artikel
49 – 63
Artikel
64 – 69
Artikel
70 – 94
Artikel
71 – 72
Artikel
73 – 75
Artikel
76 – 80
Artikel
81 – 85
Artikel
86
Artikel
87 – 90
Artikel
91 – 94
Zweiter Teil: Der Kirchenkreis
Artikel
95 – 125
Artikel
97 – 113
Artikel
114 – 119
Artikel
120 – 125
Dritter Teil: Die Landeskirche
Artikel
126 – 165
Artikel
128 – 147a
Artikel
148 – 162
Artikel
163 – 165
Vierter Teil: Die missionarischen und diakonischen Werke
Artikel
166
Fünfter Teil: Aufsicht über kirchliche Körperschaften
Artikel
167 – 169
Übergangsregelung
Artikel
169a
Artikel
170
Jesus Christus baut und erhält seine Kirche durch sein Wort und Sakrament in der Kraft des Heiligen Geistes bis zu seiner Wiederkunft.
Der Herr hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium aller Welt zu verkündigen, und schenkt ihr zur Erfüllung dieses Auftrages mannigfache Gaben und Dienste, die der Verherrlichung seines Namens und der Erbauung seiner Gemeinde dienen.
Alle Glieder der Kirche sind aufgrund der Heiligen Taufe berufen, an der Erfüllung dieses Auftrages im Glauben mitzuwirken. Es ist Aufgabe der Gemeinde, im Gehorsam gegen ihren Herrn alle zur Durchführung dieses Auftrages notwendigen Dienste einzurichten und zu ordnen.
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Grundartikel

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I.3#

Die Evangelische Kirche im Rheinland bekennt sich zu Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Worte Gottes, dem für uns gekreuzigten, auferstandenen und zur Rechten Gottes erhöhten Herrn, auf den sie wartet.
Sie ist gegründet auf das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments.
Sie bekennt mit den Kirchen der Reformation, dass die Heilige Schrift die alleinige Quelle und vollkommene Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens ist und dass das Heil allein im Glauben empfangen wird.
Sie bezeugt ihren Glauben in Gemeinschaft mit der alten Kirche durch die altkirchlichen Glaubensbekenntnisse: das apostolische, das nicänische und das athanasianische Bekenntnis.
Sie erkennt die fortdauernde Geltung der reformatorischen Bekenntnisse an.
Sie bejaht die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen als ein schriftgemäßes, für den Dienst der Kirche verbindliches Bekenntnis.
Sie bekennt sich zu der einen, heiligen, allgemeinen, christlichen Kirche, der Versammlung der Gläubigen, in der das Wort Gottes lauter und rein verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.
Sie bezeugt die Treue Gottes, der an der Erwählung seines Volkes Israel festhält. Mit Israel hofft sie auf einen neuen Himmel und eine neue Erde.
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II.

Auf diesem Grunde sind alle Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland in einer Kirche verbunden und haben untereinander Gemeinschaft am Gottesdienst und an den heiligen Sakramenten.
Dabei folgen die Gemeinden entweder dem lutherischen oder dem reformierten Bekenntnis oder dem Gemeinsamen beider Bekenntnisse.
In den Gemeinden, die dem lutherischen Bekenntnis folgen, gelten: die Augsburgische Konfession, die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen Artikel und der Kleine und Große Katechismus Luthers;
in den Gemeinden, die dem reformierten Bekenntnis folgen, gilt der Heidelberger Katechismus;
in den Gemeinden, die dem Gemeinsamen beider Bekenntnisse folgen, ist entweder der lutherische oder der Heidelberger Katechismus oder eine Zusammenfassung beider Katechismen in Gebrauch.
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III.

Die Evangelische Kirche im Rheinland pflegt die Kirchengemeinschaft der in ihr verbundenen Gemeinden, wobei sie den Bekenntnisstand ihrer Gemeinden achtet und der Entfaltung des kirchlichen Lebens gemäß ihrem Bekenntnisstand Raum gewährt.
Zum Dienst am Wort in einer Gemeinde kann nur berufen werden, wer den Bekenntnisstand der Gemeinde anerkennt. Auch bei gelegentlichem Dienst am Wort ist der Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten.
Die Verwaltung der Sakramente geschieht in den Gemeinden gemäß ihrem Bekenntnisstand. In allen Gemeinden werden jedoch die Glieder aller evangelischen Kirchen ohne Einschränkung zum Heiligen Abendmahl zugelassen.
Alle Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland stehen unter der Wahrheit und der Verheißung des Wortes Gottes; sie sollen das Glaubenszeugnis der Geschwister anderen Bekenntnisses hören und im gemeinsamen Bekennen des Evangeliums beharren und zusammen wachsen.
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IV.

Die Evangelische Kirche im Rheinland weiß sich verpflichtet, die kirchliche Gemeinschaft der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland zu fördern und durch Zusammenarbeit mit den Kirchen der Ökumene an der Verwirklichung der Gemeinschaft der Christenheit auf Erden teilzunehmen.
In dieser Bindung an Schrift und Bekenntnis, die auch für die Setzung und Anwendung ihres gesamten Rechtes grundlegend ist, gibt sich die Evangelische Kirche im Rheinland ihre Ordnung:
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Die Evangelische Kirche im Rheinland

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Artikel 14#

( 1 ) Gebunden an Jesus Christus, den Herrn der Kirche, und in der darin begründeten Freiheit erfüllt die Evangelische Kirche im Rheinland ihre Aufgaben, wacht über die Lehre, gibt sich ihre Ordnungen und überträgt Ämter und Dienste.
( 2 ) Sie trägt die Verantwortung für die lautere Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente. Sie sorgt dafür, dass das Evangelium gemäß dem in den Gemeinden jeweils geltenden Bekenntnis im Lehren und Lernen, Leben und Dienst bezeugt wird.
( 3 ) Sie stärkt ihre Mitglieder für ein christliches Leben, ermutigt sie, ihre unterschiedlichen Gaben einzubringen und fördert das Zusammenleben der verschiedenen Gruppierungen.
( 4 ) Sie hat den Auftrag zur Seelsorge, zur Diakonie, zum missionarischen Dienst, zur Kirchenmusik und zur christlichen Erziehung und Bildung.
( 5 ) Sie fördert das christlich-jüdische Gespräch und pflegt die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen.
( 6 ) Sie nimmt den ihr aufgegebenen Dienst im öffentlichen Leben wahr. Sie tritt nach außen und nach innen ein für die Achtung der Gebote Gottes, für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung, für die Achtung der Würde eines jeden Menschen, ein respektvolles und gleichberechtigtes Zusammenleben in Vielfalt und die Heiligung des Sonntags und der kirchlichen Feiertage.
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Artikel 1a5#

Die Evangelische Kirche im Rheinland ist eine presbyterial-synodale Gemeinschaft in Gestalt der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche. Daraus ergeben sich die folgenden Grundsätze:
  1. In der Evangelischen Kirche im Rheinland beansprucht kein Mitglied einer Kirchengemeinde über ein anderes, keine Kirchengemeinde über eine andere und kein Kirchenkreis über einen anderen Vorrang oder Herrschaft.
  2. Alle Kirchenleitung wird durch Presbyterien und Synoden wahrgenommen. Die Kirchengemeinden wirken durch ihre gewählten Abgeordneten und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer an der Leitung des Kirchenkreises mit. Die Kirchenkreise wirken durch ihre gewählten Abgeordneten und die Superintendentinnen und Superintendenten an der Leitung der Landeskirche mit. Um der Einheit der Kirche willen sind die Leitungsorgane an die synodalen Entscheidungen gebunden.
  3. Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche nehmen den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in ihrem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung jeweils in eigener Verantwortung wahr.
  4. Die Kirchengemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der synodalen Gemeinschaft selbstständig. Sie tragen zu gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Hilfe in Notlagen anderer Kirchengemeinden bei.
  5. Die Kirchenkreise fördern und unterstützen die Arbeit der Kirchengemeinden und ihre Zusammenarbeit. Die Landeskirche fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchenkreise und Kirchengemeinden. Aufgaben, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den Kirchengemeinden nicht hinreichend erfüllt werden können, werden durch die Kirchenkreise wahrgenommen. Aufgaben, die von den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nicht hinreichend erfüllt werden können, werden durch die Landeskirche wahrgenommen.
  6. Die Synoden entscheiden über die Angelegenheiten, die ihnen die Kirchenordnung zuweist oder die eine Mehrzahl von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen angehen.
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Artikel 26#

( 1 ) Der Erfüllung ihrer Aufgaben dient alle Mitarbeit, die beruflich oder ehrenamtlich in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche sowie ihren jeweiligen Einrichtungen geschieht.
( 2 ) Menschen jeden Geschlechts haben entsprechend ihren Begabungen und Fähigkeiten gleichberechtigt Zugang zu Ämtern, Diensten und weiteren Aufgaben.
( 3 ) Der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung wird durch die Ordinierten wahrgenommen. Ihre Ordination geschieht in einem Gottesdienst, in dem sie auf das Zeugnis der Heiligen Schrift, auf die drei altkirchlichen Glaubensbekenntnisse und die Bekenntnisschriften gemäß dem Grundartikel verpflichtet werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz
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Artikel 37#

( 1 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland umfasst das Gebiet der früheren Kirchenprovinz „Rheinprovinz“ der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union.8#
( 2 ) Verträge mit anderen Landeskirchen, durch die das Kirchengebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland verändert werden soll, bedürfen nach Anhörung aller Beteiligten der Zustimmung durch Kirchengesetz. Eines Kirchengesetzes bedarf es nicht bei Änderungen des Kirchengebietes, die nur durch Änderungen von Grenzen einer Kirchengemeinde eintreten.
( 3 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und die von ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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Artikel 3a9#

( 1 ) Das gesamte Vermögen der Körperschaften der Evangelischen Kirche im Rheinland dient der Verkündigung des Wortes Gottes und der Erfüllung des Auftrages der Kirche gemäß Artikel 1. Es darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche verwendet werden.
( 2 ) Die Kirchenleitung regelt durch Verwaltungsverordnungen10# die Finanz- und Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie der Landeskirche und ihrer Einrichtungen und die hierüber zu führende Aufsicht.
( 3 ) Zur Unterstützung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihrer Verbände werden gemeinsame Verwaltungen unterhalten. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz11#.
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Artikel 4

( 1 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland ist selbstständige Gliedkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Sie ist Mitglied der Leuenberger Kirchengemeinschaft und der Vereinten Evangelischen Mission.
( 3 ) Sie ist durch die Evangelische Kirche in Deutschland Mitglied der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und des Weltrates der Kirchen (ÖRK).
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Erster Teil
Die Kirchengemeinde

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Erster Abschnitt
Die Kirchengemeinde und ihre Mitglieder

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Artikel 5

( 1 ) Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland ist die Gemeinschaft ihrer Mitglieder in der Regel in einem durch Herkommen oder Errichtungsurkunde bestimmten Gebiet.
( 2 ) Sie soll so gestaltet sein, dass sie kirchliche Gemeinschaft ermöglicht und eine für ihre Aufgaben ausreichende Leistungsfähigkeit gewährleistet bleibt. Die gegebenen äußeren Strukturen sind zu berücksichtigen.
( 3 ) Sie steht in der Gemeinschaft ihres Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche im Rheinland.
( 4 ) Sie wirkt durch ihre gewählten Abgeordneten und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer in der Kreissynode an der Leitung der Kirche mit.
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Artikel 6

Die Kirchengemeinde nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in ihrem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr.
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Artikel 712#

( 1 ) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nötigen Ämter und Dienste einzurichten und dafür Mitarbeitende zu gewinnen, zu qualifizieren und zu stärken.
( 2 ) Sie ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Räume und Einrichtungen bereitzustellen.
( 3 ) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Mittel aufzubringen. Sie ist verpflichtet, zu den gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Abhilfe der Not in anderen Kirchengemeinden beizutragen.
( 4 ) Die Kirchengemeinde soll eine Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben erstellen. An der Planung sind die Mitarbeitenden zu beteiligen. Die Konzeption soll in regelmäßigen Abständen überprüft und fortgeschrieben werden.
( 5 ) Die Kirchengemeinde kann die Gestaltung ihrer Dienste durch Gemeindesatzungen regeln. Vor der Beschlussfassung des Presbyteriums ist der Kreissynodalvorstand zu hören. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und ist zu veröffentlichen.
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Artikel 813#

( 1 ) Unbeschadet ihrer Selbstständigkeit sollen Kirchengemeinden zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 1 besser erfüllen zu können. Übersteigen die Aufgaben die Leistungsfähigkeit von Kirchengemeinden, sind sie zur Zusammenarbeit verpflichtet.
( 2 ) Dazu können Kirchengemeinden die Zusammenarbeit durch Vereinbarung regeln oder rechtsfähige Verbände bilden.
( 3 ) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.14#
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Artikel 9

Ist aufgrund gemeinsamer Aufgaben auch ein gemeinsames Handeln benachbarter Kirchengemeinden auf Dauer erforderlich oder ist die Gliederung einer großen Kirchengemeinde notwendig, so kann eine Gesamtkirchengemeinde errichtet werden. Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Kirchenordnung. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz15#.
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Artikel 10

( 1 ) Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen beschließt nach Anhören der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und unter Beteiligung des Kreissynodalvorstandes die Kirchenleitung. Eine Gemeindepfarrstelle kann auch zur Erfüllung von Aufgaben mehrerer Kirchengemeinden errichtet werden.
( 2 ) Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst zu wählen, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen oder Rechte Dritter entgegenstehen.
( 3 ) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.16# Für dieses Kirchengesetz gilt Artikel 144 Absatz 1 Satz 2.
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Artikel 1117#

( 1 ) Kirchengemeinden können geändert werden, indem Kirchengemeindegrenzen neu gezogen, Kirchengemeinden aufgehoben, neu gebildet oder vereinigt werden. Über die Änderung sowie die Feststellung zweifelhafter Grenzen von Kirchengemeinden entscheidet die Kirchenleitung, nachdem die beteiligten Mitglieder der Kirchengemeinden, die Presbyterien und die Kreissynodalvorstände angehört wurden. Die beteiligten Presbyterien und die zuständigen Kreissynodalvorstände haben ein Antragsrecht. Für Gesamtkirchengemeinden regelt das Nähere ein Kirchengesetz.18#19#
( 2 ) Kommt bei Vermögensauseinandersetzungen eine Einigung der beteiligten Kirchengemeinden nicht zustande, so entscheidet das Verwaltungsgericht.20#
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Artikel 12

( 1 ) Die Kirchenleitung kann bei selbstständigen diakonischen Einrichtungen Kirchengemeinden errichten. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.21#
( 2 ) Kirchengemeinden können auch als Personalgemeinden für bestimmte Aufgabenbereiche gebildet werden, wenn daran ein gesamtkirchliches Interesse besteht. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.22# Für dieses Kirchengesetz gilt Artikel 144 Absatz 1 Satz 2.
( 3 ) Für bestimmte Aufgaben können in Kirchengemeinden personale Seelsorgebereiche gebildet werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.23#
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Artikel 13

( 1 ) Mitglieder der Kirchengemeinde sind alle in ihrem Bereich Wohnenden, die in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses getauft oder in sie aufgenommen worden sind und nicht einer am gleichen Ort befindlichen evangelischen Kirchengemeinde anderen Bekenntnisstandes angehören oder nach staatlichem Recht24# aus der Kirche ausgetreten sind.
( 2 ) Die Entscheidung über die Gemeindezugehörigkeit in den Fällen, in denen die Gebiete von Kirchengemeinden verschiedener evangelischer Bekenntnisse sich ganz oder teilweise decken, wird durch Kirchengesetz25# geregelt.
( 3 ) Die Gemeindezugehörigkeit kann auch zu einer anderen Kirchengemeinde als der Wohnsitzkirchengemeinde begründet werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.26#
( 4 ) Durch Kirchengesetz27# können Regelungen getroffen werden, nach denen im Einzelfall Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise ruhen. Für dieses Kirchengesetz gilt Artikel 144 Absatz 1 Satz 2.
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Artikel 14

( 1 ) Im Vertrauen auf Gottes Verheißung und im Gehorsam gegen sein Gebot tragen alle Mitglieder der Gemeinde die Mitverantwortung für das Leben und den Dienst der Kirchengemeinde. Sie sollen ihre unterschiedlichen Gaben im Leben der Kirchengemeinde einsetzen.
( 2 ) Sie nehmen an den Gottesdiensten und am Heiligen Abendmahl teil. Sie sind für die Ausbreitung des Evangeliums und den Dienst der christlichen Liebe mitverantwortlich. Sie achten darauf, dass der Sonntag und die kirchlichen Feiertage geheiligt werden und von ihnen fern gehalten wird, was die Teilnahme am Gottesdienst und die Würde dieser Tage behindert oder beeinträchtigt.
( 3 ) Im Hören auf Gottes Wort wachsen sie im Verständnis des Glaubens und lernen, in der Verantwortung vor Gott zu leben. Sie nehmen die Angebote gottesdienstlicher Begleitung in besonderen Situationen des Lebens wahr. Sie erziehen ihre Kinder im christlichen Glauben und helfen ihnen, mündige Glieder der Gemeinde Jesu Christi zu werden.
( 4 ) Alle Mitglieder sind im Rahmen dieser Ordnung an den Entscheidungen über Leben und Dienst ihrer Kirchengemeinde beteiligt. Sie haben ein Anrecht auf den Dienst ihrer Kirche.
( 5 ) Sie tragen durch freiwillige Gaben und pflichtgemäße Abgaben den Dienst der Kirchengemeinde mit.
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Artikel 14a28#

( 1 ) Die Kirchenleitung kann mit evangelischen Gemeinden fremder Sprache und Herkunft im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland Vereinbarungen über deren Anbindung treffen. Darin ist insbesondere die Zuordnung zu einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland zu regeln.
( 2 ) Ein Mitglied des Leitungsgremiums der Gemeinde fremder Sprache und Herkunft kann an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland, der seine Gemeinde zugeordnet ist, mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3 ) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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Zweiter Abschnitt
Die Leitung der Kirchengemeinde
Das Presbyterium

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Artikel 1529#

( 1 ) Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde und fasst die dafür notwendigen Beschlüsse. Es trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde gemäß Artikel 1.
( 2 ) Es sorgt für die erforderlichen organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen.
( 3 ) Das Presbyterium ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben, die nicht einer gemeinsamen Verwaltung übertragen sind, und für die Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Verwaltung bei den übertragenen Aufgaben.
( 4 ) Es wirkt an der Leitung des Kirchenkreises und der Landeskirche durch Entsendung von Abgeordneten in die Kreissynode mit.
( 5 ) Bei Gesamtkirchengemeinden ist die Leitung zwischen den Bereichspresbyterien und dem Gesamtpresbyterium aufzuteilen.30#
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Artikel 1631#

( 1 ) Das Presbyterium entscheidet über folgende Angelegenheiten:
  1. Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben (Artikel 7 Absatz 4);
  2. Ordnung, Zeit und Zahl der Gottesdienste;
  3. Ausstattung der gottesdienstlichen Räume;
  4. Kollektenzwecke;
  5. Zulassung zur Konfirmation;
  6. Zuerkennen und Ruhen von Mitgliedschaftsrechten;
  7. Pfarrstellenbesetzung;
  8. Errichtung von Stellen für Mitarbeitende gemäß Artikel 66 und Zuordnung der Dienst- und Fachaufsicht unter Beachtung des Rahmenkonzeptes für die Personalplanung gemäß Artikel 95 Absatz 3;
  9. Einstellung von leitenden Mitarbeitenden oder Mitarbeitenden, die für ein Arbeitsfeld verantwortlich sind unter Beachtung des Rahmenkonzeptes für die Personalplanung gemäß Artikel 95 Absatz 3;
  10. Berufung von Ausschussmitgliedern;
  11. Haushaltsbeschluss sowie Feststellung des Jahresabschlusses der Kirchengemeinde einschließlich des Beschlusses der Haushalte und Wirtschaftspläne sowie der Feststellung der Jahresabschlüsse ihrer unselbständigen Einrichtungen;
  12. Aufstellung eines Haushaltskonsolidierungsplanes;
  13. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung von Sicherheiten;
  14. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken einschließlich der Errichtung von Gebäuden und Schaffung von Dauereinrichtungen;
  15. Stiftungsgeschäfte;
  16. Satzungen;
  17. Übernahme neuer Aufgaben;
  18. Bevollmächtigungen.
Entscheidungen in diesen Angelegenheiten sind nicht übertragbar.
( 2 ) Das Presbyterium kann durch Satzung das Verfügungsrecht über Mittel im Rahmen des Haushaltes, die Leitung einer Einrichtung oder eines fachlichen Dienstes sowie die Entscheidung über weitere bestimmte Angelegenheiten übertragen auf:
  1. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums,
  2. eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister,
  3. einen aus der Mitte des Presbyteriums gebildeten Ausschuss,
  4. einen Fachausschuss,
  5. die gemeindliche Einrichtung oder den fachlichen Dienst,
  6. die zuständige Verwaltung.
Im Einzelfall kann das Presbyterium eine Vollmacht erteilen.
( 3 ) Die Voraussetzungen für die Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung können abweichend von Absatz 2 durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt werden.
( 4 ) Unbeschadet der Übertragung von Rechten liegt die Gesamtleitung beim Presbyterium. Das Presbyterium kann durch Beschluss Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 jederzeit an sich ziehen und sich Entscheidungen in bestimmten Angelegenheiten nach Absatz 3 vorbehalten. Die Satzung kann insbesondere Einspruchsfristen für die Umsetzung von Beschlüssen vorsehen und bestimmen, dass das Presbyterium über alle wichtigen Angelegenheiten unterrichtet wird, dass es jederzeit zur Berichterstattung einladen kann und dass Fachausschüsse nur beschlussfähig sind, wenn mindestens ein Presbyteriumsmitglied anwesend ist.
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Artikel 1732#

Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und Presbyter, die Pfarrerinnen und Pfarrer, die Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt und die gewählten Mitarbeitenden. Sie üben den Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung aus.
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Artikel 1833#

( 1 ) Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter beträgt in Kirchengemeinden mit
a)
bis zu
     600 Mitgliedern mindestens
 4;
b)
bis zu
  2.500 Mitgliedern mindestens
 6;
c)
bis zu
  5.000 Mitgliedern mindestens
 8;
d)
bis zu
  7.500 Mitgliedern mindestens
10;
e)
bis zu
10.000 Mitgliedern mindestens
12.
Die Mindestzahl der Presbyterinnen und Presbyter erhöht sich je weitere 2.500 Mitglieder um eins.
( 2 ) Das Presbyterium hat die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter durch Beschluss festzustellen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder. Er ist dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen.
( 3 ) Der Mitgliederbestand des Presbyteriums wird um die Zahl der gewählten Mitarbeitenden erweitert; ihre Zahl darf ein Viertel der nach Absatz 1 und 2 festgelegten Mitgliederzahl nicht überschreiten. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.34#
( 4 ) Das Presbyterium soll zusätzlich ein Mitglied der Kirchengemeinde in das Presbyterium berufen, das zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen der Befähigung zum Presbyteramt, mit Ausnahme des Mindestalters, erfüllt. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nimmt die oder der Berufene an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Hat sie oder er das 18. Lebensjahr vollendet, ist sie oder er als Presbyterin oder Presbyter Mitglied im Presbyterium und der Mitgliederbestand des Presbyteriums wird entsprechend erweitert.
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Artikel 1935#

( 1 ) Die Amtszeit der gewählten und berufenen Mitglieder des Presbyteriums beträgt vier Jahre und endet mit der Einführung der Mitglieder des neu gebildeten Presbyteriums.
( 2 ) Die Zusammensetzung und jede Veränderung des Presbyteriums ist unter namentlicher Benennung dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen.
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Artikel 2036#

( 1 ) Versorgen mehrere Personen eine Pfarrstelle, ist nur eine von ihnen Mitglied des Presbyteriums; die anderen nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. Entsprechendes gilt für die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt. Die Mitgliedschaft zwischen ihnen wechselt in einem regelmäßigen Turnus, den das Presbyterium nach Anhörung der Betreffenden beschließt.
( 2 ) Die für pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden bestellten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare sind Mitglied der Presbyterien der verbundenen Gemeinden.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Pfarrerinnen und Pfarrer mit besonderem Auftrag, die mit der vollen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind (Pfarrverweserinnen und Pfarrverweser), gehören dem Presbyterium mit beschließender Stimme an.
( 4 ) Andere Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Vikarinnen und Vikare, die der Kirchengemeinde zugewiesen sind, nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.
( 5 ) Das Presbyterium kann Kirchenkreis- sowie Verbandspfarrerinnen und -pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer mit besonderem Auftrag, die Dienst in der Kirchengemeinde tun, mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 6 ) Die Mitgliedschaft von Militärpfarrerinnen und Militärpfarrern regelt ein Kirchengesetz.37#
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Artikel 2138#

( 1 ) Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz und die Stellvertretung. Die Wahl wird spätestens in der zweiten Sitzung des neu gebildeten Presbyteriums durchgeführt. Wird der Vorsitz einer Presbyterin oder einem Presbyter übertragen, soll für die Stellvertretung eine Pfarrerin, ein Pfarrer oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Gemeinsamen Pastoralen Amt gewählt werden. Wird der Vorsitz einer Pfarrerin, einem Pfarrer oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter im Gemeinsamen Pastoralen Amt übertragen, soll für die Stellvertretung eine Presbyterin oder ein Presbyter gewählt werden. In Gesamtkirchengemeinden können für das Gesamtpresbyterium zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt werden. Mitglieder nach Artikel 46 Absatz 1 sind nicht wählbar.
( 2 ) Die Amtszeit für Vorsitz und Stellvertretung beträgt in der Regel zwei Jahre.
( 3 ) Sind die Vorsitzenden verhindert, werden sie in dringenden Fällen von der hierzu bestimmten Kirchmeisterin oder dem hierzu bestimmten Kirchmeister vertreten.
( 4 ) Kommt die Wahl für den Vorsitz nicht zustande, so überträgt der Kreissynodalvorstand den Vorsitz einer Pfarrerin oder einem Pfarrer, die oder der eine Pfarrstelle in der Kirchengemeinde innehat. In Kirchengemeinden mit einer Pfarrstelle, die von einer Pfarrverweserin oder einem Pfarrverweser verwaltet wird, kann auch dieser oder diesem der Vorsitz übertragen werden. Die Stellvertretung übernimmt in diesem Fall die hierzu bestimmte Kirchmeisterin oder der hierzu bestimmte Kirchmeister.
( 5 ) Ist in einer Kirchengemeinde mit einer Pfarrstelle diese nicht besetzt und auch eine Pfarrverweserin oder ein Pfarrverweser nicht ernannt, so übernimmt die Superintendentin oder der Superintendent oder eine von ihr oder ihm beauftragte Pfarrerin oder ein beauftragter Pfarrer die Aufgaben des Vorsitzes oder der Stellvertretung.
( 6 ) Im Sinne der vorstehenden Absätze gelten Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare als Pfarrerinnen und Pfarrer oder Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen.
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Artikel 2239#

( 1 ) Das Presbyterium überträgt einer Presbyterin oder einem Presbyter das Kirchmeisteramt. Die Wahl wird spätestens in der zweiten Sitzung des neu gebildeten Presbyteriums durchgeführt. Es kann dieses Amt auch mehreren Presbyterinnen oder Presbytern übertragen, z. B. für Finanz-, Bau-, Diakonie- und Personalangelegenheiten. In diesem Falle ist festzustellen, wer Kirchmeisterin oder Kirchmeister im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 und 4 ist und wer die Stellvertretung ausübt.
( 2 ) Die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister haben das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gemäß der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen40#zu beaufsichtigen. Sie dürfen die Kassengeschäfte nicht selber führen. Sie haben die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte und andere Vermögensstücke zu führen. Sie sorgen dafür, dass die Kirchengemeinde ihre diakonischen Aufgaben wahrnimmt. Sie begleiten den Dienst der beruflich Mitarbeitenden.
( 3 ) Den gemäß Artikel 46 Absatz 1 in das Presbyterium gewählten Mitarbeitenden kann das Kirchmeisteramt nicht übertragen werden.
( 4 ) Überträgt das Presbyterium einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister den Vorsitz im Presbyterium, so ist das Kirchmeisteramt neu zu besetzen.
( 5 ) Die Amtszeit der Kirchmeisterinnen und der Kirchmeister beträgt in der Regel zwei Jahre.
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Artikel 23

( 1 ) Die oder der Vorsitzende soll das Presbyterium in der Regel einmal im Monat einberufen. Das Presbyterium muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, die Superintendentin oder der Superintendent, der Kreissynodalvorstand oder die Kirchenleitung es verlangen.
( 2 ) Die Sitzungen werden mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
( 3 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Presbyterium kann Öffentlichkeit beschließen, soweit nicht seelsorgliche oder andere Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, verhandelt werden.
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Artikel 24

Die Mitglieder des Presbyteriums sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Die Bestimmungen des Datenschutzes41# sind zu beachten.
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Artikel 25

Die oder der Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland, beauftragte Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sowie die Superintendentin oder der Superintendent und beauftragte Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.
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Artikel 2642#

( 1 ) Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung können zu den Sitzungen des Presbyteriums hinzugezogen werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz43#.
( 2 ) Beruflich Mitarbeitende sollen in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes zur Beratung hinzugezogen werden.
( 3 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende sind in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung zu hören.
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Artikel 2744#

( 1 ) Das Presbyterium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seines ordentlichen Mitgliederbestandes, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.45#
( 2 ) Das Presbyterium soll sich bemühen, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 3 ) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch diese Ordnung oder Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.46#
( 5 ) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
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Artikel 2847#

Die oder der Vorsitzende sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums. Soweit Arbeitsbereiche der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister betroffen sind, geschieht dies im Einverständnis mit ihnen.
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Artikel 2948#

( 1 ) Die rechtsverbindliche Vertretung der Kirchengemeinde erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Presbyteriums und bedarf der Schriftform. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die rechtsverbindliche Vertretung der Kirchengemeinde für Geschäfte der laufenden Verwaltung gilt als auf die zur Ausführung ermächtigte Person übertragen.
( 3 ) Das Presbyterium kann die Vertretung im Rechtsverkehr in bestimmten Angelegenheiten durch Satzung und im Einzelfall durch Vollmacht übertragen.
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Artikel 3049#

In dringenden Fällen, bei denen die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat die oder der Vorsitzende, möglichst im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchmeisterin oder dem zuständigen Kirchmeister, einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Presbyterium bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, so behalten bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber ihre Gültigkeit.
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Artikel 3150#

( 1 ) Das Presbyterium kann für einzelne Arbeitsgebiete Fachausschüsse bilden. Die Rechte des Presbyteriums bleiben unberührt. Die Übertragung von Rechten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 auf einen Fachausschuss bedarf einer Satzung.
( 2 ) Das Presbyterium soll insbesondere Fachausschüsse für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik, für Diakonie, für Finanzverwaltung und für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bilden.
( 3 ) Findet eine Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden statt, können diese Fachausschüsse gemeinsam auf Grundlage einer Satzung bilden. Artikel 16 Absatz 2 und 4 sowie Artikel 32 gelten entsprechend.
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Artikel 3251#

( 1 ) Zu Mitgliedern eines Fachausschusses können Mitglieder des Presbyteriums, Personen, die gemäß Artikel 20 an den Presbyteriumssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder der Kirchengemeinde und beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde gemäß Artikel 66 berufen werden. Das Presbyterium legt die Zusammensetzung der Fachausschüsse unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Aufgaben fest. Einem Fachausschuss, dem Rechte übertragen werden, muss mindestens ein Mitglied des Presbyteriums angehören. Minderjährige Mitglieder der Kirchengemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit beratender Stimme berufen werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie Mitglied des Fachausschusses. Daneben können Personen mit besonderer Erfahrung oder Fachkunde, die Mitglieder einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder dem Internationalen Kirchen-Konvent (Rheinland-Westfalen) angehört, mit beratender Stimme berufen werden. Für sie gelten die Altersgrenzen für die Mitglieder entsprechend.
( 2 ) Das Presbyterium beruft den Vorsitz und die Stellvertretung sowie die übrigen Mitglieder der Fachausschüsse. Bei jeder turnusmäßigen Umbildung des Presbyteriums sind sie spätestens in der zweiten Sitzung neu zu berufen. Bis zur Neubildung bestehen die alten Fachausschüsse fort.
( 3 ) In Fachausschüssen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll die Anzahl der Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens die Hälfte der in den Ausschuss Berufenen betragen. In diese Ausschüsse können auch die in Absatz 1 Satz 6 genannten Personen zu Mitgliedern berufen werden, sofern sie die Befähigung zur Übernahme eines Leitungsamtes in ihrer Kirche besitzen. Für sie gelten Absatz 1 Sätze 4, 5 und 7 entsprechend. Während der Dauer der Amtszeit des Ausschusses soll ihre Zahl die der übrigen Mitglieder in der Regel nicht überschreiten. Eine Berufung in den Vorsitz ist nicht möglich. Personen, die einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehören, können mit beratender Stimme berufen werden.
( 4 ) Findet eine Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden statt, können auf deren Vorschlag Personen, die in ihrer Kirchengemeinde die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, zu Mitgliedern des Fachausschusses berufen werden.
( 5 ) In Gesamtkirchengemeinden kann das Gesamtpresbyterium für Mitglieder der Fachausschüsse des Gesamtpresbyteriums, die einem Bereichspresbyterium angehören, Stellvertretungen berufen.
( 6 ) Die Fachausschüsse sind dem Presbyterium verantwortlich und haben ihm auf Verlangen jederzeit über den Stand ihrer Arbeit zu berichten. Sie sind vor Entscheidungen, die ihren Fachbereich betreffen, zu hören. Sie haben das Recht, Anträge an das Presbyterium zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Verhandlungen einzuladen.
( 7 ) Für die Arbeit der Fachausschüsse gelten die Artikel 23 bis 27 entsprechend.
( 8 ) Für die Ausführung der Beschlüsse sorgt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums gemäß Artikel 28, wenn eine Gemeindesatzung nicht etwas anderes bestimmt.
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Artikel 33

( 1 ) Das Presbyterium kann für einen Pfarrbezirk oder Wohnbereich einen Bezirksausschuss bilden oder eine Presbyterin oder einen Presbyter zur oder zum Bezirksbeauftragten bestellen. Ihnen obliegt die besondere Sorge für alle den Bezirk oder den Wohnbereich betreffenden Angelegenheiten. Die Rechte des Presbyteriums bleiben unberührt.
( 2 ) Für die Bezirksausschüsse gelten die Vorschriften für die Fachausschüsse entsprechend.
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Artikel 34

Das Presbyterium kann zu seiner Beratung einen Gemeindebeirat wählen.
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Artikel 3552#

( 1 ) Das Presbyterium muss die Mitglieder und Mitarbeitenden der Kirchengemeinde mindestens einmal im Jahr zu einer Gemeindeversammlung einladen. In Gesamtkirchengemeinden findet die Gemeindeversammlung in den Gemeindebereichen statt. Die Gemeindeversammlung ist öffentlich, soweit das Presbyterium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
( 2 ) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sowie die Tagesordnung sind im Gottesdienst durch zweimalige Kanzelabkündigung und in sonst geeigneter Weise mitzuteilen. Mitglieder der Kirchengemeinde können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Gemeindeversammlung stellen; darüber entscheidet die oder der Vorsitzende.
( 3 ) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt bei der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums. Sie kann vom Presbyterium auch einer anderen Person übertragen werden.
( 4 ) In der Gemeindeversammlung wird über die Arbeit der Kirchengemeinde und über die Gesamtlage der Kirche berichtet und beraten. Insbesondere sind in der Gemeindeversammlung folgende Angelegenheiten zu besprechen: eine beabsichtigte Veränderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste oder eine Änderung der Gottesdienstordnungen, die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben, Bauvorhaben, die Planung gemeindlicher Einrichtungen mit besonderem Kostenaufwand, die Planung der Teilung oder Aufhebung der Kirchengemeinde oder die Zusammenlegung der Kirchengemeinde mit einer anderen sowie die Überlegungen des Presbyteriums im Blick auf die Pfarrstellenbesetzung.
( 5 ) Für den Wechsel der Art des Verfahrens der Presbyteriumswahl ist eine gesonderte Gemeindeversammlung einzuberufen. Diese wirkt durch Beschlussfassung am Wechsel mit.
( 6 ) Die Ergebnisse der Gemeindeversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Presbyterium hat hierüber zu beraten und die Gemeinde in geeigneter Weise über seine Entscheidungen zu unterrichten.
( 7 ) In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrbezirken können neben der Gemeindeversammlung auch Bezirksversammlungen einberufen werden.
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Artikel 36

( 1 ) Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so treten die Presbyterien in den gemeinsamen Angelegenheiten zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammen.
( 2 ) Die Presbyterien benachbarter Kirchengemeinden eines Kirchenkreises können, auch wenn sie nicht pfarramtlich verbunden sind, für gemeinsame Einrichtungen und Angelegenheiten zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammentreten. Den Vorsitz bei den gemeinsamen Beratungen führt bis zur Bestimmung des Vorsitzes durch Wahl die oder der Dienstälteste der derzeitigen Vorsitzenden der beteiligten Presbyterien.
( 3 ) Mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes kann jedes Presbyterium zu den gemeinsamen Beratungen nur eine bestimmte Zahl von Mitgliedern abordnen.
( 4 ) Die vereinigten Presbyterien können kirchenordnungsmäßige Aufgaben der einzelnen Kirchengemeinden gegen deren Willen nur mit Zustimmung der Kirchenleitung an sich ziehen.
( 5 ) Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen für das Presbyterium entsprechend.
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Artikel 3753#

( 1 ) Wenn ein Presbyterium seine in dieser Ordnung oder in anderen Kirchengesetzen festgelegten Pflichten verletzt und trotz Mahnung durch den Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung dabei verharrt, so eröffnet die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes ein Verfahren gegen das Presbyterium. Sie kann hierbei dem Presbyterium vorläufig die Ausübung seines Amtes untersagen. In diesem Fall beauftragt sie den Kreissynodalvorstand, für die Kirchengemeinde Bevollmächtigte zu bestellen, die die Aufgaben und Befugnisse des Presbyteriums wahrnehmen.
( 2 ) Hält die Kirchenleitung nach Abschluss der Ermittlungen die gegen das Presbyterium erhobene Beschuldigung für begründet, so löst sie das Presbyterium auf. Die Kirchenleitung kann in entsprechender Anwendung von Artikel 48 einzelnen Mitgliedern des Presbyteriums die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen. Der Kreissynodalvorstand bestellt Bevollmächtigte, falls diese nicht nach Absatz 1 bestellt sind. Sie haben die Neubildung des Presbyteriums durchzuführen, die außerhalb des Vierjahresturnus erfolgen kann.
( 3 ) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Klage erheben. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Presbyteriums.
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Artikel 38

Ist ein Presbyterium dauernd beschlussunfähig oder erweist es sich als arbeitsunfähig, so ist durch den Kreissynodalvorstand die Beschluss- oder Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung. Der Kreissynodalvorstand bestellt zur Leitung der Kirchengemeinde Bevollmächtigte. Sie haben die Neubildung des Presbyteriums durchzuführen, die außerhalb des Vierjahresturnus erfolgen kann.
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Artikel 3954#

In einer neu gebildeten Kirchengemeinde bestellt der Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte zu ihrer Leitung. Sie haben die Bildung eines Presbyteriums durchzuführen, die außerhalb des Vierjahresturnus erfolgen kann. Für neu gebildete Gesamtkirchengemeinden kann durch Kirchengesetz eine abweichende Regelung getroffen werden.
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Artikel 40

Zu Bevollmächtigten können ordinierte Theologinnen und Theologen und zum Presbyteramt Befähigte aus der betroffenen oder einer anderen Kirchengemeinde bestellt werden. Mit der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter erlischt das Amt der Bevollmächtigten.
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Artikel 41

Das weitere Verfahren für die Arbeit des Presbyteriums und der Fachausschüsse wird durch Kirchengesetz geregelt.55#
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Dritter Abschnitt
Die Dienste der Kirchengemeinde

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Artikel 42

( 1 ) Aufgrund der Taufe sind alle Christinnen und Christen zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. Der Erfüllung dieses Auftrags dienen alle Dienste der Kirchengemeinde, die ehrenamtlich oder beruflich ausgeübt werden. Diese Dienste stehen gleichwertig nebeneinander.
( 2 ) Mit ihren unterschiedlichen Gaben stehen alle Mitarbeitenden in einer Dienstgemeinschaft, die vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige Achtung und Anerkennung erfordert.
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A. Der Dienst der Presbyterinnen und der Presbyter

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Artikel 43

( 1 ) Die Presbyterinnen und Presbyter leiten in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums die Kirchengemeinde. Ihren Gaben und Kräften gemäß sollen sie in dem vielfältigen Dienst der Kirchengemeinde mitarbeiten. Darüber hinaus stehen sie in der Dienstgemeinschaft der Kirche.
( 2 ) Die Presbyterinnen und Presbyter erhalten für ihren Dienst geistliche Zurüstung, fachliche Unterstützung und Informationen über alle Bereiche kirchlichen Lebens.
( 3 ) Die Presbyterinnen und Presbyter arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen.
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Artikel 4456#

( 1 ) Zum Presbyteramt befähigt ist, wer Mitglied der Kirchengemeinde, zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet, konfirmiert oder Konfirmierten gleichgestellt ist, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht älter als 75 Jahre ist. Wer vor Ende der Amtszeit des Presbyteriums sein 75. Lebensjahr vollendet, verliert erst mit deren Ende die Befähigung zum Presbyteramt. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.57#
( 2 ) Die Presbyterinnen und Presbyter werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und legen ein Gelübde ab. Dabei werden sie auf das Zeugnis der Heiligen Schrift und die Bekenntnisse der Kirche gemäß dem Grundartikel verpflichtet.58#
( 3 ) Das Presbyteramt kann aus erheblichen Gründen niedergelegt werden. Die Niederlegung des Amtes wird vom Presbyterium durch Beschluss festgestellt.
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Artikel 45

( 1 ) Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet ist, in einer Eingetragenen Partnerschaft lebt, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann nicht Mitglied dieses Presbyteriums sein. Dies gilt nicht für Ehepaare und Paare in Eingetragener Partnerschaft, die in derselben Kirchengemeinde Pfarrstellen innehaben oder verwalten.
( 2 ) Treten die Voraussetzungen nach Absatz 1 während der Amtszeit ein, muss eines der betroffenen Mitglieder ausscheiden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los.
( 3 ) Steht eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zu einem Mitglied des Presbyteriums in einem der vorbezeichneten Verhältnisse, so scheidet das betroffene Mitglied des Presbyteriums mit der Einführung der Pfarrerin oder des Pfarrers aus dem Presbyterium aus.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann in besonderen Fällen auf Antrag des Presbyteriums mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes Ausnahmen zulassen.
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Artikel 46

( 1 ) Beruflich Mitarbeitende gemäß Artikel 66 der Kirchengemeinde oder eines Gemeindeverbandes, Gesamtverbandes, Kirchenkreises oder Kirchenkreisverbandes, dem die Kirchengemeinde angehört, werden in einem gesonderten Wahlverfahren in das Presbyterium gewählt.59#
( 2 ) Auf die in das Presbyterium gewählten Mitarbeitenden finden die Bestimmungen über die Presbyterinnen und Presbyter entsprechend Anwendung, soweit die Kirchenordnung nichts anderes bestimmt.
( 3 ) Wird eine Presbyterin oder ein Presbyter in der Kirchengemeinde oder dem Gemeindeverband, Gesamtverband, Kirchenkreis oder Kirchenkreisverband, dem die Kirchengemeinde angehört, angestellt, so endet die Mitgliedschaft im Presbyterium, sofern die Kirchenleitung nicht ausdrücklich eine Ausnahme zulässt.
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Artikel 47

Das Presbyteramt erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung des Presbyteramtes nicht mehr gegeben sind. Dies wird außer in den Fällen des Artikels 48 Absatz 1 durch Beschluss des Presbyteriums festgestellt. Dagegen kann binnen zwei Wochen Beschwerde bei dem Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
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Artikel 4860#

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand kann einer Presbyterin oder einem Presbyter wegen Pflichtwidrigkeit eine Mahnung oder einen Verweis erteilen; bei grober Pflichtwidrigkeit kann er die Entlassung beschließen. Er hat zuvor das Presbyterium und das betroffene Mitglied zu hören.
( 2 ) Gegen den Beschluss, der mit Angabe der Gründe dem betroffenen Mitglied und dem Presbyterium zugestellt werden muss, ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Klage bei dem Verwaltungsgericht zulässig.
( 3 ) Wer wegen Pflichtwidrigkeit aus dem Presbyterium entlassen wird, verliert die Befähigung zur Übernahme des Presbyteramtes. Sie kann auf Antrag vom Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Presbyterium wieder zuerkannt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
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B. Der Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer und der anderen Ordinierten61#

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Artikel 4962#

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben als Ordinierte den Auftrag zur öffentlichen Verkündigung des Evangeliums, zur Verwaltung der Sakramente und zur Seelsorge. An der Erfüllung des Auftrags der Kirche gemäß Artikel 1 wirken sie mit.
( 2 ) Sie sind als Mitglieder des Presbyteriums an der Leitung der Kirchengemeinde beteiligt.
( 3 ) Die Amtspflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer werden im Einzelnen durch eine vom Presbyterium aufgestellte Dienstanweisung63# geregelt. Dabei ist insbesondere die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben zu berücksichtigen. Die Dienstanweisung wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten genehmigt und der Kirchenleitung angezeigt.
( 4 ) Die Mitwirkung der Pfarrerinnen und Pfarrer in kirchlichen Gremien ist Dienst.
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Artikel 50

Unbeschadet der Dienstpflicht gegenüber ihrer Kirchengemeinde sind die Pfarrerinnen und Pfarrer der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Ihnen können durch die Kreissynode, die Landessynode und die Kirchenleitung gemeindeübergreifende Aufgaben übertragen werden. Die Teilnahme am Pfarrkonvent ist Pflicht.
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Artikel 51

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind im Rahmen der kirchlichen Ordnung in der Verkündigung und in der Seelsorge selbstständig.
( 2 ) Sie stehen in der geschwisterlichen Gemeinschaft des Presbyteriums, der Mitarbeitenden ihrer Kirchengemeinde und der Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenkreis. In dieser Gemeinschaft suchen und erfahren sie Rat und Hilfe für die Führung ihres Amtes und ihres persönlichen Lebens.
( 3 ) Sie sind zur Zusammenarbeit mit allen in der Kirche Mitarbeitenden verpflichtet.
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Artikel 52

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Dienst ausgeschieden sind.
( 2 ) Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.
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Artikel 53

Werden Mängel oder Nachlässigkeiten im Dienst oder im persönlichen Leben bekannt und haben Seelsorge und Beratung nicht zu einer Änderung geführt, dann ermahnen die für die Dienstaufsicht Zuständigen die Pfarrerin oder den Pfarrer. Reicht auch diese Mahnung nicht aus oder ist es unmittelbar geboten, so kann ein förmliches Verfahren eingeleitet werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.64#
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Artikel 54

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden zu ihrem Dienst berufen. In der Regel ist die Berufung mit der Übertragung einer Pfarrstelle verbunden.
( 2 ) Mit der Berufung wird in der Regel ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis auf Lebenszeit begründet. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.65#
( 3 ) Wer eine Pfarrstelle innehat, kann nicht zugleich eine andere Pfarrstelle innehaben.
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Artikel 55

Hat eine Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen, so ist den Pfarrerinnen und Pfarrern, sofern ihnen nicht ein besonderes Arbeitsgebiet übertragen ist, in der Regel ein Pfarrbezirk und ein gleicher Anteil am Predigtdienst zuzuweisen.
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Artikel 56

Für Mitglieder der Kirchengemeinde, die eine Amtshandlung wünschen, ist die Pfarrerin oder der Pfarrer ihrer Kirchengemeinde, in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrbezirken die Pfarrerin oder der Pfarrer ihres Bezirks zuständig, sofern nicht die Zuständigkeit gesetzlich anders geregelt ist oder die Dienstanweisungen anderes vorsehen.
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Artikel 5766#

( 1 ) Wünscht ein Mitglied der Kirchengemeinde eine Amtshandlung von einer oder einem anderen Ordinierten als der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer, so bedarf dies deren oder dessen Zustimmung. Sie darf nur verweigert werden, wenn die Amtshandlung nicht zulässig ist oder wenn die das gedeihliche Zusammenleben in den Kirchengemeinden gefährdet. Wird die Zustimmung verweigert, so kann Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten eingelegt werden. Diese oder dieser entscheidet endgültig.
( 2 ) Die Amtshandlung darf nur vorgenommen werden, wenn die Zustimmung vorliegt.
( 3 ) Wer die Amtshandlung vorgenommen hat, hat dies der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Angaben für das Kirchenbuch zu machen.
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Artikel 58

Will ein Mitglied der Kirchengemeinde eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer allgemein in Anspruch nehmen, so bedarf es der Erlaubnis der Superintendentin oder des Superintendenten. Sie ist zu erteilen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Das Presbyterium ist zuvor zu hören. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei der Kirchenleitung eingelegt werden.
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Artikel 59

Den Mitgliedern der Kirchengemeinde steht für Amtshandlungen nach Artikel 57 oder Artikel 58 der herkömmliche und ortsübliche Gebrauch der kirchlichen Einrichtungen frei. Die kirchliche Ordnung der Kirchengemeinde muss gewahrt werden.
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Artikel 60

Besondere Gottesdienste neben den in der Kirchengemeinde üblichen dürfen Pfarrerinnen und Pfarrer einer anderen Gemeinde nur mit Zustimmung des Presbyteriums halten. Verweigert dieses die Zustimmung, so kann Beschwerde bei dem Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
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Artikel 6167#

Der pfarramtliche Dienst kann gemeinsam von Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge, Bildungsarbeit und Diakonie in der Kirchengemeinde oder im Kirchenkreis wahrgenommen werden (Gemeinsames Pastorales Amt). Sie sind als Mitglieder des Presbyteriums an der Leitung der Kirchengemeinde oder als Mitglieder der Kreissynode an der Leitung des Kirchenkreises beteiligt. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.68#
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Artikel 61a69#

Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionaren werden bestimmte Aufgaben des pfarramtlichen Dienstes übertragen.70#
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Artikel 62

Für den Dienst in Funktionsbereichen, in Pfarrstellen eines Verbandes, eines Kirchenkreises, der Landeskirche, eines kirchlichen Werkes oder in einem entsprechenden Auftrag gelten die Bestimmungen der Artikel 49bis 61 dieser Ordnung sinngemäß.
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Artikel 62a71#

( 1 ) Ordinierte, die das zweite theologische Examen abgelegt haben und nicht in einem Pfarrdienstverhältnis stehen, haben als Pastorinnen und Pastoren den Auftrag zur öffentlichen Verkündigung des Evangeliums, zur Verwaltung der Sakramente und zur Seelsorge.
( 2 ) Sie sind als Presbyterin oder Presbyter wählbar.
( 3 ) Artikel 57 bleibt unberührt.
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Artikel 6372#

( 1 ) Mitglieder einer Kirchengemeinde, welche die Gabe der Wortverkündigung haben, können zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes, der Verwaltung der Sakramente und der Seelsorge ordiniert und damit zu Prädikantinnen und Prädikanten bestellt werden.
( 2 ) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.73#
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C. Andere Dienste

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Artikel 64

( 1 ) Zur Erfüllung ihres Auftrages gewinnt die Kirchengemeinde auch andere Mitarbeitende für den ehrenamtlichen und den beruflichen Dienst.
( 2 ) Sie begleitet und stärkt den Dienst der Mitarbeitenden in geistlicher, persönlicher und fachlicher Hinsicht.
( 3 ) Die Mitarbeitenden werden in der Regel in einem Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt.
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Artikel 65

( 1 ) Der ehrenamtliche Dienst ist ursprünglicher und wesentlicher Bestandteil der Gestaltung des kirchlichen Lebens. Er geschieht freiwillig und unentgeltlich.
( 2 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen.
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Artikel 66

( 1 ) Mitarbeitende, die den Dienst beruflich ausüben, werden in einem kirchlichen Dienstverhältnis oder in einem Kirchenbeamtenverhältnis beschäftigt.
( 2 ) Die Mitarbeitenden müssen grundsätzlich Mitglieder der evangelischen Kirche sein. Ausnahmen können durch Kirchengesetz74# zugelassen werden.
( 3 ) Die Mitarbeitenden unterstehen dem Presbyterium. Das Presbyterium kann Befugnisse durch Satzung übertragen.
( 4 ) Die Aufgaben der Mitarbeitenden werden in einer vom Presbyterium beschlossenen Dienstanweisung festgelegt. Die Kirchenleitung kann hierfür Richtlinien erlassen und Muster-Dienstanweisungen aufstellen.
( 5 ) Die Mitwirkung in Gremien geschieht ehrenamtlich, sofern dieses nicht in der Dienstanweisung oder auf andere Weise abweichend geregelt ist.
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Artikel 6775#

( 1 ) Die Kirchenleitung kann die Voraussetzungen für die Einstellung der beruflich Mitarbeitenden und kirchliche Ausbildungsgänge durch besondere Rechtsverodnung76# regeln. Die Rechtsverordnung kann Regelungen über das Verfahren bei der Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen und die Aufsichtsführung enthalten.
( 2 ) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ausgestaltung von kirchlichen Dienstverhältnissen und das Kirchenbeamtenrecht werden durch Kirchengesetz77# geregelt.
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Artikel 6878#

Die Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis bedarf der Bestätigung der Kirchenleitung.
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Artikel 69

Die Mitarbeitenden sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Dienst ausgeschieden sind.
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Vierter Abschnitt
Das Leben in der Kirchengemeinde

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Artikel 70

( 1 ) Der vornehmste Dienst jeder Kirchengemeinde ist der Dienst am Worte Gottes.
( 2 ) Er entfaltet sich im Gottesdienst und in der Feier der Sakramente, in den Kreisen und Gruppen der Gemeinde, den kirchlichen Werken, bei den Amtshandlungen und anderen Diensten der Gemeinde sowie in der Begegnung mit anderen Kirchen, Glaubensgemeinschaften, Religionen und gesellschaftlichen Gruppierungen.
( 3 ) Die Kreise und Gruppen übernehmen Dienste in der Kirchengemeinde, versammeln verschiedene Personengruppen oder nehmen Aufgaben wahr, die zum Dienst der Kirche in der Welt gehören. Das Presbyterium soll das Gespräch mit ihnen über ihren Dienst und ihre Ziele suchen. Die Kreise und Gruppen sollen die kirchliche Gemeinschaft fördern und bereichern und offen für andere sein. Ihr Dienst soll in die Fürbitte der Kirchengemeinde aufgenommen werden.
( 4 ) Soweit die Ordnung des Lebens der Kirchengemeinde nicht in den nachfolgenden Artikeln geregelt ist, werden nähere Bestimmungen durch Kirchengesetz getroffen.79#
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A. Der Gottesdienst

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Artikel 71

Die christliche Gemeinde versammelt sich im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes so oft wie möglich, besonders aber an jedem Sonntag und kirchlichen Feiertag, zum Gottesdienst und lädt dazu ein. Sie hört auf Gottes Wort, feiert die Sakramente und antwortet mit Gebet, Lobgesang und Dankopfer. Sie empfängt Gottes Segen und lässt sich in die Welt senden.
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Artikel 72

( 1 ) Die Verkündigung im Gottesdienst ist an die Heilige Schrift gebunden.
( 2 ) Gottesdienste werden nach dem Gottesdienstbuch (Agende) gefeiert und sollen auch in anderer Gestalt angeboten werden. Das Presbyterium legt die Gottesdienstordnung der Kirchengemeinde fest.80#
( 3 ) Im Gottesdienst werden das von der Landessynode beschlossene Gesangbuch sowie von ihr genehmigte Liederbücher benutzt. Darüber hinaus kann neues Liedgut erprobt werden.
( 4 ) Die Glocken rufen die Gemeinde zum Gottesdienst und Gebet.81#
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B. Das Heilige Abendmahl

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Artikel 73

Aufgrund der Einsetzung durch Jesus Christus feiert die Gemeinde das Abendmahl. Sie verkündigt den Tod des Herrn, durch den Gott die Welt mit sich versöhnt hat, dankt für seine Gegenwart, bittet um die Gabe des Heiligen Geistes und schaut voraus auf Christi Wiederkunft.
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Artikel 7482#

( 1 ) Das Abendmahl wird in der Regel im Gottesdienst nach der in der Kirchengemeinde geltenden Gottesdienstordnung gefeiert. Dabei werden die Einsetzungsworte gesprochen und Brot und Wein ausgeteilt. Aus seelsorglicher Verantwortung kann das Presbyterium beschließen, dass in Ausnahmefällen anstelle von Wein Traubensaft ausgeteilt wird.
( 2 ) Mit Kranken und Gebrechlichen kann das Abendmahl auch in den Häusern gefeiert werden. Die Angehörigen und andere Mitglieder der Kirchengemeinde sind zur Teilnahme eingeladen.
( 3 ) Die Feier des Abendmahles wird von Ordinierten geleitet. Presbyterinnen und Presbyter und andere Mitglieder der Kirchengemeinde können mitwirken; in Notfällen können sie auch die Feier des Abendmahls leiten.
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Artikel 75

( 1 ) Grundlegende Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl ist die Taufe.
( 2 ) Konfirmierte oder in anderer Weise vorbereitete Mitglieder der Kirchengemeinde nehmen in selbstständiger Verantwortung am Abendmahl teil. Kinder können nach genügender Vorbereitung zum Abendmahl eingeladen werden.83#
( 3 ) Unter Berücksichtigung von Absatz 1 und 2 sind Mitglieder von Kirchen, mit denen Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, ebenfalls zur Teilnahme am Abendmahl berechtigt, Mitglieder anderer Christlicher Kirchen zum Abendmahl eingeladen.
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C. Die Heilige Taufe

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Artikel 76

( 1 ) Auf Befehl Jesu Christi und im Vertrauen auf die Gnade Gottes, die allem Erkennen vorausgeht, tauft die Kirche und bezeugt damit die Zueignung der in Christus offenbarten Verheißung Gottes und den Anspruch Gottes auf das Leben der Getauften.
( 2 ) Durch die Taufe werden die Getauften zu Gliedern am Leibe Christi berufen und wird ihre Mitgliedschaft in der Kirche begründet.
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Artikel 77

( 1 ) Die Taufe wird im Namen des Dreieinigen Gottes vollzogen. Die oder der Taufende nennt den Namen des Täuflings und spricht „Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“. Dabei wird das Haupt des Täuflings dreimal mit Wasser begossen.
( 2 ) Nur eine im Namen des Dreieinigen Gottes mit Wasser vollzogene Taufe ist gültig. Ist die Handlung nicht so erfolgt, ist die Taufe nachzuholen.
( 3 ) Die Taufe schließt ihrem Wesen nach eine Wiederholung aus. Darum ist Wiedertaufe nicht statthaft.
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Artikel 7884#

( 1 ) Die Taufe erfolgt nach der in der Kirchengemeinde geltenden Gottesdienstordnung. Die Gemeinde nimmt mit dem Bekenntnis ihres Glaubens und mit ihrer Fürbitte an der Taufe teil.
( 2 ) Die Taufe wird in der Regel im Gottesdienst der Kirchengemeinde durch Ordinierte vollzogen.
( 3 ) In Notfällen kann jede Christin oder jeder Christ taufen.
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Artikel 79

( 1 ) Wird für Kinder die Taufe gewünscht, so wird mit den Eltern ein Taufgespräch geführt. Eltern, Patinnen und Paten und Gemeinde tragen gemeinsam die Verantwortung für die christliche Erziehung der Kinder.
( 2 ) Wird für heranwachsende Kinder die Taufe gewünscht, so sind sie ihrem Alter entsprechend vorzubereiten.
( 3 ) Der Taufe Religionsmündiger geht eine Unterweisung im christlichen Glauben voraus. Mit ihrer Taufe sind sie konfirmierten Mitgliedern der Kirchengemeinde gleichgestellt.
( 4 ) Nach Möglichkeit sollen an die Seite des Täuflings Patinnen und Paten treten, die einer christlichen Kirche angehören müssen. Sie erinnern den Täufling an Verheißung und Anspruch der Taufe, beten für ihn und stehen ihm bei.
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Artikel 80

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann aus schwerwiegenden Gründen die Taufe verweigern.
( 2 ) Dagegen kann Einspruch beim Presbyterium eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Presbyteriums ist Beschwerde beim Kreissynodalvorstand möglich. Dieser entscheidet endgültig.
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D. Erziehung, Bildung, Unterricht und Konfirmation

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Artikel 81

( 1 ) Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass die Kinder das Wort Gottes hören, im Verständnis des christlichen Glaubens wachsen und lernen, in Verantwortung vor Gott zu leben. Dies geschieht in Elternhaus, Gemeinde und Schule.
( 2 ) Die Gemeinde ermutigt die Eltern, mit ihren Kindern zu beten, ihnen die biblischen Geschichten zu erzählen und mit ihnen am Gemeindeleben teilzunehmen.
( 3 ) Die Gemeinde nimmt ihre Verantwortung durch die Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder, im Kindergottesdienst, durch Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit wahr.
( 4 ) Die Gemeinde unterstützt die Lehrerinnen und Lehrer, die in den Schulen evangelischen Religionsunterricht erteilen. Für diese Aufgabe werden die Lehrerinnen und Lehrer von der Kirche bevollmächtigt.
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Artikel 82

( 1 ) Die Vorbereitung der Konfirmation geschieht in der Konfirmandenarbeit.
( 2 ) In ihr werden Kinder und Jugendliche mit den zentralen Aussagen des christlichen Glaubens und dem Leben der Gemeinde vertraut gemacht.
( 3 ) Bibel, Gesangbuch und der in der Kirchengemeinde geltende Katechismus sind Grundlage der Konfirmandenarbeit. Die Konfirmandenarbeit wird nach einem von der Landessynode beschlossenen Rahmenplan gestaltet.
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Artikel 83

( 1 ) Über die Zulassung zur Konfirmation und über eine Zurückweisung oder einen Ausschluss einer Konfirmandin oder eines Konfirmanden von der Konfirmandenarbeit beschließt das Presbyterium.
( 2 ) Dagegen kann Beschwerde beim Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
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Artikel 8485#

( 1 ) Die Konfirmation erfolgt im Gottesdienst der Kirchengemeinde nach einer von der Landessynode genehmigten Ordnung. Den Konfirmandinnen und Konfirmanden wird die Gnade Gottes, wie sie ihnen im Sakrament der Taufe zugesprochen ist, bezeugt. Sie bekennen mit der Gemeinde den Glauben, in dem sie unterwiesen sind. Unter der Fürbitte der Gemeinde werden sie dem Segen Gottes anbefohlen. Es wird ihnen ein Bibelwort auf ihren Lebensweg mitgegeben.
( 2 ) Eine Konfirmation außerhalb des Gemeindegottesdienstes erfolgt nur in dringenden Fällen auf Beschluss des Presbyteriums und in Anwesenheit von wenigstens zwei Presbyteriumsmitgliedern.
( 3 ) Nichtgetaufte Konfirmandinnen und Konfirmanden werden während der Unterrichtszeit oder anstelle der Konfirmation getauft.
( 4 ) Als Kinder getaufte religionsmündige Kirchenmitglieder, die nicht konfirmiert worden sind, können in einem Verfahren entsprechend der Aufnahme gemäß Artikel 86 Konfirmierten gleichgestellt werden.
( 5 ) Die Konfirmation berechtigt zur selbstständigen Teilnahme am Abendmahl, zur Übernahme des Patenamtes und zur Teilnahme an der Presbyteriumswahl.
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Artikel 85

Die Kirchengemeinde begleitet den weiteren Lebens- und Glaubensweg ihrer Mitglieder durch entsprechende Bildungsangebote.
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E. Die Aufnahme

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Artikel 86

( 1 ) Die Aufnahme getaufter Religionsmündiger erfolgt durch die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer der Wohnsitzkirchengemeinde. Hierüber wird eine Aufnahmebescheinigung ausgestellt. Das Presbyterium ist über die Aufnahme zu unterrichten.
( 2 ) Die Aufnahme kann auch durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland oder durch eine hierfür von der Kirchenleitung anerkannte Eintrittsstelle erfolgen. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung wird der Wohnsitzkirchengemeinde unverzüglich zugestellt. Die Aufnahme wird mit dieser Zustellung wirksam, es sei denn, dass eine rechtswirksame, ablehnende Entscheidung der Wohnsitzkirchengemeinde erfolgt ist.
( 3 ) Die oder der Aufnehmende führt mit der oder dem Aufnahmewilligen ein seelsorgliches Gespräch und entscheidet, ob vor der Aufnahme eine Unterweisung im christlichen Glauben erforderlich ist.
( 4 ) Die Aufnahme kann in einem Gottesdienst oder in Gegenwart von zwei Presbyteriumsmitgliedern bekräftigt werden.
( 5 ) Die Aufgenommenen sind konfirmierten Mitgliedern der Kirchengemeinde gleichgestellt.
( 6 ) Lehnt die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer die Aufnahme ab, so kann die oder der Aufnahmewillige dagegen Einspruch beim Presbyterium einlegen. Dagegen ist Beschwerde beim Kreissynodalvorstand möglich. Dieser entscheidet endgültig. Gegen die ablehnende Entscheidung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist ein Einspruch nicht zulässig.
( 7 ) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.86#
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F. Die Trauung

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Artikel 8787#

Die Trauung ist ein Gottesdienst anlässlich der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, in dem die eheliche Gemeinschaft oder die Gemeinschaft der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner unter Gottes Wort und Segen gestellt wird. Dabei bekennen die Eheleute, die Lebenspartnerinnen oder die Lebenspartner, dass sie einander aus Gottes Hand annehmen, und versprechen, ihr Leben lang in Treue beieinander zu bleiben und sich gegenseitig immer wieder zu vergeben.
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Artikel 8888#

( 1 ) Die Trauung wird nach der in der Kirchengemeinde geltenden Gottesdienstordnung gehalten.
( 2 ) Ihr geht ein Traugespräch voraus, in dem die Eheleute, die Lebenspartnerinnen oder die Lebenspartner an Zuspruch und Anspruch des Evangeliums für ihr gemeinsames Leben erinnert werden.
( 3 ) Die Trauung wird im Sonntagsgottesdienst bekannt gegeben. Die Gemeinde schließt die Eheleute, die Lebenspartnerinnen oder die Lebenspartner in die Fürbitte ein.
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Artikel 8989#

( 1 ) Die Trauung setzt voraus, dass beide Eheleute, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner einer christlichen Kirche angehören und wenigstens die Ehefrau oder der Ehemann oder eine der beiden Lebenspartnerinnen oder einer der beiden Lebenspartner Mitglied der evangelischen Kirche ist.
( 2 ) Gehört die Ehefrau, der Ehemann, eine der Lebenspartnerinnen oder einer der Lebenspartner keiner christlichen Kirche an, kann ausnahmsweise eine Trauung gefeiert werden, wenn die evangelische Ehefrau, der evangelische Ehemann, die evangelische Lebenspartnerin oder der evangelische Lebenspartner das wünscht, der oder die jeweils andere zustimmt und sich im Traugespräch bereit erklärt, das christliche Verständnis der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zu achten.
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Artikel 9090#

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Trauung aus schwerwiegenden Gründen verweigern.
( 2 ) Dagegen kann Einspruch beim Presbyterium eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Presbyteriums ist Beschwerde beim Kreissynodalvorstand möglich. Dieser entscheidet abschließend.
( 3 ) Kann die Pfarrerin oder der Pfarrer die Trauung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner aus Gewissensgründen nicht vornehmen, verweist sie oder er die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner an die Superintendentin oder den Superintendenten, die oder der für die Durchführung der Trauung sorgt.
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G. Die Bestattung

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Artikel 91

Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, bei dem die Kirche ihre Toten zur letzten Ruhe geleitet und den gekreuzigten und auferstandenen Herrn Jesus Christus verkündigt.
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Artikel 92

( 1 ) Der Bestattungsgottesdienst wird nach der in der Kirchengemeinde geltenden Gottesdienstordnung gehalten.
( 2 ) Die Pfarrerinnen oder Pfarrer, die den Bestattungsgottesdienst halten, führen zuvor mit den Angehörigen ein seelsorgliches Gespräch.
( 3 ) Im Sonntagsgottesdienst werden die Verstorbenen namentlich genannt. Die Gemeinde befiehlt sie in Gottes Hand und hält für die Angehörigen Fürbitte.
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Artikel 93

( 1 ) Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus, dass die Verstorbenen der evangelischen Kirche angehört haben.
( 2 ) Nicht getaufte verstorbene Kinder werden kirchlich bestattet, wenn ihre der Kirche angehörenden Eltern es wünschen.
( 3 ) Waren die Verstorbenen nicht Mitglied der evangelischen Kirche, kann auf Bitten der evangelischen Angehörigen ausnahmsweise eine kirchliche Bestattung stattfinden, wenn dies aus seelsorglichen Gründen angezeigt erscheint.
( 4 ) Eine kirchliche Bestattung kann nicht stattfinden, wenn die Verstorbenen sie ausdrücklich abgelehnt haben.
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Artikel 94

( 1 ) Verweigert die Pfarrerin oder der Pfarrer die kirchliche Bestattung, so können die Angehörigen der Verstorbenen Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten einlegen. Diese oder dieser entscheidet endgültig.
( 2 ) Auch wenn die kirchliche Bestattung verweigert wird, soll die Pfarrerin oder der Pfarrer den Hinterbliebenen, die der Kirche angehören, in seelsorglicher Verantwortung beistehen.
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Zweiter Teil
Der Kirchenkreis

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Artikel 9591#

( 1 ) Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden.
( 2 ) Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in seinem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr. Er schafft dazu gemeindeübergreifende Dienste und Einrichtungen.
( 3 ) Er achtet darauf, dass die Kirchengemeinden ihren Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllen und die Zusammenarbeit nach Artikel 8 stattfindet. Er gibt ihnen hierzu die notwendige Hilfestellung. Insbesondere erstellt er ein Rahmenkonzept für die Personalplanung für die beruflich Mitarbeitenden gemäß Artikel 66. Das Rahmenkonzept regelt die Art und Weise der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Aufgabenerfüllung der Kirchengemeinden untereinander sowie mit Zusammenschlüssen gemäß Artikel 8 Absatz 2 und dem Kirchenkreis. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz92#.
( 4 ) Der Kirchenkreis wirkt mit bei landeskirchlichen Aufgaben.
( 5 ) Die Bestimmungen über Aufgaben und Dienste der Kirchengemeinde gelten für den Kirchenkreis und die in ihm Mitarbeitenden entsprechend.
( 6 ) Die Amtspflichten der Inhaberinnen und Inhaber von kreiskirchlichen Pfarrstellen und von Verbandspfarrstellen eines Verbandes, an dem ein Kirchenkreis beteiligt ist, werden im Einzelnen durch eine vom Kreissynodalvorstand aufgestellte Dienstanweisung geregelt. Dies gilt nicht für Superintendentinnen und Superintendenten. Die Dienstanweisung wird durch die Kirchenleitung genehmigt.
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Artikel 9693#

( 1 ) Kirchenkreise sollen so gestaltet sein, dass eine für ihre Aufgaben ausreichende Leistungsfähigkeit gewährleistet bleibt. Die gegebenen äußeren Strukturen sind zu berücksichtigen. Ist die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr gegeben, können Kirchenkreise geändert werden, indem Kirchenkreisgrenzen neu gezogen, Kirchenkreise aufgehoben, neu gebildet oder vereinigt werden.
( 2 ) Über die Änderung von Kirchenkreisen entscheidet die Kirchenleitung, nachdem die beteiligten Kreissynoden die Presbyterien ihres Kirchenkreises angehört und die beteiligten Kreissynoden danach übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben. Die Kirchenleitung kann das Änderungsverfahren auch auf Antrag eines beteiligten Kirchenkreises oder von Amts wegen führen; dann hört die Kirchenleitung die beteiligten Presbyterien und Kreissynoden an. Stimmt mindestens eine Kreissynode nicht zu, kann die Kirchenleitung den Änderungsvorschlag der Landessynode zur Entscheidung vorlegen. Die Landessynode entscheidet mit einer Mehrheit gemäß Artikel 144 Absatz 1 Satz 2.
( 3 ) Für einen neu gebildeten Kirchenkreis bestellt die Kirchenleitung Bevollmächtigte, die die Aufgaben und Befugnisse des Kreissynodalvorstandes wahrnehmen. Die Kirchenleitung bestimmt ebenfalls die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die oder der die Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten wahrnimmt. Die Kreissynodalvorstände der ehemaligen Kirchenkreise können der Kirchenleitung Vorschläge machen.
( 4 ) Die Bevollmächtigten haben dafür zu sorgen, dass unverzüglich für den neuen Kirchenkreis eine Kreissynode nach den geltenden Bestimmungen gebildet wird. Auch bei einer Bildung der Kreissynode außerhalb der turnusmäßigen Wahlen gilt Artikel 99 Absatz 1.
( 5 ) Die Bevollmächtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kreissynode des neuen Kirchenkreises spätestens auf ihrer zweiten Tagung den Kreissynodalvorstand wählt. Die Bevollmächtigten bleiben bis zur Einführung des neu gewählten Kreissynodalvorstandes im Amt. Auch bei einer Neuwahl des Kreissynodalvorstandes außerhalb der turnusmäßigen Wahlen gilt Artikel 116 Absatz 5 Satz 2.
( 6 ) Die Kirchenleitung kann auf übereinstimmenden Vorschlag der Kreissynodalvorstände der ehemaligen Kirchenkreise die Wahl auf das Jahr der nächsten turnusmäßigen Wahl festlegen, wenn der Kreissynodalvorstand andernfalls gemäß Abs. 5 außerhalb der turnusmäßigen Wahl zu wählen wäre.
( 7 ) Ist auf Grund des Zeitpunktes der Veränderung der Kirchenkreise eine Entsendung von Abgeordneten der Kreissynode in die Landessynode im Rahmen des geltenden Verfahrens nicht möglich, entsenden die Bevollmächtigten die Abgeordneten unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Wahlvoraussetzungen. Auf der nächsten Tagung der Kreissynode findet eine Wahl der Abgeordneten für die verbleibende Amtszeit der Landessynode statt.
( 8 ) Änderungen solcher Grenzen von Kirchengemeinden, die zugleich Grenzen eines Kirchenkreises sind, ziehen deren Veränderungen ohne Weiteres nach sich.
( 9 ) Wird eine Vermögensauseinandersetzung erforderlich, über welche die Beteiligten sich nicht einigen, so entscheidet die Kirchenleitung. Dagegen ist Klage bei dem Verwaltungsgericht zulässig.
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Erster Abschnitt
Die Kreissynode

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Artikel 9794#

( 1 ) Die Kreissynode leitet den Kirchenkreis.
( 2 ) Sie sorgt dafür, dass der Kirchenkreis seinen Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllt.
( 3 ) Sie fördert die Gemeinschaft der im Kirchenkreis verbundenen Kirchengemeinden und pflegt den Zusammenhalt mit der gesamten Kirche.
( 4 ) Sie bemüht sich um eine ausreichende Versorgung der Kirchengemeinden.
( 5 ) Sie führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Verbände einschließlich der Vermögens- und Finanzverwaltung sowie über die Mitarbeitenden im Kirchenkreis.
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Artikel 9895#

( 1 ) Die Kreissynode
  1. wählt die Superintendentin oder den Superintendenten und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie die Abgeordneten zur Landessynode;
  2. sorgt für die Errichtung der notwendigen kreiskirchlichen Pfarrstellen;
  3. errichtet die notwendigen Stellen für andere kreiskirchliche Mitarbeitende;
  4. beschließt Regelungen, die sicherstellen, dass die Kirchengemeinden und Verbände ihre Aufgaben nach Artikel 1 erfüllen;
  5. beschließt ein Rahmenkonzept für die beruflich Mitarbeitenden gemäß Artikel 66;
  6. erledigt die Vorlagen des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung und beschließt über Anträge der Kirchengemeinden und der kreissynodalen Fachausschüsse;
  7. beruft die Mitglieder und die Vorsitzenden der Fachausschüsse, denen gemäß Absatz 3 Rechte übertragen werden, sowie für die anderen Fachausschüsse nur die Vorsitzenden;
  8. beschließt die Kollekten des Kirchenkreises im Rahmen des landeskirchlichen Kollektenplanes;
  9. beschließt den Haushalt des Kirchenkreises sowie die Haushalte und Wirtschaftspläne seiner unselbstständigen Einrichtungen und erteilt die Entlastung;
  10. beschließt die Umlagen des Kirchenkreises;
  11. stellt einen Haushaltskonsolidierungsplan auf;
  12. stellt Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten des Kirchenkreises auf;
  13. beschließt über Bürgschaften des Kirchenkreises;
  14. beschließt über die Schaffung von Dauereinrichtungen;
  15. beschließt über Stiftungsgeschäfte;
  16. erlässt Satzungen;
  17. entscheidet über die Übernahme von Aufgaben.
Entscheidungen in diesen Angelegenheiten sind nicht übertragbar.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Kreissynode folgende Angelegenheiten auf den Kreissynodalvorstand übertragen:
  1. das Antragsrecht auf Aufhebung einer unbesetzten Pfarrstelle unter von ihr bestimmten Voraussetzungen;
  2. den Beschluss der Wirtschaftspläne oder Sonderhaushalte kirchlicher Eigenbetriebe durch Satzung.
( 3 ) Die Kreissynode kann durch Satzung die Leitung einer Einrichtung oder eines fachlichen Dienstes, das Verfügungsrecht über Mittel im Rahmen des Haushaltes, die Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen, soweit es sich um gebundene Entscheidungen handelt, sowie die Entscheidung über weitere bestimmte Angelegenheiten übertragen auf:
  1. einen Fachausschuss,
  2. die zuständige Verwaltung,
  3. die Einrichtung oder den fachlichen Dienst,
  4. einen Fachausschuss und eine oder mehrere Einzelpersonen,
  5. einen Fachausschuss, einen Vorstand und eine oder mehrere Einzelpersonen.
( 4 ) Die Mitglieder des Vorstandes müssen die Befähigung zur Mitgliedschaft in einer Kreissynode der Evangelischen Kirche im Rheinland haben oder an ihr beratend teilnehmen können. Die Satzung kann regeln, dass der Vorstand durch den Kreissynodalvorstand berufen wird.
( 5 ) Die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über die Leitung und Mitarbeitende der Einrichtung oder des fachlichen Dienstes kann durch Satzung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Fachausschusses übertragen werden.
( 6 ) Die Voraussetzungen für die Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung können abweichend von Absatz 3 durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt werden.
( 7 ) Artikel 16 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtleitung durch Kreissynode und Kreissynodalvorstand wahrzunehmen ist. Entscheidungsbefugnisse des Kreissynodalvorstandes nach Artikel 114 Absatz 1 und 2 kann die Kreissynode nur im Einvernehmen mit ihm übertragen.
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Artikel 9996#

( 1 ) Die Kreissynode wird nach Durchführung der turnusmäßigen Presbyteriumswahl neu gebildet.
( 2 ) Die Kreissynode besteht
  1. aus den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes;
  2. aus den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen, die in einer Kirchengemeinde, in einem Verband oder beim Kirchenkreis selbst errichtet sind, aus den Pfarrverweserinnen und Pfarrverwesern (Artikel 20 Absatz 3) und aus den Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt im Kirchenkreis; Inhaberinnen und Inhaber von Verbandspfarrstellen, deren Aufgabenbereich sich nicht auf einen Kirchenkreis beschränkt, gehören nur der Kreissynode an, der sie gemäß Satzung des Verbandes oder gemäß Vereinbarung der beteiligten Kreissynodalvorstände zugeordnet sind, oder, falls eine solche Regelung nicht getroffen wurde, der Kreissynode, in der sie ihren Dienstsitz haben. Das Gleiche gilt für Kreispfarrerinnen und Kreispfarrer, die von mehreren Kirchenkreisen angestellt sind;
  3. aus Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt, sofern sie anstelle einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Pfarrstelle vom Presbyterium in die Kreissynode entsandt worden sind;
  4. aus den von den Presbyterien im Kirchenkreis gewählten Abgeordneten;
  5. aus bis zu fünfzehn Mitgliedern von Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die der Kreissynodalvorstand aus den für das Presbyteramt befähigten Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Arbeitsbereiche und Gruppierungen im kirchlichen Leben beruft. Dabei sollen mindestens vier Vertreterinnen oder Vertreter der jüngeren Generation berücksichtigt werden. Die Zahl der Berufenen wird von der Kreissynode festgesetzt. Scheidet ein berufenes Mitglied der Kreissynode aus, kann der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied berufen;
  6. aus den Vorsitzenden der von der Kreissynode gebildeten Fachausschüsse, sofern sie der Kreissynode nicht in anderer Eigenschaft angehören.
Artikel 45 findet keine entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die Zahl der nach Absatz 2 Buchstabe b) der Kreissynode angehörenden Mitglieder darf die Zahl der übrigen Mitglieder nicht erreichen. Ist dies der Fall, so muss der Kreissynodalvorstand weitere Mitglieder nach Absatz 2 Buchstabe e) berufen, gegebenenfalls auch über die Höchstgrenze von fünfzehn hinaus.
( 4 ) Versorgen mehrere Personen eine Pfarrstelle einer Kirchengemeinde, so wechselt die Mitgliedschaft in der Kreissynode zwischen ihnen in einem regelmäßigen Turnus entsprechend der Mitgliedschaft im Presbyterium (Artikel 20 Absatz 1). Versorgen mehrere Personen eine Kirchenkreispfarrstelle oder eine Verbandspfarrstelle, so beschließt der Kreissynodalvorstand über die Mitgliedschaft in der Kreissynode entsprechend der Regelung in Artikel 20 Absatz 1 Satz 3.
( 5 ) Artikel 20 Absatz 6 gilt entsprechend.
( 6 ) Für die Wahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden gelten folgende Bestimmungen:
  1. Zu Mitgliedern der Kreissynode sind wählbar für das Presbyteramt befähigte Mitglieder der entsendenden Kirchengemeinde. Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 in das Presbyterium wählbaren Mitarbeitenden können nicht zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden.
  2. Die Zahl der nach Buchstabe a) zu wählenden Abgeordneten beträgt in Kirchengemeinden mit
    aa)
    bis zu
    2.000 Mitgliedern
    1;
    bb)
    bis zu
    4.000 Mitgliedern
    2;
    cc)
    bis zu
    6.500 Mitgliedern
    3;
    dd)
    bis zu
    9.000 Mitgliedern
    4;
    ee)
    bis zu
    12.000 Mitgliedern
    5;
    ff)
    bis zu
    15.000 Mitgliedern
    6;
    gg)
    bis zu
    19.000 Mitgliedern
    7;
    hh)
    bis zu
    23.000 Mitgliedern
    8;
    ii)
    bis zu
    28.000 Mitgliedern
    9;
    jj)
    bis zu
    33.000 Mitgliedern
    10;
    kk)
    mehr als
    33.000 Mitgliedern
    11.
    Für die Feststellung der Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinden werden die Kirchenmitgliederzahlen zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres aus dem zentralen Gemeindegliederverzeichnis zugrunde gelegt.
  3. In Gesamtkirchengemeinden gelten für die Wahl der Abgeordneten die Kirchengemeindebereiche als Kirchengemeinden im Sinne von Buchstabe b).
  4. Zur Sicherstellung der Stellvertretung wählt das Presbyterium mindestens so viele Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wie Abgeordnete und bestimmt deren Reihenfolge.
  5. Scheidet eine oder einer der Gewählten aus oder wird zum Mitglied des Kreissynodalvorstandes gewählt, so hat das Presbyterium rechtzeitig vor der nächsten Kreissynode eine Ersatzwahl vorzunehmen.
( 7 ) Die Vorsitzenden der von der Kreissynode gebildeten Fachausschüsse werden im Verhinderungsfall durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter im Fachausschuss vertreten. Dies gilt auch, wenn die Vorsitzenden zusätzlich in anderer Eigenschaft der Kreissynode angehören und in dieser Eigenschaft ebenfalls vertreten werden.
( 8 ) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass weitere Personen, die eine Pfarrstelle verwalten, der Kreissynode angehören.
( 9 ) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass jede Kirchengemeinde doppelt so viele Abgeordnete, wie sie nach Absatz 6 entsenden würde, in die Kreissynode zu entsenden hat.
( 10 ) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden ihre Abgeordneten in gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung wählen. Die Zahl der Abgeordneten richtet sich nach der Summe der Mitglieder der Kirchengemeinden.
( 11 ) Die im Kirchenkreis tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt, die Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, Vikarinnen und Vikare sowie die Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung oder deren Stellvertretung nehmen, soweit sie der Kreissynode nicht in anderer Eigenschaft angehören, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
( 12 ) Pastorinnen und Pastoren, Prädikantinnen und Prädikanten sowie die im Bereich des Kirchenkreises wohnenden Mitglieder der Landessynode, der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland können mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen.
( 13 ) Mitarbeitende des Kirchenkreises im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 sowie Synodalbeauftragte sollen in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
( 14 ) Die Kreissynode entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.
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Artikel 99a97#

( 1 ) Abweichend von Artikel 99 Absatz 2 bis 12 kann die Kirchenleitung auf Antrag der beteiligten Kreissynoden die nachfolgende Regelung für die Zusammensetzung einer neu zu bildenden Kreissynode genehmigen, wenn die Kreissynoden ihre Veränderung gemäß Artikel 96 Absatz 2 vollzogen haben und die neue Kreissynode mehr als 170 Mitglieder hätte. Bis zu acht Jahre nach der vollzogenen Veränderung kann auch die neu gebildete Kreissynode einen solchen Antrag stellen.
( 2 ) Die Kreissynode besteht aus
  1. den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes;
  2. den Abgeordneten der Kirchengemeinden;
  3. den berufenen Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen des Kirchenkreises oder eines Verbandes, sofern ihr Aufgabenbereich sich auf den Kirchenkreis beschränkt oder sie dem Kirchenkreis zugeordnet sind, und
  4. den vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitgliedern.
Artikel 45 findet keine entsprechende Anwendung.
( 3 ) Eine Kirchengemeinde mit bis zu 1500 Mitgliedern entsendet eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten. Für jeweils weitere angefangene 1.500 Mitglieder entsendet die Kirchengemeinde eine weitere Abgeordnete oder einen weiteren Abgeordneten. Von je zwei Abgeordneten muss eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter Pfarrerin, Pfarrer oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Gemeinsamen Pastoralen Amt sein. Die Zahl der Pfarrerinnen, Pfarrer und Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt darf die Zahl der übrigen Abgeordneten nicht übersteigen. Für die Feststellung der Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinden werden die Kirchenmitgliederzahlen zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres aus dem zentralen Gemeindegliederverzeichnis zugrunde gelegt.
( 4 ) Für die Wahl der Abgeordneten gelten folgende Bestimmungen:
  1. Wählbar sind für das Presbyteramt befähigte Mitglieder, die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen und die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt der entsendenden Kirchengemeinde. Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 in das Presbyterium wählbaren Mitarbeitenden können nicht zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden.
  2. Zur Sicherstellung der Stellvertretung wählt das Presbyterium, soweit möglich, jeweils mindestens so viele Stellvertreterinnen und Stellvertreter wie Abgeordnete aus dem Kreis der zum Presbyteramt befähigten Mitglieder und aus dem Kreis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen und der Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt.
  3. Scheidet eine oder einer der Gewählten aus oder wird zum Mitglied des Kreissynodalvorstandes gewählt, so hat das Presbyterium rechtzeitig vor der nächsten Kreissynode, soweit möglich, eine Ersatzwahl vorzunehmen.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand beruft Personen aus dem Kreis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen des Kirchenkreises oder von Verbänden, sofern ihr Aufgabenbereich sich auf den Kirchenkreis beschränkt oder sie dem Kirchenkreis zugeordnet sind, oder, falls eine solche Zuordnung nicht getroffen wurde, sie im Kirchenkreis ihren Dienstsitz haben, zu Mitgliedern der Kreissynode. Bei der Berufung sind die verschiedenen Arbeitsbereiche angemessen zu berücksichtigen. Das Verhältnis dieser Berufenen zu der Gesamtzahl aller Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen des Kirchenkreises oder von Verbänden soll dem Verhältnis von abgeordneten Inhaberinnen und Inhabern von Gemeindepfarrstellen zur Gesamtzahl der Inhaberinnen und Inhaber von Gemeindepfarrstellen entsprechen.
( 6 ) Der Kreissynodalvorstand beruft Personen aus den verschiedenen Arbeitsbereichen und Gruppierungen im kirchlichen Leben zu Mitgliedern der Kreissynode. Dabei sind Vertreterinnen und Vertreter der jüngeren Generation zu berücksichtigen. Die Berufenen müssen im Kirchenkreis wohnen, die Befähigung zum Presbyteramt haben oder Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle sein. Scheidet ein berufenes Mitglied der Kreissynode aus, kann der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied berufen. Die Zahl der Berufenen darf 10 Prozent der Zahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden nicht überschreiten. Dies gilt nicht, wenn der Kreissynodalvorstand dafür Sorge tragen muss, dass die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer die Zahl der übrigen Mitglieder der Kreissynode nicht erreicht.
( 7 ) Pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden wählen ihre Abgeordneten in gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung. Die Zahl der Abgeordneten richtet sich nach der Summe der Mitglieder der Kirchengemeinden.
( 8 ) Die Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung oder deren Stellvertretung nimmt, soweit sie der Kreissynode nicht in anderer Eigenschaft angehört, mit beratender Stimme teil.
( 9 ) Jeder Wechsel im Verfahren für die Zusammensetzung der Kreissynode bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 10 ) Stellt die Kirchenleitung fest, dass die Kreissynode bei einer Zusammensetzung gemäß Artikel 99 weniger als 170 Mitglieder hätte, soll sie die Genehmigung aufheben. Der Kreissynodalvorstand sorgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt für eine Neubildung der Kreissynode.
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Artikel 100

( 1 ) Verliert ein entsandtes oder berufenes Mitglied der Kreissynode seine Befähigung zum Presbyteramt, so scheidet es aus der Kreissynode aus.
( 2 ) Scheidet ein von einer Kirchengemeinde entsandtes Mitglied aus seiner Kirchengemeinde aus, so erlischt sein Auftrag. Dasselbe gilt für die übrigen Synodalen, wenn sie nicht mehr Mitglied einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sind.
( 3 ) Legt eine Presbyterin oder ein Presbyter das Amt nieder, so kann die Mitgliedschaft in der Kreissynode und im Kreissynodalvorstand nur mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes nach Anhören des zuständigen Presbyteriums fortgesetzt werden.
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Artikel 101

( 1 ) Die Kreissynode versammelt sich mindestens einmal jährlich.
( 2 ) Die Kreissynode ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, wenn der Kreissynodalvorstand es für erforderlich hält oder wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangt.
( 3 ) Jede Tagung der Kreissynode soll mit einem Abendmahlsgottesdienst beginnen. Die Sitzungen werden mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
( 4 ) Der Tagung der Kreissynode wird in den Kirchengemeinden des Kirchenkreises an dem der Tagung vorausgehenden Sonntag in allen Gottesdiensten fürbittend gedacht.
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Artikel 102

Die Kirchenleitung ist zu der Tagung der Kreissynode einzuladen. Die von ihr entsandten Vertreterinnen und Vertreter sind berechtigt, Anträge zu stellen. Es ist ihnen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
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Artikel 103

Zum Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder, die nicht bereits in anderer Eigenschaft ein Gelübde auf das Wort Gottes, die Bekenntnisse unserer Kirche und ihre Ordnung abgelegt haben, ein Artikel 44 Absatz 2 Satz 2 entsprechendes Amtsgelübde ab.
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Artikel 104

Die Tagungen der Kreissynode sind öffentlich, soweit nicht Angelegenheiten der Seelsorge oder sonstige Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, verhandelt werden. Im Übrigen kann die Kreissynode im Einzelfall Nichtöffentlichkeit beschließen.
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Artikel 105

Die Mitglieder der Kreissynode sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Die Bestimmungen des Datenschutzes98# sind zu beachten.
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Artikel 10699#

( 1 ) Die Kreissynode ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihres ordentlichen Mitgliederbestandes.
( 2 ) Die Kreissynode soll sich bemühen, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 3 ) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden. In der Geschäftsordnung kann für bestimmte Wahlen geheime Abstimmung vorgeschrieben und die Möglichkeit der Blockwahl vorgesehen werden.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.
( 5 ) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor der Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
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Artikel 107

Die Beschlüsse der Kreissynode sind für alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises verbindlich.
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Artikel 108

Die Kreissynode kann für ihre Verhandlungen eine Geschäftsordnung100# beschließen. Diese bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
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Artikel 109101#

( 1 ) Die Kreissynode kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachausschüsse bilden. Die Übertragung von Rechten im Sinne von Artikel 98 Absatz 3 auf einen Fachausschuss bedarf einer Satzung.
( 2 ) Zu Mitgliedern eines Fachausschusses können Mitglieder der Kreissynode, Personen, die gemäß Artikel 99 Absatz 11 an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teilnehmen, zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder der Kirchengemeinden und beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises berufen werden. Die Kreissynode legt die Zusammensetzung der Fachausschüsse unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Aufgaben fest. Einem Fachausschuss, dem Rechte übertragen werden, muss mindestens ein Mitglied der Kreissynode angehören. Minderjährige Mitglieder der Kirchengemeinden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit beratender Stimme berufen werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie Mitglied des Fachausschusses. Daneben können Personen mit besonderer Erfahrung oder Fachkunde, die Mitglieder einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder dem Internationalen Kirchen-Konvent (Rheinland Westfalen) angehört, mit beratender Stimme berufen werden. Die Mitgliedschaft und die beratende Teilnahme sind bis zum Ende der Amtszeit des Presbyteriums möglich, in der das Mitglied sein 75. Lebensjahr vollendet. Dies gilt auch für Personen, die mit Eintritt in den Ruhestand der Kreissynode nicht mehr angehören können.
( 3 ) Die Kreissynode beruft den Vorsitz der Fachausschüsse, deren Stellvertretung und, soweit den Fachausschüssen gemäß Artikel 98 Absatz 3 Rechte durch eine Satzung übertragen werden, auch die übrigen Mitglieder. Die Berufung der Mitglieder der anderen Fachausschüsse kann die Kreissynode dem Kreissynodalvorstand übertragen. Die Kreissynode oder, im Fall der Übertragung nach Satz 2, der Kreissynodalvorstand kann für jedes Mitglied eine Stellvertretung berufen. Bei jeder turnusmäßigen Umbildung der Kreissynode sind die Mitglieder und ihre Stellvertretungen spätestens in der zweiten Sitzung neu zu berufen. Bis zur Neubildung bestehen die alten Fachausschüsse fort.
( 4 ) In Fachausschüssen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll die Anzahl der Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens die Hälfte der in den Ausschuss Berufenen betragen. In diese Ausschüsse können auch die in Absatz 2 Satz 6 genannten Personen zu Mitgliedern berufen werden, sofern sie die Befähigung zur Übernahme eines Leitungsamtes in ihrer Kirche besitzen. Für sie gelten Absatz 2 Sätze 4, 5 und 7 entsprechend. Während der Dauer der Amtszeit des Ausschusses soll ihre Zahl die der übrigen Mitglieder in der Regel nicht überschreiten. Eine Berufung in den Vorsitz ist nicht möglich. Personen, die einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehören, können mit beratender Stimme berufen werden.
( 5 ) Findet eine Zusammenarbeit mit anderen Kirchenkreisen statt, können auf deren Vorschlag Personen, die in ihrem Kirchenkreis die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, zu Mitgliedern des Fachausschusses berufen werden.
( 6 ) Die Fachausschüsse sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich und haben ihr oder ihm auf Verlangen jederzeit über den Stand ihrer Arbeit zu berichten. Sie sind vor Entscheidungen, die ihren Fachbereich betreffen, zu hören. Sie haben das Recht, Anträge an die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand zu stellen. Der Kreissynodalvorstand ist zu den Verhandlungen einzuladen.
( 7 ) Für die kreiskirchlichen Nominierungsausschüsse können die Kreissynoden von Absatz 6 Satz 4 abweichende Regelungen treffen.
( 8 ) Für die Arbeit der Fachausschüsse gelten die Artikel 23 bis 27 entsprechend. Die Satzung kann regeln, dass außerhalb der Sitzung des Fachausschusses eine Abstimmung schriftlich oder elektronisch möglich ist, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
( 9 ) Für die Ausführung der Beschlüsse sorgt der Kreissynodalvorstand gemäß Artikel 114, wenn eine Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
( 10 ) Richtet sich die Zusammensetzung der Kreissynode nach Artikel 99a, sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 alle Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen im Kirchenkreis oder die dem Kirchenkreis zugeordnet sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nach Artikel 99a nicht Mitglieder der Kreissynode sind.
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Artikel 110102#

- gestrichen -
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Artikel 111103#

( 1 ) Zur Erfüllung von Aufgaben, für die keine Fachausschüsse gebildet werden, bestellt die Kreissynode Synodalbeauftragte.
( 2 ) Als Synodalbeauftragte oder Synodalbeauftragter kann bestellt werden, wer die Voraussetzungen der Mitgliedschaft oder beratenden Teilnahme in einem Fachausschuss gemäß Artikel 109 Absatz 2 erfüllt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
( 3 ) Arbeiten Kirchenkreise zusammen, können die Kreissynoden gemeinsame Synodalbeauftragte bestellen.
( 4 ) Bei jeder turnusmäßigen Umbildung der Kreissynode sind die Synodalbeauftragten spätestens in der zweiten Sitzung neu zu bestellen. Bis zur Neubestellung bleiben die bisherigen Synodalbeauftragten im Amt.
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Artikel 112

( 1 ) Die Kreissynode kann zur Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreises Satzungen erlassen.
( 2 ) Für die Einrichtungen des Kirchenkreises, die von besonderer Bedeutung sind, soll der Kreissynodalvorstand Verwaltungsanweisungen erlassen.
( 3 ) Satzungen und Verwaltungsanweisungen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung. Satzungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Artikel 113104#

( 1 ) Unbeschadet ihrer Selbstständigkeit sollen Kirchenkreise zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Übersteigen die Aufgaben die Leistungsfähigkeit von Kirchenkreisen, sind sie zur Zusammenarbeit verpflichtet. Artikel 8 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
( 2 ) Die Kreissynodalvorstände und Kreissynoden können beschließen, für gemeinsame Einrichtungen und Aufgaben zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammenzutreten. Mit Zustimmung der Kirchenleitung kann jede Kreissynode zu den gemeinsamen Beratungen nur eine bestimmte Zahl von Mitgliedern abordnen.
( 3 ) Aufgaben nach Artikel 98 können gegen den Willen einzelner Kirchenkreise von der gemeinsamen Kreissynodalversammlung nur mit Zustimmung der Landessynode übernommen werden.
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Zweiter Abschnitt
Der Kreissynodalvorstand

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Artikel 114105#

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand leitet den Kirchenkreis im Auftrag der Kreissynode und fasst die dafür notwendigen Beschlüsse. Er nimmt die in Artikel 95 und 97 genannten Aufgaben und Rechte der Kreissynode außerhalb ihrer Tagung wahr.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand hat außer den ihm übertragenen u. a. folgende Aufgaben:
  1. Er bereitet die Tagung der Kreissynode vor.
  2. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Kreissynode und berichtet ihr über seine Tätigkeit.
  3. Er berät die Gemeinden und führt die Kirchenvisitation nach der von der Landessynode erlassenen Ordnung106# durch.
  4. Er leitet die kreiskirchlichen Einrichtungen, soweit nicht nach Artikel 109 eine andere Regelung getroffen ist, koordiniert die Fachausschüsse und sorgt für eine geregelte Zusammenarbeit aller im Kirchenkreis tätigen Kräfte.
  5. Er beruft die Mitarbeitenden in die von der Kreissynode errichteten Stellen des Kirchenkreises und beaufsichtigt ihre Tätigkeit.
  6. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Verwaltung im Kirchenkreis.
  7. Er beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses des Kirchenkreises und der Jahresabschlüsse seiner unselbstständigen Einrichtungen.
  8. Er regelt den Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises.
  9. Er entscheidet über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie die Errichtung von Gebäuden.
( 3 ) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Kreissynodalvorstandes können durch Kirchengesetz Entscheidungsbefugnisse des Kreissynodalvorstandes auf die zuständige Verwaltung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übertragen werden. Er kann sich Entscheidungen in bestimmten Angelegenheiten durch Beschluss vorbehalten.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand beschließt über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel. Ein solcher Beschluss ist nur bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis zulässig. Die nachträgliche Genehmigung der Kreissynode ist erforderlich. Durch Verweigerung der Genehmigung werden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die Dritten gegenüber verbindlich sind, nicht unwirksam.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand wirkt bei den Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten nach Artikel 122 mit.
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Artikel 115107#

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der oder dem Skriba und vier Synodalältesten. Die Zahl der Synodalältesten kann durch Satzung auf sechs erhöht werden.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent wird durch die Assessorin oder den Assessor vertreten, deren Stellvertretung übernimmt die oder der Skriba.
( 3 ) Die Assessorin oder der Assessor und die oder der Skriba unterstützen die Superintendentin oder den Superintendenten in der Führung der Amtsgeschäfte.
( 4 ) Für die oder den Skriba wählt die Kreissynode eine erste und zweite Stellvertretung, für die Synodalältesten je eine Stellvertretung. Abweichend von Satz 1 kann die Kreissynode für die Bestellung der Stellvertretungen der Synodalältesten in ihrer Geschäftsordnung einen Vertretungseinsatz vorsehen, der nicht an bestimmte Synodalälteste gebunden ist. In diesem Fall ist für noch im Amt befindliche Stellvertretungen eine Regelung zu treffen.
( 5 ) Die neu gewählten Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in einem Gottesdienst eingeführt.
( 6 ) Der Kreissynodalvorstand kann die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben einzelnen seiner Mitglieder oder aus seiner Mitte gebildeten Ausschüssen übertragen.
( 7 ) Der Kreissynodalvorstand kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben, die die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreissynodalvorstandes hat, mit ihrem oder seinem Einverständnis übernehmen oder an einzelne seiner Mitglieder übertragen. Die Verantwortung der Superintendentin oder des Superintendenten für die Leitung des Kirchenkreises wird dadurch nicht eingeschränkt.
( 8 ) Die Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung oder ihre Stellvertretung nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes beratend teil.
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Artikel 116108#

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand wird von der Kreissynode aus ihrer Mitte gewählt. Die Superintendentin oder der Superintendent, die Assessorin oder der Assessor, die oder der Skriba und deren Stellvertretung sind aus dem Kreis der Inhaberinnen oder Inhabern der Pfarrstellen, die in einer Kirchengemeinde, einem Verband oder im Kirchenkreis selbst errichtet sind, zu wählen. Nicht wählbar zur Superintendentin oder zum Superintendenten sind Pfarrerinnen und Pfarrer, deren pfarramtlicher Dienst über den Bereich eines Kirchenkreises hinausgeht. Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten Dienst können nur zur Superintendentin oder zum Superintendenten gewählt werden, wenn sie bereit sind, auf die Einschränkung zu verzichten. Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle, die zur Entlastung der Superintendentin oder des Superintendenten errichtet ist, sind nicht in den Kreissynodalvorstand wählbar.
( 2 ) In Kirchenkreisen, in denen das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten im Hauptamt ausgeübt wird, ist die Superintendentin oder der Superintendent aus den wahlfähigen Pfarrerinnen und Pfarrern, denen die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland zuerkannt worden ist, zu wählen.
( 3 ) Wenn zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer gemeinsam eine Gemeindepfarrstelle oder eine Pfarrstelle des Kirchenkreises oder eines Verbandes innehaben, so sind beide, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der Kreissynode, zum Kreissynodalvorstand wählbar. Wird eine oder einer von ihnen in den Kreissynodalvorstand gewählt, so ruhen, abweichend von Artikel 99 Absatz 4, das Stimmrecht und die Wählbarkeit der oder des anderen in der Kreissynode.
( 4 ) Artikel 45 Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 4 gelten für die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter entsprechend. Steht ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter mit der Superintendentin oder dem Superintendenten in einem der in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse, so scheidet das betroffene Mitglied aus.
( 5 ) Die Amtsdauer der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihrer Stellvertretung beträgt acht Jahre. Nach den turnusmäßigen Wahlen scheiden entweder die Superintendentin oder der Superintendent und die oder der Skriba oder die Assessorin oder der Assessor und die beiden Stellvertretungen der oder des Skriba sowie die Hälfte der Synodalältesten mit ihren Stellvertretungen aus. Die Wahl zum Kreissynodalvorstand soll spätestens auf der zweiten Tagung nach der Neubildung der Kreissynode erfolgen.
( 6 ) Die Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten, der Assessorin oder des Assessors, der oder des Skriba und deren Stellvertretung bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
( 7 ) Die ausscheidenden Mitglieder des Kreissynodalvorstandes bleiben bis zum Amtsbeginn der Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Der Amtsbeginn erfolgt bei der Superintendentin oder dem Superintendenten im Hauptamt an einem durch die Kirchenleitung festgesetzten Tag. Bei Superintendentinnen und Superintendenten im Nebenamt und bei den übrigen Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes erfolgt der Amtsbeginn mit ihrer Einführung.
( 8 ) Scheidet die Superintendentin oder der Superintendent im Nebenamt oder ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes während seiner Wahlperiode aus, soll die Kreissynode auf der nächsten ordentlichen Tagung für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl vornehmen. Anstelle des ausscheidenden Mitgliedes des Kreissynodalvorstandes tritt zunächst die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
( 9 ) Scheidet die Superintendentin oder der Superintendent im Hauptamt vor Ablauf der Wahlperiode aus, soll die Kreissynode spätestens auf der nächsten ordentlichen Tagung eine Neuwahl vornehmen. Die Neuwahl erfolgt für acht Jahre. Eine anschließende Wiederwahl erfolgt für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten.
( 10 ) Wird ein Kreissynodalvorstand gemäß Artikel 96 Absatz 5 im Jahr der turnusmäßigen Wahl neu gewählt, so beträgt die Amtsdauer der Superintendentin oder des Superintendenten und der oder des Skriba acht Jahre. Die Amtszeit der Assessorin oder des Assessors und der beiden Stellvertretungen der oder des Skriba beträgt vier Jahre.
( 11 ) Wird ein Kreissynodalvorstand gemäß Artikel 96 außerhalb der turnusmäßigen Wahlen neu gewählt, treten die Superintendentin oder der Superintendent und die oder der Skriba in die verbleibende längere Amtszeit ein, die Assessorin oder der Assessor und die beiden Stellvertretungen der oder des Skriba treten in die verbleibende kürzere Amtszeit ein. Abweichend von Satz 1 beträgt die erste Amtszeit einer Superintendentin oder eines Superintendenten im Hauptamt acht Jahre. Im Fall einer ersten Wiederwahl erfolgt diese für so viele Jahre, dass der reguläre Wahlturnus wieder erreicht wird.
( 12 ) Durch das Los wird die Hälfte der Synodalältesten und ihrer Stellvertretungen bestimmt, die nach vier Jahren oder der kürzeren Amtszeit ausscheiden.
( 13 ) Der Kreissynodalvorstand kann die Stellvertreterinnen und Stellvertreter seiner Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 14 ) Richtet sich die Zusammensetzung der Kreissynode nach Artikel 99 a, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 alle Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen im Kirchenkreis oder die dem Kirchenkreis zugeordnet sind sowie alle zum Presbyteramt befähigten Mitglieder der Kirchengemeinden wählbar.
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Artikel 117

Der Kreissynodalvorstand wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten in der Regel monatlich einmal einberufen. Er muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder die Kirchenleitung es fordern.
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Artikel 118

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seines ordentlichen Mitgliederbestandes, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit109# vorgeschrieben ist.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand soll sich bemühen, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 3 ) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.
( 5 ) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
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Artikel 119110#

( 1 ) Die rechtsverbindliche Vertretung des Kirchenkreises erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten und ein weiteres Mitglied des Kreissynodalvorstandes und bedarf der Schriftform. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die rechtsverbindliche Vertretung des Kirchenkreises für Geschäfte der laufenden Verwaltung gilt als auf die zur Ausführung ermächtigte Person übertragen.
( 3 ) Die rechtsverbindliche Vertretung des Kirchenkreises in Angelegenheiten gemäß Artikel 114 Absatz 3 erfolgt durch die Verwaltungsleitung oder hiermit beauftragte Mitarbeitende der zuständigen Verwaltung.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand kann im Einzelfall die Vertretung im Rechtsverkehr in bestimmten Angelegenheiten durch Vollmacht übertragen. Die dauerhafte Übertragung der Vertretung in bestimmten Angelegenheiten beschließt die Kreissynode durch Satzung im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand.
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Dritter Abschnitt
Die Superintendentin, der Superintendent

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Artikel 120111#

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent
  1. trägt Verantwortung für die Leitung des Kirchenkreises;
  2. führt den Vorsitz der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes;
  3. vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit;
  4. berichtet jährlich auf einer Tagung der Kreissynode über ihre oder seine Tätigkeit sowie alle wichtigen Ereignisse des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis;
  5. sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes;
  6. ist verantwortlich für die Arbeit der kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste und sorgt dafür, dass sie im Geiste des Evangeliums geführt werden und zweckmäßig organisiert sind;
  7. führt Aufsicht über die Kirchengemeinden und Presbyterien, die Verbände und ihre Organe;
  8. sorgt für die Ausführung der Anordnungen der Kirchenleitung im Kirchenkreis und berichtet der Kirchenleitung über wichtige Vorgänge im Kirchenkreis;
  9. führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung.
( 2 ) Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Kirchengemeinden, den Verbänden, den Mitarbeitenden im Kirchenkreis und der Kirchenleitung geht über die Superintendentin oder den Superintendenten.
( 3 ) Sie oder er kann sich jederzeit über Angelegenheiten von Kirchengemeinden und Verbänden unterrichten lassen.
( 4 ) Zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben steht der Superintendentin oder dem Superintendenten die gemeinsame Verwaltung zur Verfügung. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz112#.
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Artikel 121113#

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent hat unbeschadet der Aufgaben und Rechte anderer den Auftrag, über die lautere Verkündigung des Evangeliums und über die darauf beruhende Ausrichtung des Dienstes der Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu wachen. Sie oder er achtet auf das gesamte kirchliche Leben innerhalb des Kirchenkreises und die Einhaltung der kirchlichen Ordnung.
( 2 ) Ihr oder ihm obliegt die Seelsorge und Beratung der Ordinierten und sowie der Vikarinnen und Vikare im Kirchenkreis. Sie oder er soll ihnen helfen, ihr persönliches Leben und ihren Dienst gewissenhaft unter das Wort Gottes zu stellen und an ihrer Fortbildung ständig weiterzuarbeiten. Sie oder er berät und fördert die Studentinnen und Studenten der Theologie im Kirchenkreis.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Aufsicht unbeschadet der Aufgaben und Rechte anderer über alle Mitarbeitenden im Kirchenkreis. Werden bei den Mitarbeitenden in ihrem Dienst Mängel, Nachlässigkeiten oder Konflikte bekannt oder gibt es sonst begründete Beschwerden, so soll sie oder er zur Abstellung der Mängel mahnen und für Abhilfe sorgen. Wenn diese Möglichkeiten erschöpft sind und der Tatbestand einer ernsten dienstlichen Verfehlung angenommen werden kann, berichtet sie oder er der Kirchenleitung und ordnet gebotene vorläufige Maßnahmen an.
( 4 ) Sofern ein Verband kirchenkreisübergreifend gebildet wird, muss durch Satzung festgelegt werden, welche Superintendentin oder welcher Superintendent die Aufgaben und Rechte gemäß Absätze 1 bis 3 wahrnimmt.
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Artikel 122

Zu den weiteren Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten gehören
  1. die Durchführung der Ordination, die Leitung der Pfarrwahl, die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. die Leitung der Kirchenvisitation in den Kirchengemeinden,
  3. die Regelung der Vertretung bei einer Vakanz.
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Artikel 123

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent versammelt regelmäßig die im Bereich des Kirchenkreises tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare sowie die Vikarinnen und Vikare zum Pfarrkonvent.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent sorgt dafür, dass die anderen Mitarbeitenden in ihrem Amt unterstützt und begleitet werden.
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Artikel 124114#

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt das Amt im Nebenamt wahr und bleibt Inhaberin ihrer oder Inhaber seiner Pfarrstelle. Sie oder er ist in den pfarramtlichen Pflichten zu entlasten.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann auf Antrag der Kreissynode beschließen, dass eine kreiskirchliche Pfarrstelle zur Wahrnehmung des Amtes der Superintendentin oder des Superintendenten im Hauptamt errichtet wird. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz115#.
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Artikel 125

Das weitere Verfahren für die Organe des Kirchenkreises wird durch Kirchengesetz116# geregelt.
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Dritter Teil
Die Landeskirche

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Artikel 126

( 1 ) Die Landeskirche ist die Gemeinschaft der in ihr zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
( 2 ) Die Landeskirche nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in den ihr übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung unter eigener Leitung und Ordnung wahr. Sie errichtet dafür Ämter, Dienste und Einrichtungen.
( 3 ) Die Landeskirche ordnet unter Wahrung der presbyterial-synodalen Ordnung Auftrag und Dienst der Kirchengemeinden und Kirchenkreise. Sie wacht darüber, dass die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände ihren Auftrag und ihre Aufgaben erfüllen und gibt ihnen die notwendige Hilfestellung.
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Artikel 127

( 1 ) Die Landeskirche pflegt besonders die Verbindung mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und die Aufrechterhaltung gemeinsamer kirchlicher Ordnungen.
( 2 ) Sie entsendet Gäste in die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen und beruft Vertreterinnen und Vertreter für gemeinsame Ausschüsse beider Kirchen.
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Erster Abschnitt
Die Landessynode

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Artikel 128

( 1 ) Die Landessynode leitet die Evangelische Kirche im Rheinland.
( 2 ) Sie sorgt dafür, dass die Landeskirche ihren Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllt.
( 3 ) Die Landessynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie erlässt die Kirchengesetze und achtet auf deren Befolgung.
  2. Sie beschließt unter Wahrung des Bekenntnisstandes der Kirchengemeinden über die Ordnung des Gottesdienstes.
  3. Sie beschließt die Einführung von Gesangbüchern.
  4. Sie erlässt die Rahmenordnung für die Konfirmandenarbeit.
  5. Sie entscheidet über Lehrbücher, Richtlinien und Lehrpläne für den Religionsunterricht in den Schulen.
  6. Sie trifft Bestimmungen über die Kirchen- und Hauskollekten in den Kirchengemeinden.
  7. Sie setzt sich für die Zusammenarbeit der Kirche mit den theologischen Fakultäten der Universitäten und mit den kirchlichen Hochschulen ein.
  8. Sie nimmt die Rechte und Pflichten der Kirche gegenüber den öffentlichen und privaten Schulen und Hochschulen wahr.
  9. Sie ordnet und pflegt das Verhältnis zu den missionarischen und den diakonischen Werken.
  10. Sie sorgt dafür, dass auch in nichtkirchlichen Einrichtungen Seelsorge ausgeübt werden kann.
  11. Sie vertritt die Kirche in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den staatlichen Stellen, und sorgt dafür, dass die Freiheit der Kirche, über ihre Lehre und Ordnung selbst zu bestimmen, nicht verletzt wird.
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Artikel 129117#

( 1 ) Die Landessynode
  1. entscheidet über Vorlagen der Kirchenleitung, des Präsidiums und der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland;
  2. beschließt über Anträge der Kreissynoden;
  3. beaufsichtigt das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchenkreise;
  4. beschließt den Haushalt der Landeskirche sowie die Haushalte und Wirtschaftspläne ihrer unselbständigen Einrichtungen;
  5. stellt den Jahresabschluss der Landeskirche und die Jahresabschlüsse ihrer unselbstständigen Einrichtungen fest und erteilt die Entlastung;
  6. beschließt die landeskirchlichen Umlagen;
  7. beaufsichtigt die gesamte Vermögensverwaltung der Kirche;
  8. beschließt über Bürgschaften der Landeskirche.
( 2 ) Die Landessynode hat das Recht, die Entscheidungen und Maßnahmen der Kirchenleitung nachzuprüfen. Hierzu kann sie einen aus nicht mehr als acht Mitgliedern aus ihrer Mitte bestehenden Ausschuss einsetzen, der sich über Angelegenheiten der Kirchenleitung unterrichten lässt. Die Landessynode bestimmt die Mitglieder des Ausschusses, den Vorsitz und dessen Stellvertretung. Wer Mitglied der Kirchenleitung ist oder bei wem die in Artikel 142 Absatz 5 oder Artikel 45 Absätze 1 und 2 der Kirchenordnung entsprechend genannten Voraussetzungen vorliegen oder eintreten, kann nicht Mitglied des Ausschusses sein.
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Artikel 130118#

Durch Kirchengesetz muss die Landessynode regeln:
  1. Die Lehrverpflichtungen der Ordinierten;
  2. die Voraussetzungen für die Berufung der Ordinierten;
  3. die Ordnung des Gottesdienstes und des kirchlichen Lebens;
  4. die Festsetzung der kirchlichen Festtage;
  5. die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der Mitarbeitenden;
  6. die Ordnung der Visitation;
  7. das kirchliche Umlagen- und Besteuerungsrecht;
  8. die Heranziehung des Kirchen- und Pfarrvermögens zu Abgaben;
  9. das Rechnungsprüfungswesen.
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Artikel 130a119#

( 1 ) Die Landessynode kann durch Satzung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bilden, in der die Landeskirche gemeinsam mit Kirchengemeinden, Kirchenkreisen oder deren Verbänden Mitglied ist. Zweck der Körperschaft muss die ebenenübergreifende Wahrnehmung einer im gemeinsamen Interesse liegenden Aufgabe sein. Kirchen, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen sind, Kirchen, die dem Internationalen Kirchen-Konvent (Rheinland-Westfalen) angehören und Körperschaften des Privatrechts, die im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags teilhaben, können Mitglieder der Körperschaft oder in ihren Organen beteiligt sein. Alle Mitglieder und Beteiligten sind vor der Entscheidung der Landessynode in geeigneter Weise zu beteiligen.
( 2 ) Die Kirchenleitung fertigt über die erfolgte Errichtung der Körperschaft eine Urkunde aus. Die Körperschaft entsteht mit Veröffentlichung der Satzung und der Urkunde im Kirchlichen Amtsblatt, sofern nicht in der Satzung ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist. Die Aufhebung der Körperschaft beschließt die Landessynode.
( 3 ) Die Satzung muss insbesondere Regelungen treffen über
  1. den Zweck, Name und Sitz sowie die Aufgaben der Körperschaft,
  2. die Mitglieder und ihre Rechte und Pflichten,
  3. die Organe der Körperschaft, ihre Bildung und ihre Aufgaben,
  4. die Art und Weise der Finanzierung,
  5. Satzungsänderungen und die Aufhebung der Körperschaft sowie
  6. die Vertretung im Rechtsverkehr.
( 4 ) Die Aufsicht über die Körperschaft übt die Kirchenleitung aus.
( 5 ) Sofern Vertreterinnen und Vertreter von Kirchen, die nicht der Evangelischen Kirche im Rheinland angehören, oder von Körperschaften des Privatrechts in Organen der Körperschaft Stimmrecht ausüben, muss die Satzung sicherstellen, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Körperschaften der Evangelischen Kirche im Rheinland die Mehrheit der Stimmen haben.“
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Artikel 131120#

Die Landessynode wählt
  1. die oder den Präses, die oder den Vizepräses, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums der Landessynode (Kirchenleitung);
  2. die Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse sowie deren Vorsitzende und Stellvertretung;
  3. die Abgeordneten zur Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Artikel 132121#

( 1 ) Die Landessynode wird nach Durchführung der turnusmäßigen Wahlen neu gebildet.
( 2 ) Sie besteht aus
  1. der oder dem Präses, der oder dem Vizepräses, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Präsidiums;
  2. den Superintendentinnen und den Superintendenten der Kirchenkreise;
  3. den Abgeordneten der Kirchenkreise;
  4. drei Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie, von denen je eine oder einer aus den evangelisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Bonn und Mainz sowie der Kirchlichen Hochschule Wuppertal entsandt wird, sofern die Kirche bei ihrer Ernennung beteiligt war;
  5. den Mitgliedern, die von der Kirchenleitung berufen werden.
( 3 ) Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes, welche der Kirchenleitung nicht angehören, nehmen an der Landessynode mit beratender Stimme teil. Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Ämter und Träger anderer gesamtkirchlicher Dienste können von der Kirchenleitung zu den Tagungen der Landessynode mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
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Artikel 133

( 1 ) Alle Mitglieder der Landessynode müssen der Evangelischen Kirche im Rheinland angehören. Diese Regelung gilt nicht für das nach Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe d entsandte Mitglied der Universität Mainz. Verzieht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter aus dem Bereich des Kirchenkreises, der sie oder ihn entsandt hat, so erlischt der Auftrag, es sei denn, dass sie oder er nach dem Kirchengesetz über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen122# beim Zusammentritt der Landessynode Mitglied einer Kirchengemeinde dieses Kirchenkreises ist.
( 2 ) Mitglieder der Landessynode, die eine Pfarrstelle innehaben, scheiden mit Eintritt in den Ruhestand oder bei sonstigem Ausscheiden aus der Pfarrstelle aus der Landessynode und der Kirchenleitung aus. Dies gilt nicht für aus dem Kirchenkreis entsandte Pfarrerinnen und Pfarrer, sofern sie im entsendenden Kirchenkreis eine andere Pfarrstelle übernehmen. Die übrigen Mitglieder scheiden bei Verlust der Befähigung zur Übernahme des Presbyteramtes aus der Landessynode und der Kirchenleitung aus. Das Gleiche gilt, wenn sie nicht mehr Mitglied des entsendenden Kirchenkreises sind.
( 3 ) Die Landessynode entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.
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Artikel 134123#

( 1 ) Jede Kreissynode wählt eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in die Landessynode. Kirchenkreise mit mehr als 100.000 Mitgliedern entsenden eine weitere Pfarrerin oder einen weiteren Pfarrer.
( 2 ) Jede Kreissynode wählt zwei Mitglieder eines Presbyteriums oder der Kreissynode oder frühere Mitglieder, sofern sie die Befähigung zum Presbyteramt haben, zu Abgeordneten in die Landessynode.
Kirchenkreise mit mehr als 80.000 Mitgliedern entsenden eine weitere Abgeordnete oder einen weiteren Abgeordneten, solche mit mehr als 120.000 Mitgliedern zwei weitere Abgeordnete.
( 3 ) Die Zahl der Mitglieder eines Kirchenkreises wird von der Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes festgestellt.
( 4 ) Zur Sicherstellung der Stellvertretung wählt die Kreissynode mindestens so viele Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die nach Absatz 1 zu wählenden Abgeordneten und für die nach Absatz 2 zu wählenden Abgeordneten. Scheiden Abgeordnete oder Stellvertretungen aus, so hat die Kreissynode bei ihrem nächsten Zusammentreten Ersatzwahlen vorzunehmen.
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Artikel 135124#

Die Kirchenleitung beruft bis zu 20 Mitglieder der Landessynode, wobei sie die verschiedenen Arbeitsbereiche im kirchlichen Leben berücksichtigt. Dabei sind mindestens vier zum Presbyteramt befähigte Vertreterinnen oder Vertreter der jüngeren Generation zu berücksichtigen.125# Scheidet ein berufenes Mitglied aus, so kann die Kirchenleitung für den Rest der Amtsdauer der Landessynode ein neues Mitglied berufen. Artikel 99 Absatz 3 gilt entsprechend.
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Artikel 136126#

( 1 ) Die Landessynode tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
( 2 ) Zu außerordentlichen Tagungen ist sie einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder wenn die Kirchenleitung es für erforderlich hält.
( 3 ) Die Landessynode wird von der oder dem Präses auf Beschluss der Kirchenleitung einberufen.
( 4 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland werden zu den Tagungen der Landessynode eingeladen
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Artikel 137

Zum Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder, die nicht bereits in anderer Eigenschaft ein Gelübde auf das Wort Gottes, die Bekenntnisse unserer Kirche und ihre Ordnung abgelegt haben, das in Artikel 44 Absatz 2 vorgesehene Amtsgelübde ab.
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Artikel 138

( 1 ) Die Landessynode beginnt mit einem öffentlichen Gottesdienst, in dem das Heilige Abendmahl gefeiert wird. Jede Sitzung wird mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden werden aufgefordert, der Tagung der Landessynode fürbittend zu gedenken.
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Artikel 139127#

Die Kirchenleitung erstattet der Landessynode jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und über die Ausführung der Beschlüsse der Landessynode. Die oder der Präses berichtet mindestens bei jeder zweiten ordentlichen Tagung über die für die Kirche bedeutsamen Ereignisse. Über die Berichte findet eine Aussprache statt.
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Artikel 140128#

( 1 ) Die Tagungen der Landessynode sind öffentlich, soweit nicht Angelegenheiten der Seelsorge oder sonstige Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, verhandelt werden. Im Übrigen kann die Landessynode im Einzelfall Nichtöffentlichkeit beschließen.
( 2 ) Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Landessynode werden bei jeder Tagung die erforderlichen Tagungsausschüsse gebildet. Ihnen sollen die Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse angehören, soweit sie Mitglieder der Landessynode sind.
( 3 ) Die Verhandlungen der Tagungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Landessynode kann Gäste und Sachkundige zu den Beratungen der Tagungsausschüsse zulassen.
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Artikel 141

Die Mitglieder der Landessynode sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Die Bestimmungen des Datenschutzes129# sind zu beachten.
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Artikel 142130#

( 1 ) Die Landessynode ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihres ordentlichen Mitgliederbestandes.
( 2 ) Die Landessynode soll sich bemühen, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 3 ) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden. In der Geschäftsordnung kann für bestimmte Wahlen geheime Abstimmung vorgeschrieben und die Möglichkeit der Blockwahl vorgesehen werden.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit131# vorgeschrieben ist.
( 5 ) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 6 ) Wenn die Beratung oder Beschlussfassung das Leitungshandeln der Kirchenleitung als solches betrifft, beauftragt die Präses oder der Präses die Superintendentin oder den Superintendenten mit der längsten Amtszeit, die oder der nicht der Kirchenleitung angehört, mit der Leitung dieser Verhandlungen. Die Übertragung der Verhandlungsleitung nach Satz 1 kann auch durch Beschluss der Landessynode erfolgen.
( 7 ) Das weitere Verfahren für die Arbeit der Landessynode wird durch Kirchengesetz132# geregelt.
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Artikel 143

( 1 ) Die Landessynode fasst ihre Beschlüsse in allen Angelegenheiten mit den Stimmen der Synodalen aller Bekenntnisse.
( 2 ) Bedenken, die von einem Bekenntnis her geltend gemacht werden, sind in gemeinsamer Beugung unter das Wort Gottes zu überwinden. Zu diesem Zweck kann die Landessynode einer besonderen Beratung unter denjenigen Synodalen stattgeben, die dem betreffenden Bekenntnis angehören.
( 3 ) Tritt die Mehrheit dieser Synodalen den Bedenken bei und gelingt es der Landessynode nicht, die Bedenken auszuräumen, so kann in der Sache nur ein Beschluss gefasst werden, der nicht gegen diese Bedenken verstößt.
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Artikel 144133#

( 1 ) Kirchengesetze bedürfen vor der Beschlussfassung der Beratung. Änderungen der Kirchenordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten und müssen in zwei Lesungen an zwei verschiedenen Tagen beschlossen werden.
( 2 ) Durch Kirchengesetz kann
  1. die Erprobung neuer Strukturen in der Kirche und neuer Ordnungen des Lebens in der Kirchengemeinde zugelassen werden und
  2. die Befugnis, solche Erprobungen durch Rechtsverordnung zu regeln, auf die Kirchenleitung übertragen werden.
Für derartige Kirchengesetze gilt Absatz 1 und sie müssen befristet sein, und zwar auf längstens fünf Jahre. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Geltungszeitraum durch einfaches Gesetz um bis zu 2 Jahre verlängert werden.
( 3 ) Gesetze nach Absatz 1 und 2 werden unter Hinweis auf den Beschluss der Landessynode durch die Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt verkündet. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach Ausgabe des Blattes in Kraft.
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Artikel 145134#

( 1 ) Die Landessynode bestellt zur Vorbereitung ihrer Aufgaben für die Dauer einer Wahlperiode Ständige Synodalausschüsse. Die Bestellung soll spätestens ein Jahr nach der Durchführung der turnusmäßigen Presbyteriumswahl erfolgen. Bis zur Neubestellung bestehen die bisherigen Synodalausschüsse fort.
( 2 ) Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse werden aus der Mitte der Landessynode gewählt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines jeden Ausschusses muss der Landessynode angehören. Wählbar sind außer Mitgliedern der Landessynode Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen und sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben.
( 3 ) Die Landessynode oder die Kirchenleitung erteilt den Ständigen Synodalausschüssen Aufträge zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten.
( 4 ) Die Ständigen Synodalausschüsse haben das Recht, in Angelegenheiten, die sich aus ihrer Zuständigkeit ergeben, der Landessynode oder der Kirchenleitung Anträge vorzulegen.
( 5 ) Die zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes haben das Recht und auf Verlangen des jeweiligen Ständigen Synodalausschusses die Pflicht, an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Landessynode kann hiervon abweichende Regelungen für den landeskirchlichen Nominierungsausschuss treffen.
( 6 ) Auf Antrag eines Ständigen Synodalausschusses kann die Kirchenleitung die Mitglieder des entsprechenden Tagungsausschusses der vorhergehenden Synodaltagung zur Teilnahme an dessen Beratung einladen.
( 7 ) Die Ständigen Synodalausschüsse haben der Kirchenleitung über ihre Arbeit zu berichten. Auf Verlangen sind von der Kirchenleitung die für die Arbeit der Ständigen Synodalausschüsse notwendigen Auskünfte zu erteilen.
( 8 ) Zu öffentlichen Erklärungen sind die Ständigen Synodalausschüsse nicht befugt.
( 9 ) Die Kirchenleitung sorgt für die Koordinierung der Arbeit der Ständigen Synodalausschüsse. Sie lädt die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse zu regelmäßigen Aussprachen ein.
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Artikel 146

Die Landessynode gibt sich und ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung.135#
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Artikel 147

( 1 ) Die Landessynode errichtet zur Durchführung ihrer Aufgaben landeskirchliche Ämter. Diese üben ihren Dienst nach den Weisungen der Landessynode und der Kirchenleitung aus und berichten diesen regelmäßig über ihre Arbeit.
( 2 ) Die Landessynode erlässt die notwendigen Ordnungen für den Dienst dieser Ämter.
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Zweiter Abschnitt
Die Kirchenleitung

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Artikel 148136#

( 1 ) Das Präsidium der Landessynode leitet im Auftrag der Landessynode die Evangelische Kirche im Rheinland. Dabei führt es die Bezeichnung „Kirchenleitung“.
( 2 ) Die Kirchenleitung nimmt den Auftrag gemäß Artikel 1 wahr.
( 3 ) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie führt die Beschlüsse der Landessynode aus und erlässt die Ausführungsverordnungen für die von der Landessynode beschlossenen Kirchengesetze.
  2. Sie überwacht die Einhaltung und Durchführung der Kirchenordnung, der Gesetze und Ordnungen der Kirche und sichert sie.
  3. Sie führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden, Kirchenkreise, die Gemeinde- und Kirchenkreisverbände und übt die Dienstaufsicht aus.
  4. Sie trägt die Verantwortung für die Ausbildung von Theologinnen und Theologen und für die Durchführung der theologischen Prüfungen.
  5. Sie ordnet die Ordinationen an, bestätigt die Pfarrwahlen und besetzt die Pfarrstellen.
  6. Sie bestätigt die Wahl der Superintendentinnen und Superintendenten, Assessorinnen und Assessoren, der Skribae und deren Stellvertretung.
  7. Sie spricht die kirchliche Berufung (Vokation) der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Katechetinnen und Katecheten aus.
  8. Sie sorgt für die organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
  9. Sie ernennt die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes.
  10. Sie beruft die zu berufenden Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes.
  11. Sie vertritt die Evangelische Kirche im Rheinland im Rechtsverkehr.
  12. Sie leitet die Vermögens- und Finanzverwaltung.
  13. Sie stellt den Jahresabschluss der Landeskirche und die Jahresabschlüsse ihrer unselbstständigen Einrichtungen auf.
  14. Sie stellt das Meldewesen durch eine zentrale Datenverarbeitung in der Landeskirche sicher.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann Angelegenheiten der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden, die Gemeindeverbände und die kirchlichen Stiftungen, die ihr nach der Kirchenordnung oder anderen gesetzlichen Vorschriften obliegen, durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Kirchenkreise übertragen. Solche Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenleitung und sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Artikel 149

Die Kirchenleitung hat das Recht,
  1. Erklärungen an die Kirchengemeinden, die Mitarbeitenden und die Öffentlichkeit zu richten;
  2. Visitationen in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen durchzuführen.
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Artikel 150

( 1 ) Die Kirchenleitung kann in dringenden Fällen gesetzesvertretende Verordnungen erlassen, wenn die Landessynode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich ist oder eine Einberufung der Bedeutung der Sache nicht entspricht.
( 2 ) Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Kirchenleitung.
( 3 ) Die Bestimmungen der Kirchenordnung können durch sie nicht geändert werden.
( 4 ) Sie sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Veröffentlichung in Kraft.
( 5 ) Sie sind der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung verweigert, so sind sie von der Kirchenleitung durch eine Verordnung außer Kraft zu setzen. Diese ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Artikel 151137#

( 1 ) Die rechtsverbindliche Vertretung der Evangelischen Kirche im Rheinland kann durch jedes hauptamtliche Mitglied der Kirchenleitung erfolgen. Sie bedarf der Schriftform. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln. Sätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
( 2 ) Rechtsverbindlich vertreten kann auch die Dezernentin oder der Dezernent im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan oder eine beauftragte Person aufgrund der Delegation. Die Vertretung bedarf der Schriftform. Urkunden sind zusätzlich zu siegeln. Sätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann die Vertretung im Rechtsverkehr in bestimmten Angelegenheiten durch Satzung oder im Einzelfall durch Vollmacht übertragen.
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Artikel 152138#

( 1 ) Die Kirchenleitung besteht aus:
  1. Ordinierten Theologinnen und Theologen:
    Der oder dem Präses, der oder dem Vizepräses und fünf weiteren Mitgliedern;
  2. Mitgliedern von Kirchengemeinden, die die Befähigung zum Presbyteramt besitzen:
    Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern;
    die durch Wahl bestimmt werden.
( 2 ) Bei den Wahlvorschlägen soll den Bekenntnissen Rechnung getragen werden.
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Artikel 153139#

( 1 ) Die Kirchenleitung besteht aus haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern.
( 2 ) Als Mitglieder der Kirchenleitung im Hauptamt werden gewählt:
  1. Die oder der Präses und drei weitere ordinierte Theologinnen oder Theologen, die die Befähigung zur Übernahme einer Pfarrstelle haben;
  2. zwei rechtskundige Mitglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt und zum Richteramt besitzen.
( 3 ) Anstelle eines theologischen Mitgliedes kann ein Mitglied mit vergleichbarer akademischer Ausbildung, aber kein rechtskundiges Mitglied gewählt werden. Dieses Mitglied wird auf die ordinierten Theologinnen und Theologen in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a) angerechnet. Anstelle eines rechtskundigen Mitgliedes kann ein Mitglied mit vergleichbarer akademischer Ausbildung, das die Befähigung zum Presbyteramt hat, gewählt werden.
( 4 ) Als Mitglieder der Kirchenleitung im Nebenamt werden gewählt:
  1. Drei ordinierte Theologinnen oder Theologen;
  2. sechs Mitglieder von Kirchengemeinden, die die Befähigung zum Presbyteramt besitzen.
Diese sind so auszuwählen, dass die verschiedenen Gebiete der Evangelischen Kirche im Rheinland möglichst berücksichtigt werden.
( 5 ) Die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung, ausgenommen die oder der Präses, haben auch die Aufgabe der Abteilungsleitung zu erfüllen. Deshalb sollen sie auch mit Angaben zu ihrem zukünftigen Arbeitsbereich zur Wahl gestellt werden.
( 6 ) Aus der Mitte der Hauptamtlichen werden ein theologisches Mitglied als Vizepräses und ein rechtskundiges Mitglied als Vizepräsidentin oder Vizepräsident gewählt.
( 7 ) Alle Mitglieder werden auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Nach den turnusmäßigen Wahlen scheiden im Wechsel aus:
Entweder
a)
die oder der Präses, ein hauptamtliches theologisches Mitglied, ein hauptamtliches rechtskundiges Mitglied sowie ein theologisches Mitglied und drei Mitglieder von Kirchengemeinden im Nebenamt
oder
b)
die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung.
Zum selben Termin findet die turnusmäßige Wahl der oder des Vizepräses und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten statt. Die Wahl zur Kirchenleitung soll spätestens ein Jahr nach der Durchführung der turnusmäßigen Presbyteriumswahl erfolgen.
( 8 ) Scheidet ein Mitglied während einer Wahlperiode aus, soll die Landessynode auf der nächsten ordentlichen Tagung eine Neuwahl vornehmen. Die Neuwahl eines Mitglieds im Nebenamt erfolgt für den Rest der Wahlperiode. Die Wahlperiode eines neugewählten Mitglieds im Hauptamt beträgt acht Jahre. Eine anschließende Wiederwahl eines Mitglieds im Hauptamt erfolgt für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl dieser Position.
( 9 ) Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt.
( 10 ) Die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder werden durch Kirchengesetz140# geregelt.
( 11 ) Die oder der Präses führt die Dienstbezeichnung „Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland“, die oder der Vizepräses die Dienstbezeichnung „Vizepräses der Evangelischen Kirche im Rheinland“ und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Dienstbezeichnung „Vizepräsidentin der Evangelischen Kirche im Rheinland“ oder „Vizepräsident der Evangelischen Kirche im Rheinland“. Die übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung führen die Dienstbezeichnung „Oberkirchenrätin“ oder „Oberkirchenrat“.
( 12 ) Die Landessynode kann Mitglieder der Kirchenleitung abberufen. Der Antrag muss von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder der Landessynode gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Entscheidung der Landessynode muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder der Landessynode. Die Abstimmung erfolgt geheim. Abberufene Mitglieder scheiden mit sofortiger Wirkung aus der Kirchenleitung aus.
( 13 ) Werden mehr als vier Mitglieder der Kirchenleitung abberufen, bestellt die Landessynode eine entsprechende Anzahl an Bevollmächtigten, die die Aufgaben und Befugnisse der abberufenen Mitglieder mit Ausnahme der Aufgabe der Abteilungsleitung wahrnehmen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Präses gilt dies erst, wenn eine Stellvertretung nach Artikel 157 Absatz 2 nicht mehr möglich ist. Die Bevollmächtigten müssen der Evangelischen Kirche im Rheinland angehören. Sofern die Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Präses durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten erforderlich wird, muss diese oder dieser auch die Befähigung zur Übernahme einer Pfarrstelle haben. Die Bevollmächtigten bleiben bis zur Einführung der nachgewählten Mitglieder im Amt.
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Artikel 154141#

Die Mitglieder der Kirchenleitung sind in einem Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Artikel 137 gilt entsprechend.
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Artikel 155142#

( 1 ) Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Es sollen wenigstens vier nebenamtliche Mitglieder der Kirchenleitung, die die Befähigung zum Presbyteramt besitzen, anwesend sein.
( 2 ) Die Kirchenleitung soll sich bemühen, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 3 ) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.
( 5 ) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 6 ) Das weitere Verfahren für die Arbeit der Kirchenleitung wird durch Kirchengesetz143# geregelt.
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Artikel 156144#

( 1 ) Die oder der Präses führt den Vorsitz der Landessynode, der Kirchenleitung und des Kollegiums des Landeskirchenamtes. Sie oder er übt in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung, des Kollegiums des Landeskirchenamtes und den Superintendentinnen und Superintendenten den Dienst der Seelsorge an den Mitarbeitenden und an den Gemeinden aus.
( 2 ) Die oder der Präses
  1. vertritt die Evangelische Kirche im Rheinland in der Öffentlichkeit;
  2. führt die Superintendentinnen und Superintendenten in ihr Amt ein;
  3. sorgt für eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen der Kirchenleitung und den missionarischen und diakonischen Werken;
  4. achtet auf die Vertretung der kirchlichen Belange gegenüber dem Staat.
( 3 ) Diese Aufgaben übt die oder der Präses in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung aus und kann diese oder Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes mit der Durchführung betrauen.
( 4 ) Die oder der Präses versammelt die Superintendentinnen und Superintendenten in der Regel dreimal im Jahr zu Arbeitstagungen, auf denen Erfahrungen ausgetauscht und Fragen des kirchlichen Dienstes beraten werden sollen. Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind zu diesen Tagungen einzuladen.
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Artikel 157

( 1 ) Der oder dem Vizepräses obliegt die ständige Vertretung der oder des Präses. Sie oder er steht der oder dem Präses in allen ihren oder seinen Aufgaben in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung zur Seite.
( 2 ) Die oder der Präses und die oder der Vizepräses werden durch die übrigen hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung wird durch die Landessynode bestimmt.
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Artikel 158

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung haben das Recht, an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 2 ) Die hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung sollen regelmäßig den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung wahrnehmen.
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Artikel 159

( 1 ) Das Landeskirchenamt unterstützt die Kirchenleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es handelt dabei im Auftrag der Kirchenleitung.
( 2 ) Das Landeskirchenamt hat ferner die Aufgabe, die allgemeine Verwaltung selbstständig wahrzunehmen. Es handelt dabei in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann dem Landeskirchenamt Leitungsaufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Das Landeskirchenamt handelt dabei in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung und nach ihren Weisungen. Die Kirchenleitung kann diese Aufgaben wieder an sich ziehen.
( 4 ) Das Nähere regelt eine Dienstordnung145#, soweit keine kirchengesetzlichen Regelungen bestehen. Darin sind Zuständigkeiten, Aufgaben, Organisations- und Leitungsstrukturen des Landeskirchenamtes näher zu regeln. Die Dienstordnung wird durch die Kirchenleitung mit Zustimmung der Landessynode erlassen.
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Artikel 160

( 1 ) Das Landeskirchenamt gliedert sich in Abteilungen, die durch hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung geleitet werden. Abteilungsübergreifende Angelegenheiten und solche von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung nimmt das Kollegium des Landeskirchenamtes wahr.
( 2 ) Das Kollegium soll sich bemühen, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 3 ) Mitglieder des Kollegiums sind
  1. die oder der Präses, die oder der Vizepräses, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung,
  2. die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, die von der Kirchenleitung berufen werden.
( 4 ) Im Vorsitz des Kollegiums wird die oder der Präses in der Regel durch die oder den Vizepräses und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere regelt die Dienstordnung.
( 5 ) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet das Landeskirchenamt, unbeschadet der Rechte des Kollegiums. Sie oder er ist für eine geordnete Geschäftsführung im Landeskirchenamt verantwortlich. Das Nähere regelt die Dienstordnung.
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Artikel 161

( 1 ) Die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landeskirchenamtes führen die Dienstbezeichnung „Landeskirchenrätin“ und „Landeskirchenrat“.
( 2 ) Die theologischen Mitglieder des Kollegiums müssen ordiniert sein und die Befähigung zur Übernahme einer Pfarrstelle haben. Die anderen Mitglieder des Kollegiums müssen die Befähigung zum Presbyteramt und zum Richteramt oder eine vergleichbare akademische Ausbildung haben.
( 3 ) Die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landeskirchenamtes nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil. In Fragen ihres Arbeitsgebietes sind sie hinzuzuziehen.
( 4 ) Die Bestimmungen von Artikel 154 und 158 gelten entsprechend.
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Artikel 162 (aufgehoben)146#

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Dritter Abschnitt
Die Kirchengerichte

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Artikel 163147#

Die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche im Rheinland sind die Disziplinarkammer und das Verwaltungsgericht. Sie sind unabhängig und nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen. Die Evangelische Kirche im Rheinland kann ihre Zuständigkeit auf ein Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen.
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Artikel 164148#

( 1 ) Die Disziplinarkammer ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Entscheidung in Disziplinarverfahren gegen Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zuständig. Über Rechtsmittel entscheidet der Disziplinarhof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Entscheidung in Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung in den durch die Kirchenordnung oder andere Kirchengesetze bestimmten Fällen. Über Rechtsmittel entscheidet der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Artikel 165

Bildung, Zusammensetzung und Verfahren der Kirchengerichte werden durch Kirchengesetz149# geregelt.
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Vierter Teil
Die missionarischen und diakonischen Werke

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Artikel 166150#

( 1 ) Die Kirche wird in ihrem Auftrag und Dienst gemäß Artikel 1 unterstützt durch in den verschiedenen Arbeitszweigen tätige missionarische Werke sowie das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe und dessen Mitglieder.
( 2 ) Die Werke sind Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Ihre Arbeit geschieht in der Bindung an die Heilige Schrift, in Übereinstimmung mit dem Grundartikel der Evangelischen Kirche im Rheinland und unter Beachtung ihrer Ordnung. Die freie Gestaltung ihrer Arbeit wird gewährleistet. Die Werke tragen die Verantwortung in ihrem Arbeitsbereich.
( 3 ) Die Verbindung der Evangelischen Kirche im Rheinland, ihrer Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit dem Dienst der einzelnen Werke wird durch Kirchengesetze151#, Vereinbarungen und entsprechende Richtlinien geordnet. Zur Beratung und Durchführung gemeinsamer Aufgaben bildet die Kirchenleitung mit den Werken eine Arbeitsgemeinschaft und ruft sie mindestens einmal jährlich zusammen.
( 4 ) Vor Errichtung neuer Ausbildungsstätten, in denen Mitarbeitende für den kirchlichen Dienst zur Anstellung durch Kirchengemeinden und Kirchenkreise vorbereitet werden sollen, ist Rat und Zustimmung der Kirchenleitung einzuholen.
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Fünfter Teil
Aufsicht über kirchliche Körperschaften152#

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Artikel 167153#

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften stehen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter der Aufsicht der Kirchenkreise und der Landeskirche. Die Aufsicht unterstützt die kirchlichen Körperschaften in der Wahrnehmung ihrer eigenen Verantwortung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 1. Sie hat darauf hinzuwirken, dass die kirchlichen Körperschaften ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen und das geltende Recht beachten.
( 2 ) Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Kreissynodalvorstand getroffen; Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Kirchenkreisen und Verbänden, an denen Kirchenkreise beteiligt sind, werden von der Kirchenleitung getroffen. Die Kirchenleitung kann jederzeit die Ausübung von Aufsicht an sich ziehen.
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Artikel 168154#

( 1 ) Unbeschadet der durch Kirchengesetz bestimmten Maßnahmen wird Aufsicht durch Beratung, Empfehlung und Ermahnung sowie durch Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen der folgenden Bestimmungen ausgeübt.
( 2 ) Die Aufsichtführenden können sich jederzeit über Angelegenheiten der beaufsichtigten kirchlichen Körperschaften unterrichten lassen. Die beaufsichtigten Körperschaften sind verpflichtet, die Aufsichtführenden auf deren Verlangen an der Beratung bestimmter Angelegenheiten zu beteiligen.
( 3 ) Die Aufsichtführenden können Beschlüsse oder andere Maßnahmen von Organen der kirchlichen Körperschaften beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind oder ein nicht unerheblicher Schaden für die Kirchengemeinde, den Kirchenkreis oder die Landeskirche zu erwarten ist. Beanstandet der Kreissynodalvorstand, ist die Kirchenleitung zu informieren.
Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen der Aufsichtführenden rückgängig gemacht werden. Verlangt der Kreissynodalvorstand die Rückgängigmachung, so ist das Einvernehmen mit der Kirchenleitung herzustellen.
Die Kirchenleitung kann solche Beschlüsse oder Maßnahmen nach nochmaliger Gelegenheit zur Beratung des Organs der kirchlichen Körperschaft aufheben oder gegebenenfalls die Rückgängigmachung anordnen.
( 4 ) Erfüllt eine kirchliche Körperschaft die ihr nach dieser Ordnung und den kirchlichen Gesetzen obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so können die Aufsichtführenden anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Trifft der Kreissynodalvorstand die Anordnung, ist die Kirchenleitung zu informieren. Kommt die kirchliche Körperschaft der Anordnung der Aufsichtführenden nicht innerhalb dieser Frist nach, so kann die Kirchenleitung das Erforderliche an Stelle und auf Kosten der beaufsichtigten Körperschaft selbst durchführen oder die Durchführung auf andere übertragen (Ersatzvornahme).
( 5 ) Die Vorschriften über Visitationen bleiben unberührt.
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Artikel 169

Die Aufsicht über die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen wird durch Kirchengesetz155# geregelt.
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Übergangsregelung156#

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Artikel 169a157#

Auf die Berufung von Personen in einen Fachausschuss, in die Kreissynode und in die Landessynode sind die Artikel 32, 99, 109 und 135 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004, S. 86) mit dem Stand der Änderung durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) bis zu seiner oder ihrer Neubildung weiter anzuwenden, es sei denn, dass die Berufung auf freie Plätze in einen Fachausschuss erfolgt.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Artikel 170

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 2. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1998, zuletzt geändert am 10. Januar 2003, außer Kraft.

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1 ↑ Eine detaillierte Änderungsübersicht finden Sie in der Rechtssammlung online unter 1 Ä.
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2 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Kirchengesetze vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) und 10. Januar 2008 (KABl. S. 146), redaktionell geändert anläßlich des Kirchengesetzes vom 14. Januar 2010 (KABl. S. 66), geändert durch Kirchengesetze vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2013, 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018 und 15. Januar 2021 (KABl. S. 50) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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3 ↑ Abschnitt I, Abs. 6 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 50) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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4 ↑ Artikel 1 Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 6 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 50) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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5 ↑ Artikel 1a eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 50) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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6 ↑ Artikel 2 Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 2 geändert, Abs. 3 aufgehoben und bish. Abs. 4 in Abs. 3 umbenannt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 50) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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7 ↑ Artikel 3 Abs. 3 geändert, Abs. 4 gestrichen durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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8 ↑ Siehe die Notverordnung über die Erweiterung des Gebietes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 11. März 1954 (KABl. S. 42) und das Kirchengesetz zu dem Vertrage der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche im Rheinland über die Umgliederung der Evangelischen Kirchengemeinde Kinzenbach vom 11. Januar 1968 (KABl. S. 15).
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9 ↑ Artikel 3a eingefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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10 ↑ Nr. 400.
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11 ↑ Nr. 406.
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12 ↑ Artikel 7 Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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13 ↑ Artikel 8 Abs. 1 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 2 geändert, Abs.3 gestrichen, bisheriger Abs. 4 umbenannt in Abs. 3 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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14 ↑ Siehe das Verbandsgesetz (Nr. 50).
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15 ↑ Siehe das Gesamtkirchengemeindegesetz (Nr. 22).
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16 ↑ Siehe das Pfarrstellengesetz (Nr. 25) und die Pfarrstellenverteilungsrichtlinie (Nr. 27).
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17 ↑ Artikel 11 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 154) mit Wirkung ab 16. März 2011, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018.
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18 ↑ Siehe das Gesamtkirchengemeindegesetz (Nr. 22).
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19 ↑ Redaktioneller Hinweis: siehe Leitfaden Fusionen (https://intern.ekir.de/content/checklisten-und-musterbeschluesse)
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20 ↑ Siehe das Verwaltungsgerichtsgesetz (Nr. 610) und das Verwaltungsgerichtsgesetz – EKiR (Nr. 611).
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21 ↑ Siehe das Anstaltskirchengemeindegesetz (Nr. 20).
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22 ↑ Das Kirchengesetz wurde noch nicht erlassen.
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23 ↑ Siehe das Anstaltskirchengemeindegesetz (Nr. 20) und das Kirchengesetz zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 235).
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24 ↑ Siehe das Kirchenaustrittsgesetz NRW (Nr. 17), das Gesetz, betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für das Saarland (Nr. 18), das Kirchenaustrittsgesetz Hessen (Nr. 18a) und das Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften Rheinland-Pfalz (Nr. 19).
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25 ↑ Siehe das Gemeindezugehörigkeitsgesetz (Nr. 15).
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26 ↑ Siehe das Gemeindezugehörigkeitsgesetz (Nr. 15).
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27 ↑ Das Kirchengesetz wurde noch nicht erlassen.
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28 ↑ Artikel 14a eingefügt durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008.
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29 ↑ Artikel 15 Abs. 1 geändert, Abs. 4 aufgehoben, Abs. 5 und 6 umbenannt in Abs. 4 und 5 durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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30 ↑ Siehe das Gesamtkirchengemeindegesetz (Nr. 22).
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31 ↑ Artikel 16 umbenannt in Artikel 16 Abs. 1 und geändert, Abs. 2 bis 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 4 aufgehoben durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2010 (KABl. S. 66) mit Wirkung ab 16. März 2010, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 154) mit Wirkung ab 16. März 2011, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 54) mit Wirkung ab 16. März 2012, Abs. 2 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst, neuer Abs. 3 eingefügt, ehemaliger Abs. 3 umbenannt in Abs. 4 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 1 Buchst. k) geändert, Abs. 3 neu gefasst und Abs. 4 Satz 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 58) mit Wirkung ab 16. März 2019.
#
32 ↑ Artikel 17 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005, geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung ab 17. März 2020.
#
33 ↑ Artikel 18 Abs. 2 neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 154) mit Wirkung ab 16. März 2011, Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 50) mit Wirkung vom 16. März 2021.
#
34 ↑ Siehe das Kirchengesetz über die Wahl beruflich Mitarbeitender in das Presbyterium (Nr. 35).
#
35 ↑ Artikel 19 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 50) mit Wirkung vom 16. März 2021.
#
36 ↑ Artikel 20 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 3 und 5 geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung ab 17. März 2020.
#
37 ↑ Siehe das Kirchengesetz zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 235).
#
38 ↑ Artikel 21 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung ab 17. März 2020.
#
39 ↑ Artikel 22 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016.
#
40 ↑ Nr. 400.
#
41 ↑ Siehe das Kirchengesetz über den Datenschutz der EKD (Nr. 430) und die Verordnung zur Durchführung dieses Kirchengesetzes (Nr. 432).
#
42 ↑ Neuer Abs. 1 vorangestellt, bisherige Abs. 1 und 2 umbenannt in Abs. 2 und 3 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
43 ↑ Nr. 406.
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44 ↑ Artikel 27 Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 154) mit Wirkung ab 16. März 2011.
#
45 ↑ Siehe hierzu § 6 Abs. 2 Pfarrstellengesetz (Nr. 25).
#
46 ↑ Siehe hierzu Artikel 18 Abs. 2 dieser Ordnung, § 7 Abs. 4 Pfarrstellengesetz (Nr. 25) und § 10 Abs. 2 Presbyteriumswahlgesetz (Nr. 30).
#
47 ↑ Artikel 28 Abs. 3 neu gefasst, Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Artikel 28 neugefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 1. April 2014.
#
48 ↑ Artikel 30 umbenannt in Artikel 29 und neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 3 eingefügt, bisheriger Abs. 3 umbenannt in Abs. 4 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 2 und 3 durch neuen Abs. 2 ersetzt und Abs. 4 in Abs. 3 umbenannt durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 58) mit Wirkung vom 16. März 2019.
#
49 ↑ Artikel 29 umbenannt in Artikel 30 durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008.
#
50 ↑ Artikel 31 Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2010 (KABl. S. 66) mit Wirkung ab 16. März 2010, Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2013, Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018.
#
51 ↑ Artikel 32 Abs. 4 und 5 gestrichen, Abs. 6 und 7 umbenannt in Abs. 4 und 5 durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 2 geändert, Abs. 3 eingefügt, ehemalige Abs. 3 bis 5 umbenannt in Abs. 4 bis 6 durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 54) mit Wirkung ab 16. März 2012, Abs. 1 geändert, Abs. 4 eingefügt, ehemalige Abs. 4 bis 6 umbenannt in Abs. 5 bis 7 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2013, Abs. 1 Satz 2 neugefasst durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 66) mit Wirkung ab 14. Februar 2016, Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 1 geändert, neuen Abs. 3 eingefügt und bish. Abs. 3 bis 7 umbenannt in Abs. 4 bis 8 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 50) mit Wirkung vom 16. März 2021.
#
52 ↑ Artikel 35 Abs. 4 geändert, Abs. 5 eingefügt, bisherige Abs. 5 und 6 umbenannt in Abs. 6 und 7 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 154) mit Wirkung ab 16. März 2011.
#
53 ↑ Artikel 37 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 154) mit Wirkung ab 16. März 2011.
#
54 ↑ Artikel 39 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018.
#
55 ↑ Siehe das Verfahrensgesetz (Nr. 3).
#
56 ↑ Artikel 44 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 1 neugefasst, Abs. 4 aufgehoben durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 66) mit Wirkung ab 14. Februar 2016.
#
57 ↑ Siehe das Presbyteriumswahlgesetz (Nr. 30).
#
58 ↑ Siehe hierzu das Kirchengesetz über die Einführung der Agende „Berufung – Einführung – Verabschiedung“ der Union Evangelischer Kirchen in der EKD in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 257).
#
59 ↑ Siehe das Kirchengesetz über die Wahl beruflich Mitarbeitender in das Presbyterium (Nr. 35).
#
60 ↑ Artikel 48 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 154) mit Wirkung ab 16. März 2011.
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61 ↑ Teilabschnittsbezeichnung geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005.
#
62 ↑ Artikel 49 Absatz 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2017.
#
63 ↑ Siehe das Merkblatt für die Aufstellung und Prüfung der Dienstanweisung der Gemeindepfarrer (Nr. 704).
#
64 ↑ Siehe das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Nr. 600), die Lehrbeanstandungsordnung (Nr. 615) und das Pfarrdienstgesetz (Nr. 700).
#
65 ↑ Siehe das Pfarrdienstgesetz (Nr. 700) und das Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz (Nr. 701).
#
66 ↑ Artikel 57 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005.
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67 ↑ Artikel 61 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung vom 17. März 2020
#
68 ↑ Nr. 23.
#
69 ↑ Artikel 61 umbenannt in Artikel 61a durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005.
#
70 ↑ Siehe das Gemeindemissionargesetz (Nr. 910), die Durchführungsbestimmungen zum Gemeindemissionargesetz (Nr. 911), die Ordnung für die Prüfung der Gemeindemissionare (Nr. 912), die Bekanntmachung über die Verwaltung von Pfarrstellen durch Gemeindemissionare (Nr. 913) und das Kirchengesetz über die berufsbegründende Ausbildung zum Gemeindemissionar (Nr. 915).
#
71 ↑ Artikel 62a eingefügt durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008.
#
72 ↑ Artikel 63 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 aufgehoben, Abs. 3 umnummeriert zu Abs. 2 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005.
#
73 ↑ Siehe das Prädikantinnen- und Prädikantengesetz (Nr. 920) und das Ordinationsgesetz (Nr. 7).
#
74 ↑ Siehe das Mitarbeitenden-Gesetz (Nr. 630).
#
75 ↑ Artikel 67 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018.
#
76 ↑ Siehe z.B. die Verordnung über das Verfahren bei der Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Nr. 633) sowie die Ordnungen zu den einzelnen Berufsgruppen (Nr. 925 ff).
#
77 ↑ Siehe das Pfarrdienstgesetz (Nr. 700), das Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz (Nr. 701), das Kirchenbeamtengesetz (Nr. 750) und das Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz (Nr. 751).
#
78 ↑ Artikel 68 Abs. 1 aufgehoben, ehemalige Abs. 2 und 3 umbenannt in Abs. 1 und 2 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018, Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Abs. 2 aufgehoben durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung vom 17. März 2020.
#
79 ↑ Siehe das Lebensordnungsgesetz (Nr. 2).
#
80 ↑ Siehe hierzu die Agendengesetze (Nr. 250 ff.)
#
81 ↑ siehe Anlage 9 der Richtlinie zur Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (Nr. 400-1)
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82 ↑ Artikel 74 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005.
#
83 ↑ Siehe hierzu das Kirchengesetz über die Teilnahme nichtkonfirmierter Kinder am Heiligen Abendmahl (Nr. 265) und Abschnitt V der Rahmenordnung für die Konfirmandenarbeit (Nr. 280).
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84 ↑ Artikel 78 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005.
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85 ↑ Artikel 84 Abs. 4 eingefügt, bisheriger Abs. 4 umbenannt in Abs. 5 durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008.
#
86 ↑ Siehe das Lebensordnungsgesetz (Nr. 2).
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87 ↑ Artikel 87 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016.
#
88 ↑ Artikel 88 Abs. 2 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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89 ↑ Artikel 89 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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90 ↑ Artikel 90 neuer Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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91 ↑ Artikel 95 Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 54) mit Wirkung ab 16. März 2012, Abs. 5 geändert, Abs. 6 angefügt durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2017, Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 5 Satz 3 aufgehoben durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 58) mit Wirkung vom 16. März 2019. Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung vom 17. März 2020.
#
92 ↑ Siehe das Personalplanungsgesetz (Nr. 52).
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93 ↑ Artikel 96 Abs. 5 eingefügt, bisherige Abs. 5 und 6 umbenannt in Abs. 6 und 7 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2009 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. 5. 2009, Abs. 7 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 154) mit Wirkung ab 16. März 2011, Abs. 3 geändert, die bisherigen Abs. 4 und 5 durch die Abs. 4 bis 7 ersetzt, bisherige Abs. 6 und 7 umbenannt in Abs. 8 und 9 durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2017.
#
94 ↑ Artikel 97 Abs. 5 neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2010 (KABl. S. 66) mit Wirkung ab 16. März 2010.
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95 ↑ Artikel 98 Buchst. g geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005, Artikel 98 umbenannt in Artikel 98 Abs. 1 und geändert, Abs. 2 und 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 1 Buchst. i geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2009 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. 5. 2009, Abs 1 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2010 (KABl. S. 66) mit Wirkung ab 16. März 2010, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 154) mit Wirkung ab 16. März 2011, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 54) mit Wirkung ab 16. März 2012, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2013, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 1 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 1 geändert, Abs. 3 neu gefasst, neue Abs. 4 und 5 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 1 Buchst. n) geändert, Abs. 2 Buchsta. b) neu gefasst, in Abs. 3 Sätze 2 und 3 gestrichen und Abs. 6 und 7 angefügt durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 58) mit Wirkung ab 16. März 2019.
#
96 ↑ Artikel 99 Abs. 2, 10 und 11 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2006 (KABl. S. 77) mit Wirkung ab 16. März 2006, Abs. 10 neu gefasst, Abs. 11 geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs 4 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 154) mit Wirkung ab 16. März 2011, Abs. 7 eingefügt, ehemalige Abs. 7 bis 13 umbenannt in Abs. 8 bis 14 durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 54) mit Wirkung ab 16. März 2012, Abs. 2 und 6 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2013, Abs. 11 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 6, 9 und 10 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 66) mit Wirkung ab 17. März 2015, Abs. 11 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 1 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2017, Abs. 2 und 6 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018 Abs 2 und 11 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung ab 17. März 2020, Abs. 2 Buchst. e) geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 50) mit Wirkung vom 16. März 2021.
#
97 ↑ Artikel 99a Abs. 3 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 2 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2013, Abs. 8 eingefügt, bisherige Abs. 8 und 9 umbenannt in Abs. 9 und 10 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2017, Abs. 3 und 5 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 3 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung ab 17. März 2020.
#
98 ↑ Siehe das Kirchengesetz über den Datenschutz der EKD (Nr. 430) und die Verordnung zur Durchführung dieses Kirchengesetzes (Nr. 432).
#
99 ↑ Artikel 106 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung vom 17. März 2020.
#
100 ↑ Siehe hierzu das Muster einer Geschäftsordnung in der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes (Nr. 45).
#
101 ↑ Artikel 109 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 1 geändert, Abs. 2 neugefasst, Abs. 3 bis 7 eingefügt, ehemaliger Abs. 3 umbenannt in Abs. 8 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2013, Abs. 2 Satz 1 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 66) mit Wirkung ab 17. März 2015, Abs. 2 Sätze 2 und 5 neugefasst mit Wirkung ab 14. Februar 2016, Abs. 6 eingefügt, bisherige Abs. 6 bis 8 umbenannt in Abs. 7 bis 9, Abs. 10 angefügt durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2017, Abs. 2 bis 4 geändert, Abs. 6 und 7 neu gefasst, Abs. 9 aufgehoben, ehemaliger Abs. 10 umbenannt in Abs. 9 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018, Abs. 2 geändert, neuen Abs. 4 eingefügt, die bish. Abs. 4 bis 9 umbenannt in Abs. 5 bis 10 und neuen Abs. 7 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 50) mit Wirkung vom 16. März 2021.
#
102 ↑ Artikel 110 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2010 (KABl. S. 66) mit Wirkung vom 16. März 2010, aufgehoben durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 58) mit Wirkung vom 16. März 2019.
#
103 ↑ Artikel 111 umbenannt in Artikel 111 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2013, Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABL. S. 42) mit Wirkung vom 17. März 2020.
#
104 ↑ Artikel 113 Abs. 1 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016.
#
105 ↑ Artikel 114 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2009 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. 5. 2009, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2010 (KABl. S. 66) mit Wirkung ab 16. März 2010, Abs. 2 geändert, Abs. 3 eingefügt, bisherige Abs. 3 und 4 umbenannt in Abs. 4 und 5 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 2 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 2 Buchst. g) und i)geändert und Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 58) mit Wirkung vom 16. März 2019.
#
106 ↑ siehe das Kirchengesetz zur regelmäßigen Begleitung kirchlicher Körperschaften in der Evangelischen Kirche im Rheinland (40)
#
107 ↑ Artikel 115 Abs. 8 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung vom 1. April 2014, Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung vom 17. März 2020.
#
108 ↑ Artikel 116 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2006 (KABl. S. 77) mit Wirkung ab 16. März 2006, Abs. 1, 3 und 6 geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 2 eingefügt, bisherige Abs. 2 bis 5 umbenannt in Abs. 3 bis 6, ehemaliger Abs. 6 aufgehoben, Abs. 7 und 8 eingefügt, ehemalige Abs. 7 und 8 umbenannt in Abs. 9 und 10 durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 54) mit Wirkung ab 16. März 2012, Abs. 4 eingefügt, ehemalige Abs. 4 bis 10 umbenannt in Abs. 5 bis 11 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2013, Abs. 5 geändert, Abs. 10 bis 12 eingefügt, bisherige Abs. 10 und 11 umbenannt in Abs. 13 und 14, neuer Abs. 14 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2017 Abs. 7 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 58) mit Wirkung vom 16. März 2019, Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung vom 17. März 2020.
#
109 ↑ Siehe hierzu § 23 des Pfarrstellengesetzes (Nr. 25).
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110 ↑ Artikel 119 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 3 eingefügt, bisheriger Abs. 3 umbenannt in Abs. 4 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 1. April 2014, Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 58) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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111 ↑ Artikel 120 Abs. 3 eingefügt, ehemaliger Abs. 3 umbenannt in Abs. 4 durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 1 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 1. April 2014.
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112 ↑ Nr. 406.
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113 ↑ Artikel 121 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 1, 3 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung ab 1. Mai 2008, Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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114 ↑ Artikel 124 neugefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 54) mit Wirkung ab 16. März 2012.
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115 ↑ Siehe das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Superintendentinnen und Superintendenten im Hauptamt in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 24a).
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116 ↑ Siehe das Verfahrensgesetz (Nr. 3).
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117 ↑ Artikel 129 Abs. 1 Buchstabe a geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2006 (KABl. S. 77) mit Wirkung ab 16. März 2006, Abs. 1 Buchst. c und d geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2010 (KABl. S. 66) mit Wirkung ab 16. März 2010, Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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118 ↑ Artikel 130 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 102) mit Wirkung ab 16. April 2005, Buchst. i) angefügt durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 58) mit Wirkung vom 16. März 2019.
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119 ↑ Artikel 130a eingefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung vom 17. März 2020.
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120 ↑ Artikel 131 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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121 ↑ Artikel 132 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung vom 1. Mai 2008, Abs. 1 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 70) mit Wirkung vom 16. März 2017. Abs. 2 Buchstabe d) geändert Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 101) mit Wirkung vom 16. März 2022.
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122 ↑ Nr. 15.
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123 ↑ Artikel 134 Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2013.
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124 ↑ Artikel 135 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 66) mit Wirkung ab 17. März 2015, geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 50) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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125 ↑ Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat am 15. Januar 2015 folgenden Beschluss gefasst:„Nach der von der Kirchenleitung in Kraft gesetzten Ordnung der Evangelischen Jugendarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland nimmt die Evangelische Jugend im Rheinland „die Belange der Jugend im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland im Dienst der Kirche entsprechend ihrem Gesamtauftrag durch Beratung und Beschlussfassung wahr.“Eine ausdrückliche Nennung der Repräsentanz der Evangelischen Jugend im Rheinland in der Kirchenordnung wäre nicht unproblematisch, da die Arbeitsgemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.Die Kirchenleitung wird deshalb gebeten, die von der Evangelischen Jugend im Rheinland vorgeschlagenen Personen gemäß Artikel 135 Satz 2 KO n.F. zu berufen.“
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126 ↑ Artikel 136 Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2006 (KABl. S. 77) mit Wirkung ab 16. März 2006.
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127 ↑ Artikel 139 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung vom 17. März 2020.
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128 ↑ Artikel 140 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung vom 17. März 2020.
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129 ↑ Siehe das Kirchengesetz über den Datenschutz der EKD (Nr. 430) und die Verordnung zur Durchführung dieses Kirchengesetzes (Nr. 432).
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130 ↑ Artikel 142 Abs. 3 umbenannt in Abs. 7, bisheriger Abs. 4 umbenannt in Abs. 3 und geändert, bisherige Abs. 5 und 6 umbenannt in Abs. 4 und 5, neuer Abs. 6 eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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131 ↑ Siehe hierzu Artikel 144 Abs. 1 Satz 2 und die entsprechenden Regelungen in Kirchengesetzen, die sich auf Artikel 144 Abs. 1 Satz 2 beziehen.
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132 ↑ Siehe das Verfahrensgesetz (Nr. 3).
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133 ↑ Artikel 144 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018.
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134 ↑ Artikel 145 Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2017, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung vom 17. März 2020.
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135 ↑ Siehe die Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 60) und die Geschäftsordnung für die Ständigen Synodalausschüsse und ihre Fachgruppen (Nr. 62).
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136 ↑ Artikel 148 Abs. 5 gestrichen durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2006 (KABl. S. 77) mit Wirkung vom 16. März 2006, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung vom 16. März 2016, Abs. 3 Buchstabe k) geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 101) mit Wirkung vom 16. März 2022.
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137 ↑ Artikel 151 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung vom 1. Mai 2008, Art. 151 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 101) mit Wirkung vom 16. März 2022.
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138 ↑ Artikel 152 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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139 ↑ Artikel 153 Abs. 2 geändert, Abs. 3 eingefügt, ehemalige Abs. 3 bis 10 umbenannt in Abs. 4 bis 11 durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 54) mit Wirkung ab 16. März 2012, Abs. 8 neugefasst durch Kirchengesetz vom 17. Januar 2014 (KABl. S. 41) mit Wirkung ab 18. Januar 2014, Abs. 2 und 7 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016, Abs. 7 geändert, Abs. 12 und 13 angefügt durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2017, Abs. 8 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2019 (KABl. S. 58) mit Wirkung vom 16. März 2019, Abs. 7 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung vom 17. März 2020, Abs. 4 und 13 geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
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140 ↑ Siehe das Kirchengesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung (Nr. 65).
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141 ↑ Artikel 154 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2010 (KABl. S. 66) mit Wirkung vom 16. März 2010, geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
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142 ↑ Artikel 155 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 59) mit Wirkung ab 16. März 2013, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46) mit Wirkung ab 16. März 2018.
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143 ↑ Siehe das Verfahrensgesetz (Nr. 3).
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144 ↑ Artikel 156 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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145 ↑ Nr. 70.
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146 ↑ Art. 162 aufgehoben geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 101) mit Wirkung vom 16. März 2022.
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147 ↑ Artikel 163 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 154) mit Wirkung vom 16. März 2011, Satz 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung vom 16. März 2016.
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148 ↑ Artikel 164 neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 154) mit Wirkung vom 16. März 2011.
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149 ↑ Siehe das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Nr. 600), das Kirchengesetz über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 602), das Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGG (Nr. 610), das Verwaltungsgerichtsgesetz - EKiR (Nr. 611), das Verwaltungsgerichtsgesetz - VGG-EKD und den 11. Abschnitt des Mitarbeitervertretungsgesetzes (Nr. 620.1).
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150 ↑ Artikel 166 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 70) mit Wirkung vom 2. September 2016.
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151 ↑ Siehe hierzu auch das Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Diakoniegesetz) vom 15. Januar 2016 (Nr. 380).
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152 ↑ Überschrift neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung vom 1. Mai 2008.
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153 ↑ Artikel 167 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung vom 1. Mai 2008.
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154 ↑ Artikel 168 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 146) mit Wirkung vom 1. Mai 2008.
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155 ↑ Siehe hierzu das Kirchengesetz über die kirchliche Aufsicht für rechtsfähige kirchliche Stiftungen (Nr. 480).
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156 ↑ Überschrift eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 50) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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157 ↑ Artikel 169a eingefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 50) mit Wirkung vom 16. März 2021.